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   AG Zossen, 13.12.2006 - 2 C 229/06   

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https://dejure.org/2006,25276
AG Zossen, 13.12.2006 - 2 C 229/06 (https://dejure.org/2006,25276)
AG Zossen, Entscheidung vom 13.12.2006 - 2 C 229/06 (https://dejure.org/2006,25276)
AG Zossen, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - 2 C 229/06 (https://dejure.org/2006,25276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 04.12.2014 - 23 C 120/14

    Mobilfunkvertrag: Schadensersatzprozess nach fristloser Kündigung durch den

    Die Schadensminderungspflicht der Gläubigerin nach § 254 BGB gebietet es, jedoch keine unnötigen Beitreibungskosten auszulösen (AG Zossen NJOZ 2008, 444; OLG Dresden, NJW-RR 1994, 1139).

    Dies kann auch im Interesse des ersatzpflichtigen Schuldners liegen (AG Zossen, NJOZ 2008, 444 ff.) Ein Inkassounternehmen kann und muss diese Funktionen nicht ausfüllen.

  • AG Brandenburg, 20.12.2019 - 31 C 193/18

    Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf

    Denn anders als bei der Beauftragung eines Inkassounternehmens ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts - der später auch das gerichtliche Verfahren betreiben kann - eine wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich geschützte Wahrnehmung der Gläubigerrechte, da der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege zur Interessenwahrnehmung in besonderer Weise berufen ist ( AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 13.11.2006, Az.: 37 C 209/06; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 09.01.2008, Az.: 33 C 168/07; AG Zossen , Urteil vom 13.12.2006, Az.: 2 C 229/06 ).

    Im Gegensatz zu einem Inkassounternehmen vermag ein Rechtsanwalt die geltend gemachte Forderung nämlich auch auf ihren rechtlichen Bestand und ihre Durchsetzbarkeit zu überprüfen ( AG Zossen , Urteil vom 13.12.2006, Az.: 2 C 229/06 ).

    Denn auch in diesen Fällen ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht immer erforderlich und/oder angemessen und deshalb auch nicht immer adäquat kausal, weil andere, mindestens genauso effektive, aber preisgünstigere Möglichkeiten dem Gläubiger zur Verfügung stehen ( AG Brandenburg , Urteil vom 23.07.2012, Az.: 37 C 54/12, u.a. in: "juris"; AG Zossen , Urteil vom 13.12.2006, Az.: 2 C 229/06 ).

  • AG Brandenburg, 23.07.2012 - 37 C 54/12

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

    Denn auch in diesen Fällen ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens weder erforderlich noch angemessen, deshalb auch nicht adäquat kausal, weil andere, mindestens genauso effektive, aber preisgünstigere Möglichkeiten zur Verfügung stehen (s. AG Zossen, Urteil vom 13.12.2006, G.-Nr.: 2 C 229/06).
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