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   BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16   

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BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16 (https://dejure.org/2017,10278)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.2017 - 2 C 23.16 (https://dejure.org/2017,10278)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 2017 - 2 C 23.16 (https://dejure.org/2017,10278)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit; Rückforderungsmindernde Berücksichtigung von Zeiten während der Weiterbildungsphase I als effektive Stehzeit; Erhebung von Zinsen in Bezug auf die ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit; Rückforderungsmindernde Berücksichtigung von Zeiten während der Weiterbildungsphase I als effektive Stehzeit; Erhebung von Zinsen in Bezug auf die ...

  • rechtsportal.de

    Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit; Rückforderungsmindernde Berücksichtigung von Zeiten während der Weiterbildungsphase I als effektive Stehzeit; Erhebung von Zinsen in Bezug auf die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Aus Soldatenverhältnis vorzeitig ausgeschiedene Bundeswehrärzte müssen Ausbildungskosten zurückzahlen

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16
    § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 ).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 , vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).

    Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29).

    Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 ).

    Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

    Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16
    § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 ).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 , vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).

    Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29).

    Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 ; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 ).

    Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 ).

  • OVG Thüringen, 12.11.2015 - 2 KO 171/15

    Bemessung der Erstattung von Ausbildungskosten bei Kriegsdienstverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16
    Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend.
  • VG Münster, 21.08.2014 - 5 K 2265/12

    Soldat auf Zeit; Ausbildungskosten; Sanitätsoffizier-Anwärter; Ausbildungsgeld;

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16
    Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend.
  • BVerwG, 23.01.2017 - 2 B 65.16

    Revisionszulassung; Zulässigkeit von 4 % Zinsen bei langjähriger Niedrigzinsphase

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16
    Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 1492/15

    Zum Ermessen bei der Stundung des Anspruchs auf Erstattung von Ausbildungsgeld

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16
    Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).
  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15

    Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16
    Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29).
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16
    Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - 1 A 930/14

    Erhebung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft eines

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16
    Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14

    Ausländer; Kostenerstattung; Zurückschiebung; Kosten der Zurückschiebung;

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16
    Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13).
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

  • BVerwG, 14.05.2014 - 2 B 96.13

    Zum soldatengesetzlichen Dienstzeitbegriff; erneutes Aufgreifen

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

  • BVerwG, 29.03.1979 - 2 C 16.77

    Konkretisierung der Sorgepflicht des Dienstherrn durch eine Härteklausel -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - 7 B 27.14

    Berufung; Sanitätsoffizier; Rückerstattung; Ausbildungsgeld; Fachausbildung;

  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299

    Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum

    Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388

    Rückforderung von Ausbildungskosten, hier: Berechnung der Stehzeit

    Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238

    Rückforderung von Ausbildungskosten von einem Soldaten auf Zeit

    Sie bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23).
  • VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach der Entlassung aus dem

    Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23).
  • VG Bayreuth, 23.04.2019 - B 5 K 18.122

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei Soldaten

    Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23).
  • VG Bayreuth, 17.04.2018 - B 5 K 17.475

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

    Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23).
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