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   BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 24.87   

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BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 24.87 (https://dejure.org/1988,2111)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1988 - 2 C 24.87 (https://dejure.org/1988,2111)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 1988 - 2 C 24.87 (https://dejure.org/1988,2111)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Laufbahnrecht - Probezeit - Verlängerung - Mangelnde Bewährung - Beamter auf Probe - Entlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 467 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 23.87

    Beamter auf Probe - Verlängerung der Probezeit - Notenstufe der dienstlichen

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 24.87
    Die Abweisung der Klage gegen diese Verfügung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer Osnabrück - vom 24. Oktober 1984 hat der erkennende Senat durch Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 23.87 - bestätigt.

    Zunächst ist davon auszugehen, daß der Beklagte die in der Zeit vom 24. Mai 1982 bis 23. November 1982 getroffenen Feststellungen ungenügender Leistungen des Klägers während seiner Tätigkeit beim Amtsgericht O. mit in die Bewährungsbeurteilung einbeziehen durfte; denn der erkennende Senat hat durch Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 23.87 - die Abweisung der Klage gegen diese Verlängerung der Probezeit bestätigt.

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 24.87
    Eine auf die Feststellung des objektiven Erklärungsinhalts zielende Auslegung der Entlassungsverfügung vom 18. März 1983 am Maßstab der Auslegungsregel des § 133 BGB (vgl. auch BVerwGE 60, 223 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 55/79] mit weiteren Nachweisen), zu der auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. BVerwGE 67, 222 [BVerwG 09.06.1983 - 2 C 34/80]), führt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte die Feststellung der Nichtbewährung des Klägers in der Probezeit bereits nach Abschluß der zweiten Verlängerung der Probezeit, nämlich im Schreiben vom 2. Dezember 1982, getroffen hat.
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 24.87
    Eine auf die Feststellung des objektiven Erklärungsinhalts zielende Auslegung der Entlassungsverfügung vom 18. März 1983 am Maßstab der Auslegungsregel des § 133 BGB (vgl. auch BVerwGE 60, 223 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 55/79] mit weiteren Nachweisen), zu der auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. BVerwGE 67, 222 [BVerwG 09.06.1983 - 2 C 34/80]), führt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte die Feststellung der Nichtbewährung des Klägers in der Probezeit bereits nach Abschluß der zweiten Verlängerung der Probezeit, nämlich im Schreiben vom 2. Dezember 1982, getroffen hat.
  • BVerwG, 18.10.1973 - II B 54.73

    Angriffe der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts - Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 24.87
    Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. Beschluß vom 18. Oktober 1973 - BVerwG 2 B 54.73 - ).
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

    Das Wort "kann" trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit, wie hier geschehen, zu verlängern ist, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig festgestellt worden ist (Urteile vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - Buchholz 237.6 § 39 Nds. LBG Nr. 7 S. 6; vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 = Buchholz 237.6 § 39 Nds. LBG Nr. 9 S. 7 und vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - BVerwGE 108, 64 = Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 4 S. 15).

    Entsprechend diesem Zweck der Probezeit und der ihm obliegenden Fürsorgepflicht ist der Dienstherr gehalten, unverzüglich nach ihrem Ablauf eine Entscheidung über die Bewährung des Beamten zu treffen (Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Entlassung) und damit zugleich dem Beamten Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 7 S. 8).

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Dabei ist dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, so daß die Prognose wie andere Akte wertender Erkenntnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. u. a. BVerwGE 11, 139 (140) [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 19, 344 (346 f. [BVerwG 29.10.1964 - II C 160/62]); Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - (Buchholz 232 § 31 Nr. 6); vom 14. Mai 1970 - BVerwG 6 C 112.65 - (DÖD 1970, 194 f.); vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - (Buchholz 237.0 § 38 Nr. 1); vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - (Buchholz 237.6 § 39 Nr. 7)).

    Beamte, die sich nicht bewähren, sind gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO -) vom 9. Januar 1973 (GV.NW. S. 30); gleichlautend § 7 Abs. 6 Satz 3 in der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO -) vom 15. Dezember 1988 (GV.NW. S. 1) zu entlassen (vgl. auch Beschlüsse vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 CB 25.84 - (a.a.O. mit weiteren Nachweisen); vom 17. November 1989 - BVerwG 2 B 133.89 - (Buchholz 237.0 § 41 Nr. 1); Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - (a.a.O.)).

    Maßgebend für die Entscheidung des Dienstherrn ist die Bewährung bzw. Nichtbewährung des Beamten während der laufbahnrechtlichen Probezeit (vgl. Beschlüsse vom 4. Februar 1982 - BVerwG 2 B 161.91 - (a.a.O.); vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - (a.a.O.); vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 CB 25.84 - (a.a.O.); Urteile vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - (a.a.O.); vom 15. Juni 1989 - BVerwG 2 A 3.86 - (Buchholz 232.1 § 7 Nr. 4); vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 35.88 - (a.a.O.)).

    Während dieser Zeit hat der Beamte seine allseitige Eignung - wozu auch die gesundheitliche Eignung zählt - für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nachzuweisen (vgl. Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - (a.a.O.); Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 68.78 - (Buchholz 237.2 § 67 Nr. 2)).

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Gelangt der Dienstherr zu der Überzeugung, daß der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - ; Beschluß vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 2 B 133.89 - ; BVerwGE 85, 177 mit weiteren Nachweisen).
  • VG Meiningen, 21.11.2011 - 1 E 565/10

    Entlassung eines Beamten auf Probe, mehrere Jahre nach Ablauf der

    Gelangt der Dienstherr daher zu der Überzeugung, dass der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen (BVerwG, U. v. 19.03.1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 ff.; U. v. 24.11.1988 - 2 C 24.87 - Juris 7; B. v. 17.10.1989 - 2 B 133.89 - BVerwGE 85, 177 ff.).
  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

    Der Inhalt der früheren Bescheide ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelung des § 133 BGB zu ermitteln, zu der das Revisionsgericht selbständig befugt ist (stRspr, z.B. BVerwGE 67, 222 ; Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - ).
  • BVerwG, 03.12.1998 - 2 C 26.97

    Beamter auf Probe, Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS; Entlassung eines

    Danach ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten auf Probe zu entlassen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen (stRspr; BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 BVerwG 2 C 24.87 ; Beschluß vom 17. Oktober 1989 BVerwG 2 B 133.89 ; BVerwGE 85, 177 ; Urteil vom 19. März 1998 BVerwG 2 C 5.97 ).
  • BVerwG, 20.11.1989 - 2 B 153.89

    Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" bei einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Entscheidend ist jedoch, daß für die Beurteilung der Bewährung während der Probezeit - und zwar für alle Aufgaben der Laufbahn - nicht die dienstliche Beurteilung (evtl. einer nachgeordneten Behörde) maßgebend ist (vgl. Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 23.87 - ), sondern die dem Dienstherrn bzw. dem dafür zuständigen Bediensteten übertragene Bewährungsbeurteilung, die vorliegend die Entlassung stützte (vgl. Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - ).

    Die der Entlassung zugrundeliegende Bewährungsbeurteilung ist aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Entlassungsverfügung in dem gleichen rechtlichen Rahmen nachprüfbar, wie er von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein für dienstliche Beurteilungen festgelegt ist (vgl. Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - ).

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 5 LB 37/07

    Zulässigkeit der Hinauszögerung einer Entscheidung des Dienstherrn über die

    Dies gebietet das in der Fürsorgepflicht wurzelnde Gebot, dem Beamten eine alsbaldige berufliche Umstellung zu ermöglichen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 29.9.1960 - BVerwG II C 79.59 -, BVerwGE 11, 139 ; Urt. v. 24.11.1988 - BVerwG 2 C 24.87 -, Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 7, S. 4 ; Urt. v. 19.3.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 ).

    Die Beurteilung der Frage, ob das Entlassungsverfahren in allen Abschnitten ohne jede vermeidbare Verzögerung seitens des Dienstherrn durchgeführt worden ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (vgl.: BVerwG, Urt. v. 24.11.1988 - BVerwG 2 C 24.87 -, Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 7, S. 4 ).

  • OVG Thüringen, 01.09.2009 - 2 EO 383/08

    Recht der Landesbeamten; Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe wegen

    Gelangt der Dienstherr zu der Überzeugung, dass der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen (BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 und vom 24. November 1988 - 2 C 24.87 - Buchholz 237.6 § 39 Nr. 7; Beschlüsse vom 17. Oktober 1989 - 2 B 133.89 - BVerwGE 85, 177).
  • VG München, 31.03.2014 - M 5 S 14.961

    Probebeamtin; Entlassung; mangelnde fachliche Bewährung; Probezeitbeurteilung;

    Denn ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine vorläufige Maßnahme, während eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - und damit auch deren Sofortvollzug - eine endgültige Maßnahme darstellt (Zängl in Weiss/Nieder-maier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 39 BeamtStG Rn. 1, 12 m.w.N.) Auch der Umstand, dass es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht, einen Beamten auf Probe, der sich in der Probezeit nicht bewährt hat, zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (BVerwG, U.v. 24.11.1988 - 2 C 24/87 - juris Rn. 19), spricht gegen einen Vorrang des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte.

    Ob und welcher Zeitraum vor Ablauf der Probezeit für das Urteil des Dienstherrn ausreichend ist, dass sich ein Probebeamter nicht bewährt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art und Schwere des Versagens gegenüber den vom Dienstherrn gestellten Anforderungen (BVerwG, U.v. 24.11.1983 - 2 C 28/82 - DVBl 1984, 440 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 24.11.1988 - 2 C 24/87 - juris Rn. 19; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 23 BeamtStG Rn. 156 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 C 67.87

    Einschränkung der Zustimmung durch die Bewilligungsstelle im öffentlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2018 - 6 B 1302/18
  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 23.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruch- nahme von Personal

  • VG Ansbach, 19.05.2020 - AN 1 K 19.01780

    Entlassung von Probezeitbeamten vor Ablauf der Probezeit

  • BVerwG, 17.10.1989 - 2 B 133.89

    Beamter auf Probe; Entlassung; Mangelnde Bewährung; Dienstunfähigkeit

  • VG Oldenburg, 13.09.2006 - 6 A 744/05

    Ablehnungsgrund; Amtsarzt; auditives Defizit; auf Probe; Beamter;

  • VG Köln, 14.05.2007 - 19 K 5089/06
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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.10.1988 - 2 C 24.87   

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