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   BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21   

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BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21 (https://dejure.org/2021,20166)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2021 - 2 C 2.21 (https://dejure.org/2021,20166)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 2 C 2.21 (https://dejure.org/2021,20166)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 2 und Art. 80 Ab... s. 1 Satz 2; BBG § 21; BLV § 49 Abs. 3; LVerf RP Art. 110; LPersVG RP § 69 Abs. 3 und 8; LBG RP § 25; ThürLaufbG §§ 2 und 49; BayLlbG Art. 54, 56, 58, 59 und 60; LbVO RP § 15
    Erfordernis von normativen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch den Dienstherrn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 BBG, § 25 BG RP, § 49 Abs 3 BLV, Art 60 BLbG BY, Art 54 BLbG BY
    Erfordernis von normativen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch den Dienstherrn

  • IWW
  • rewis.io

    Erfordernis von normativen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch den Dienstherrn

  • doev.de PDF

    Erfordernis von normativen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch den Dienstherrn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Wegen der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen müssen die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen in Rechtsnormen geregelt werden. Dabei hat der ...

  • rechtsportal.de

    Regelungsbedürfnis für die Vorgaben bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch Rechtsnormen; Vorgabe der System - Regel- oder Anlassbeurteilungen - durch den Gesetzgeber

  • datenbank.nwb.de

    Erfordernis von normativen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch den Dienstherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in Rechtsnormen geregelt sein

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in Rechtsnormen geregelt sein

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Dienstliche Beurteilung von Beamten müssen in Rechtsnormen geregelt sein, Richtlinien allein nicht ausreichend

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dienstliche Beurteilungen - und die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Dienstlichen Beurteilung: Einheitliche Vorgaben für Beamte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dienstliche Beurteilung im Beamtenrecht - gesetzliche Grundlage

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Dienstliche Beurteilungen brauchen Gesetz als Basis

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Wichtige Vorgaben für dienstliche Beurteilungen müssen gesetzlich geregelt sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Für Beamteneinstellung müssen Bundesländer gesetzliche Regeln haben

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in Rechtsnormen geregelt sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 173, 81
  • NVwZ 2021, 1608
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21
    Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 56 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 9).

    Dienstliche Beurteilungen sind - rechtlich wie tatsächlich - das entscheidende Instrument der Personalsteuerung, mit dem über das grundrechtsgleiche Recht des Beamten auf "ein angemessenes berufliches Fortkommen" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 31, 36; BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3.21 - ZBR 2021, 254 ) entschieden wird.

    Allerdings basiert die Auswahlentscheidung, d.h. der Vergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahl, in der Praxis vor allem auf dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - BVerfGE 110, 304 und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 58).

    Dieses abschließende Gesamturteil ist Ausgangspunkt des Vergleichs der Bewerber nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 58 m.w.N.).

    Dieses ist anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 58 und Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573 Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 23).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21
    Wesentlich in diesem Sinne sind alle Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Rechts erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 und Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52).

    Zudem ist die Regelungsform des Gesetzes für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch Gesetz zu regeln (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 und vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 57).

    Die Einschätzung, welche rechtlichen Anforderungen für Regelungen im Beamtenverhältnis im Hinblick auf die Frage der Wesentlichkeit und damit einer hinreichenden (parlaments-)gesetzlichen Grundlage gelten, stellen sich unter dem im Lauf der Zeit gewandelten verfassungsrechtlichen Blickwinkel anders dar als noch vor einigen Jahren (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 57).

    Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung muss so bestimmt sein, dass vorauszusehen ist, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 55 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21
    Die Anwendung des verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes auf die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen von Beamten wegen ihrer Bedeutung für die Verwirklichung ihres Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 Rn. 23) hält der Senat auch im Hinblick auf die hieran geäußerte Kritik (OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 - Rn. 12 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 - Rn. 43 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 4 S 15/21 - Rn. 6 ff.) aufrecht.

    Für eine dienstliche Beurteilung wesentlich in diesem Sinne sind die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, ggf. Letztere als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 16).

    Dass auch die derzeitige Gesetzes- und Verordnungslage in Nordrhein-Westfalen (§ 92 Abs. 1 LBG NRW, § 8 LVO NRW) den hier beschriebenen Anforderungen genügt, hat der Senat bereits ausgesprochen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 16 f.).

  • BVerwG, 21.12.2020 - 2 B 63.20

    Gehörsverstoß durch vorzeitige Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist;

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21
    Die Anwendung des verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes auf die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen von Beamten wegen ihrer Bedeutung für die Verwirklichung ihres Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 Rn. 23) hält der Senat auch im Hinblick auf die hieran geäußerte Kritik (OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 - Rn. 12 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 - Rn. 43 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 4 S 15/21 - Rn. 6 ff.) aufrecht.

    Auch unter Beachtung der Anforderungen, die sich nach dem Vorstehenden aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben, bleibt dem Gesetzgeber ein hinreichender (Gestaltungs-)Spielraum, wie er diesen Vorgaben genügt: So ist etwa eine Regelung der rechtlichen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen nach dem Vorbild der Art. 54 ff. BayLlbG, die der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 - (Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 Rn. 23) als Gegenbeispiel den defizitären Regelungen des brandenburgischen Landesrechts gegenübergestellt hat, nicht zwingend.

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21
    Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - NVwZ 2017, 46 Rn. 84 und BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21).

    Eine dienstliche Beurteilung eines Beamten muss auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage basieren, die die Bewertung der Leistung und des Verhaltens des Beamten möglich machen muss (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 20).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21
    Dazu zählen auch die Einzelmerkmale der Befähigung (Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 44).

    b) In seinem Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - (BVerwGE 151, 333 Rn. 44) hat der Senat ausgeführt, die dort (Rn. 42 des Urteils) aufgeführten Befähigungsmerkmale (in der dortigen Beurteilungsrichtlinie "Potenzialabschätzung" genannt) entzögen sich einer generellen und bezugsunabhängigen Gesamtbewertung oder gar Notenvergabe.

  • BVerfG, 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16

    Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21
    Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - NVwZ 2017, 46 Rn. 84 und BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21).

    Sind dienstliche Beurteilungen nicht in dem Sinne vergleichbar, dass sie einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen, ist der Dienstherr gehalten, sie "kompatibel" zu machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - NVwZ 2017, 46 Rn. 85).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 4 S 15.21

    Zum Parlamentsvorbehalt bei dienstlichen Beurteilungen von Beamten

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21
    Die Anwendung des verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes auf die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen von Beamten wegen ihrer Bedeutung für die Verwirklichung ihres Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 Rn. 23) hält der Senat auch im Hinblick auf die hieran geäußerte Kritik (OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 - Rn. 12 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 - Rn. 43 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 4 S 15/21 - Rn. 6 ff.) aufrecht.
  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21
    Die Anwendung des verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes auf die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen von Beamten wegen ihrer Bedeutung für die Verwirklichung ihres Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 Rn. 23) hält der Senat auch im Hinblick auf die hieran geäußerte Kritik (OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 - Rn. 12 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 - Rn. 43 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 4 S 15/21 - Rn. 6 ff.) aufrecht.
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21
    Allerdings basiert die Auswahlentscheidung, d.h. der Vergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahl, in der Praxis vor allem auf dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - BVerfGE 110, 304 und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 58).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2021 - 1 M 143/20

    Zur effektiven Durchsetzung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes bedarf es

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2018 - 6 B 1386/18

    Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreit um eine Stelle als

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvF 1/05

    Normenkontrollantrag Bayerns und Hessens zum Luftsicherheitsgesetz teilweise

  • BVerwG, 17.03.2021 - 2 B 3.21

    Rechtsweg im Konkurrentenstreit um ein öffentliches Amt

  • BVerwG, 27.09.2011 - 2 VR 3.11

    Umsetzung; personalwirtschaftliches Ermessen; Ausschreibung eines Dienstpostens;

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 31.01

    Dienstliche Beurteilung; Eignung; Befähigung; Zweitbeurteiler;

  • BVerwG, 17.02.2020 - 2 VR 2.20

    Beamter; Behördenpraxis; Beistand; Beistandsperson; Besprechung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 - 2 A 10400/18

    Maßgebliche Vergleichsgruppe bei der dienstlichen Beurteilung von Beamten der

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

  • BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20

    Berechnung der Höchstgrenze des Kindererziehungsergänzungszuschlags

  • VG Münster, 28.09.2023 - 5 L 583/23

    Über Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris, Rn. 41 ff., und Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 -, juris, Rn. 19.
  • BVerwG, 01.02.2024 - 2 A 1.23

    Tatsachenkenntnis des Erstbeurteilers durch Information des Fachvorgesetzten des

    Die aktuelle Gesetzesfassung berücksichtigt die Anforderungen der Senatsrechtsprechung zu den erforderlichen normativen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81 Rn. 31 ff. und vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 - BVerwGE 173, 213 Rn. 14) noch nicht vollständig.

