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   AG Reutlingen, 20.01.2004 - 2 C 2126/03   

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https://dejure.org/2004,23686
AG Reutlingen, 20.01.2004 - 2 C 2126/03 (https://dejure.org/2004,23686)
AG Reutlingen, Entscheidung vom 20.01.2004 - 2 C 2126/03 (https://dejure.org/2004,23686)
AG Reutlingen, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - 2 C 2126/03 (https://dejure.org/2004,23686)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Regelung im Mietvertrag zur Tragung der Kosten der Gartenpflege durch den Mieter; Abwälzung der Aufwendungen für die Baumpflege und das Beseitigen alter Bäume auf den Mieter; Beschneidung von Bäumen oder Entfernen von Sträuchern als Maßnahme der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wohnraummiete - Umlagefähigkeit der Gartenpflege

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Garten - was kann bestimmt werden?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.11.1988 - III ZR 63/87

    Zusammenrechnung der Beschwerdewerte in dem Baulandverfahren; Änderung einer

    Auszug aus AG Reutlingen, 20.01.2004 - 2 C 2126/03
    Ein Abweichen von dieser gesetzlichen Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen stellt nach § 307 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar (BGH WM 1989, 324).

    Eine solche Haftung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar (vgl. BGH WM 1989, 324; BGH WM 1992, 355).

    Aus diesem Grunde können in einem Formularmietvertrag über Wohnraum die Kosten für Kleinreparaturen auf den Mieter (nur) abgewälzt werden, wenn einmal die Klausel gegenständlich auf Teile der Mietzeit beschränkt ist, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, sowie die Klausel eine Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Mieters enthält (vgl. BGH WM 1989, 324).

  • BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn - Nachweis eines Käufers - Wirksamkeit einer

    Auszug aus AG Reutlingen, 20.01.2004 - 2 C 2126/03
    Die Darlegungs- und Beweislast für seine Dispositionsbereitschaft trägt der Verwender (BGH NJW 1977, 624).

    Eine solche Einflussmöglichkeit seitens der Beklagten lässt sich auch nicht aus der im Anhang zum Mietvertrag enthaltenen Feststellungen herleiten, dass der Mietvertragsvordruck eingehend durchgesprochen worden ist, denn eine solche Feststellung ersetzt nicht den Nachweis, dass die Vertragsbedingungen in allen Einzelheiten ausgehandelt worden sind (vgl. BGH NJW 1977, 624).

  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Auszug aus AG Reutlingen, 20.01.2004 - 2 C 2126/03
    Für ein "Aushandeln" genügt es nicht, dass der Inhalt des Formulars erläutert und erörtert worden ist, sondern der Verwender des Formularvertrages muss sich deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen einzelner Klauseln bereit erklärt haben (BGH NJW 2000, 1110).
  • OLG Karlsruhe, 06.05.1988 - 9 REMiet 1/88

    Vorauszahlung; Mieter; Vermieter; Nebenkosten

    Auszug aus AG Reutlingen, 20.01.2004 - 2 C 2126/03
    Schon nach bisheriger Rechtsprechung waren andere Nebenkosten als die in der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung aufgeführten Kosten nicht umlagefähig (OLG Koblenz WM 1986, 50; OLG Karlsruhe ZMR 1988, 261 (=WM 1988, 204)).
  • BGH, 24.10.1985 - III ZR 35/85

    Vorliegen einer Kontokorrentvereinbarung - Voraussetzungen eines konstitutiven

    Auszug aus AG Reutlingen, 20.01.2004 - 2 C 2126/03
    Schon nach bisheriger Rechtsprechung waren andere Nebenkosten als die in der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung aufgeführten Kosten nicht umlagefähig (OLG Koblenz WM 1986, 50; OLG Karlsruhe ZMR 1988, 261 (=WM 1988, 204)).
  • LG Krefeld, 17.03.2010 - 2 S 56/09

    Umlagefähigkeit von Baumfällkosten, verbrauchsabhängigen Kosten während eines

    Demgegenüber wird nach einer dritten Ansicht die Kostenumlage auf den Mieter für gänzlich unzulässig gehalten mit der Begründung, die Kosten für das Fällen eines Baumes entstünden nicht laufend und stellten eine nicht umlagefähige Instandsetzungsmaßnahme dar (LG München, Urteil vom 12.02.2008, Az. 12 S 3615/07 zu finden bei juris; AG Hamburg WuM 1989, 641; AG Reutlingen WuM 2004, 95; LG Tübingen WuM 2004, 669; AG Dinslaken WuM 2009, 115).
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