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   BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13   

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https://dejure.org/2014,26987
BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13 (https://dejure.org/2014,26987)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.2014 - 2 C 16.13 (https://dejure.org/2014,26987)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 (https://dejure.org/2014,26987)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    BBesG § 46; BHO § 49
    Ausgleichszulage; Funktionszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen; vorübergehend vertretungsweise; Dienstposten; Statusamt; Funktionsamt; Planstelle; Haushaltsplan; Stellenplan; haushaltsrechtliche "Topfwirtschaft"; kw-Vermerk; Haushaltssperre.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BBesG § 46

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 BBesG, § 49 BHO
    Zulage nach § 46 BBesG bei haushaltsrechtlicher "Topfwirtschaft"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 BBesG, § 49 BHO
    Zulage nach § 46 BBesG bei haushaltsrechtlicher "Topfwirtschaft"

  • Wolters Kluwer

    Beförderung eines Beamten i.R.d. haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes; Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben eines Beamten

  • doev.de PDF

    Zulage nach § 46 BBesG bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft

  • rewis.io

    Zulage nach § 46 BBesG bei haushaltsrechtlicher "Topfwirtschaft"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 46 BHO § 49
    Ausgleichszulage; Funktionszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen; vorübergehend vertretungsweise; Dienstposten; Statusamt; Funktionsamt; Planstelle; Haushaltsplan; Stellenplan; haushaltsrechtliche "Topfwirtschaft"; kw-Vermerk; Haushaltssperre

  • rechtsportal.de

    Beförderung eines Beamten i.R.d. haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes; Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben eines Beamten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zulage nach § 46 BBesG auch bei "Topfwirtschaft"

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zulage nach § 46 BBesG auch bei "Topfwirtschaft"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes - auch bei "Topfwirtschaft"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Funktionszulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben - und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwaltungsrecht im September 2014

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zulage nach § 46 BBesG ist auch bei sog. "Topfwirtschaft" möglich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulage nach § 46 BBesG auch bei "Topfwirtschaft"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulage nach § 46 BBesG auch bei Topfwirtschaft

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Zulage nach § 46 BBesG auch bei "Topfwirtschaft"

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Zulage für Beamte auch bei "Topfwirtschaft"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 150, 216
  • NVwZ-RR 2015, 138
  • NJ 2015, 214
  • DÖV 2015, 345
  • DÖV 2015, 46
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 30.09

    Verwendungszulage; Zulage; vorübergehend vertretungsweise; Vakanzvertretung;

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13
    a) Der Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals "vorübergehend vertretungsweise" ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Dieses Merkmal ist gegeben, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden (Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30, jeweils Rn. 11 m.w.N.).

    Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird (Urteil vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 13 m.w.N.).

    Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 12 und vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 12).

    Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen Schulleiter oder Konrektoren den Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG geltend gemacht hatten (Urteile vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2, vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 und vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30).

    Denn das längerfristige oder gar dauerhafte Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten ist im Hinblick auf die Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung problematisch (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ; BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - a.a.O. jeweils Rn. 15).

    Wenn eine Planstelle der für die Beförderung des Beamten benötigten Wertigkeit zur Verfügung steht, kommt es - wie bei den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen - im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht darauf an, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde (vgl. zur sog. Beförderungsreife Urteile vom 7. April 2005 a.a.O. S. 8 f. und vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04

    Amt; Planstelle; Vakanzvertretung; Verhinderungsvertretung; Verwendungszulage.

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13
    Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 12 und vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 12).

    Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen (Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11).

    Das entspricht dem dreifachen Zweck des § 46 BBesG, der darin besteht, einen Anreiz für den Beamten zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen - mit bereitstehenden Haushaltsmitteln - zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (bereits Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S.11).

    Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen Schulleiter oder Konrektoren den Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG geltend gemacht hatten (Urteile vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2, vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 und vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13
    Denn das längerfristige oder gar dauerhafte Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten ist im Hinblick auf die Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung problematisch (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ; BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - a.a.O. jeweils Rn. 15).

    Die für die amtsangemessene Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauerhaften Trennung von Amt und Funktion entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ).

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13
    Ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern ist ein strukturelles Problem, das nur durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23).

    Diesem Grundsatz läuft ein diese Einheit strukturell negierendes, dauerhaftes Auseinanderfallen der Anzahl höherbewerteter Dienstposten gegenüber nur in geringer Anzahl vorhandener Statusämter zuwider; darauf hat - wie bereits erwähnt - schon das Bundesverfassungsgericht hingewiesen (vgl. Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23; vgl. auch Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Loseblatt, Stand Juli 2014, § 50 BHO Rn. 6 f., dort auch zur Kritik des Bundesrechnungshofs an der Stellenbewirtschaftung in Form der "Topfwirtschaft").

  • BVerwG, 07.04.2005 - 2 C 8.04

    Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben; Wahrnehmung über einen

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13
    Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen Schulleiter oder Konrektoren den Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG geltend gemacht hatten (Urteile vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2, vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 und vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30).

    Wenn eine Planstelle der für die Beförderung des Beamten benötigten Wertigkeit zur Verfügung steht, kommt es - wie bei den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen - im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht darauf an, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde (vgl. zur sog. Beförderungsreife Urteile vom 7. April 2005 a.a.O. S. 8 f. und vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 B 106.04

    Besoldungsgruppe; Dienstposten; Höherwertiges Amt; Zulage.