    Dieses Defizit führt jedoch nicht zur Aufhebung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung, weil die unzureichende Gesetzeslage für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden kann, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81 Rn. 40 m. w. N. und vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 - BVerwGE 173, 213 Rn. 15).

  • VG Magdeburg, 16.11.2021 - 5 A 290/19

    Rechtswidrigkeit der Beurteilung wegen fehlendem Gesamturteils

    Ergänzend führt er aus, eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung ergebe sich auch nicht aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 (Az. 2 C 2.21).

    Diese Beurteilungsrichtlinien sind selbst dann übergangsweise weiter anzuwenden, wenn sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstießen und deshalb nichtig wären (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 40 sowie zur übergangsweisen Weiteranwendung von Beurteilungsvorschriften OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 22).

    Sind dienstliche Beurteilungen nicht in dem Sinne vergleichbar, dass sie einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen, ist der Dienstherr gehalten, sie "kompatibel" zu machen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn 30).

    Hieraus folgt, dass die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der zu erstellenden Beurteilungen einer hinreichenden (parlaments-)gesetzlichen Grundlage bedürfen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn 33).

    Dieses abschließende Gesamturteil ist Ausgangspunkt des Vergleichs der Bewerber nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 34).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer bereits angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 3. November 2021 - 5 B 164/21 MD -, n.v.), ist der Dienstherr verpflichtet, in der dienstlichen Beurteilung ein abschließendes Gesamturteil zu bilden, in das sämtliche bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen müssen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 41).

    Um die ihr im Bereich von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommende Funktion erfüllen zu können, muss eine dienstliche Beurteilung ein abschließendes Gesamturteil enthalten (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber und erst recht die Exekutive - auf der Ebene von bloßen Verwaltungsvorschriften - sind aber nicht befugt, eines dieser drei Kriterien bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 43).

    Das Grundgesetz gibt in Art. 33 Abs. 2 GG vor, dass sämtliche Einzelmerkmale der drei Kriterien bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils zu berücksichtigen sind, d. h. auch die Einzelmerkmale der Kriterien der Befähigung und der Eignung (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 45).

    Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG hingegen nicht vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung durch den Normgeber; diesem ist es lediglich verwehrt, eines der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Bildung des Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 47).

    Denn eine - wie hier - getrennte Bewertung, die jeweils nur die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale umfasst, stellt kein Gesamturteil dar, welches alle der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Merkmale zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 41).

    Daneben unterliegt - wie dargestellt - die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, dem Normgeber (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 47), bzw. für einen Übergangszeitraum wohl dem Richtliniengeber.

    Die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung müssen hingegen in Rechtsnormen geregelt werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 32, 40).

    Im Gegenteil bleiben auch die Verwaltungsvorschriften weiterhin rechtlich überprüfbar (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 9).

    Bei einem Leistungsgleichstand zweier Bewerber entspricht es der ständigen Rechtsprechung, auch auf die vorangegangene Regelbeurteilung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a.a.O., Rn. 12).

  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 A 3.20

    Dienstliche Regelbeurteilung und Funktion der Gleichstellungsbeauftragten

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - Rn. 31 ff. entschieden hat, kommt dienstlichen Beurteilungen für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG maßgebliche Bedeutung zu.

    Angesichts dieser Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung können die Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 16 und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - Rn. 32 ff.).

    Für eine dienstliche Beurteilung wesentlich in diesem Sinne sind die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, ggf. Letztere als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - Rn. 34).

    Dieses Defizit führt jedoch nicht zur Aufhebung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung, weil die unzureichende Gesetzeslage für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden kann, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - Rn. 40 m.w.N.).

    Das Gesamturteil muss alle vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG umfassen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - Rn. 41 ff.).

    Dabei muss gewährleistet sein, dass alle Einzelmerkmale, die der Normgeber als für Art. 33 Abs. 2 GG relevant ansieht, in das abschließende Gesamturteil einfließen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - Rn. 41 und 43).

    Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG aber nicht konkret vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung durch den Normgeber, solange dieser nicht Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG völlig unberücksichtigt lässt (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - Rn. 47).

