Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 11.05.2010

Rechtsprechung
   BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10   

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https://dejure.org/2012,11829
BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10 (https://dejure.org/2012,11829)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.2012 - 2 C 18.10 (https://dejure.org/2012,11829)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 (https://dejure.org/2012,11829)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; SVG §§ 1a, 49, 53, 55a; BeamtVG §§ 3, 53; BBesG § 2; EStG § 19
    Rückforderung; Überzahlung; Versorgungsbezüge; Soldat; Pensionszusage; Versicherungsbeiträge; Kapitalleistung; Einkommen; Einkünfte; Monatsprinzip; aufgeschobene Vergütung; verdeckte Gehaltszahlung; Vorteilsausgleich; Alimentationsprinzip; Umgehung; Frühpensionierung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1
    Alimentationsprinzip; Billigkeitsentscheidung; Bruttoprinzip; Einkommen; Einkünfte; Frühpensionierung; Kapitalleistung; Monatsprinzip; Pensionszusage; Ratenzahlung; Rückforderung; Soldat; Umgehung; Versicherungsbeiträge; Versorgungsbezüge; Vorteilsausgleich; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 SVG vom 29.06.1998, § 53 Abs 5 SVG vom 29.06.1998, § 49 Abs 2 SVG vom 09.04.2002, § 19 EStG 2002, § 53 BeamtVG
    Versorgungsbezüge und Erwerbseinkommen; sofortiger Pensionseinbehalt auch bei aufgeschobener Gehaltszahlung; Auslegung von § 53 Abs. 1 SVG

  • Wolters Kluwer

    Anteilige Umlegung einer anstelle monatlicher Gehaltszahlungen mehrere Jahre nach Beginn der Erwerbstätigkeit ausbezahlten Einmalzahlung (Kapitalabfindung) für die Anrechnung nach § 53 Abs. 1 SVG

  • rewis.io

    Versorgungsbezüge und Erwerbseinkommen; sofortiger Pensionseinbehalt auch bei aufgeschobener Gehaltszahlung; Auslegung von § 53 Abs. 1 SVG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SVG § 53 Abs. 1; BeamtVG § 53 Abs. 1
    Anteilige Umlegung einer anstelle monatlicher Gehaltszahlungen mehrere Jahre nach Beginn der Erwerbstätigkeit ausbezahlten Einmalzahlung (Kapitalabfindung) für die Anrechnung nach § 53 Abs. 1 SVG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sofortiger Pensionseinbehalt auch bei aufgeschobener Gehaltszahlung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sofortiger Pensionseinbehalt auch bei aufgeschobener Gehaltszahlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufgeschobene Gehaltszahlung für frühpensionierte Beamte

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Pensionszusagen sind auf staatliche Versorgungsbezüge anzurechnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 936
  • FamRZ 2012, 1638
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.05.2011 - 2 C 8.10

    Ruhensberechnung; Versorgungsbezüge; Witwe; Hinterbliebenenversorgung;

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10
    In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 und vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 9).

    Der Einkommens- und Einkünftebegriff der § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG entspricht demjenigen des Einkommensteuerrechts, sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen (Urteile vom 26. Mai 2011 a.a.O. Rn. 11 ff. und vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 31.10 - Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).

    Der Begriff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten (Urteil vom 26. Mai 2011 a.a.O. Rn. 11).

    Dass Einkünfte zum Ruhen eines Versorgungsanspruchs führen, obwohl sie dem Versorgungsempfänger nicht oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht zufließen, ist nicht auf Fälle verdeckter Gehaltszahlungen begrenzt, sondern ergibt sich beispielsweise aus dem bei der Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers wie insgesamt bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge geltenden Bruttoprinzip (Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 15).

  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03

    Alimentationsgrundsatz; Anrechnung von Erwerbseinkommen; Ruhen der

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10
    In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 und vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 9).

    Er ist mit dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des weiterhin alimentierten Beamten vorzeitig nicht mehr zur Verfügung steht und die vorzeitige Pensionierung nicht zum Ziel hat, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 - BVerfGK 13, 35 ; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8, vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 und vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 23 ff.; Begründung der Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts - Versorgungsreformgesetz 1998 -, BTDrucks 13/9527 S. 28, 40 f., 45).

    Dies gilt aber nicht für Einkünfte aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt ist (Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 = Buchholz 240 § 9a BBesG Nr. 2, vom 27. Januar 2005 a.a.O. und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17).