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13
    Dieses Funktionsamt war gegenüber ihrem Statusamt höherwertig, auch weil es sich nicht um einen gebündelten Dienstposten handelte, bei dem die Bündelung sowohl die Wertigkeit des innegehabten Statusamtes als auch die Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes erfasst hätte (Urteile vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 12 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4 S. 15 und vom 24. September 2008 - BVerwG 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 ).
  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13
    Dieses Funktionsamt war gegenüber ihrem Statusamt höherwertig, auch weil es sich nicht um einen gebündelten Dienstposten handelte, bei dem die Bündelung sowohl die Wertigkeit des innegehabten Statusamtes als auch die Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes erfasst hätte (Urteile vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 12 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4 S. 15 und vom 24. September 2008 - BVerwG 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 ).
  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13
    Dieses Funktionsamt war gegenüber ihrem Statusamt höherwertig, auch weil es sich nicht um einen gebündelten Dienstposten handelte, bei dem die Bündelung sowohl die Wertigkeit des innegehabten Statusamtes als auch die Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes erfasst hätte (Urteile vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 12 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4 S. 15 und vom 24. September 2008 - BVerwG 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 ).
  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13
    Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist eine Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der Regelung des § 46 BBesG in Fällen der "Topfwirtschaft" vorzuziehen und ist eine teleologisch begründete Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm auch unter Berücksichtigung der besonderen Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 2.13 - NVwZ-RR 2014, 689 Rn. 18 ff.) möglich und geboten.
  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 2.06

    Dienstposten, höherbewerteter, sog. gebündelter; Bewährung, auf einen

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13
    Dieses Funktionsamt war gegenüber ihrem Statusamt höherwertig, auch weil es sich nicht um einen gebündelten Dienstposten handelte, bei dem die Bündelung sowohl die Wertigkeit des innegehabten Statusamtes als auch die Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes erfasst hätte (Urteile vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 12 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4 S. 15 und vom 24. September 2008 - BVerwG 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 ).
  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu § 46 BBesG a.F. (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2007 - 2 A 2.06 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 12, vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 30 und vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - BVerwGE 150, 216 Rn. 27).
  • VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 1243/11

    Anspruch eines Beamten auf eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - entschieden hat, dass § 46 BBesG auch in Fällen der sog. Topfwirtschaft anwendbar ist, hat der Beklagte auf der Grundlage des zur Umsetzung dieses Urteils ergangenen Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 2015 (Az.: 15-P 1548/18/21-2015/12177) mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015 einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Zulage nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2012 dem Grunde nach anerkannt.

    (1) Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i. S. v. § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht ( BVerwG, Urt. v. 25. September 2014 - 2 C 16.13 -, Rn. 13; Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 28.13 -, Rn. 19).

    Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen (BVerwG, Urt. v. 25. September 2014, a. a. O., Rn. 14).

    Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i. S. v. § 46 Abs. 1 BBesG sind danach erfüllt, wenn für die Beförderung des betreffenden Beamten eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung steht (BVerwG, Urt. v. 25. September 2014, a. a. O., Rn. 13; Urt. v. 10. Dezember 2015, a. a. O.).

    Das entspricht dem dreifachen Zweck des § 46 BBesG , einen Anreiz für den Beamten zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen - mit bereitstehenden Haushaltsmitteln - zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (BVerwG, Urt. v. 25. September 2014, a. a. O., Rn. 15).

    Wenn eine Planstelle der für die Beförderung des Beamten benötigten Wertigkeit zur Verfügung steht, kommt es im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht darauf an, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde (BVerwG, Urt. v. 25. September 2014, a. a. O., Rn. 19).

    Diese sind nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen (BVerwG, Urt. v. 25. September 2014, a. a. O., Rn. 13).

    Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten und damit auch in den Fällen der durch das Fehlen einer derartigen Zuordnung gekennzeichneten (haushaltsrechtlichen) Topfwirtschaft (BVerwG, Urt. v. 25. September 2014, a. a. O., Rn. 3, 16, 20).

    Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 25. September 2014, a. a. O., Rn. 18, 20).

    Dabei kann dahinstehen, ob insoweit entsprechend den diesbezüglichen Festlegungen im Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 2015 auf die Verhältnisse am letzten Tag des jeweiligen Anspruchsmonats oder auf die Verhältnisse am letzten Tag des dem jeweiligen Anspruchsmonat vorangehenden Monats abzustellen ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25. September 2014, a. a. O., Rn. 21 f.).

    Allerdings folgt aus dem Begriff der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" in § 46 Abs. 1 BBesG , dass auch in Fällen der Topfwirtschaft nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 25. September 2014, a. a. O., Rn. 20).

    Dementsprechend nimmt das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Topfwirtschaft ergangenen Urteil vom 25. September 2014 (a. a. O.) eine Reduzierung der in § 46 Abs. 2 BBesG geregelten Zulagenhöhe nur bei einer insoweit "vielfach gegebene[n] strukturell höhere[n] Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen" (Rn. 20) an.

    Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 25. September 2014, a. a. O., Rn. 21).

    Das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Urteil vom 25. September 2014 (a. a. O., Rn. 20) ausdrücklich darauf hin, dass "die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Haushaltsmittel für die Zulage zur Verfügung stehen" und "bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG nach dem Zweck dieser Norm für die Zulage zu nutzen [sind]".

    Der Beklagte kann sich für seine Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 (a. a. O., Rn. 21) angeführten Beispiele für mögliche Veränderungen bei der Anzahl der besetzbaren Planstellen (Ruhestand, Tod, [Weg-]Versetzung, Beförderung, [Her-]Versetzung) berufen.

    Insoweit kommt hinzu, dass diesem Urteil kein Fall der Topfwirtschaft zugrunde lag (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2014, a. a. O., Rn. 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 4 B 4.21

    Beamtenbesoldung: Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

    Dem stehe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 (- 2 C 16.13 -) entgegen.

    So sollen Mehrkosten gegenüber dem haushaltsrechtlich vorgesehenen Stellenplan vermieden werden; die Regelung des § 46 Abs. 1 BBesG Bln erfasst damit nur die Fälle der Vakanzvertretung, nicht jedoch solche der Verhinderungsvertretung (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28.13 - juris Rn. 12; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2019 - OVG 4 B 33.14 - EA S. 12; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 12. November 2020 - 1 A 1866/16 - juris Rn. 44).

    Bei der Vakanzvertretung fehlt es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 -, juris Rn. 10).

    Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris 12 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i.S. von § 46 Abs. 1 BBesG a.F. - bzw. hier § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG Bln - erfüllt sind, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016 - 2 B 92.15 - juris Rn. 22; BVerwG, Urteile vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 13).

    Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 16; vgl. näher von der Weiden, jurisPR-BVerwG 4/2015 Anm. 5).

    Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016 - BVerwG 2 - B 92.15 - juris Rn. 22; Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 13).

    Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa "kw-Vermerke" oder eine Haushaltssperre (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 13; Beschluss vom 11. April 2016 - 2 B 92.15 - juris Rn. 22).

    Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 14).

    Das entspricht dem dreifachen Zweck des § 46 BBesG Bln, der darin besteht, einen Anreiz für den Beamten zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen - mit bereitstehenden Haushaltsmitteln - zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 15).

    Maßgeblich ist vielmehr eine monatliche Betrachtungsweise (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 21 ff.).

    Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 13, Beschluss vom 11. April 2016 - 2 B 92.15 - juris Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Entscheidungen der Exekutive für die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 BBesG nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa "kw-Vermerke" (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 13).

    Danach hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung der Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BBesG Bln für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe des vollen Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 14 und A 15. Der volle Zulagenbetrag für den Anspruchsinhaber kann im gesetzlich angenommenen Normalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 20).

    Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und - ins Verhältnis zu setzen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 21; Beschluss vom 13. Februar 2020 - 2 B 43.19 - juris Rn. 10; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2019 - OVG 4 B 4.15 - EA S. 8 ff. auch zur Verwendung von Stellenresten).

  • OVG Sachsen, 11.09.2018 - 2 A 45/17

    Zulage; Topfwirtschaft; Mängelfall

    Darüber hinaus wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar bis 15. Oktober 2013 die Zulage nach § 46 BBesG in Höhe der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und A 11 nach Maßgabe der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - und vom 9. Juli 2018 - 2 B 38.18 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit (abzüglich der sich nach dem Teilanerkenntnis ergebenden Beträge) zu zahlen.

    Dies zeige die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur dauerhaften Dienstpostenübertragung (Urt. v. 28. April 2011 - 2 C 30.09 -) und zur Normanwendung im Rahmen der sog. Topfwirtschaft (Urt. v. 25. September 2014 - 2 C 16.13 -) sowie weiterer Gerichte (VG Saarlouis, Urt. v. 8. April 2014 - 2 K 1876/12 - OVG LSA, Urt. v. 29. Januar 2008 - 1 L 232/07 -).

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Dezember 2015 - 3 K 50/14 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2013 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 15. Oktober 2013 die Zulage nach § 46 BBesG nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 -, juris Rn. 20 dem Grunde nach zu gewähren, soweit der Beklagte den Anspruch nicht anerkannt hat, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit,.

    9 Er hat mit Schriftsatz vom 21. April 2017 ein Teilanerkenntnis für den Zeitraum 1. Januar bis 15. Oktober 2013 in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - abgegeben und hierzu eine Berechnung der monatlichen Teilquoten vorgelegt, deren Richtigkeit der Kläger grundsätzlich bezweifelt.

    14 B. Darüber hinaus hat der Kläger für den Zeitraum 1. Januar bis 15. Oktober 2013 Anspruch auf Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG in Höhe der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und A 11 nach Maßgabe der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - und vom 9. Juli 2018 - 2 B 38.18 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit (abzüglich der sich nach dem Teilanerkenntnis ergebenden Beträge).

    Der Senat neigt, ohne dass dies wegen des erfolgten Anerkenntnisses einer Entscheidung bedarf, zu der Auffassung des Beklagten, dass die Verwendung auf zwei unterschiedlich bewerteten, aber jeweils höherwertigen Dienstposten den Lauf der 18-Monatsfrist nicht unterbricht.16 2. Die Zulage nach § 46 BBesG ist in Höhe der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und A 11 nach Maßgabe der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - und vom 9. Juli 2018 - 2 B 38.18 - zu zahlen.

    17 a) Das Bundesverwaltungsgericht hat dort wie folgt ausgeführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2014 - 2 C 16.13 -, juris Rn. 21 ff.):.

    Die Zulage lässt sich deshalb (frühestens) zu Beginn des Monats berechnen, für den sie gezahlt wird, was eine Zahlung monatlich im Voraus entsprechend der Grundregel des § 3 Abs. 4 BBesG ausschließt (so BVerwG, Urt. v. 25. September 2014 - 2 C 16.13 - a. a. O. Rn. 22).

    Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nachfolgend etwa Urt. v. 25. September 2014 - 2 C 16.13 - a. a. O. Rn. 27 a. E. und Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 28.13 - a. a. O. Rn. 20) und der Mehrzahl der Obergerichte (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. März 2011 - OVG 4 B 12.10 - OVG NRW, Urt. v. 18. September 2013 - 3 A 629/13 - NdsOVG, Beschl. v. 16. September 2014 - 5 LA 94/14 - ThürOVG; Urt. v. 18. August 2015 - 2 KO 191/15 - a. A. OVG LSA, Beschl. v. 29. Januar 2008 - 1 L 232/07 -, sämtlich juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hält hieran in ständiger Rechtsprechung fest; insbesondere enthält die Entscheidung vom 25. September 2014 a. a. O. kein Abrücken von dieser Voraussetzung, vgl. dort Rn. 27 a. E.

    Auch steht der Wortlaut im Einklang mit Sinn und Zweck der Norm; vgl. zum dreifachen Zweck des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. bereits BVerwG, Urt. v. 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, juris Rn. 14 (ebenso Urt. v. 25. September 2014 a. a. O. Rn. 15):.

    Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht stichhaltig, das Bundesverwaltungsgericht weiche hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen selbst vom Normwortlaut ab (im Urteil v. 25. September 2014 a. a. O. zur Topfwirtschaft), deshalb müsse auch eine Abweichung hinsichtlich der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zulässig sein.