    Den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ist bereits dann genüge getan, wenn das Merkmal der Eignung seinem materiellen Gehalt nach in die dienstliche Beurteilung einfließt und bei der Bildung des Gesamturteils berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - Rn. 48).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2022 - 2 A 10078/22

    Beamtenrecht -Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung

    Bis zum Inkrafttreten einer möglichen gesetzlichen Neuregelung sind dienstliche Beurteilungen der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten in Rheinland-Pfalz, die auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 LBG (juris: BG RP) in Verbindung mit den jeweils maßgeblichen Laufbahnverordnungen sowie den im jeweiligen Personalführungsbereich geltenden Verwaltungsvorschriften erstellt worden sind, nicht allein wegen der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Juli 2021 (2 C 2.21) angenommenen normativen Minderregelung rechtswidrig.

    Bis zum Inkrafttreten einer möglichen gesetzlichen Neuregelung, die für künftige dienstliche Beurteilungen ein Gesamturteil unter Einbeziehung der Befähigungsmerkmale möglicherweise vorschreibt, sind die ohne ein derartiges zusammenfassendes Gesamturteil erstellten dienstlichen Beurteilungen der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten wegen der ansonsten drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen in Rheinland-Pfalz auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2021 (2 C 2.21) grundsätzlich nicht allein deswegen rechtswidrig.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung (die u.a. die rheinland-pfälzischen gesetzlichen Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 LBG sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 LbVO betraf) entschieden, dass die Erstellung dienstlicher Beurteilungen allein auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften mit dem Grundgesetz, namentlich mit Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, nicht vereinbar sei; vielmehr müssten die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen der Beamten unmittelbar in Gesetzen selbst festgelegt werden (Urteile vom 8. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 32 und Leitsatz 1; vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 -, juris Rn. 14 sowie vom 15. Dezember 2021 - 2 A 1.21 -, juris Rn. 15).

    Die Verfassung selbst gibt für eine solches Postulat jedenfalls nichts her; die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 8. Juli 2021 (2 C 2.21) vom Gesetzgeber ohne jeden legislativen Entscheidungsspielraum verlangte gesetzliche Normierung in der vom Gericht geforderten Regelungsdichte erscheint im Wege der extensiven Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GG danach zwar vertretbar, ist aber keinesfalls zwingend.

    Dies kann insbesondere nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. Juli 2021 (2 C 2.21, juris Rn. 32) herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hergeleitet werden.

    Denn das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vorhandenen Rechtsnormen für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen - insoweit zutreffend - für einen Übergangszeitraum für anwendbar, um einen "der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand" zu vermeiden (Urteil vom 8. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 40 und Leitsatz 2: "für einen Übergangszeitraum hinzunehmen"; ebenso die Urteile vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 -, und vom 15. Dezember 2021 - 2 A 1.21 -, jeweils a.a.O.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung zugleich entschieden, aus Art. 33 Abs. 2 GG folge, dass jede dienstliche Beurteilung ein zusammenfassendes Gesamturteil aufweisen müsse, das sämtliche Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG, also auch die Einzelmerkmale der Befähigung, einbeziehe (Urteil vom 8. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 41 und Leitsatz 3).

    Sowohl für die den Lebenszeiternennungen vorausgehenden Einschätzungen der Qualifikation von Beamten auf Probe wie auch für deren Einstellung als Beamte auf Lebenszeit und nicht zuletzt für Beförderungsentscheidungen sind dienstliche Beurteilungen ein zentrales Instrument der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O. Rn. 31).

    "Ohne die vorübergehende Weitergeltung der aufgrund der landesrechtlichen Regelungen erlassenen Verwaltungsvorschriften, an der sich auch die Beklagte bei der Erstellung der Anlassbeurteilung der Klägerin orientiert hat, könnten die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung wichtigen Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden." (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Solche originär von der Exekutive erlassenen Vorschriften genügen einem (verfassungsrechtlich abgesicherten) Mindestregime prozeduraler und Publizität sichernder Bestimmungen nicht (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 24 ff., und vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, juris Rn. 16; vgl. zum Grad der Flexibilisierungsmöglichkeiten auch Saurer, Verwaltungsvorschriften und Gesetzesvorbehalt, DÖV 2005, 587 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21

    Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung

    Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris Rn. 9, und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 56; BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 9, vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 10, und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 10).

    Ob der sachsen-anhaltische Landesgesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung, die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu bestimmen und die maßgeblichen Regelungen nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen, hinreichend nachgekommen ist, kann dahinstehen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 16, und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 31 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 22).