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10
    Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung erbringt, um den Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (vgl. BFH, Urteil vom 7. Mai 2009 - VI R 8/07 - BFHE 225, 68 m.w.N.).

    Die zu diesem Zweck gezahlten Versicherungsprämien stellen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versicherung aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vgl. BFH, Urteile vom 29. Juli 2010 - VI R 39/09 - BFH/NV 2010, 2296 Rn. 29 und vom 7. Mai 2009 a.a.O. S. 69 f., jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10
    Das nach § 2 BBesG, § 3 BeamtVG und § 1a SVG geltende Gebot der strikten Gesetzesbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. Urteile vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 11) steht deshalb einer Auslegung nicht entgegen, nach der verdeckte Gehaltszahlungen für den und damit in dem Zeitraum bezogen werden, für den sie als "normale" Gehaltszahlungen bestimmt sind.

    Er ist mit dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des weiterhin alimentierten Beamten vorzeitig nicht mehr zur Verfügung steht und die vorzeitige Pensionierung nicht zum Ziel hat, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 - BVerfGK 13, 35 ; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8, vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 und vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 23 ff.; Begründung der Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts - Versorgungsreformgesetz 1998 -, BTDrucks 13/9527 S. 28, 40 f., 45).

  • BFH, 29.07.2010 - VI R 39/09

    Versagung rechtlichen Gehörs - Zukunftssicherungsleistungen

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10
    Die zu diesem Zweck gezahlten Versicherungsprämien stellen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versicherung aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (vgl. BFH, Urteile vom 29. Juli 2010 - VI R 39/09 - BFH/NV 2010, 2296 Rn. 29 und vom 7. Mai 2009 a.a.O. S. 69 f., jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10
    Er ist mit dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des weiterhin alimentierten Beamten vorzeitig nicht mehr zur Verfügung steht und die vorzeitige Pensionierung nicht zum Ziel hat, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 - BVerfGK 13, 35 ; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8, vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 und vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 23 ff.; Begründung der Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts - Versorgungsreformgesetz 1998 -, BTDrucks 13/9527 S. 28, 40 f., 45).
  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 29.96

    Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung eines Beamten - Dienstunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10
    Dies gilt aber nicht für Einkünfte aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt ist (Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 = Buchholz 240 § 9a BBesG Nr. 2, vom 27. Januar 2005 a.a.O. und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10
    Er ist mit dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des weiterhin alimentierten Beamten vorzeitig nicht mehr zur Verfügung steht und die vorzeitige Pensionierung nicht zum Ziel hat, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 - BVerfGK 13, 35 ; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8, vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 und vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 23 ff.; Begründung der Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts - Versorgungsreformgesetz 1998 -, BTDrucks 13/9527 S. 28, 40 f., 45).
  • BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 31.10

    Rückforderung; zuviel gezahlte Versorgungsbezüge; Ruhensberechnung;

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10
    Der Einkommens- und Einkünftebegriff der § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG entspricht demjenigen des Einkommensteuerrechts, sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen (Urteile vom 26. Mai 2011 a.a.O. Rn. 11 ff. und vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 31.10 - Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).
  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 26.07

    Allgemeine Altersgrenze; besondere Altersgrenzen; Alimentation;

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10
    Dies gilt aber nicht für Einkünfte aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt ist (Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 = Buchholz 240 § 9a BBesG Nr. 2, vom 27. Januar 2005 a.a.O. und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17).
  • BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06

    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente;

  • BVerwG, 27.08.2009 - 2 C 25.08

    Ruhensvorschriften; Vorteilsausgleich; Übergangsvorschrift; Vertrauensschutz;

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2015 - 5 LB 134/14

    Anrechnung; Erwerbseinkommen; Härtefallregelung; Verwendungseinkommen;

    Dessen Urteil vom 12. Juni 1975 (BVerwG 2 C 45.73) lasse sich für den Streitfall nichts entnehmen, und auch dessen Urteil vom 31. Mai 2012 (BVerwG 2 C 18.10) betreffe eine mit dem Streitfall nicht vergleichbare Konstellation.

    In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1966 - BVerwG 2 C 119.64 -, juris Rn. 24; Urteil vom 27.1.2005 - BVerwG 2 C 39.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 1.9.2005 - BVerwG 2 C 15.04 -, juris Rn. 10; Urteil vom 31.5.2012 - BVerwG 2 C 18.10 -, juris Rn. 11).

