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   BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04   

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BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04 (https://dejure.org/2005,2458)
BVerwG, Entscheidung vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 (https://dejure.org/2005,2458)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 (https://dejure.org/2005,2458)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BBG § 64; BeamtVG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 b; HessBeamtengesetz (HBG) § 69 Satz 1, § 78 Abs. 1, § 85 a Abs. 5 und 6
    Angestelltenverhältnis; Arbeitszeit; Beamtenversorgung; hauptberufliche Beschäftigung; Hauptberuflichkeit; Lehrer; Nebentätigkeit; private Sonderschule; reguläre Arbeitszeit; Ruhegehalt; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Schuldienst; Teilzeit; Unterbrechung; "unterhälftige" ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBG § 64
    "unterhälftige" Beschäftigung; Angestelltenverhältnis; Angestellter; Arbeitszeit; Arbeitszeit; Beamtenversorgung; Beamter; Dienstzeit; Hauptberuflichkeit; Hauptberuflichkeit; Lehrer; Lehrer; Lehrer; Nebentätigkeit; Nebentätigkeit; Pflichtstundenzahl; Ruhegehalt; ...

  • Wolters Kluwer

    Versorgungserhöhende Berücksichtigung der Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit trotz "unterhälftigen" Umfangs bei einem Beamten; Abhängigkeit der Anerkennung der Vordienstzeiten von der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit; Merkmal der Hauptberuflichkeit; ...

  • Judicialis

    BBG § 64; ; BeamtVG § 4 Abs. 3; ; BeamtVG § 6 Abs. 1 Satz 2; ; BeamtVG § 10 Satz 1 Nr. 1; ; BeamtVG § 11 Nr. 1 b; ; HBG § 69 Satz 1; ; HBG § 78 Abs. 1; ; HBG § 85 a Abs. 5; ; HBG § 85 a Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhegehaltsfähige Vordienstzeit bei Tätigkeit im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn - hauptberufliche Tätigkeit auch bei weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 730
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 38.96

    Hauptberufliche Beschäftigung von Lehrern - Ruhegehaltfähige Zeiten für die in

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04
    Sie setzen jeweils voraus, dass die fragliche Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt worden ist (vgl. zu § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG: Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 38.96 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 11 m.w.N.).

    Der Senat hat die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit deshalb bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt, ohne dann weitere Kriterien in den Blick zu nehmen (vgl. Urteil vom 18. September 1997 - a.a.O.).

    Die in der Vorschrift genannten fünfzehn Stunden beziehen sich auf die volle Arbeitszeit des Beamten, die in Hessen im Jahre 2000 auf 38, 5 Stunden festgelegt war; für Lehrer ist dagegen die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft der entsprechenden Schulform oder Schulstufe maßgeblich (vgl. Urteile vom 18. September 1997 a.a.O., vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 19.03 - ).

  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 19.03

    Arbeitszeit der Lehrer; regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung;

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04
    Die in der Vorschrift genannten fünfzehn Stunden beziehen sich auf die volle Arbeitszeit des Beamten, die in Hessen im Jahre 2000 auf 38, 5 Stunden festgelegt war; für Lehrer ist dagegen die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft der entsprechenden Schulform oder Schulstufe maßgeblich (vgl. Urteile vom 18. September 1997 a.a.O., vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 19.03 - ).
  • BVerwG, 14.03.2002 - 2 C 4.01

    Ruhegehaltfähige Vordienstzeit; Berücksichtigung als -; Förderlichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04
    Danach sollen versorgungsrechtliche Nachteile vermieden werden, die dem Einzelnen dadurch entstehen können, dass er Aufgaben, die nach den Verhältnissen des Dienstherrn Beamten vorbehalten sind, zunächst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat (vgl. Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 ).
  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 38.03

    Besondere Fachkenntnisse; Ermessen; Fachhochschule; Lehr- und Rektorentätigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04
    Diese Tätigkeit ist kein Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn; der Begriff des Dienstherrn umfasst nur juristische Personen des öffentlichen Rechts, zu denen Kirchen nicht gehören (vgl. § 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG; Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 38.03 - DVBl 2005, 511).
  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 6.03

    Ruhegehalt, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Vordienstzeit, Ausbildungszeit,

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04
    Beide Bestimmungen sind nebeneinander anwendbar, wobei die Anerkennung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG vorrangig zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 6.03 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 14 ).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 2 C 5.07

    Vordienstzeit; Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst; Hauptberuflichkeit;

    Eine vordienstliche Tätigkeit kann nur dann hauptberuflich im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG sein, wenn ihr zeitlicher Umfang den zeitlichen Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung von Beamten nicht unterschreitet (wie Urteil vom 25. Mai 2005 BVerwG 2 C 20.04 Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4).