    Selbst wenn die im Land Sachsen-Anhalt zu dem hier in den Blick zu nehmenden Beurteilungsstichtag des 31. Dezember 2017 (vgl. Nr. 3.1.1 Satz 1 und 2 BRL-PVD 2017) und auch jetzt noch geltende Gesetzes- und Rechtslage den verfassungsrechtlichen Normierungsanforderungen des Parlamentsvorbehalts nicht genügen sollte, folgte hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung des Klägers; vielmehr wäre im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und zur Vermeidung eines der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustands für einen Übergangszeitraum - und damit auch für die Vergangenheit - von der Fortgeltung der bisherigen Beurteilungsvorschriften auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a. a. O. Rn. 40; OVG LSA, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 21 f.; SächsOVG, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 -, juris Rn. 15 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, ist der Dienstherr verpflichtet, in der dienstlichen Beurteilung ein abschließendes Gesamturteil zu bilden, in das sämtliche bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 9, 41).

    Um die ihr im Bereich von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommende Funktion erfüllen zu können, muss eine dienstliche Beurteilung ein abschließendes Gesamturteil enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a. a. O. Rn. 42).

    Der Gesetzgeber und erst recht die Exekutive - auf der Ebene von bloßen Verwaltungsvorschriften - sind aber nicht befugt, eines dieser drei Kriterien bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a. a. O. Rn. 43).

    Auch vom Dienstherrn definierte Befähigungsmerkmale können ebenso wie die verwandten Einzelmerkmale der fachlichen Leistung auf der Basis der im Beurteilungszeitraum vom Beamten auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen und seines Verhaltens im Einzelnen auf das Statusamt bezogen bewertet und diese Einzelbewertungen können - falls dies vorgegeben ist - zu einer Gesamtnote der Befähigung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 45; s. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 22 f., und vom 28. September 2018 - 1 M 111/18 -, juris Rn. 9 ff.).

    Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG nicht vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung durch den Normgeber; diesem ist es lediglich verwehrt, eines der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Bildung des Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 47).

    Damit wird dem Dienstherrn "zutreffend" - d. h. wie von Art. 33 Abs. 2 GG verlangt - die Bildung eines abschließenden - umfassenden - Gesamturteils vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 43).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 57/21

    Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung

    Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris Rn. 9, und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 56; BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 9, vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 10, und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 10).

    Ob der sachsen-anhaltische Landesgesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung, die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu bestimmen und die maßgeblichen Regelungen nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen, hinreichend nachgekommen ist, kann dahinstehen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 16, und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 31 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 22).

    Selbst wenn die im Land Sachsen-Anhalt zu dem hier in den Blick zu nehmenden Beurteilungsstichtag des 31. Dezember 2017 (vgl. Nr. 3.1.1 Satz 1 und 2 BRL-PVD 2017) und auch jetzt noch geltende Gesetzes- und Rechtslage den verfassungsrechtlichen Normierungsanforderungen des Parlamentsvorbehalts nicht genügen sollte, folgte hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung des Klägers; vielmehr wäre im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und zur Vermeidung eines der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustands für einen Übergangszeitraum - und damit auch für die Vergangenheit - von der Fortgeltung der bisherigen Beurteilungsvorschriften auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a. a. O. Rn. 40; OVG LSA, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 21 f.; SächsOVG, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 -, juris Rn. 15 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, ist der Dienstherr verpflichtet, in der dienstlichen Beurteilung ein abschließendes Gesamturteil zu bilden, in das sämtliche bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 9, 41).

    Um die ihr im Bereich von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommende Funktion erfüllen zu können, muss eine dienstliche Beurteilung ein abschließendes Gesamturteil enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a. a. O. Rn. 42).

    Der Gesetzgeber und erst recht die Exekutive - auf der Ebene von bloßen Verwaltungsvorschriften - sind aber nicht befugt, eines dieser drei Kriterien bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021, a. a. O. Rn. 43).

    Auch vom Dienstherrn definierte Befähigungsmerkmale können ebenso wie die verwandten Einzelmerkmale der fachlichen Leistung auf der Basis der im Beurteilungszeitraum vom Beamten auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen und seines Verhaltens im Einzelnen auf das Statusamt bezogen bewertet und diese Einzelbewertungen können - falls dies vorgegeben ist - zu einer Gesamtnote der Befähigung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 45; s. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 22 f., und vom 28. September 2018 - 1 M 111/18 -, juris Rn. 9 ff.).

    Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG nicht vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung durch den Normgeber; diesem ist es lediglich verwehrt, eines der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Bildung des Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 47).