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die besondere Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht gerade betont und das Merkmal der dort fraglichen "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" nicht gänzlich außer Acht gelassen, sondern entschieden, dass, wenn die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit übersteigen, der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - a. a. O. Rn. 20).

    Dieser Betrag kann indessen nicht zugrunde gelegt werden, weil nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend auch bei einem Erfolg der Klage lediglich eine anteilige Zulagengewährung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2014 - 2 C 16.13 -, juris).

  • OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17

    Anspruch eines Beamten auf Verwendungs- und Ausgleichszulage bei rechtswidriger

    a) für die Zeit vom 1.2.2003 bis zum 31.12.2003 eine Verwendungszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 12,.

    b) für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 28.6.2012 eine Verwendungszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13, sowie.

    c) für die Zeit vom 29.6.2012 bis zum 31.10.2015 eine Ausgleichszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13, die um ein Drittel des Betrages vermindert ist, um den sich das jeweilige Grundgehalt aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen erhöht,.

    Der Kläger kann für die Zeit vom 1.2.2003 bis zum 31.12.2003 - nicht jedoch für den darüber hinausgehenden Zeitraum bis zum 31.3.2006 - eine Verwendungszulage in Höhe des - nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014(- 2 C 16.13 -, juris, Rn. 20 ff.) zu berechnenden - Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 12 verlangen.

    Der Beklagte ist verpflichtet, die entsprechenden - jeweils nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden - Zulagenbeträge zu gewähren.

    Ein Zulagenanspruch des Klägers in Höhe der Differenz A 11/A 12 ist für den Zeitraum 1.2.2003 bis 31.12.2003 entstanden (1.), nicht jedoch für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006, und zwar weder in Bezug auf A 13 noch auf A 12 (2.); soweit der Anspruch entstanden ist, ist er nicht verjährt (3.), besteht aber ggf. nur anteilig nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - (4.).

    Nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung(Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368, juris; ferner Urteile vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - und vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, jeweils juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 und 1 A 306/14 -, m.w.N., jeweils juris) ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger seit August 2001 - und damit im Februar 2003 ununterbrochen seit 18 Monaten - gegenüber seinem damaligen Statusamt als Steueramtmann (A 11) im Sinne der Vorschrift "vorübergehend vertretungsweise" höherwertige Dienstposten wahrgenommen hat, und zwar zunächst als Sachbearbeiter (Dienstposten nach A 12) und ab dem 1.4.2004 als Sachgebietsleiter im Innendienst (Dienstposten nach A 12 bis A 13 laut Bewertungskatalog), und sowohl die laufbahnrechtlichen als auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllt waren.

    Demzufolge bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob die vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassene Frage mit dem Thüringer Oberverwaltungsgericht, das allerdings die Frage eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aufwirft, dahingehend zu beantworten ist, dass "vor dem Hintergrund der stets hervorgehobenen strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts ... auch eine Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. auf Fälle zu verneinen (scil. ist), in denen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, aber der Dienstherr dies systematisch so eingerichtet hat." (Vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 18.8.2015 - 2 KO 191/15 -, juris, Rn. 73 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 -, juris, Rn. 20).

    Freilich folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 -, juris, Rn. 20 ff.) aus dem Begriff der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" in § 46 Abs. 1 BBesG, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen.

    Dies war, wie bereits das Verwaltungsgericht dem Grunde nach dargelegt hat, "vorübergehend vertretungsweise" im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368; ferner Urteile vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - und vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, jeweils juris; ebenso Urteile des Senats vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 - und 1 A 306/14 - m.w.N., jeweils juris) geschehen.

    Das überzeugt auch in Ansehung des Umstands, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 -, juris, Rn. 20 ff.; siehe dazu auch oben I.4) vorliegend bei einem Erfolg der Klage lediglich eine anteilige Zulagengewährung in Betracht kommt; § 42 Abs. 1 GKG(Vgl. dazu im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 19.7.2017 - 2 KSt 1.17 -, juris, Rn. 5) ist für die vorliegenden, monatsgenau zu berechnenden und damit nicht wiederkehrenden Ansprüche nicht einschlägig.(nicht überzeugend daher Sächsisches OVG, Urteil vom 24.4.2018 - 2 A 170/17 -, juris, Rn. 2 (Streitwertbeschluss)) Für den hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. hilfsweise begehrten Schadensersatz ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kein gesonderter Wert zu berücksichtigen.

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2017 - 5 LA 178/16

    Topfwirtschaft; Verjährung; Zulage

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 25.9.2014 - BVerwG 2 C 16.13 -, juris Rn 13 ff.), der der beschließende Senat folgt (vgl. u. a. Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2017 - 5 LC 144/15 -, juris Rn 50), sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 13; Beschluss vom 29.12.2014 - BVerwG 2 B 110.13 -, juris Rn 10; Beschluss vom 11.4.2016 - BVerwG 2 B 92.15 -, juris Rn 22).

    Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 13; Beschluss vom 29.12.2014, a. a. O., Rn 10; Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn 22).

    Denn der Haushalt, auf den es bei dem Begriff der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt; Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen wie etwa "kw-Vermerke" oder einer Haushaltssperre (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 13; Beschluss vom 29.12.2014, a. a. O., Rn 10; Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn 22).

    Soweit der Dienstherr Planstellen nicht besetzt, stehen die entsprechenden Haushaltsmittel für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a. F. an Beamte zur Verfügung, die seit längerer Zeit höherwertige Funktionsämter ausüben (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 29.12.2014, a. a. O., Rn 17).

    Das entspricht dem dreifachen Zweck des § 46 BBesG a. F., der darin besteht, einen Anreiz für den Beamten zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen - mit bereitstehenden Haushaltsmitteln - zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 15).

    Das Verwaltungsgericht hat seiner Feststellung, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorgelegen hätten, die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. September 2014 (a. a. O.) entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. S. 10 ff. UA).

    Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 13) zum Ausdruck gebracht, dass es bei dem Begriff der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" maßgeblich auf die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans ankommt, dass es für die Erfüllung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ausreicht, dass im maßgeblichen Zeitraum im Haushaltsplan eine besetzbare Planstelle der Wertigkeit A 12 ausgewiesen war, und dass die hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel bis zur funktionsgerechten Besetzung der Stelle für eine Zulagengewährung hätten verwendet werden können und müssen (vgl. ebenso VG des Saarlandes, Urteil vom 16.6.2015 - 2 K 1012/13 -, juris Rn 24).

    Der Beklagte hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass sich für die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zahl der anspruchsberechtigten Beamten auch in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 (a. a. O.) keine Grundlage finde.

    Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 21 f.).

    Übersteigt dagegen - wie hier - in dem maßgeblichen Zeitraum die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen, ist die Zulage gemäß § 46 Abs. 2 BBesG a. F. nur anteilig zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 21; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.9.2016, a. a. O., Rn 32).

    Ausgehend hiervon findet sich für die Berechnungsmethode des Verwaltungsgerichts weder in der gesetzlichen Vorgabe des § 46 BBesG a. F. noch in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 (a. a. O.) eine Grundlage.

    Die Höhe der Zulage entspricht in den Fällen, in denen - wie hier - in dem maßgeblichen Zeitraum die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen überstiegen hat, vielmehr dem - nach dem Verhältnis der Anzahl der besetzbaren Planstellen zu der Anzahl der Anspruchsberechtigten ermittelten - anteiligen Differenzbetrag des § 46 Abs. 2 BBesG a. F. (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 21; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.9.2016, a. a. O., Rn 34).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon spricht, dass dem Dienstherrn bei der Nichtbesetzung der Planstellen die "entsprechenden Haushaltsmittel" für die Zahlung einer Zulage zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 15), führt es bereits in derselben Randnummer aus, dass die Zulage die erhöhten Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens mit "bereitstehenden Haushaltsmitteln" honorieren soll.

    Gleiches gilt für die Formulierung, in der es heißt, dass (nur) die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, juris, Rn. 20).

    Auch aus der Bezugnahme auf den "Topf", aus dem die Planstellen verteilt werden und der für die Berechnung heranzuziehen ist (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, juris, Rn. 28), ergibt sich nichts anderes.

    Weiter spricht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich davon, dass in den Mangelfällen der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG a. F. ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, juris, Rn. 21).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Bei der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft belässt der Dienstherr unter Verzicht auf eine feste Zuordnung zu bestimmten Dienstposten die vom Haushaltsgesetzgeber im Stellenplan für eine Behörde zur Verfügung gestellten Planstellen in einem "Topf" und greift nur von Fall zu Fall auf sie zu, soweit er Beförderungen vornehmen will (vgl. BVerwGE 150, 216 ).
  • VG Düsseldorf, 21.07.2016 - 26 K 741/15
    Er ist der Ansicht, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, BVerwGE 150, 216 ff. = juris, sei geklärt, dass ihm die beantrage Zulage zustehe.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, BVerwGE 150, 216 ff. = juris, Rn. 11, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 16.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18 f., m.w.N., auch aus der Rechtsprechung des BVerfG.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 20, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 21.

    Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Gesetzesintention des § 46 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW, nach der u.a. der Verwaltungsträger davon abgehalten werden soll, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15, und meint (offenbar), in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden lägen gerade nicht fiskalische oder andere "hausgemachte" Gründe für eine Nichtbesetzung der freien Stellen vor, sondern vielmehr sachlich gerechtfertigte Gründe, nämlich das Freihalten eines gewissen Potentials an Planstellen für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer sowie das vorübergehende Nichtbesetzen von Planstellen während laufender Stellenbesetzungsverfahren; deshalb gebiete § 46 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW in Bezug auf nordrhein-westfälische Polizeibeamte eine Zulagengewährung nicht.

    Gleiches gilt für mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren: Solange eine Stelle noch nicht besetzt ist, stehen die diesbezüglichen Haushaltmittel gerade noch für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW zur Verfügung, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15.

    Vor allem aber zeigen der vorliegende Fall des Klägers wie auch drei weitere dem Gericht im Rahmen von parallelen Klageverfahren bekanntgewordene Fälle, dass im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei das vom Bundesverwaltungsgericht als solches benannte strukturelle Problem eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern, welches ein Verwaltungsträger durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen hat, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18, in offenbar nicht zu unterschätzenden Maße besteht: Sowohl der Kläger des vorliegenden Verfahrens als auch die drei Kläger der Parallelverfahren haben nicht etwa nur kurzzeitig vorrübergehend, sondern über viele Jahre gemessen an ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrgenommen - bzw. tun dies teilweise immer noch.

    Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt in seiner Entscheidungsfindung bereits ausdrücklich gewürdigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 22 ff.

    Dabei geht das Gericht in Bezug auf § 291 S. 1 Halbsatz 2 BGB davon aus, dass eine Fälligkeit und damit Verzinsungspflicht der Zulage nach § 46 BBesG a.F. entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 22, entgegen der Grundregel des § 3 Abs. 5 BBesG nicht bereits monatlich im Voraus eintritt, sondern erst, wenn die Höhe der Zulage ermittelbar ist.

  • VG Düsseldorf, 21.07.2016 - 26 K 3717/12

    Geltung der Grundsätze zur Gewährung einer Zulage bei haushaltsrechtlicher

    Die Grundsätze gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG bei haushaltsrechtlicher "Topfwirtschaft" (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 -, BVerwGE 150, 216 ff.) gelten auch in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Verhältnisse betreffend die Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen.

    Selbst wenn man diesem Ansatz nicht folge, bestünden Bedenken, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, BVerwGE 150, 216 ff. = juris, auf die Fälle der im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei praktizierten zentralen Stellenplanbewirtschaftung anwendbar sei.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, BVerwGE 150, 216 ff. = juris, Rn. 11, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 16.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18 f., m.w.N., auch aus der Rechtsprechung des BVerfG.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 20, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 21.

    Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Gesetzesintention des § 46 BBesG a.F., nach der u.a. der Verwaltungsträger davon abgehalten werden soll, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15, und meint (offenbar), in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden lägen gerade nicht fiskalische oder andere "hausgemachte" Gründe für eine Nichtbesetzung der freien Stellen vor, sondern vielmehr - im Gegensatz zu derartigen Gründen stehende - sachlich gerechtfertigte Gründe, nämlich das Freihalten eines gewissen Potentials an Planstellen für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer sowie das vorübergehende Nichtbesetzen von Planstellen während laufender Stellenbesetzungsverfahren; deshalb gebiete § 46 BBesG a.F. in Bezug auf nordrhein-westfälische Polizeibeamte eine Zulagengewährung nicht.

    Gleiches gilt für mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren: Solange eine Stelle noch nicht besetzt ist, stehen die diesbezüglichen Haushaltmittel gerade noch für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15.

    Vor allem aber zeigen der vorliegende Fall der Klägerin wie auch drei weitere dem Gericht im Rahmen von parallelen Klageverfahren bekanntgewordene Fälle, dass im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei das vom Bundesverwaltungsgericht als solches benannte strukturelle Problem eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern, welches ein Verwaltungsträger durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen hat, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18, in offenbar nicht zu unterschätzenden Maße besteht: Sowohl die Klägerin des vorliegenden Verfahrens als auch die drei Kläger der Parallelverfahren haben nicht etwa nur kurzzeitig vorrübergehend, sondern über viele Jahre gemessen an ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrgenommen - bzw. tun dies teilweise immer noch.

    Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt in seiner Entscheidungsfindung bereits ausdrücklich gewürdigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 22 ff.

  • VG Düsseldorf, 14.10.2016 - 26 K 5147/15
    Unter dem 3. Februar 2015 bat der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 - erneut um Gewährung der beantragten Zulage.

    Er ist der Ansicht, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, BVerwGE 150, 216 ff. = juris, sei geklärt, dass ihm die beantragte Zulage zustehe, insbesondere die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 BBesG seien erfüllt.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, BVerwGE 150, 216 ff. = juris, Rn. 11, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 16.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18 f., m.w.N., auch aus der Rechtsprechung des BVerfG.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 20, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 21.

    Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Gesetzesintention des § 46 BBesG a.F., nach der u.a. der Verwaltungsträger davon abgehalten werden soll, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15, und meint (offenbar), in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden lägen gerade nicht fiskalische oder andere "hausgemachte" Gründe für eine Nichtbesetzung der freien Stellen vor, sondern vielmehr sachlich gerechtfertigte Gründe, nämlich das Freihalten eines gewissen Potentials an Planstellen für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer sowie das vorübergehende Nichtbesetzen von Planstellen während laufender Stellenbesetzungsverfahren; deshalb gebiete § 46 BBesG a.F. in Bezug auf nordrhein-westfälische Polizeibeamte eine Zulagengewährung nicht.

    Gleiches gilt für mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren: Solange eine Stelle noch nicht besetzt ist, stehen die diesbezüglichen Haushaltsmittel gerade noch für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15.

    Vor allem aber zeigen der vorliegende Fall des Klägers wie auch vier weitere dem Gericht im Rahmen von parallelen Klageverfahren bekanntgewordene Fälle, dass im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei das vom Bundesverwaltungsgericht als solches benannte strukturelle Problem eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern, welches ein Verwaltungsträger durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen hat, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18, in offenbar nicht zu unterschätzendem Maße besteht: Sowohl der Kläger des vorliegenden Verfahrens als auch die Kläger der Parallelverfahren haben nicht etwa nur kurzzeitig vorrübergehend, sondern über viele Jahre gemessen an ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrgenommen - bzw. tun dies teilweise immer noch.

    Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt in seiner Entscheidungsfindung bereits ausdrücklich gewürdigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 22 ff.

  • VG Bremen, 20.10.2020 - 6 K 255/15

    Verwendungszulage, Urteil vom 20.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende

  • VG Bremen, 20.10.2020 - 6 K 246/15

    Zahlung einer Verwendungszulage, Urteil vom 20.10.2020 - Fehlertoleranz;

  • VG Bremen, 27.10.2020 - 6 K 249/15

    Verwendungszulage, Urteil vom 27.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende

  • VG Bremen, 21.10.2020 - 6 K 2100/14

    Verwendungszulage, Urteil vom 21.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende

  • VG Bremen, 27.10.2020 - 6 K 57/15

    Verwendungszulage, Urteil vom 27.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende

  • VG Bremen, 21.10.2020 - 6 K 1720/14

    Verwendungszulage, Urteil vom 21.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2019 - 4 B 8.15

    Streitgegenstand bei Erlass eines ablehnenden Zweitbescheid; (keine) Möglichkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2019 - 1 A 1590/18

    Verjährung des Anspruchs eines Beamten auf die Zulage nach drei Jahren für die

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LC 144/15

    Besoldungsausgleich; Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn AG; Deutsche Bahn

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2019 - 1 A 1591/18

    Gewährung einer Verwendungszulage als Anspruch eines in den Ruhestand versetzten

  • VG Münster, 07.07.2016 - 4 K 1085/12

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage wegen einer

  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 1 A 1866/16

    Verwendungszulage

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2016 - 10 A 10415/16

    Anteilige Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes bei

  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.14

    Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

  • OVG Thüringen, 20.08.2018 - 2 KO 301/16

    Verwendungszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens - hier

  • BVerwG, 21.11.2019 - 2 B 23.19

    Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG a.F.; Einrede der Verjährung und Berechnung