    Dieser Vorteilsausgleich ist mit dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des weiterhin alimentierten Soldaten oder Beamten vorzeitig nicht mehr zur Verfügung steht und die vorzeitige Pensionierung nicht zum Ziel hat, dem Soldaten oder Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 23; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 68/13 - vgl. auch BVerfG, [Nichtabhilfe-]Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, juris Rn. 28ff.).

    43 Um diese Bestimmungen anwenden zu können, gilt es zu klären, für welchen Zeitraum anrechenbare Einkünfte gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG "bezogen" werden (BVerwG, Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 19).

    Ob es sich um ein im Monat des Zuflusses oder aber um ein aufgeteilt auf Monate (ggf. des Kalenderjahres) zu berücksichtigendes Einkommen handelt, richtet sich vielmehr danach, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsempfänger zu einer Besserstellung führen oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.1975 - BVerwG 2 C 45.73 -, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1, S. 3f.; Beschluss vom 31.3.2000 - BVerwG 2 B 67.99 -, juris Rn. 5; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 7.5.2013 - 5 LC 202/12 -, juris Rn. 29; ebenso VGH Ba.-Wü., Urteil vom 20.7.2010 - 4 S 1524/09 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 3.2.2014 - 14 ZB 11.251 -, juris Rn. 13).

    Soll durch eine Einmalzahlung etwa die in einem bestimmten Zeitraum erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden, ist das Einkommen auf diesen Zeitraum monatsbezogen anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.1975, a. a. O., S. 4; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 19f.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 7.5.2013, a. a. O., Rn. 30ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 3.2.2014, a. a. O., Rn. 14); handelt es sich dagegen um eine Einmalzahlung, die keinem bestimmten Zeitraum eindeutig zuzuordnen ist, erfolgt ihre Berücksichtigung anteilig für das Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen ist, also mit jeweils einem Zwölftel (vgl. etwa VGH Ba.-Wü., Urteil vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 29ff. in Bezug auf eine Abfindung).

    Der Umstand, dass er sich dafür entschieden hat, den Betreffenden neben der - während der Laufzeit der Härtefallregelung monatlich zu gewährenden - Ausgleichszahlung zu Beginn der Ruhensregelung einmalig eine größere Summe zur Verfügung zu stellen, schließt als solcher eine monatsbezogene Aufteilbarkeit dieser Zahlung nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 16ff. im Hinblick auf eine Kapitalabfindung als "verdeckte Gehaltszahlung").

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Einmalzahlungen, die vom Arbeitgeber für mehrere Monate bestimmt worden sind, auf diesen Zeitraum monatsbezogen anteilig umzulegen sind (BVerwG, Urteil vom 12.6.1975, a. a. O., S. 3f.; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 19ff.).

  • BVerwG, 26.11.2013 - 2 C 17.12

    Erwerbseinkommen; Kalenderjahr; Jahressonderzahlung; Rückforderung; Ruhen;

    Der Einkommens- und Einkünftebegriff entspricht demjenigen des Einkommensteuerrechts, sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen (Urteile vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 11 ff., vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 31.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 22 Rn. 12 ff., vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 C 18.10 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1 Rn. 13 und vom 28. Juni 2012 a.a.O. Rn. 11).

    Ist die Zahlung dagegen nicht für den Auszahlungsmonat bestimmt, sondern eine zusätzliche, auf das gesamte Kalenderjahr abgestellte Vergütung, kann die Leistung für jeden Monat auch nur mit dem Teilbetrag berücksichtigt werden, der auf diesen Monat entfällt (Urteile vom 12. Juni 1975 a.a.O. S. 4 und vom 31. Mai 2012 a.a.O. Rn. 20).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2022 - 4 B 2.21

    Beamtenversorgung - Versorgungsbezüge - Ruhen - Vorteilsausgleich -

    Nur wenn das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze liegt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - juris Rn. 11 und vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Zulasten des Versorgungsempfängers kann sich insbesondere der Grundsatz des Vorteilsausgleichs auswirken, der der Ruhensregelung des § 53 (L)BeamtVG zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - juris Rn. 13, vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - juris Rn. 11 und vom 23. Februar 2021 - 2 C 22.19 - juris Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die vom Senat geteilt wird, ist für die Beurteilung des dem Versorgungsberechtigten zufließenden Einkommens nicht der (zufällige) Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich, sondern der Zeitraum, für den die jeweilige Zahlung bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - juris Rn. 20 ff., vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - juris Rn. 12 f. und vom 8. Juni 2017 - 2 C 46.16 - juris Rn. 17).