    Damit wird dem Dienstherrn "zutreffend" - d.h. wie von Art. 33 Abs. 2 GG verlangt - die Bildung eines abschließenden - umfassenden - Gesamturteils vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 43).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23

    Konkurrentenstreit - Beförderung - Vorsitzender Richter am Kammergericht -

    Zur Bestimmung des Übergangszeitraums ist an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - anzuknüpfen (so BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16).

    Die Zulässigkeit eines Übergangszeitraums wird nicht nur vom Dienstrechtssenat, sondern auch vom Soldatenrechtssenat des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 40; Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - Pressemitteilung Nr. 62/2023; entsprechend die Beschlüsse des Senats vom 22. Dezember 2022 - OVG 4 S 33/22 - juris Rn. 2-7 und vom 13. September 2023 - OVG 4 S 22/23 - juris Rn. 7 f.).

    Danach ist der Beginn in der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - (juris) zu sehen (so BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16).

    Das steht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - (juris).".

    Das von ihm in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hält jedoch ausdrücklich fest, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht zwingend in eigene Rubriken der dienstlichen Beurteilung aufzunehmen seien; es sei zulässig, dass die Einzelmerkmale mehreren dieser drei Kriterien zuordenbar seien (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 48).

    Es ist die Entscheidung des Gesetzgebers, welches Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen; Anlassbeurteilungen; ggf. Kombinationen) gelten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22

    Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung

    Dienstliche Beurteilungen sind das maßgebliche Instrument der Personalsteuerung, mit dem über das grundrechtsgleiche Recht der Soldatinnen und Soldaten auf "ein angemessenes berufliches Fortkommen" entschieden wird (vgl. zum Beamtenrecht BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 31, 36; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81 Rn. 31).

    Die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung müssen in Rechtsnormen geregelt werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81 Rn. 32).

    Wesentlich und damit vom Gesetzgeber selbst zu regeln sind die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, ggf. Letztere als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81 Rn. 34 m. w. N.).

    Weitere Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen, wie z. B. den Rhythmus von Regelbeurteilungen, den Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, die Festlegung der Funktionen derjenigen Personen, die an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung mitzuwirken haben, den Beurteilungsmaßstab und die Vorgaben für die Vergabe der höchsten sowie der zweithöchsten Note (Richtwerte) können demgegenüber aufgrund einer hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung auch dem Verordnungsgeber übertragen werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81 Rn. 37).

  • BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21

    Dienstliche Beurteilung eines abgeordneten Richters

  • VG Magdeburg, 03.11.2021 - 5 B 164/21

    Eine ohne abschließendes Gesamturteil erstellte Beurteilung ist keine

  • VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21
  • VG Karlsruhe, 09.11.2021 - 8 K 1802/20

    Erfolglose Klage gegen eine dienstliche Beurteilung auf der Grundlage der

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2023 - 2 MB 6/23

    Rechtswidrigkeit dienstlicher Beurteilungen ohne abschließendes Gesamturteil

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - 6 A 2717/19

    Zusammenfassung von Beamten in einer Vergleichsgruppe für die Richtwertbildung

  • BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 7.22

    Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer Regelbeurteilung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21

    Beamte; Erfordernis von normativen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen

  • VG Hamburg, 03.04.2023 - 21 E 319/23

    Dienstliche Beurteilung; Heranziehung von Rechtsnormen für einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 1 B 1223/22

    Festlegung und Bekanntgabe der für die Beurteilungsrunde 2021 angewendeten

  • VG Kassel, 30.05.2022 - 1 L 1768/21
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2021 - 1 M 90/21

    Beförderungsauswahlentscheidung; Beurteilungsvorschriften; dienstliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2022 - 4 S 33.22

    Konkurrentenstreit; Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht; dienstliche

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22

    Auseinandersetzung; Auseinandersetzungspflicht; Beurteilungsbeitrag; Bindung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22

    Bedeutung einer richterlichen Eignungsbewertung; Notwendigkeit einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 1 B 1341/21

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines einstweiligen Anordnungsanspruchs

  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22

    Personalentwicklungsbewertung aufgehoben

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2022 - 2 MB 8/22

    Besetzungsstreit um Generalstaatsanwaltsstelle, einstweilige Anordnung erlassen

  • VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22

    Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der

  • BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 12.22

    Prozessordnungsgemäße Darlegung einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur

  • BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 11.22
  • BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 10.22
  • BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 13.22
  • BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 9.22

    Zurückeisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - 6 A 2041/18

    Klage eines vormaligen Studienrats zur Anstellung auf die Aufhebung und

  • VGH Bayern, 26.10.2021 - 6 CE 21.2080

    Konkurrentenstreit um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2023 - 2 MB 10/23

    Möglichkeit der Auswahl eines Bewerbers in einem erneuten, fehlerfreien

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2022 - 4 S 55.21

    Rechtmäßigkeit der Erprobung für ein richterliches Beförderungsamt

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2023 - 2 MB 21/22

    Zum Vergleich zweier Beurteilungen von unterschiedlichen Dienstherren

  • VG Gera, 31.08.2022 - 1 K 1192/21

    Dienstliche Beurteilung eines Proberichters als für die Ausübung des Berufs des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 4 S 22.23

    Anwendung von Beurteilungsvorschriften für einen Übergangszeitraum (Brandenburg)

  • VG Wiesbaden, 10.02.2022 - 3 L 1261/20

    Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren: Zu den Anforderungen an die

  • OVG Saarland, 13.01.2022 - 1 A 75/21

    Dienstliche Beurteilung - WesentlichkeitsgrundsatzBeurteilungssystem der

  • VG Frankfurt/Oder, 12.06.2023 - 2 L 384/22
  • VG Berlin, 30.11.2023 - 5 K 87.21

    Dienstliche Regelbeurteilung: Zulässigkeit einer Gleichgewichtung von

  • OVG Niedersachsen, 21.07.2022 - 5 ME 128/21

    Ankreuzverfahren; Arithmetisierung; dienstliche Beurteilung; Gesamtbetrachtung;

  • VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20

    Aktualität dienstlicher (Regel-)Beurteilungen; Eignungsprognose

  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 93-IV-21
  • VG Lüneburg, 17.10.2022 - 5 A 319/21

    Beurteilungsvorgespräch; dienstliche Beurteilung; fehlerhafter Sachverhalt;

  • VG Wiesbaden, 22.11.2021 - 3 L 1191/20

    Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren: Zu den Anforderungen an die

  • OVG Sachsen, 13.10.2021 - 2 B 286/21

    Konkurrentenstreit; Gesamterscheinungsbild; Vizepräsidentin Finanzgericht

  • OVG Saarland, 13.01.2022 - 1 A 74/21

    Dienstliche Beurteilung - WesentlichkeitsgrundsatzBeurteilungssystem der

  • VG Berlin, 02.12.2021 - 26 L 178.21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

  • OVG Saarland, 13.01.2022 - 1 A 58/20

    Dienstliche Beurteilung - WesentlichkeitsgrundsatzBeurteilungssystem der

  • VGH Bayern, 26.10.2021 - 6 CE 21.2081

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Bewerbung um Vorsitzendenstelle am BFH

  • OVG Sachsen, 25.10.2021 - 2 B 259/21

    Konkurrentenstreit; Regelbeurteilung; Altersgrenze

  • OVG Sachsen, 13.12.2022 - 2 A 446/21

    Regelbeurteilung; Beurteilungszeitraum; Gesamturteil

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2022 - 6 A 1015/21

    Maßstab für die gerichtliche Überprüfung der dienstlichen Beurteilung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2022 - 6 B 1352/21

    Regelungen zu Prüfungen in der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an einer

  • VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21

    Dienstliche Beurteilungen müssen vergleichbar, hinreichend aktuell und inhaltlich

  • VG Wiesbaden, 20.05.2022 - 3 L 161/21

    Konkurrentenstreitverfahren: Fehlerhafte Bewerberauswahl bei Dienstpostenvergabe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2021 - 6 B 1356/21

    Konkurrentenstreit; Stellenbesetzung; Auswahlkommission; paritätische Besetzung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 2 MB 7/22

    Unterschiedliche dienstliche Beurteilungen von gleich qualifizierten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2023 - 1 B 726/22

    Untersagung der Besetzung des Beförderungsdienstpostens mit einem Mitbewerber

  • OVG Sachsen, 05.12.2022 - 2 B 274/22

    Konkurrentenstreit; weiterer Aufsichtsführender Richter; im wesentlichen gleiches

  • OVG Niedersachsen, 23.08.2023 - 12 ME 93/23

    Fahrrad; Trunkenheitsfahrt; Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2023 - 6 A 3129/20

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Gesetzesvorbehalt; Laufbahnaufstieg

  • VG Göttingen, 22.12.2022 - 3 B 187/22

    Anforderungsprofil, fakultatives; ausschärfende Betrachtung; Auswahlverfahren;

  • BVerwG, 15.12.2021 - 2 A 1.21

    Dienstliche Beurteilung: Laufbahnübergreifende Vergleichsgruppenbildung nach der

  • VG Potsdam, 12.07.2023 - 1 K 380/21
  • VG Potsdam, 10.07.2023 - 2 L 923/22
  • BVerwG, 23.11.2022 - 1 WB 21.21

    Die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.03.2023 - 2 MB 16/22

    Beurteilung der fachlichen Leistung eines Tarifbeschäftigten - Vergleich von

  • VGH Hessen, 13.09.2022 - 1 B 808/22

    Konkurrenteneilverfahren

  • VG Bayreuth, 15.03.2023 - B 5 E 23.87

    Konkurrenteneilverfahren, Aktualität einer Regelbeurteilung, Erfordernis einer

  • VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22

    Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Landessozialgericht

  • VG Berlin, 17.11.2022 - 36 K 337.18
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2022 - 2 B 10062/22

    Besetzung einer Hochschullehrerstelle im Tenure-Track-Verfahren; Abbruch des

  • VG Köln, 01.02.2023 - 15 K 2491/21
  • VG Berlin, 12.08.2022 - 72 K 3.21
  • VG Magdeburg, 28.09.2023 - 5 A 127/22

    Dienstliche Anlassbeurteilung für die Zulassung zum Masterstudiengang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 A 442/20

    Zulassung eines Bewerbers zum Masterstudiengang Business Administration:

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2022 - 6 B 97/21

    Beschwerde des Dienstherrn gegen Erlass der einstweilige Anordnung auf

  • VG Freiburg, 07.12.2022 - 3 K 2295/22

    Beförderung auf einen förderlichen Dienstposten; Leistungsvergleich; Einbeziehung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 97/21

    Gewährung besonderer Leistungsbezüge an Hochschulprofessor - Zulage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2021 - 4 S 28.21

    Dienstliche Beurteilung; Leistungsgesamturteil; Befähigung; Beförderung von

  • VG Potsdam, 06.09.2021 - 1 L 339/21
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2023 - 2 LB 989/18

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsstichtag; erneute dienstliche Beurteilung

  • VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 94-IV-21
  • VG Karlsruhe, 25.07.2023 - 12 K 3108/22

    Dienstliche Beurteilung eines Sozialrichter; Auslassungen der Widergabe eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2022 - 6 B 838/22

    Dienstliche Beurteilung; Begründung des Gesamturteils; Beurteilungsbeitrag;

  • VG Köln, 31.10.2023 - 3 L 1901/23
  • VG Potsdam, 08.07.2021 - 2 L 266/21
  • VG Potsdam, 23.02.2023 - 1 K 2988/20
  • VG Magdeburg, 11.05.2022 - 5 B 42/22

    Grundlagen der Bewährungsfeststellung im Beamtenverhältnis auf Probe

  • VG Köln, 14.09.2023 - 15 L 1257/23
  • VG Berlin, 07.02.2023 - 26 K 502.19

    Zur Beurteilung eines Datenschutzbeauftragten

  • VG München, 28.07.2023 - M 5 K 22.780

    Rechtmäßigkeit der Beurteilung eines Richters

  • VG München, 06.02.2023 - M 21b E 22.5595

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit, Beförderungsrunde 2022/2023 der Hellip,

  • VG Berlin, 09.12.2022 - 26 L 110.22
  • VG Köln, 10.07.2023 - 15 K 6254/21

    Dienstliche Beurteilung; Eröffnung; Bekanntgabe; Plausibilisierung; Quervergleich

  • VG Köln, 23.03.2023 - 15 K 1344/21

    Beurteilung, Regelbeurteilung, Vier-Augen-Prinzip

  • VG Berlin, 13.09.2021 - 26 L 108.21

    Dienstliche Beurteilung; erforderliche Aktualität einer Anlassbeurteilung

  • VG Bremen, 21.04.2023 - 6 V 124/23

    Konkurrentenstreit, Eilverfahren - Beurteilungsirrelevanz; Beurteilungskriterium;

  • VG Köln, 24.11.2022 - 19 K 1096/21
  • VG Düsseldorf, 03.11.2021 - 26 L 1665/21
  • VG Berlin, 12.01.2022 - 72 K 10.21
  • VG Potsdam, 16.12.2021 - 2 K 2991/19
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