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   BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 21.91   

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BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 21.91 (https://dejure.org/1992,3583)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1992 - 2 C 21.91 (https://dejure.org/1992,3583)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1992 - 2 C 21.91 (https://dejure.org/1992,3583)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Die Regelung über den Ersatz von Sachschäden in § 99 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz gibt in Verbindung mit den dazu erlassenen ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften keinen Anspruch auf Ersatz für ersparte Aufwendungen bei einer selbst ausgeführten Reparatur

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 1110
  • NZV 1994, 46
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 37.84

    Beamtenrecht; Dienstunfallmeldung; Kfz-Sachschaden

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 21.91
    Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen (vgl. Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - ).
  • BVerwG, 06.09.1989 - 6 A 5.88

    Flugkostenzuschüsse für Bedienstete des Bundesnachrichtendienstes (BND) -

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 21.91
    Diese Verwaltungsvorschriften steilen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als eine vorwegnehmend fixierte vorgezeichnete Verwaltungspraxis dar, an die sich die Behörde grundsätzlich halten muß (vgl. Urteil vom 6. September 1989 - BVerwG 6 A 5.88 - m.w.N.).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91

    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 21.91
    Zum Schadensersatzrecht des BGB hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - (NJW 1992, 1618 ff. = Fortführung der bisherigen Rechtsprechung) entschieden, daß der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instand setzt, in Anwendung von § 249 Satz 2 BGB die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen kann.
  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 45.82

    Beamtenrecht - Schadensersatz - Dienstfahrten - Kfz-Sachschäden

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 21.91
    Bei Verwendung eines Fahrzeugs für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften - wie hier - ausdrücklich anerkannt worden ist, hat der Dienstherr das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Fahrten zu tragen (Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - <BVerwG 72, 170, 171 = Buchholz 237-5 § 94 Nr. 3>).
  • BVerwG, 22.07.1982 - 2 B 1.81

    Anforderungen an das Vorliegen einer Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 21.91
    In Fällen der genehmigten Benutzung eines privateigenen Personenkraftwagens für dienstliche Zwecke ist die durch Verwaltungsvorschriften festgelegte Begrenzung der Höhe der Erstattung eines anläßlich eines Dienstunfalls - ohne Körperschäden - eingetretenen Schadens an dem Kraftfahrzeug von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als rechtmäßig angesehen worden (vgl. u.a. Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 6 C 47.64 - m.w.N.; Beschluß vom 22. Juli 1982 - BVerwG 2 B 1.81 -).
  • BVerwG, 07.12.1966 - VI C 47.64
    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 21.91
    In Fällen der genehmigten Benutzung eines privateigenen Personenkraftwagens für dienstliche Zwecke ist die durch Verwaltungsvorschriften festgelegte Begrenzung der Höhe der Erstattung eines anläßlich eines Dienstunfalls - ohne Körperschäden - eingetretenen Schadens an dem Kraftfahrzeug von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als rechtmäßig angesehen worden (vgl. u.a. Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 6 C 47.64 - m.w.N.; Beschluß vom 22. Juli 1982 - BVerwG 2 B 1.81 -).
  • BVerwG, 18.01.1996 - 2 C 28.94

    Ersatz für Schäden am dienstlich genutzten Pkw eines Polizeibeamten

    Der Dienstherr ist befugt, die ihm somit durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden (vgl. BVerwGE 95, 98 [100]; Urteile des Senats vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - [Buchholz 232.5 § 45 Nr. 2 = NJW 1986, 2588]; vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 2.87 - [Buchholz 237.6 § 96 Nr. 1 = DöD 1989, 240]; vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 21.91 - [Buchholz 237.8 § 99 Nr. 1 = RiA 1994, 34]).

    Damit hat der Beklagte dem vom Senat hervorgehobenen Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß es grundsätzlich Sache des Dienstherrn ist, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, ggf. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht zu vertreten hat, zu tragen (vgl. BVerwGE 72, 170; Urteile vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 -, vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 2.87 - und vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 21.91 - [jeweils a.a.O.]).

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 6.93

    Beamter - Verkehrsunfall - Rabattverlust - Zu ersetzender Sachschaden

    In Fällen der genehmigten Benutzung eines privateigenen Personenkraftwagens für dienstliche Zwecke ist die durch Verwaltungsvorschriften festgelegte Begrenzung der Höhe der Erstattung des in einer dienstunfallähnlichen Situation - ohne Körperschaden - eingetretenen Schadens an dem Kraftfahrzeug von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als rechtmäßig angesehen worden (vgl. Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 21.91 - (Buchholz 237.8 § 99 Nr. 1) m. w. N.).

    So wird in Abweichung von §§ 249, 254 BGB nach Nr. 7 der Richtlinien des Bundesministers der Finanzen vom 16. Mai 1988 - ähnlich Nr. 3 die Richtlinien des Bundesministers des Innern vom 5. März 1990 - auch dann Ersatz geleistet, wenn dem Beamten aufgrund leichter Fahrlässigkeit ein mitwirkendes Verschulden trifft (zur vergleichbaren Problematik in § 99 LBG Rheinland-Pfalz vgl. Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 21.91 - (a.a.O.)).