    Danach ist eine Vergütung, die zwar nicht monatlich gezahlt wird, aber nach ihrem Sinn und Zweck auf einen bestimmten Zeitraum bezogen ist, nach der Grundregel des § 53 Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG in denjenigen Monaten, für die sie bestimmt ist, in voller Höhe in die Ruhensberechnung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - juris Rn. 19 f., vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - juris Rn. 12 f. und vom 8. Juni 2017 - 2 C 46.16 - juris Rn. 23).

    Der Gesetzeswortlaut steht jedoch einer Auslegung nicht entgegen, nach der verdeckte monatliche Vergütungen für den und damit in dem Zeitraum bezogen werden, für den sie als "normale" Vergütung bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - juris Rn. 21).

    Könnte mit solchen Vertragsgestaltungen das nach § 53 LBeamtVG angeordnete Ruhen von Versorgungsbezügen durch Anrechnung anderweitigen Einkommens vermieden werden, würde geradezu ein Anreiz zur Gesetzesumgehung durch entsprechende Vertragsgestaltung gesetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 199/13

    Berechnung der Versorgungsbezüge eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand

    Der Wortlaut des § 53a BeamtVG a. F. stellt demnach eine inhaltliche und zeitliche Verknüpfung her zwischen dem Beziehen von Erwerbs- oder Ersatzeinkommen und dem dadurch bewirkten Ruhen von Versorgungsbezügen (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 31.5.2012 - BVerwG 2 C 18.10 -, juris Rn. 21).

    Maßgeblich für die Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers sind die Bruttoeinkünfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 27).

    Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Vermögen und sonstiges Einkommen des Beamten zu zahlenden Versorgungsbezüge anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist (BVerwG, Urteil vom 28.6.2012, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 31.5.2012, a.a.O., Rn. 23 zu § 53 SVG; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014, a. a. O.).

    dd) Für diese Einschätzung spricht schließlich auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 (- BVerwG 2 C 18.10 -, juris), wonach eine Einmalzahlung (Kapitalabfindung), die anstelle monatlicher Gehaltszahlungen mehrere Jahre nach Beginn der Erwerbstätigkeit ausbezahlt wird, für die Anrechnung nach § 53 Abs. 1 SVG (= § 53 Abs. 1 BeamtVG) anteilig auf den Zeitraum bis zur Auszahlung umzulegen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 4 S 1611/12

    Bestimmung des anrechnungsfreien Umfangs privatwirtschaftlicher Einkünfte aus

    Der Vorteilsausgleich zielt dabei auf die Abschöpfung von Vorteilen, die frühzeitig pensionierte Beamte gegenüber denjenigen Beamten haben, die bis zur allgemeinen Altersgrenze ihren Dienst leisten; er trägt damit dem - auch in der zitierten Gesetzesentwurfsbegründung zum Versorgungsreformgesetz 1998 betonten - Umstand Rechnung, dass die vorzeitige Pensionierung nicht dazu dienen soll, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 - 2 C 18.10 -, Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1, m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2016 - 2 LB 20/15

    Anrechnung eines Gründungszuschusses auf die Versorgungsbezüge eines

    Der Einkommens- und Einkünftebegriff des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein entspricht demjenigen des Einkommensteuerrechts, sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegenstehen (vgl. BVerwG zum gleichlautenden § 53 BeamtVG, Urteile vom 26.05.2011 - 2 C 8.10 - Juris Rn. 11 ff; vom 31.05.2012 - 2 C 18.10 -, Juris Rn. 13; vom 28.06.2012 - 2 C 58.11 -, Juris Rn. 11).

    Ist die Zahlung dagegen nicht für den Auszahlungsmonat bestimmt, sondern eine zusätzliche, auf das gesamte Kalenderjahr abgestellte Vergütung, kann die Leistung für jeden Monat auch nur mit dem Teilbetrag berücksichtigt werden, der auf diesen Monat entfällt (BVerwG Urt. v. 31.05.2012 - 2 C 18.10 -, Juris Rn. 20 ff.).

