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   BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01   

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https://dejure.org/2002,531
BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01 (https://dejure.org/2002,531)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.2002 - 2 C 21.01 (https://dejure.org/2002,531)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - 2 C 21.01 (https://dejure.org/2002,531)
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Kopftuchtragende Lehrerin

Art. 33 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 GG, Art. 7 GG, eine Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, ist deshalb persönlich ungeeignet, Art. 4 Abs. 1 GG, Einschränkung der positiven Glaubensfreiheit von Lehramtsbewerbern mit Rücksicht auf die negative Glaubensfreiheit von Kindern und auf das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) (Entscheidung aufgehoben durch BVerfG, «kopftuchtragende Lehrerin»)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1
    Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe; Kopftuch, Verbot des Unterrichtens mit islamischem -; Religionsfreiheit.

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Einstellung als Lehrerin an Grundschulen und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe - Fehlende Bereitschaft einer Bewerberin im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten - Unabhängigkeit des Zugangs zu öffentlichen Ämtern ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 4; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 7 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 2; ; GG Art. 33 Abs. 3 Satz 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kein "islamisches Kopftuch" im Schuldienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht; Verfassungsrecht - Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe; Kopftuch, Verbot des Unterrichtens mit islamischem -; Religionsfreiheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen) - Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe; Kopftuch, Verbot des Unterrichtens mit islamischen -; Religionsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Lehrerin darf nicht mit Kopftuch unterrichten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Lehrerin darf nicht mit Kopftuch unterrichten

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Moslemin darf nicht mit Kopftuch unterrichten // Neutralitätspflicht staatlicher Schulen

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bundesgericht verhandelt am Donnerstag über Kopftuch-Streit // Muslimische Lehrerin verlangt Einstellung in Schuldienst

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 359
  • NJW 2002, 3344
  • MDR 2002, 1375
  • NVwZ 2003, 343 (Ls.)
  • DVBl 2002, 1645
  • DÖV 2002, 997
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01
    Das Grundrecht umfasst die Freiheit nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln (BVerfGE 32, 98 ; 93, 1 ).

    Einschränkungen ergeben sich aus der Verfassung selbst (BVerfGE 52, 223 m.w.N.; 93, 1 ).

    Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen auch keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, seine Glaubensüberzeugung im Rahmen staatlicher Einrichtungen zu betätigen oder mit staatlicher Unterstützung zum Ausdruck zu bringen (BVerfGE 93, 1 ).

    Aus der umfassend gewährleisteten Glaubensfreiheit folgt vielmehr das Gebot staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen (BVerfGE 93, 1 ).

    Um in einer pluralistischen Gesellschaft ein friedliches Zusammenleben der Anhänger unterschiedlicher oder sogar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu gewährleisten, muss der Staat in Glaubensfragen Neutralität bewahren und alles vermeiden, was den religiösen Frieden und eine gedeihliche Koexistenz in der Gesellschaft gefährden kann (BVerfGE 93, 1 ).

    In öffentlichen Schulen, die keine Bekenntnisschulen sind, treffen wegen der allgemeinen Schulpflicht die unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern sowie der Lehrer unvermeidlich und besonders intensiv aufeinander (BVerfGE 93, 1 ).

    Der gemeinsame Unterricht von Kindern der verschiedensten Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen führt zu Spannungsverhältnissen zwischen negativer und positiver Bekenntnisfreiheit (BVerfGE 52, 223 ; 93, 1 ).

    Da in einer staatlichen Pflichtschule nicht alle ihre grundsätzlich gleichrangige negative und positive Religionsfreiheit konfliktlos voll verwirklichen können, kann sich der Einzelne dort nicht uneingeschränkt auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (BVerfGE 93, 1 ).

    4 Abs. 1 GG kommt in dem vom Staat organisierten und gestalteten Lebensbereich der bekenntnisfreien Pflichtschule (Art. 7 Abs. 1 GG) freiheitssichernde Bedeutung und Wirkung vornehmlich zugunsten der schulpflichtigen Kinder und ihrer Eltern zu (BVerfGE 93, 1 ).

    Es obliegt den Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen zu vermitteln, die sie für richtig halten (BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Sie haben auch das Recht, ihre Kinder von Glaubensüberzeugungen fern zu halten, die den Eltern falsch oder schädlich erscheinen (BVerfGE 93, 1 ).

    Er muss eine derartige Einflussnahme seinerseits vielmehr soweit wie irgend möglich ausschalten und darf sich nicht mit einer Religionsgemeinschaft identifizieren (BVerfGE 93, 1 ).

    Kinder dieser Altersgruppe - vor allem noch im Grundschulalter - sind mental besonders leicht zu beeinflussen (BVerfGE 52, 223 ; 93, 1 ).

    Auch fordert der Grundsatz praktischer Konkordanz einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen (BVerfGE 93, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01
    Einschränkungen ergeben sich aus der Verfassung selbst (BVerfGE 52, 223 m.w.N.; 93, 1 ).