    Denn diese Vorschrift vermittelt im Regelfall einen Anspruch auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind, während die Berücksichtigung gemäß § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG in diesem Fall im Ermessen der Versorgungsbehörde steht (Urteile vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 6.03 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 14 S. 8 und vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 20.04 - Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4).

    Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) dargelegt hat, setzt die Hauptberuflichkeit einer vordienstlichen Tätigkeit im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG voraus, dass sie nach ihrem zeitlichen Umfang auch von Beamten im Hauptamt ausgeübt und demzufolge ruhegehaltfähig sein kann.

    Aufgrund dessen hat der Senat in dem Urteil vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) entschieden, dass der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung die zeitliche Untergrenze für die Hauptberuflichkeit im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG darstellt.

    Die Tätigkeit ist hauptberuflich, wenn der sich daraus ergebende Anteil höher ist als der Anteil des zeitlichen Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Regelarbeitszeit (Urteil vom 25. Mai 2005 a.a.O.).

    Hierbei handelt es sich um eine weitere Voraussetzung der Hauptberuflichkeit im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG, die eine Unterschreitung des erforderlichen zeitlichen Mindestumfangs nicht kompensieren kann (Urteil vom 25. Mai 2005 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - 1 A 740/16

    Ausüben einer Tätigkeit im Umfang nach mit weniger als der Hälfte der regulären

    So BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005- 2 C 20.04 -, juris, Rn. 19; Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.19 -, juris, Rn. 9; vgl. ferner die diese Rechtsprechung aufnehmende laufbahnrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 5 BLV.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005- 2 C 20.04 -, juris, Rn. 19 ff., und vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 -, juris, Rn. 13 (ebenfalls zu §§ 10 und 11 BeamtVG); ferner Pohl, in: Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: Dezember 2017, § 28 Rn. 2 f.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 -, juris, Rn. 13 und vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, juris, Rn. 21; vgl. dazu auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsrecht vom 14. Juni 2017 - D 3-30200/160#8 -, Rn. 28.1.1.7 und 28.1.1.8.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005- 2 C 20.04 -, juris, Rn. 22.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17

    Besoldung von Beamten - Neufestsetzung des Beginns des Aufstiegs in den

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 - und vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -) werde in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich sei, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruche und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche oder nahekomme.

    Nachdem sich zwischenzeitlich die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung der Beamten wesentlich geändert hatten, der hessische Gesetzgeber von der zuvor geltenden Begrenzung für die Herabsetzung der regulären Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte abgerückt war und durch die Neufassung des § 85a Abs. 5 HBG durch Gesetz vom 07.07.1998 (GVBl I S. 260) eine weitergehende Ermäßigung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber 15 Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren, ermöglicht hatte, sah sich das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch im Falle einer "solchermaßen reduzierte(n)" Teilzeitbeschäftigung von einer Hauptberuflichkeit auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 19 ff.).

    Denn Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten "Nur-Beamten" möglichst gleichzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 12), nicht aber, sie jenen gegenüber besserzustellen.

    Denn die genannte Entscheidung ist - wie auch die vorausgehenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 - und vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, jeweils Juris) - zum hessischen Versorgungsrecht ergangen.

    Denn während die Berücksichtigung von - auch förderlichen - Vordienstzeiten im Versorgungsrecht dazu dient, versorgungsrechtliche Nachteile zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 21, jeweils zu § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG), ist Sinn und Zweck der besoldungsrechtlichen Stufenregelung nach §§ 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG nach oben Gesagtem u.a., bereits vordienstlich erworbene, vom Gesetzgeber pauschal als förderlich angesehene Erfahrung, die dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes zugutekommt und die dem öffentlichen Dienstherrn nützt, auch besoldungsrechtlich zu honorieren und damit im Wettbewerb um gutes Personal mit der Privatwirtschaft besser konkurrieren zu können.

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