    Zum Wortlaut des § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG (der dem des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein entspricht) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass dieser dafür offen sei, auch an die Stelle von monatlichen Gehaltszahlungen tretende und dem Versorgungsempfänger erst später zufließende verdeckte Gehaltszahlungen zu erfassen (BVerwG Urt. v. 31.05.2012, a.a.O., Juris Rn. 21).

    Nach Sinn und Zweck des Gesetzes müssten verdeckte Gehaltszahlungen in dem Zeitraum als bezogen gelten, in dem sie normalerweise angefallen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.2012, a.a.O., Juris Rn. 21).

  • BVerwG, 27.09.2012 - 2 B 92.11

    Aufwandsentschädigung; Erwerbseinkommen; Ehrenamtliche Tätigkeit;

    Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist daher für die Einordnung gewährter "Sitzungsgelder" oder sonstiger Zahlungen als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG a.F. auch die Höhe der Beträge in den Blick zu nehmen (Urteil vom 16. März 1972 - BVerwG 2 C 12.71 -, BVerwGE 40, 11 , vgl. zur entsprechenden Lage bei nichtselbständiger Arbeit auch Urteil vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 C 18.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Damit sind grundsätzlich alle vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten (Urteil vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 C 18.10 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1 = ZBR 2013, 38 jeweils Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 68/13

    Anrechnung einer frei gewordenen Ansparrücklage auf das Witwengeld im Rahmen

    Ein monatliches Gehalt führt in dem Monat, in dem es gezahlt wird, zur Verringerung der Auszahlung - also dem Ruhen - von Versorgungsbezügen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 31.5.2012 - BVerwG 2 C 18.10 -, juris Rn. 21).

    Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Vermögen und sonstiges Einkommen des Beamten oder Soldaten zu zahlenden Versorgungsbezüge anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter oder -soldat nur deshalb durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist (BVerwG, Urteil vom 28.6.2012, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 31.5.2012, a.a.O., Rn. 23 zu § 53 SVG).

    Er ist mit dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des weiterhin alimentierten Beamten oder Soldaten vorzeitig nicht mehr zur Verfügung steht und die vorzeitige Pensionierung nicht zum Ziel hat, dem Beamten oder Soldaten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (BVerwG, Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 23).

    Es hat entschieden, dass eine Einmalzahlung (Kapitalabfindung), die anstelle monatlicher Gehaltszahlungen mehrere Jahre nach Beginn der Erwerbstätigkeit ausbezahlt wird, für die Anrechnung nach § 53 Abs. 1 SVG (s. a. § 53 Abs. 1 BeamtVG) anteilig auf den Zeitraum bis zur Auszahlung umzulegen ist, weil der Gesetzeszweck des Vorteilsausgleichs nicht erreicht würde, wenn verdeckte Gehaltszahlungen nicht auf den Zeitraum umgelegt würden, den sie erfassen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Leitsatz und Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2019 - 5 LA 126/18

    Aufrechnung; Billigkeitsentscheidung; Erwerbseinkommen; Ratenzahlung;

    Sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen, entspricht der versorgungsrechtliche Einkommens- und Einkünftebegriff des § 64 Abs. 6 Satz 1 NBeamtVG (und des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG) grundsätzlich demjenigen des Einkommensteuerrechts mit der Folge, dass die konkretisierenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG sowie §§ 13 bis 19a EStG) herangezogen werden können (BVerwG, Urteil vom 31.5.2012 - BVerwG 2 C 18.10 -, juris Rn 13 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 - Urteil vom 26.4.2016 - 5 LC 10/15 -, juris Rn 41; Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2019, Band 2, § 53 Rn 128).

    Es ist dabei von dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" in § 19 Abs. 1 EStG auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.2011 - BVerwG 2 C 8.10 -, juris Rn 11, 13; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn 13; Nds. OVG, Urteil vom 26.4.2016, a. a. O., Rn 42).

    Die Verfahrensweise des Beklagten entspricht dem bei der Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers wie insgesamt bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge geltenden Bruttoprinzip (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2005 - BVerwG 2 C 16.04 -, juris Rn 14; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn 27; Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn 140).

    Die von dem Beklagten im Rahmen der Ruhensberechnung gemäß § 64 NBeamtVG vorgenommene Rückrechnung der von dem Landkreis E. -Stadt im März 2017 für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. März 2017 geleisteten Zahlung auf den vorgenannten Zeitraum erweist sich nicht als rechtswidrig, weil die im März 2017 geleistete Zahlung für diesen Zeitraum bestimmt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn 21).

  • BVerwG, 23.02.2021 - 2 C 22.19

    Ruhen von Versorgungsbezügen wegen Gewinnausschüttung an mitarbeitenden

  • VG Kassel, 01.11.2019 - 1 K 2756/18

    Anrechnung von auf Zeitwertpapierkonten eingezahlten Einkünften auf die

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 18.19

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bei bestandskräftig gewordenen

  • BVerwG, 17.03.2014 - 2 B 45.13

    Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare; Rückforderung; Bruttoprinzip

  • VG Arnsberg, 14.08.2020 - 13 K 2223/18
  • VGH Hessen, 18.12.2013 - 1 A 1585/12

    Berücksichtigung einer Jahressonderzahlung bei der Ruhensberechnung

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 58.11

    Ruhen; Versorgungsbezüge; Vorteilsausgleich; Alimentationspflicht;

  • VGH Bayern, 28.09.2015 - 14 ZB 14.604

    Anrechnung einer Pensionsrückstellung bei Erteilung einer Direktzusage für eine

  • OVG Sachsen, 21.01.2020 - 2 A 338/19

    Soldatenversorgung; Anrechnung von Verwendungseinkommen; Leistungsprämie

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19

    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher

  • BVerwG, 13.11.2014 - 2 B 72.14

    Erträge aus der Anlage des Kapitalvermögens als anrechenbares Erwerbseinkommen;

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2013 - 5 LC 202/12

    Richten der Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge in vollem

  • OVG Sachsen, 09.09.2014 - 2 A 55/12

    Rückforderung von Versorgungsbezügen

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2016 - 5 LC 10/15

    Aufwandsentschädigung; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Erwerbseinkommen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07

    Prüfung der Norm des § 55b Abs. 3 S. 1 SVG a.F. im Soldatenversorgungsrecht wegen

  • VG Minden, 17.12.2020 - 12 K 3051/18
  • VGH Bayern, 03.02.2014 - 14 ZB 11.251

    Ruhensregelung; Berücksichtigung erfolgsabhängiger Sonderzahlungen;

  • VG Stuttgart, 13.03.2019 - 3 K 2814/17

    Anrechnung des zwischen dem Erreichen der besonderen Altersgrenze im Schuldienst

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 1.11

    Ruhen; Versorgungsbezüge; Abzug der Werbungskosten; Wahlbeamter auf Zeit;

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 5.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 7.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

  • BVerwG, 08.06.2017 - 2 C 46.16

    Arbeitslosengeld; Billigkeitsentscheidung; Durchsetzung des Anspruchs auf

  • OVG Sachsen, 26.11.2019 - 2 A 125/17

    Soldat; Versorgung; Rückforderung

  • VG Berlin, 27.04.2018 - 5 K 296.15

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

  • VG Trier, 16.09.2014 - 1 K 987/14

    Kürzung von Versorgungsbezügen; Einkünfte iSv § 53 BeamtVG

  • VG Oldenburg, 11.12.2015 - 6 A 3243/14

    Bundeswehrkrankenhaus; Rückforderung; Ruhensregelung; Versorgung;

  • VG Augsburg, 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978

    Soldatenrecht; Anrechnung von anderweitig erzielten Einkünften auf die Besoldung;

  • VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 2 K 13.1638

    Soldatenversorgungsrecht; Rückforderung von Bezügen; Ruhensregelung;

  • VG Köln, 23.11.2016 - 23 K 1212/15

    Festsetzung des Ruhens der Übergangsgebührnisse aus der vertragsärztlichen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.05.2010 - 2 C 18.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,73509
BVerwG, 11.05.2010 - 2 C 18.10 (https://dejure.org/2010,73509)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.2010 - 2 C 18.10 (https://dejure.org/2010,73509)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 2010 - 2 C 18.10 (https://dejure.org/2010,73509)
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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    Alimentationsprinzip; Billigkeitsentscheidung; Bruttoprinzip; Einkommen; Einkünfte; Frühpensionierung; Kapitalleistung; Monatsprinzip; Pensionszusage; Ratenzahlung; Rückforderung; Soldat; Umgehung; Versicherungsbeiträge; Versorgungsbezüge; Vorteilsausgleich; ...

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