    Namentlich findet die positive Bekenntnisfreiheit dort ihre Grenzen, wo ihre Ausübung durch den Grundrechtsträger auf kollidierende Grundrechte Andersdenkender trifft (BVerfGE 52, 223 m.w.N.).

    Der gemeinsame Unterricht von Kindern der verschiedensten Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen führt zu Spannungsverhältnissen zwischen negativer und positiver Bekenntnisfreiheit (BVerfGE 52, 223 ; 93, 1 ).

    Kinder dieser Altersgruppe - vor allem noch im Grundschulalter - sind mental besonders leicht zu beeinflussen (BVerfGE 52, 223 ; 93, 1 ).

    Das Grundrecht der positiven und negativen Bekenntnisfreiheit steht zwar unter dem Gebot der Toleranz für Andersdenkende (BVerfGE 52, 223 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01
    Diese Gewährleistung hat grundrechtsgleichen Charakter, wie Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG verdeutlicht (BVerfGE 79, 69 ).

    Der Zugang zu öffentlichen Ämtern ist nicht nur von der Zugehörigkeit zu einer organisierten Religionsgemeinschaft unabhängig, sondern von jedem - auch individuell besonderen - religiösen Bekenntnis (BVerfGE 79, 69 ).

    Der Klägerin darf deswegen die begehrte Einstellung nicht aus Gründen verwehrt werden, die auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Lehramt ergebenden zwingenden Erfordernisse mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Glaubensfreiheit unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 79, 69 ; Urteil des Senats vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 10.86 - BVerwGE 81, 22 ).

  • EGMR, 15.02.2001 - 42393/98

    Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches während des Unterrichtens an

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01
    Die durch das Kopftuch symbolisierte und ständig sinnfällig zum Ausdruck gebrachte Glaubensüberzeugung ihrer Lehrerin mag Kindern in diesem Alter durchaus vorbildhaft und befolgungswürdig erscheinen (vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht, Entscheidung vom 12. November 1997, BGE 123 I 296, und EGMR, Entscheidung vom 15. Februar 2001, NJW 2001, 2871 ).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01
    Das Tragen eines Kopftuchs aus religiöser Überzeugung fällt in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die durch die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) noch verstärkt hervorgehoben wird (BVerfGE 24, 236 ).
  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01
    Grundrechtsbeschränkungen, die durch Sinn und Zweck des konkreten Dienst- und Treueverhältnisses des Beamten gefordert werden (BVerfGE 19, 303 ), sind nach Art. 33 Abs. 5 GG zulässig.
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01
    Es obliegt den Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen zu vermitteln, die sie für richtig halten (BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 10.86

    Einstellung eines Beamten - Religionszugehörigkeit - Auswahl gleich geeigneter

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01
    Der Klägerin darf deswegen die begehrte Einstellung nicht aus Gründen verwehrt werden, die auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Lehramt ergebenden zwingenden Erfordernisse mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Glaubensfreiheit unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 79, 69 ; Urteil des Senats vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 10.86 - BVerwGE 81, 22 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00

    Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01
    Auch die Berufung ist erfolglos geblieben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 - ).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01
    Da die Klägerin das für sie als verpflichtend angesehene Bekleidungsgebot aus ihrem Glauben herleitet, genießt sie den Grundrechtsschutz des Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82 ) und des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG.
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 9.87

    Pflicht des Dienstherrn - Beamter im Vorbereitungsdienst - Einstellung als

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 21.01 -,.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 21.01 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 - und der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 10. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 1999 - 1 P L., F./13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 und mit Artikel 33 Absatz 3 des Grundgesetzes.

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

    Vorliegend ist die Klägerin jedoch - anders etwa als eine Lehrerin an einer Grund- oder Hauptschule im Beamtenverhältnis auf Grund der Besonderheiten des öffentlichen Dienstrechts und des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG 4. Juli 2002 - 2 C 21.01 - NJW 2002, 3344) - in der Lage, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Verkäuferin auch dann noch zu erfüllen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit ein - islamisches - Kopftuch trägt.

    Damit genießt sie den Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (so zuletzt BVerwG 4. Juli 2002 - 2 C 21.01 - NJW 2002, 3344; Böckenförde NJW 2001, 723, 724; Janz/Rademacher NVwZ 1999, 706, 710).