  • OVG Sachsen, 29.08.2017 - 2 A 533/16

    Zulage, laufbahnrechtliche Voraussetzungen, Beförderungsreife, systematisch,

  • VG Bremen, 16.01.2018 - 6 K 247/15

    Verwendungszulage - Beweislast; Darlegungslast; Elternzeit; haushaltsrechtliche

  • VG Bremen, 16.01.2018 - 6 K 250/15

    Gewährung einer Verwendungszulage - Beweislast; Darlegungslast;

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 C 50.17

    Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife

  • VG Saarlouis, 29.08.2017 - 2 K 1045/15

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Verwendungszulage nach § 46 des

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 2.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 C 52.17

    Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife

  • VG Bremen, 16.01.2018 - 6 K 252/15

    Zahlung einer Zulage wegen Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes - Beweislast;

  • OVG Bremen, 19.01.2022 - 2 LB 358/21

    Gewährung von Verwendungszulage - Schätzung; Verwendungszulage

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 28.13

    Verwendungszulage; Dienstposten; Wechsel des Dienstpostens; Aufgabenwahrnehmung;

  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 715/15

    Arbeitszeit einer an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen eingesetzten

  • VG München, 06.09.2018 - M 21 K 16.1767

    Kein Anspruch auf Zulage für die Wahrnehmung des höherwertigen Amtes eines

  • VG München, 23.02.2018 - M 21 K 16.1769

    Verwendungszulage für Wahrnehmung des Amts des Polizeiobermeisters wird nicht

  • OVG Thüringen, 30.06.2015 - 2 KO 535/14

    Kein Anspruch auf Verwendungszulage für Fachlehrer an einer Regelschule (BesGr A

  • VG Gelsenkirchen, 20.07.2022 - 1 K 4624/19

    Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes; Zulage; laufbahnrechtliche

  • BVerwG, 04.07.2019 - 2 C 34.18

    Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

  • VG Köln, 24.08.2016 - 3 K 3510/12
  • OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 141/21

    Zahlung einer Verwendungszulage - Anspruchshöhe; Schätzung; Topfwirtschaft;

  • OVG Bremen, 13.05.2020 - 2 LB 308/19

    Verjährung des Anspruchs auf Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. - Einwendung;

  • BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 27.22

    Gewährung einer Verwendungszulage

  • OVG Bremen, 27.01.2022 - 2 LB 133/21

    Verwendungszulage - Schätzung; Verwendungszulage

  • OVG Bremen, 20.01.2022 - 2 LB 132/21

    Verwendungszulage - Schätzung; Topfwirtschaft; Verwendungszulage

  • BVerwG, 13.02.2020 - 2 B 43.19

    Verwendungszulage; Berechnung des anteiligen Anspruchs auf die Verwendungszulage

  • OVG Saarland, 25.08.2016 - 1 A 306/14

    Verwendungszulage nach § 46 BesG SL 2008 bei haushaltsrechtlicher

  • BVerwG, 29.12.2014 - 2 B 110.13

    Zulage; Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes; haushaltsrechtliche

  • VG Köln, 23.09.2020 - 23 K 3085/18
  • BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zu den Regelungen einer versorgungsrechtlichen

  • BVerwG, 13.02.2020 - 2 B 45.19

    Nichtzulassungsbeschwerde in einem Streit um die Höhe einer Zulage nach § 46

  • BVerwG, 13.02.2020 - 2 B 44.19

    Nichtzulassungsbeschwerde in einem Streit um die Höhe einer Zulage nach § 46

  • BVerwG, 01.08.2019 - 2 A 3.18

    Aufgabenbeschreibung; Dienstpostenbewertung; Genfer Schema; Manipulation;

  • OVG Thüringen, 18.08.2015 - 2 KO 191/15

    Verwendungszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 C 54.17

    Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife

  • OVG Bremen, 05.10.2022 - 2 LC 246/21

    Verwendungszulagen bei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Elternzeit;

  • VG Trier, 03.06.2016 - 1 K 545/16

    Keine Zulage zur amtsangemessenen Besoldung bei Wahrnehmung eines höher

  • BVerwG, 11.04.2016 - 2 B 92.15

    Haushaltsrechtliche Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes

  • VG Köln, 24.08.2016 - 3 K 2345/12

    Anspruch eines Polizeibeamten auf eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger

  • VG Regensburg, 27.03.2018 - RN 12 K 16.872

    Jobcenter, Haushaltsjahr, Voraussetzungen

  • VG Bremen, 16.01.2018 - 6 K 245/15

    Verwendungszulage - Bewertungskonzept; Bündelung; Dienstpostenbewertung; doppelt

  • VG Minden, 27.10.2016 - 4 K 1682/12

    Anspruch eines Beamten auf Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger

  • VG Saarlouis, 16.06.2015 - 2 K 1012/13

    Gewährung einer Verwendungszulage nach § 46 BBesG bei haushaltsrechtlicher

  • VG Göttingen, 27.05.2015 - 1 A 148/13

    Besoldungsausgleich; DB AG; Fahrdienstleiter; Funktionsgruppenspezifischer

  • VG Düsseldorf, 19.04.2021 - 26 K 7389/18
  • VG Düsseldorf, 19.04.2021 - 26 K 8272/18
  • OVG Bremen, 26.11.2019 - 2 LA 48/18

    Verwendungszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen; Beweislast -

  • VG Schleswig, 27.03.2017 - 12 B 2/17

    Aussetzung der bundesweiten Auszahlung einer Zulage

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 C 55.17

    Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 C 53.17

    Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 C 23.18

    Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 C 51.17

    Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 C 56.17

    Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 C 57.17

    Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife

  • OVG Saarland, 06.06.2016 - 1 A 135/15

    Verwendungszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen; Topfwirtschaft,

  • VG Cottbus, 26.02.2019 - 4 L 666/18

    Systematische Beschäftigung von Beamten auf Dienstposten, die höher bewertet sind

  • BVerwG, 09.07.2018 - 2 B 38.18

    Zahlung der Zulage eines Beamten für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

  • OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 A 417/13

    Versorgungsbezüge eines Beamten - Mindestverweildauer im letzten Statusamt -

  • OVG Sachsen, 20.02.2018 - 2 A 535/16

    Zulage ; Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens; Dienstpostenbewertung

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2016 - 2 LB 22/15

    Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulleiters

  • VG Saarlouis, 24.03.2015 - 2 K 830/13

    Kein Anspruch auf Verwendungszulage bei kommunalem Nothaushaltsrecht

  • BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 20.22

    Verwendungszulage bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft

  • BVerwG, 29.08.2019 - 2 B 57.18

    Bewilligung einer Verwendungszulage eines Beamten in Höhe des Unterschiedsbetrags

  • BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 21.22

    Gewährung einer Verwendungszulage

  • BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 23.22

    Gewährung einer Verwendungszulage

  • OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19

    Anspruch auf Beförderung; Befugnis zur Änderung der Dienstpostenbewertung

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2017 - 2 LB 11/17

    Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2021 - 4 B 1.21

    Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes bei einer zulässigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2020 - 1 B 1699/19

    Besonders leistungsstarke Beamte geeigneter Dienstposten

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2020 - 4 S 1044/20

    Anforderungen an die Eignungsprognose für einen Leistungsvergleich

  • OVG Sachsen, 10.08.2020 - 2 A 860/18

    Zulage; Planstellenreste; Teilzeit; maßgeblicher Zeitpunkt; Beamter

  • OVG Bremen, 20.11.2019 - 2 LC 63/18

    Verwendungszulage - Beförderungsreife; Dienstpostenbewertung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.2015 - 2 A 10567/14

    Vergabe eines Beförderungsamtes - Bewerbungsverfahrensanspruch - Streitwert

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 4 S 2980/19

    Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens bei Konkurrentenstreit um nicht

  • VG Magdeburg, 16.02.2017 - 8 A 423/16

    Besoldung; Verwendungszulage für höherwertiges Amt; Mitwirkungspflicht der

  • OVG Bremen, 24.05.2023 - 2 LC 247/21

    Rückwirkende Gewährung einer Verwendungszulage eines Beamten für die Wahrnehmung

  • VG Saarlouis, 05.12.2013 - 2 K 1907/11

    Haushaltsrechtliche Voraussetzungen für die Zahlung der Verwendungszulage gemäß §

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2018 - 6 A 1510/17

    Schadensersatz; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Schadensminderung;

  • VG München, 29.11.2016 - M 21 K 14.4702

    Voraussetzungen der Zulage für die vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung

  • BVerwG, 07.05.2020 - 2 B 35.19

    Anspruch auf Verwendungszulage bei eindeutiger Zuordnung einer haushalterischen

  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 6 ZB 21.1345

    Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung

  • OVG Saarland, 09.11.2015 - 1 A 232/14

    Erprobung von späteren Inhabern von höherwertigen Funktionsstellen im Schuldienst

  • BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 25.14

    Gewährung einer Zulage eines Amtsrates für die Wahrnehmung eines höherwertigen

  • BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 22.14

    Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes eines

  • BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 18.14

    Gewährung einer Zulage eines Beamten für die Wahrnehmung eines höherwertigen

  • BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 21.14

    Gewährung einer Zulage eines Beamten für die Wahrnehmung eines höherwertigen

  • VG Berlin, 29.10.2020 - 5 L 128.20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Beförderungsrunde

  • BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 26.14

    Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung höher bewerteter Aufgaben eines

  • BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 27.14

    Gewährung einer Zulage eines Hauptbrandmeisters für die Wahrnehmung eines

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2019 - 18 LP 6/17

    Beschwerde; Dienstpostenbewertung; Dienstpostenbewertung; höherwertiger

  • BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 18.22

    Gewährung einer besoldungsrechtlichen Verwendungszulage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2022 - 6 B 695/22

    Dienstpostenkonkurrenz; gebündelter Dienstposten; Erfahrungsvorsprung;

  • VG Hannover, 09.09.2021 - 2 A 3188/19

    Fachleiter am Studienseminar; Förderschullehrer; Funktionsstelle; Studienseminar

  • VG Würzburg, 07.10.2016 - W 1 E 16.968

    Einstweiliger Rechtsschutz eines gesundheitlich eingeschränkten Polizeibeamten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2022 - 6 B 694/22

    Dienstpostenkonkurrenz; gebündelter Dienstposten; Erfahrungsvorsprung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2020 - 6 B 22/20

    Streit um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens; Konkurrentenstreit;

  • VG Würzburg, 15.12.2015 - W 1 K 14.1288

    Anspruch auf erneute Verbescheidung der Bewerbung eines Beamten

  • VG Minden, 20.08.2015 - 4 K 3719/12
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2017 - 3 A 1658/16

    Zahlung von einer Verwendungszulage für eine Beamte in Höhe des

  • VGH Bayern, 20.06.2023 - 6 CE 23.779

    Rechtsschutz gegen den Entzug der Diensthündin "Beauty"

  • VG Bayreuth, 13.12.2021 - B 5 K 20.783

    Begrenzte Ämterreichweite bei verkürztem Praxisaufstieg

  • VG Bremen, 17.01.2017 - 6 K 243/15

    Verwendungszulage - Verwendungszulage

  • VG Köln, 11.05.2022 - 3 K 2465/21
  • VG Magdeburg, 06.12.2016 - 8 A 211/16

    Verwendungszulage nach § 46 BBesG

  • VG Cottbus, 20.07.2023 - 4 K 670/19

    Stellenzulage für Lehrer nach § 44 Abs. 1 BbgBesG

  • VG München, 14.12.2016 - M 5 K 16.2209

    Kein Anspruch auf Zulage für Vertretung eines Schulleiters

  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 5 K 20.876

    Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, beschränkte Ämterreichweite, kein Anspruch

  • VG Bremen, 17.01.2017 - 6 K 1115/13

    Verwendungszulage - Verwendungszulage

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