Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 09.07.2009

Rechtsprechung
   BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09   

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BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09 (https://dejure.org/2010,3285)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 (https://dejure.org/2010,3285)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 2010 - 2 C 27.09 (https://dejure.org/2010,3285)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; Hess. Beamtengesetz § 85; MVergV §§ 3, 4, 5; RL 97/81/EG Anhang § 4; AEUV Art. 157, Art. 267
    Teilzeitbeschäftigung; Lehrer; Mehrarbeit; Ungleichbehandlung; ausgleichsfreie Mehrarbeit; ausgleichspflichtige Mehrarbeit; Vorlagepflicht; zwingender dienstlicher Grund; Beschäftigungsbedingungen; objektiver Rechtfertigungsgrund; Vergütung; Besoldung; Regelarbeitszeit; ...

  • openjur.de

    Teilzeitbeschäftigung; Lehrer; Mehrarbeit; Ungleichbehandlung; ausgleichsfreie Mehrarbeit; ausgleichspflichtige Mehrarbeit; Vorlagepflicht; zwingender dienstlicher Grund; Beschäftigungsbedingungen; objektiver Rechtfertigungsgrund; Vergütung; Besoldung; Regelarbeitszeit; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1
    Beschäftigungsbedingungen; Besoldung; Gleichheitssatz; Lehrer; Mehrarbeit; Pflichtstunde; Regelarbeitszeit; Teilzeitbeschäftigung; Ungleichbehandlung; Vergütung; Vorlagepflicht; ausgleichsfreie Mehrarbeit; ausgleichspflichtige Mehrarbeit; objektiver Rechtfertigungsgrund; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    EGRL 81/97, Art 157 AEUV, Art 267 AEUV, § 85 Abs 2 BG HE vom 15.07.1997, Art 3 Abs 1 GG
    Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrer für Mehrarbeitsstunden

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Regelung bzgl. einer ausgleichsfreien Erbringung der ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden eines teilzeitbeschäftigten Beamten mit Unionsrecht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz; Anspruch auf anteilige Besoldung für alle geleisteten ...

  • rewis.io

    Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrer für Mehrarbeitsstunden

  • ra.de
  • rewis.io

    Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrer für Mehrarbeitsstunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit einer Regelung bzgl. einer ausgleichsfreien Erbringung der ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden eines teilzeitbeschäftigten Beamten mit Unionsrecht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz; Anspruch auf anteilige Besoldung für alle geleisteten ...

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilzeitbeschäftigung - Ausgleichsfreie Mehrarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 296
  • DVBl 2011, 249
  • DÖV 2011, 367
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09
    Ob ein derartiger Rechtfertigungsgrund gegeben ist, müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten feststellen, weil sie für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig sind (EuGH, Urteile vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I 623 , vom 27. Mai 2004 - Rs. C-285/02, Elsner - Lakeberg - Slg. I 5861 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573).

    Denn die Vergütung nach den niedrigeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung würde sie gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die für alle Arbeitsstunden bis zur Grenze der Regelarbeitszeit aus ihrer Besoldungsgruppe besoldet werden, schlechter stellen, ohne dass hierfür ein objektiver Rechtfertigungsgrund gegeben wäre (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 a.a.O.; Urteil vom 13. März 2008, - BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12).

    Eine wirksame richterliche Kontrolle von Ungleichbehandlungen im Verhältnis zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten erfordert regelmäßig sowohl eine vergleichende Untersuchung der einzelnen Bestandteile des Entgelts und der Arbeitsbedingungen als auch eine umfassende Beurteilung der Gesamtheit aller Aspekte der innerstaatlichen Regelung (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Voß vom 10. Juli 2007, Rs. C-300/06, Rn. 39 ff., 45; vgl. auch Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 82.08 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 27).

    Vergleicht man hingegen die bei gleicher Arbeit und gleicher Stundenzahl gezahlte Vergütung, wenn ein Teilzeitbeschäftigter nach Überschreitung seines Beschäftigungsumfangs und innerhalb der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht mehr als die von ihm zu leistende Anzahl ausgleichsfreier Stunden erbracht hat, so ergibt sich, dass der Teilzeitbeschäftigte in dieser Fallkonstellation für dieselbe Stundenzahl eine geringere Vergütung erhält als der Vollzeitbeschäftigte (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O. ).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08

    Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09
    Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet (Urteile vom 23. September 2004, a.a.O. S. 72, vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 12.08 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11, S. 2 f. , und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen ; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-395/08, Bruno und Pettini - NZA 2010, 753 ).

    Teilzeitbeschäftigung darf sich nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden (Urteil vom 25. März 2010, a.a.O. Rn. 18).

    Der Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, kann nicht zur Rechtfertigung einer an den Beschäftigungsumfang anknüpfenden Ungleichbehandlung geltend gemacht werden (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - Rs. C-4/02 und C-5/02, Schönheit und Becker - Slg. I 12575 ; Urteil vom 25. März 2010, a.a.O. ).

    Insbesondere kommt es auf die Entstehungsgeschichte und demokratische Legitimation des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG (Rahmenvereinbarung der Union der europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände, des europäischen Gewerkschaftsbundes und des europäischen Zentralverbandes der öffentlichen Wirtschaft über Teilzeitarbeit) nicht an, da der Anhang Bestandteil der Richtlinie ist und deshalb wie diese gegenüber den Mitgliedstaaten Geltung und nach Ablauf der Umsetzungsfrist ggf. auch unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsraum beanspruchen kann (Urteil vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 17).

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09
    Ob ein derartiger Rechtfertigungsgrund gegeben ist, müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten feststellen, weil sie für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig sind (EuGH, Urteile vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I 623 , vom 27. Mai 2004 - Rs. C-285/02, Elsner - Lakeberg - Slg. I 5861 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573).

    2009 Eingang gefunden haben (vgl. § 3 Abs. 2 und § 4a MVergV i.d.F. der Bek. vom 4. November 2009, BGBl S. 3701): Zum einen ist § 85 Abs. 2 Satz 2 HBG, wonach Beamte zu einer ausgleichsfreien Mehrarbeit von fünf Stunden monatlich - bei Lehrern: drei Unterrichtsstunden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV ) - verpflichtet sind, gegenüber teilzeitbeschäftigten Beamten insoweit unanwendbar, als er von ihnen mehr als eine ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entsprechende Anzahl ausgleichsfreier Mehrarbeitsstunden verlangt (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - a.a.O.; Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 C 8.05 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 11, S. 2 f. ).

    Besteht die ungleiche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten darin, dass die Zahl der zusätzlichen Unterrichtsstunden, ab der ein Anspruch auf Vergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert wird (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, a.a.O. Rn. 17), so liegt der Umkehrschluss nahe, dass die proportionale Herabsetzung der Zahl ausgleichsfrei zu leistender Vertretungsstunden zu einer Gleichbehandlung führt.

  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 C 128.07

    Lehrer, Teilzeitbeschäftigung, mittelbare Diskriminierung, Mehrarbeit,

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09
    Überschreitet die Mehrarbeit in einem Monat diese Anzahl, so besteht bis zur Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten Anspruch auf anteilige Besoldung für alle geleisteten Mehrarbeitsstunden (vgl. Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12).

    Denn die Vergütung nach den niedrigeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung würde sie gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die für alle Arbeitsstunden bis zur Grenze der Regelarbeitszeit aus ihrer Besoldungsgruppe besoldet werden, schlechter stellen, ohne dass hierfür ein objektiver Rechtfertigungsgrund gegeben wäre (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 a.a.O.; Urteil vom 13. März 2008, - BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09
    Nach dieser Vorschrift werden die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt; Anknüpfungspunkt für die Arbeitszeit der Lehrer ist dabei die Zahl der festgelegten Pflichtstunden (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23 S. 4 f.).

    Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet (Urteile vom 23. September 2004, a.a.O. S. 72, vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 12.08 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11, S. 2 f. , und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen ; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-395/08, Bruno und Pettini - NZA 2010, 753 ).

  • BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 82.08

    Fortgeltendes Bundesrecht; Grundgesetzänderung; Föderalismusreform I;

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09
    Eine wirksame richterliche Kontrolle von Ungleichbehandlungen im Verhältnis zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten erfordert regelmäßig sowohl eine vergleichende Untersuchung der einzelnen Bestandteile des Entgelts und der Arbeitsbedingungen als auch eine umfassende Beurteilung der Gesamtheit aller Aspekte der innerstaatlichen Regelung (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Voß vom 10. Juli 2007, Rs. C-300/06, Rn. 39 ff., 45; vgl. auch Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 82.08 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 27).
  • BAG, 17.11.1966 - 5 AZR 225/66

    Überstundenvergütung bei einem leitenden Angestellten

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09
    Ein wichtiges, allerdings nicht das einzige Beschäftigungsverhältnis dieser Art ist das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beamten (vgl. BAG, Urteil vom 17. November 1966 - 5 AZR 225/66 - BAGE 19, 126).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09
    Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet (Urteile vom 23. September 2004, a.a.O. S. 72, vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 12.08 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11, S. 2 f. , und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen ; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-395/08, Bruno und Pettini - NZA 2010, 753 ).
  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09
    Es muss sich um eine generelle und dauerhafte Regelung des individuellen Beschäftigungsumfanges handeln (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1, S. 2, und vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - juris, Rn. 10).
  • VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2519/07

    Mehrarbeitsvergütung bei teilzeitbeschäftigten Lehrern

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09
    - Hessischer VGH - 05.05.2009 - AZ: VGH 1 A 2519/07.
  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 23.05

    Richterliche Unabhängigkeit; Teilzeitbeschäftigung; Sabbatjahrmodell; zwingende

  • BVerwG, 11.05.2006 - 2 C 8.05

    Vergütung von Beamten bei Tätigkeit über die regelmäßige Dienstzeit hinaus -

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 12.08

    Wechselschichtzulage; Polizeizulage; Begriff der Dienstbezüge;

  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 C 68.08

    Deutsche Telekom AG; erneute Berufung in das Beamtenverhältnis; Reaktivierung;

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 86.08

    Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis;

  • VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19

    Anerkennung von Vordienstzeiten vor Zurruhesetzung; Ruhegehaltsfähigkeit von

    Die Richtlinie enthält ein allgemeines Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten, aus ihr folgt auch das Gebot der Entgeltgleichheit (Grabitz/Hilf/Nettesheim/Langenfeld, 71. EL August 2020, AEUV Art. 157 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Rn. 29, juris).

    Vorschriften des innerstaatlichen Rechts sind, gemessen an der Richtlinie, dann nicht zu beanstanden, wenn sie entweder bereits keine Ungleichbehandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirken oder wenn sie zwar zu einer Ungleichbehandlung führen, diese aber aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (§ 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Rn. 20, juris; VG Freiburg, Urteil vom 07.05.2019 - 13 K 2060/18 -, juris).

    Teilzeitbeschäftigte können daher für ihre Mehrarbeit anteilige Besoldung aus ihrer Besoldungsgruppe bis zu dem Umfang der Tätigkeit eines Vollzeitbeschäftigten verlangen (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Rn. 18, juris).

    Die Prüfung eines objektiven Rechtfertigungsgrundes einer Ungleichbehandlung erfordert eine wirksame richterliche Kontrolle von Ungleichbehandlungen im Verhältnis zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten und dabei sowohl eine vergleichende Untersuchung der einzelnen Bestandteile des Entgelts und der Arbeitsbedingungen als auch eine umfassende Beurteilung der Gesamtheit aller Aspekte der innerstaatlichen Regelung (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Rn. 21, juris).

    Die Entscheidung, ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weil sie für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts alleine zuständig sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010, - 2 C 27.09 -, Rn. 15, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 und C-5/02 -, Rn. 82, juris).

    Zwar ist auch eine Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten gegenüber Teilzeitbeschäftigten mit den Zielen der RL 97/81/EG nicht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Rn. 27, juris).

    Hierin ist keine Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten zu sehen (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Rn. 27, juris).

    Ein sachlicher Grund kann auch nicht in der Ersparnis von Haushaltsmitteln gesehen werden (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010, - 2 C 27.09 -, Rn. 14, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2011 - 3 A 280/10

    Finanzieller Ausgleich gegenüber einer verbeamteten Lehrerin wegen der

    vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010, - 2 C 27.09 -, NVwZ 2011, 296, und vom 25. März 2010, a.a.O..

    Hierzu gehören auch die finanziellen Bedingungen im Zusammenhang mit der Vergütung der Arbeitsleistung, EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-395/08 u.a. - BVerwG, Urteile vom 25. März 2010, a.a.O. und vom 23. September 2010, a.a.O..

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010, a.a.O..

    Der Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, kann nicht zur Rechtfertigung einer an den Beschäftigungsumfang anknüpfenden Ungleichbehandlung geltend gemacht werden vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010, a.a.O. mit weiteren Nachweisen.

    Denn die Vergütung nach den niedrigeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung würde sie gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die für alle Arbeitsstunden bis zur Grenze der Regelarbeitszeit aus ihrer Besoldungsgruppe besoldet werden, schlechter stellen, ohne dass hierfür ein objektiver Rechtfertigungsgrund gegeben wäre vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. März 2008, a.a.O., und vom 23. September 2010 a.a.O.; vgl. auch § 4a MVergV i.d.F. der Bek.

    Insofern steht diese Auffassung auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 23. September 2010 - 2 C 27.09 -.

    entschieden hat, dass zur Vermeidung einer europarechtlichen Grundsätzen widersprechenden Schlechterstellung der Vollzeitbeamten und einer Überkompensation der Teilzeitbeschäftigte treffenden Nachteile auch Teilzeitbeschäftigte die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010, a.a.O.; vgl. auch § 3 Abs. 2 MVergV i.d.F. der Bek.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010, a.a.O., juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. März 2008, a.a.O; im Ergebnis auch Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juni 2009, a.a.O., Rdnr. 24 zur europarechtskonformen Auslegung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung hinsichtlich der Höhe der Vergütung.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 4 S 2069/17

    Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst; Ausgleich für Bugwellenstunden

    Damit bedarf es hier auch keiner Klärung, ob die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit in Form eines Verwaltungsakts erfolgen muss (OVG NRW, Urteil vom 05.08.1998 - 12 A 3011/95 -, Juris; insoweit nicht eindeutig BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Juris Rn. 11) mit der Konsequenz, dass der Widerspruch gegen Mehrarbeit, die aufgrund von zwingenden dienstlichen Verhältnisse erforderlich ist, aufschiebende Wirkung hätte.
  • VGH Bayern, 22.06.2020 - 3 BV 18.1447

    Wartezeit für die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei

    Es müssen Gründe vorliegen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Beschäftigungsumfangs zu tun haben und auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt werden (BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 2 C 27.09 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Die zeitanteilige Mehrarbeit der Vollzeitbeschäftigten rechtfertigt insoweit keine Ungleichbehandlung, da unter objektiven Gründen im Sinne des § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG nur Gründe zu verstehen sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Beschäftigungsumfangs zu tun haben und auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt werden (BVerwG, U.v. 23.9.2010 a.a.O. Rn. 14).

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 82.10

    Anwesenheitspflicht; Arbeitszeit; begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit;

    Diese Teilzeitquote ist notwendiger Bestandteil der Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 4 S 1877/21

    Anerkennung ruhgehaltfähiger Dienstzeiten, hier: Ausbildungszeiten und Mehrarbeit

    Dass auch von Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihrer Teilzeitquote eine gewisse Anzahl Mehrarbeitsstunden ausgleichsfrei zu leisten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Juris), ist insoweit für das Ruhegehalt nicht von Bedeutung.

    35 aa) Sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (§ 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG), sind Gründe, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Beschäftigungsumfangs zu tun haben und auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Unionsrechts ausgehöhlt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, Juris Rn. 14).

  • BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11

    Verpflichtung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur ausgleichsfreien Mehrarbeit;

    Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (- BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 , das Bundesverfassungsgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 2 BvR 2731/10 - und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 28.09 - juris) dargelegt, dass es weder gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14, S. 9) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht.

    Denn selbst wenn eine solche Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterstellt wird, ist diese gerechtfertigt (Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 15, 20 und 29).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (- BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09 -) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (- BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen.

  • BVerwG, 14.03.2012 - 2 B 99.11

    Anspruch einer Studienrätin auf Zahlung einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit

    Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 28.09 - juris) dargelegt, dass es weder gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14, S. 9) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht.

    Denn selbst wenn eine solche Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterstellt wird, ist diese gerechtfertigt (Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 15, 20 und 29).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen.

  • BVerwG, 14.03.2012 - 2 B 100.11

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin für Grund- und Hauptschule auf

    Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 28.09 - juris) dargelegt, dass es weder gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14, S. 9) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht.

    Denn selbst wenn eine solche Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterstellt wird, ist diese gerechtfertigt (Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 15, 20 und 29).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen.

  • VG Freiburg, 07.05.2019 - 13 K 2060/18

    Gewährung einer Erschwerniszulage für Vollzugsbeamte des Bundes für Dienst zu

    Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BVerwG, Urteile vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 - sowie vom 23.09.2010 - 2 C 27.09 -, jeweils bei juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, zu Art. 3 Abs. 1 GG).

    Vorschriften des innerstaatlichen Rechts sind, gemessen an der Richtlinie, dann nicht zu beanstanden, wenn sie entweder bereits keine Ungleichbehandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirken oder wenn sie zwar zu einer Ungleichbehandlung führen, diese aber aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (vgl. § 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010, a. a. O.).

  • VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 24.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BVerwG, 20.10.2022 - 2 C 30.20

    Erschwerniszulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten bei Teilzeitbeschäftigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2012 - 6 B 390/12

    Berücksichtigung von Zeiträumen der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten auf die

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18

    Zeitnahe Geltendmachung eines unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruchs bzw.

  • VG Karlsruhe, 17.10.2019 - 13 K 13256/17

    Rückforderung einer Mehrarbeitsvergütung

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 17.11

    Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2019 - 8 Sa 12/19

    Vergütung angestellter Lehrerin für Mehrarbeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2011 - 3 A 750/10

    Ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt i.S.d. § 14 Abs. 4 S. 2 BeamtVG ist trotz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - 3 A 125/14

    Anteilige Anrechnung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung auf die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2010 - 1 A 367/09

    Qualifizierung der dienstlichen Anordnung von Mehrarbeit im Beamtenverhältnis als

  • VG Magdeburg, 07.02.2022 - 5 A 357/20

    Anwendbarkeit der Richtlinie EGRL 81/97 auf Beamte - Anspruch auf Vergütung des

  • VG Köln, 20.11.2019 - 3 K 4611/17
  • VG Minden, 17.01.2013 - 4 K 1687/10

    Begriffliche Zurechnung der sich in Altersteilzeit befindenden Lehrkräften zu den

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.07.2009 - 2 C 27.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,75951
BVerwG, 09.07.2009 - 2 C 27.09 (https://dejure.org/2009,75951)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.2009 - 2 C 27.09 (https://dejure.org/2009,75951)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - 2 C 27.09 (https://dejure.org/2009,75951)
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