    Wegen der Bedeutung, die Muslime dem Kopftuch beilegen, gilt es als Sinnbild einer bestimmten Glaubensüberzeugung, als Ausdruck des Bekenntnisses der Trägerin zum islamischen Glauben und damit als sichtbares Zeichen für die Ausübung ihrer Religion (so zusammenfassend zuletzt BVerwG 4. Juli 2002 - 2 C 21.01 - NJW 2002, 3344; siehe auch von Mangoldt/Klein/Starck GG 4. Aufl. Art. 4 Rn. 35; ErfK/Dieterich GG 3. Aufl. Art. 4 Rn. 12; BK-Zippelius aaO Rn. 95; Hillgruber JZ 1999, 541; Böckenförde NJW 2001, 723, 726).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision mit Urteil vom 4. Juli 2002 (BVerwG 2 C 21.01 - BVerwGE 116, 359) zurückgewiesen.
  • StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016

    1. § 68 Abs. 2 HBG und § 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen die Grundrechte

    Denn indem der Staat duldete, dass seine Lehrkräfte ihre Glaubens-, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen ohne Einschränkungen offen zur Schau stellen dürften, würden die Schüler religiös, weltanschaulich oder politisch beeinflusst (vgl. BVerwGE 116, 359 [362]).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 (BVerwGE 116, 359 [362 f.]), auf welches die Mehrheit sich beruft, bezieht sich anders als § 86 Abs. 3 HSchG nicht auf die Kleidung aller "Lehrkräfte in Schule und Unterricht", sondern nur auf das Tragen eines Kopftuchs bei der Unterrichtung von Kindern im Grund- und Hauptschulalter.

  • LAG Hamm, 08.05.2015 - 18 Sa 1727/14

    Zulässigkeit eines Kopftuchverbots für eine Krankenschwester im Dienst der

    Wegen der Bedeutung, die Muslime dem Kopftuch beilegen, gilt es als Sinnbild einer bestimmten Glaubensüberzeugung, als Ausdruck des Bekenntnisses der Trägerin zum islamischen Glauben und damit als sichtbares Zeichen für die Ausübung ihrer Religion (BAG 10.10.2002 -2 AZR 472/01; BVerwG 04.07.2002 - 2 C 21.01).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2015 - 2 B 99/15

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Paintballanlage auf einem

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, NJW 2015, 223 = juris Rn. 22, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 = NJW 2003, 3111 = juris Rn. 45, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223 = NJW 1980, 575 = juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 21/01 -, BVerwGE 116, 359 = NJW 2002, 3344 = juris Rn. 14; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 42.
  • LAG Hamm, 17.02.2012 - 18 Sa 867/11

    Untersagung des Tragens eines islamischen Kopftuchs in einer Krankenanstalt in

    Wegen der Bedeutung, die Muslime dem Kopftuch beilegen, gilt es als Sinnbild einer bestimmten Glaubensüberzeugung, als Ausdruck des Bekenntnisses der Trägerin zum islamischen Glauben und damit als sichtbares Zeichen für die Ausübung ihrer Religion (BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 472/01; BVerwG, Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 21.01; Dieterich, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Art. 4 GG Rn. 12).
  • LAG Hamm, 08.11.2018 - 18 Sa 639/18

    Vergütungsansprüche einer Kopftuch tragenden Krankenschwester im Dienste einer

    Wegen der Bedeutung, die Muslime dem Kopftuch beilegen, gilt es als Sinnbild einer bestimmten Glaubensüberzeugung, als Ausdruck des Bekenntnisses der Trägerin zum islamischen Glauben und damit als sichtbares Zeichen für die Ausübung ihrer Religion (BAG 10.10.2002 -2 AZR 472/01; BVerwG 04.07.2002 - 2 C 21.01).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 1 WB 24.03

    Laufbahn; Offizier; Offizierbewerberprüfzentrale; Eignung; Beurteilungsspielraum;

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 2 BvR 1436/02 ; Urteil vom 4. Juli 2002 BVerwG 2 C 21.01 ).

    Art. 4 Abs. 1 GG verleiht danach dem Einzelnen keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, seine Glaubensüberzeugung im Rahmen staatlicher Einrichtungen zu betätigen oder mit staatlicher Unterstützung zum Ausdruck zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 1 BvR 1087/91 ; Urteil vom 4. Juli 2002 BVerwG 2 C 21.01 ).

  • BVerfG, 15.03.2004 - 2 BvR 1436/02

    Festsetzung des Gegenstandswerts

    a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 21.01 -,.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2021 - 2 S 2909/20

    Zugang einer Bürgerrechtsorganisation zu landeseigener Kapelle zum Zweck einer

  • LAG Hamm, 25.03.2021 - 18 Sa 1197/20

    Verletzung der Neutralitätspflicht durch Tragen eines Kopftuchs im Krankenhaus;

  • ArbG Dortmund, 16.01.2003 - 6 Ca 5736/02

    Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses; Kopftuchtragen einer

  • VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 18 K 18.00715

    Eintragung eines buddhistischen Mönchsnamens als Ordensname nur unter engen

  • BVerwG, 27.02.2002 - 2 C 18.02

    Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur Entscheidung des

  • VG Bayreuth, 21.12.2021 - B 5 K 20.1310

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch, unterbliebene Beförderung, mangelnde

  • VG Bayreuth, 17.04.2020 - B 5 K 18.364

    Fehlerhafte Beurteilung aufgrund unvollständiger Tatsachengrundlage in einem

  • VG Bayreuth, 27.09.2019 - B 5 E 19.718

    Einweisung als Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12

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