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   OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09   

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OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09 (https://dejure.org/2009,4123)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25.06.2009 - 2 C 284/09 (https://dejure.org/2009,4123)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - 2 C 284/09 (https://dejure.org/2009,4123)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaltliche "Anpassungen" einer Satzung an die geänderte Rechtslage durch die Kommunalverwaltung aus Anlass von Gesetzesänderungen ohne Einschaltung des Gemeinderats; Umfang der formalen Anforderungen an den Erlass gemeindlicher Satzungen nach § 39 Abs. 4 Saarländisches ...

  • Judicialis

    SNG 2006 § 14; ; SNG 2006 §§ 16 ff.; ; SNG 2006 § 20 Abs. 3; ; SNG 2006 § 39 Abs. 4; ; SNG 2006 § 39 Abs. 4 Satz 1; ; SNG 2006 § 39 Abs. 4 Satz 4; ; BNatSchG § ... 29; ; BNatSchG § 29 Abs. 1; ; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung eines ehemaligen Parks als geschützter Landschaftsbestandteil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ehemaliger Park als geschützter Landschaftsbestandteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 719 (Ls.)
  • BauR 2009, 1784
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 478/07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - hier: Festsetzung privater Grünflächen

    Auszug aus OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09
    (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich beider Satzungen gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

    (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 478/07).

    (vgl. die "Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller" vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte 2 C 478/07) Danach existiere der "historisch gewachsene ehemalige Park" nicht mehr.

    Der Senat hat am 25.6.2009 in der gemeinsam verhandelten Parallelsache (2 C 478/07) eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

    (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus.

  • VGH Bayern, 31.10.2007 - 14 N 05.2125
    Auszug aus OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09
    (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des "Objekts" extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 - 9 N 98.3473 -, juris) Was in dem Sinn ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und "jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese") festzumachen.

    (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

    (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 - 9 N 98.2336 -, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB "geprägt" wird.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2002 - 8 KN 230/01

    Duldungspflicht; Eigentum; Kalksteinbruch; Kalktrockenbiotop;

    Auszug aus OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09
    (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 - 8 KN 230/01 -, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der "Villa Töpfer" erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

    (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 - 4 BN 5.97 -, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 - 8 KN 230/01 -, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 - 9 N 98.3627 -, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2000 - 5 S 1855/97

    Normenkontrolle einer Grünbestandssatzung

    Auszug aus OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09
    (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 - 5 S 1855/97 -, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen.

    (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 - 5 S 1855/97 -, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

  • BVerwG, 18.12.1995 - 4 NB 8.95

    Geschützter Landschaftsbestandteil - Naturschutzverordnung - Landesrecht -

    Auszug aus OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09
    (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8.95 - NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen "Feldkegels" aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) "Landschaftsbestandteile" als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG (§ 39 SNG 2006) sind also nicht "Gebiete" im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder "kleingliedrige Teile" der Landschaft.

    (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 - 9 N 98.2336 -, juris, zu einem 9, 42 ha großen "Schutzobjekt", BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8.95 -, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 - 9 N 87.03911 -, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen.

  • VGH Bayern, 12.06.2002 - 9 N 98.2336
    Auszug aus OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09
    (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 - 9 N 98.2336 -, juris, zu einem 9, 42 ha großen "Schutzobjekt", BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8.95 -, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 - 9 N 87.03911 -, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen.

    (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 - 9 N 98.2336 -, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB "geprägt" wird.

  • OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05

    Überprüfung der Wirksamkeit einer naturschutzrechtlichen

    Auszug aus OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09
    (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 - 3 N 1/05 -).

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09
    (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 - 4 BN 5.97 -, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 - 8 KN 230/01 -, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 - 9 N 98.3627 -, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird.
  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09
    (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 - 7 C 26.92 -, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind.
  • OVG Saarland, 20.11.2008 - 2 A 269/08

    Genehmigung für Abriss eines Baudenkmals

    Auszug aus OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09
    (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 - 2 A 269/08 -, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34).
  • VGH Bayern, 28.10.1994 - 9 N 87.03911

    Naturschutzrecht: Schutzgebiet einer Landschaftsbestandteil-Verordnung,

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2003 - 8 KN 2044/01

    Rechtmäßigkeit der Unterschutzstellung eines Landschaftsbestandteiles; Schutz von

  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 BN 5.97

    Naturschutzgebiet - Erforderlichkeit eines besonderen Schutzes von Natur und

  • OVG Saarland, 29.01.2002 - 2 N 6/00

    Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der

  • OVG Niedersachsen, 25.04.1994 - 3 K 1315/91

    Abgrenzung; Unterschutzstellung; Landschaftsbestandteile; Räumliche Ausdehnung;

  • BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99

    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

  • VGH Bayern, 13.08.2002 - 9 N 98.3473
  • VGH Bayern, 02.05.2002 - 9 N 98.3627
  • OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11

    Rechtssetzungsbefugnis einer Gemeinde für Satzung über geschützten

    Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche wie Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 - 8 KN 230/01 -, NVwZ-RR 2002, 568) Die Satzung "Zollbahnhof" entspricht jedoch mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008).

    Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 - 2 C 509/09 -, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG "Gebiete" nicht als "geschützte Landschaftsbestandteile" unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 BN 8.95 - BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht "Landschaft", sondern eben nur "Bestandteile" der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger " Röchlingpark ")) Was in dem Sinn ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und "jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese", und vom 24.9.2008 - 14 N 07.2716 -, bei juris, zu einem "jederzeit wieder erkennbaren Gehölz" auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen "eiszeitlichen Endmoränenwalls" mit "hohen älteren Bäumen in der Mitte") festzumachen.

    Erforderlich wäre insoweit nämlich, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als "abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar" ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz (Triller) Nr. 46, VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 - 5 S 1855/97 -, NVwZ-RR 2000, 772) Das kann bei dem erst zu "gestaltenden" Bereich im Sinne eines so noch gar nicht vorhandenen beziehungsweise erst zu schaffenden Gebildes nicht angenommen werden.

    Ergibt sich aber die Unwirksamkeit der Satzung über den "Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Zollbahnhof" bereits aus der fehlenden Rechtssetzungskompetenz der Antragsgegnerin im Sinne vom § 39 SNG, so muss nicht vertieft werden, ob der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Entscheidung vom 1.7.2010 dem bei solchen Schutzausweisungen im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen an eine gerechte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu 1) in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 - 2 C 509/09 -, NUR 2012, 74 ("Hahnenklamm"), und vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46 ("Triller")).

  • OLG Saarbrücken, 12.10.2017 - 4 U 29/16

    Amtshaftungsansprüche nach Erklärung eines Bebauungsplans für unwirksam:

    Auf die Normenkontrollanträge der Kläger zu 1 bis 3 vom 14.12.2007 erklärte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch rechtskräftiges Urteil vom 25.06.2009 (Aktenzeichen 2 C 478/07) den am 04.07.2006 vom Stadtrat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplan "Am T." (Nr. 114.06.00) und durch ebenfalls rechtskräftiges Urteil vom gleichen Tage (Aktenzeichen 2 C 284/09) die am 06.02.2007 ebenso beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil "Am T." (GLB 5.08.03) jeweils für unwirksam.

    Entsprechendes gilt für die Naturschutzsatzung, bei der sich auf Grund der Verkennung der Baulandqualität der Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu aufdrängt (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.06.2009 - 2 C 284/09, Bd. I Bl. 79 ff. d. A.).

  • VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15

    Zum zumutbaren Ausgleich zwischen Baumschutz und Anspruch auf bauliche

    Dieser Maßstab gilt auch für die Abwägung zwischen den Belangen eines Grundeigentümers einerseits und dem öffentlichen, durch das Naturschutzrecht definierten Interesse am Erhalt eines Baumes andererseits (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 57; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 67, Rn. 4).

    Wird diese Möglichkeit in signifikanter Weise, auch aufgrund der Anwendung des Baumschutzrechts, eingeschränkt, bleiben dem Grundeigentümer lediglich Verpflichtungen, beispielsweise in der Form von Verkehrssicherungspflichten, oder Lasten, beispielsweise Steuer- und Abgabenlasten, ohne dass diesen Lasten sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 62; OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95; Fischer-Hüftle/Schumacher/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29, Rn. 23; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 67, Rn. 4).

    Offen bleiben kann dabei, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit bereits dann überschritten ist, wenn das bestehende Baurecht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird (so VG München, Urt. v. 28.2.2011, M 8 K 10.6250, juris, Rn. 40), oder erst bei einem weitgehenden Entzug der Bebaubarkeit (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 62).

  • OVG Saarland, 26.02.2013 - 2 C 424/11

    Normenkontrolle - Bebauungsplan - hier: Festsetzung privater Grünflächen

    Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (2 Aktenordner) sowie der Verfahren 2 C 284/09 und 2 C 478/07, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Dafür sprechen mit Gewicht die von der Antragsgegnerin, die bereits im Verfahren 2 C 284/09 zur Analyse der Sichtbeziehungen anhand der Topographischen Karte Geländeschnitte und Sichtachsen erstellt und durch Fotos in der Realität überprüft hatte, mit Schriftsatz vom 21.2.2013 vorgelegten Fotos aus dem Jahr 2005 und vom Februar 2012 bzw. Februar 2013, die die Sicht von unterschiedlichen Standorten in der Stadt auf diese umstrittenen Bereiche zeigen.

  • OVG Hamburg, 17.06.2010 - 2 E 7/07

    Verkündung von Bebauungsplänen in Hamburg; rechtswidriger Hinweis auf Frist für

    Das gilt insbesondere auch für die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden und in diesem Zusammenhang bestehende Bauerwartungen bezüglich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch gemeindliche Planung (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 25.6.2009, NuR 2009, 871, 874 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 478/07
    (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 284/09 (vormals 1 C 479/07)).

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 C 284/09 (früher: 1 C 479/07) und 3 N 1/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

    Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2020 - 10 S 66.20

    Baugenehmigung; baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung; Drittwiderspruch;

    Die vom Antragsteller (a.a.O., S. 8) zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 16. August 1996 - OVG 2 B 26.93 -, NVwZ-RR 1997, 530 - 533; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - OVG 11 B 20.14 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 284/09 - juris) bezieht sich nicht auf den Fall eines Baugenehmigungsantrags für ein konkretes Bauvorhaben, in dem eine Entscheidung über eine baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung an einer Vorschrift wie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO auszurichten gewesen wäre.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2023 - 5 S 1916/21

    Normenkontrolle einer Satzung zur Festsetzung eines geschützten Landschaftsteils;

    Eine verfassungsrechtlich unzulässige Aufhebung der Privatnützigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (OVG Saarland, Urteil vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 - juris Rn. 57 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 17.03.2011 - 2 C 509/09

    Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils

    (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 - 8 KN 230/01 -, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich.
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