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   BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 21.96   

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https://dejure.org/1997,2683
BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 21.96 (https://dejure.org/1997,2683)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.1997 - 2 C 21.96 (https://dejure.org/1997,2683)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 1997 - 2 C 21.96 (https://dejure.org/1997,2683)
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Unterschlagene Geldbuße

§ 153a StPO, Haftung des Staatsanwalts, Schaden des Dienstherrn

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn - Schadensbegriff - Schadenseintritt - Schaden des Dienstherrn bei Nichtweiterleitung von an gemeinnützige Einrichtungen bestimmte Geldbußen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; LBG NW § 84 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schaden des Dienstherrn bei Nichtweiterleitung von Geldbußen nach § 153 a StPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3455
  • NVwZ 1998, 289 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88

    Pflichtwidrige Inanspruchnahme der Dienste eines Soldaten durch einen

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 21.96
    Nach § 249 BGB ist im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Klägers, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (BVerwGE 69, 331 (333) [BVerwG 27.06.1984 - 6 C 60/82]; Urteile vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 35.86 - (Buchholz 236.1 § 24 Nr. 13) und vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - (Buchholz 296.1 § 24 Nr. 15)).
  • BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82

    Wehrrecht - Soldaten - Schadensersatzamspruch - Bundesrepublik Deutschland -

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 21.96
    Nach § 249 BGB ist im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Klägers, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (BVerwGE 69, 331 (333) [BVerwG 27.06.1984 - 6 C 60/82]; Urteile vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 35.86 - (Buchholz 236.1 § 24 Nr. 13) und vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - (Buchholz 296.1 § 24 Nr. 15)).
  • BVerwG, 16.12.1988 - 6 C 35.86

    Verletzung von Meldepflichten eines Soldaten - Dienstpflichtverletzung eines

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 21.96
    Nach § 249 BGB ist im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Klägers, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (BVerwGE 69, 331 (333) [BVerwG 27.06.1984 - 6 C 60/82]; Urteile vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 35.86 - (Buchholz 236.1 § 24 Nr. 13) und vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - (Buchholz 296.1 § 24 Nr. 15)).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Nach der zutreffenden Wertung des Berufungsgerichts hat der Beigeladene zu 1 seine Dienstpflicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 ZDG, das ihm zu dienstlichen Zwecken überlassene Fahrzeug des Beigeladenen zu 2 pfleglich zu behandeln und im Straßenverkehr vor Schäden zu bewahren, grob fahrlässig verletzt (zur vergleichbaren Dienstpflicht des Beamten oder Soldaten vgl. Urteile vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - Buchholz 237.7 § 84 NWLBG Nr. 7 S. 1 f., vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 15.98 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17 S. 3).

    Dementsprechend handelt es sich um eine allein dem Dienstleistenden obliegende Amtspflicht, das ihm dienstlich anvertraute Sacheigentum der Beschäftigungsstelle sorgsam zu behandeln und vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (zur vergleichbaren Dienstpflicht des Beamten oder Soldaten vgl. Urteile vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - a.a.O., vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 15.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Diese gebietet es auch, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren (vgl. Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - ) und unmittelbar und mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen (vgl. Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - ).

    Danach besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gestaltet hat, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde (vgl. BVerwGE 69, 331 ; Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - und vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - ).

  • BGH, 18.06.2020 - III ZR 258/18

    Sorgen eines Dienstverpflichteten von sich aus für eine Vertragsgestaltung bei

    (2) Unbeschadet dessen hat der Beklagte die beamtenrechtliche Pflicht, den Dienstherrn und sein Vermögen schädigende Handlungen zu unterlassen (vgl. dazu BVerwG NJW 1999, 3727, 3728 und NJW 1997, 3455; Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 75 BBG Rn. 19 [Stand: Februar 2018]; s. auch BAG NJW 1999, 1049, 1051 [für Arbeitnehmer]), nicht verletzt.
  • VGH Bayern, 28.12.2021 - 3 ZB 19.1398

    Schadensersatzpflicht des Beamten wegen schuldhafter Dienstpflichtverletzung

    1.2.1 Der Beklagte hat gegen die Dienstpflicht aus Art. 7 BayHO, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen (BVerwG, U.v. 19.6.1997 - 2 C 21.96 - juris Rn. 15) und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, grob fahrlässig verstoßen, indem er im Zeitraum von Oktober 2010 bis November 2013 eine Vielzahl von Verträgen mit externen Fachkräften im Rahmen des Projekts NQ abgeschlossen hat.
  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 4.99

    Leistungsbescheid an Soldaten wegen Dienstpflichtverletzung;

    Schaden ist auch nach dem Soldatengesetz der Unterschied zwischen der Vermögenslage des geschädigten Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung des Soldaten darstellt, und der Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestünde (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 69, 331 und Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - ).

    Gemäß § 249 BGB ist auch im Rahmen des § 24 Abs. 1 SG ein Schaden im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode als Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung darstellt, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (vgl. u.a. BVerwGE 69, 331 und BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - m.w.N.).

  • VG Weimar, 13.11.2007 - 6 K 1535/05

    Schadenersatz gegen einen Bürgermeister wegen begangener

    Zu den Dienstpflichten zählt neben der Pflicht, Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich gesetzlich geregelter Zuständigkeiten zu beachten (vgl. § 59 Abs. 1 ThürBG), insbesondere auch die allgemeine Verpflichtung, den Dienstherrn möglichst vor Schaden zu bewahren (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1997 - 2 C 21/96 - zitiert nach [...] Rdnr. 15) und in der jeweiligen konkreten Situation alles zu unterlassen, was den Dienstherrn unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder im Vermögen schädigt (VG Weimar, Urteil vom 11. Oktober 2002 - 4 K 2480/99.We - m.w.N.).

    Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 173 VwGO , §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 21/96 -, zitiert nach [...] Rdnr. 21).

  • VG Wiesbaden, 01.06.2022 - 3 K 1520/16

    Klage einer Gemeinde gegen ihren ehemaligen Bürgermeister auf Schadensersatz i.

    Hieraus folgt u.a. die allgemeine Dienstpflicht, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 21.96 -, juris Rdnr. 15; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl., S. 249 m. w. N.) und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
  • VG Düsseldorf, 01.07.2011 - 13 K 3619/10

    Geltung des § 52 Nr. 4 S. 2 VwGO analog für allgemeine Leistungsklagen bei

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 21/96 -, NJW 1997, 3455, und juris, Rdn. 15; Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15/98 -, NJW 1999, 3727, und juris, Rdn. 22; Beckmann, Zum Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten, ZBR 2004, 109, 111; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdn. 312, S. 222.
  • VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22

    Klage einer Gemeinde gegen den ehemaligen Leiter eines Eigenbetriebs auf

    Hieraus folgt u.a. die allgemeine Dienstpflicht, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 21.96 -, juris Rdnr. 15; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl., S. 249 m. w. N.) und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
  • VG Düsseldorf, 27.07.2015 - 2 L 2141/15

    Besetzung Schulleiterstelle; rechtsgleiche Unterbringung; Versetzung; Abbruch des

    BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/96 -, juris, Rn. 22.
  • VG Minden, 12.12.2008 - 10 K 235/08
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