Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 13.12.2006

Rechtsprechung
   BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06   

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BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06 (https://dejure.org/2008,2790)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.2008 - 2 C 30.06 (https://dejure.org/2008,2790)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 (https://dejure.org/2008,2790)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BeamtVG § 3 Abs. 1, § 69c Abs. 5 Satz 1 und 2; BeamtVG 1992 § 56; BeamtVG 1994 §§ 56, 57, 58
    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente; Gesetzesbindung; Gesetzesvorbehalt; Kapital; Lebenserwartung; Rentenlaufzeit; Ruhensregelung; Sterbetafel; überstaatliche Einrichtung; Vergleichsberechnung; Verrentung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG § 3 Abs. 1, § 69c Abs. 5 Satz 1 und 2
    Abfindung; Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Berechnung; Dynamisierung; Dynamisierung; Eigenanteil; Gesetzesbindung; Gesetzesvorbehalt; Kapital; Kapital; Lebenserwartung; Regelungslücke; Rentenlaufzeit; Ruhegehalt; Ruhensregelung; Ruhensregelung; ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Zugrundelegung eines Kapitalbetrags bei der Ruhensberechnung für einen Ruhestandsbeamten - Vom Gesetzgeber selbst festzulegende Rechengrößen bei einer in § 56 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vorgeschriebenen Ermittlung einer fiktiven Rente - ...

  • Judicialis

    BeamtVG § 3 Abs. 1; ; BeamtVG § 69c Abs. 5 Satz 1; ; BeamtVG § 69c Abs. 5 Satz 2; ; BeamtVG 1992 § 56; ; BeamtVG 1994 § 56; ; BeamtVG 1994 § 57; ; BeamtVG 1994 § 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Beamtenversorgung, Berechnung der fiktiven Rente bei Erhalt eines Kapitalbetrags anstelle einer Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 131, 29
  • NVwZ-RR 2008, 714
  • DVBl 2008, 1521 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 14.78

    Beamtenversorgungsrecht - Beiträge der NATO - Vorsorgefond - Anstelle einer

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06
    Der dem Kläger aus dem Vorsorgefonds der NATO zugeflossene Betrag stellt eine anderweitige Versorgung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar (Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 BeamtVG Nr. 2).

    In der Regelung findet der im deutschen Beamtenrecht seit langem verankerte Grundsatz seinen Ausdruck, dass ein Beamter für ein Arbeitsleben nur eine Versorgung, also aus öffentlichen Mitteln keine doppelte Alimentation erhalten soll (vgl. Urteil vom 12. März 1980 a.a.O. m.w.N.).

    Dabei werden Versorgungsleistungen und Leistungen "anstelle einer Versorgung", die eine internationale Einrichtung aufgrund der bei ihr geleisteten Dienste erbringt, wie Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln behandelt, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Beklagte zu den Haushalten solcher Einrichtungen laufend erhebliche Beiträge aus ihrem Staatshaushalt zu leisten hat, mit der Folge, dass die Leistungen, die diese Einrichtungen ihren Bediensteten erbringen, zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln fließen (Urteile vom 12. März 1980 a.a.O. und vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5).

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06
    Ob dieser Grundsatz Verfassungsrang besitzt, also von Art. 33 Abs. 5 GG abgesichert ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 ), bedarf hier keiner Klärung.
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06
    Der Richter darf über den der Auslegung zugänglichen Wortlaut hinaus den Gesetzgeber nicht korrigieren (BVerfG, Urteile vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 200/81 - BVerfGE 64, 389 und vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 u.a. - BVerfGE 73, 206 und Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 1 BvR 1053/82 - BVerfGE 71, 105 ).
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06
    Der Richter darf über den der Auslegung zugänglichen Wortlaut hinaus den Gesetzgeber nicht korrigieren (BVerfG, Urteile vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 200/81 - BVerfGE 64, 389 und vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 u.a. - BVerfGE 73, 206 und Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 1 BvR 1053/82 - BVerfGE 71, 105 ).
  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06
    Der Richter darf über den der Auslegung zugänglichen Wortlaut hinaus den Gesetzgeber nicht korrigieren (BVerfG, Urteile vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 200/81 - BVerfGE 64, 389 und vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 u.a. - BVerfGE 73, 206 und Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 1 BvR 1053/82 - BVerfGE 71, 105 ).
  • BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82

    Anrechnung gesetzlicher Renten auf Versorgungsbezüge der Beamten

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat dies gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - ZBR 1982, 242).
  • BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90

    Beurlaubung anlässlich einer Entsendungsverfügung zur NATO; Ruhen des deutschen

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06
    Dabei werden Versorgungsleistungen und Leistungen "anstelle einer Versorgung", die eine internationale Einrichtung aufgrund der bei ihr geleisteten Dienste erbringt, wie Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln behandelt, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Beklagte zu den Haushalten solcher Einrichtungen laufend erhebliche Beiträge aus ihrem Staatshaushalt zu leisten hat, mit der Folge, dass die Leistungen, die diese Einrichtungen ihren Bediensteten erbringen, zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln fließen (Urteile vom 12. März 1980 a.a.O. und vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5).
  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 4.03

    Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06
    So hat es der Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 4.03 - (Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 26 S. 2 ff.) gebilligt, dass nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG 1994 auch solche Leistungen aus einer Lebensversicherung auf die Versorgung anzurechnen sind, an deren Aufbau sich der Arbeitgeber zu weniger als der Hälfte der Einzahlungen beteiligt hat.
  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90

    Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06
    Das verbietet es, Gedanken und Überlegungen zu verwirklichen, die - mögen sie noch so bedenkenswert sein - eben nicht Gesetz geworden sind (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 - BGHSt 38, 144 Rn. 72).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2006 - 10 A 10053/06

    Verrentung von Kapitalabfindungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06
    Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt (vgl. IÖD 2006, 211 = ZBR 2006, 312 = DