Rechtsprechung
   BVerwG, 06.09.1993 - 2 B 16.93, 2 C 2.93   

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https://dejure.org/1993,11464
BVerwG, 06.09.1993 - 2 B 16.93, 2 C 2.93 (https://dejure.org/1993,11464)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1993 - 2 B 16.93, 2 C 2.93 (https://dejure.org/1993,11464)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1993 - 2 B 16.93, 2 C 2.93 (https://dejure.org/1993,11464)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Überleitung der 1978 vorhandenen Hochschullehrer in die neu geschaffene Personalstruktur

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.07.1986 - 5 B 99.85
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1993 - 2 B 16.93
    ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, daß der Auslegung und Anwendung von Übergangsvorschriften (vgl. hierzu Beschluß vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - ) ebenso wie auslaufendem Recht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - , vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - , und vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 B 17.90 - ; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.12.1977 - 7 B 109.77

    Zulassung der Revision - Auslaufendes Recht - Ausgelaufenes Recht -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1993 - 2 B 16.93
    ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, daß der Auslegung und Anwendung von Übergangsvorschriften (vgl. hierzu Beschluß vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - ) ebenso wie auslaufendem Recht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - , vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - , und vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 B 17.90 - ; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1993 - 2 B 16.93
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen, konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII B 78/61] ).
  • BVerwG, 12.07.1991 - 2 B 93.90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1993 - 2 B 16.93
    Auf S. 59 der Beschwerdeschrift bittet der Kläger um Prüfung, ob eine entsprechende Wiederaufnahme der Verfahren BVerwG 2 B 93.90 (Übergangsgeld), BVerwG 2 B 157.89 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf) und BVerwG 8 B 137.89 (Verwaltungsgebühr) in Betracht komme.
  • BVerwG, 18.09.1989 - 8 B 137.89

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1993 - 2 B 16.93
    Auf S. 59 der Beschwerdeschrift bittet der Kläger um Prüfung, ob eine entsprechende Wiederaufnahme der Verfahren BVerwG 2 B 93.90 (Übergangsgeld), BVerwG 2 B 157.89 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf) und BVerwG 8 B 137.89 (Verwaltungsgebühr) in Betracht komme.
  • BVerwG, 17.07.1975 - 2 B 2.75

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1993 - 2 B 16.93
    ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, daß der Auslegung und Anwendung von Übergangsvorschriften (vgl. hierzu Beschluß vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - ) ebenso wie auslaufendem Recht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - , vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - , und vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 B 17.90 - ; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 04.01.1990 - 2 B 157.89

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1993 - 2 B 16.93
    Auf S. 59 der Beschwerdeschrift bittet der Kläger um Prüfung, ob eine entsprechende Wiederaufnahme der Verfahren BVerwG 2 B 93.90 (Übergangsgeld), BVerwG 2 B 157.89 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf) und BVerwG 8 B 137.89 (Verwaltungsgebühr) in Betracht komme.
  • BVerwG, 17.05.1990 - 2 B 17.90
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1993 - 2 B 16.93
    ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, daß der Auslegung und Anwendung von Übergangsvorschriften (vgl. hierzu Beschluß vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - ) ebenso wie auslaufendem Recht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - , vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - , und vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 B 17.90 - ; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beginn der Sechsmonatsfrist

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1993 - 2 B 16.93
    Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - , vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 C 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
  • BVerwG, 11.05.1971 - VI B 59.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zusage der Übernahme in den

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1993 - 2 B 16.93
    Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - , vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 C 133.74 - und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - ).
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