  • OVG Sachsen, 24.01.2012 - 2 A 200/10

    Notwendigkeit einer groben Fahlässigkeit oder einer einfachen Fahrlässigkeit bei

    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung der Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 - 2 C 21.91 -, juris Rn. 18; Urt. v. 7. Dezember 1966, Buchholz 232 § 136 BBG Nr. 3).

    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleich liegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 - 2 C 21.91 - a. a. O.; Urt. v. 7. Dezember 1966 - VI C 47.64 - a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19

    Kosten der Rechtsverteidigung; Vergütungsvereinbarung; Notwendigkeit

    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 - 2 C 21.91 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 9. Juli 1984 - 2 B 45.84 -, juris; Senatsurt. v. 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 -, juris Rn. 19).

    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 1984 a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 9. Dezember 1994 - 2 A 12593/94 -, juris).

  • OVG Sachsen, 12.06.2012 - 2 A 895/11

    Herleitung der Übernahme der Kosten der Rechtsverteidigung eines

    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 - 2 C 21.91 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 1984 - 2 B 45/84 -, juris).

    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 1984 a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 9. Dezember 1994 - 2 A 12593/94 -, juris).

  • OVG Sachsen, 12.06.2012 - 2 A 214/11

    Rechtsschutz des Dienstherrn in Strafsachen, Polizeibeamter, Fürsorgegrundsatz

    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 - 2 C 21.91 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 1984 - 2 B 45/84 -, juris).

    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 1984 a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 9. Dezember 1994 - 2 A 12593/94 -, juris).

  • VGH Bayern, 28.03.2012 - 3 B 11.2761

    Anspruch des Beamten auf Ersatz des merkantilen Minderwerts bei Schaden am

    Denn die aufgrund der insoweit tatsächlich bestehenden Unterschiede vorzunehmende Einschränkung einer im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu erbringenden Schadensersatzleistung betrifft die Ermessensentscheidung des Dienstherrn über die Höhe und den Umfang der Erstattung von Sachschäden (vgl. BVerwG vom 26.11.1992, 2 C 21/91; vom 27.1.1994, 2 C 6/93; s. dazu auch unten 2.), nicht jedoch den zugrunde zu legenden Schadensbegriff.

    Es geht bei dem hier vorliegenden Anspruch nicht darum, einen zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehenden schuldrechtlichen Anspruch wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schadensverursachung auszugleichen (vgl. BVerwG vom 26.11.1992, 2 C 21/91; vom 27.1.1994, 2 C 6/93; OVG Hamburg vom 29.3.1996, Bf I 8/94).

  • VG Köln, 11.08.2016 - 15 K 4367/15
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - 2 B 65/12 - , juris; BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 2 C 21.91 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 - 2 B 45/84 -, juris.

    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden, vgl. BVerwG, Urteil v. 26. November 1992 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9. Dezember 1994 - 2 A 12593/94 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 12. Juni 2012 a.a.O..

  • VG Frankfurt/Oder, 07.11.2019 - 2 K 590/16

    Recht der Landesbeamten

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass dieser befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984, a.a.O.; Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 21.91 -, juris, Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 - 2 A 10283/00 -, juris, Rn. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 B 2234/12 -, juris, Rn. 8).

    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1992, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 a.a.O.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 -, Rn. 19, juris).

  • VG Kassel, 18.03.2008 - 1 E 1464/07

    Sachschadensersatz bei dienstlicher Nutzung des privaten PKW

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 18.01.1996, Az.: 2 C 28/94, NVwZ-RR 1997, 426 ff; Urt. v. 06.03.1986, Az.: BVerwG 2 C 37.84, NJW 1986, 2588; Urt. v. 22.09.1988, Az.: BVerwG 2 C 2.87, DöD 1989, 240 f; Urt. v. 26.11.1992, Az.: BVerwG 2 C 21.91, RiA 1994, 34f ) hat der Dienstherr ein weites Ermessen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang er seiner Fürsorgepflicht im Hinblick auf Sachschäden gerecht wird.

    Dies ist sachlich darin begründet, dass es grundsätzlich Sache des Dienstherrn ist, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, ggf. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und damit auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte dies nicht zu vertreten hat, zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile v. 06.03.1986, 22.09.1998 und 26.11.1992, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2024 - 5 LA 62/23

    Beistandspflicht; Darlehen; zinsloses Darlehen; Ermessensausübung; Frühzeitige

  • LAG Niedersachsen, 02.09.2004 - 7 Sa 2085/03

    Ersatz für Schäden wegen Steinschläge an einem als Dienstwagen anerkannten

  • VG Berlin, 31.05.2017 - 28 K 15.17

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung eines zinslosen Darlehens zur

  • BVerwG, 04.08.1992 - 2 B 134.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • VG Saarlouis, 22.05.2007 - 2 K 225/06

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn; Sorgfaltspflichten des Beamten;

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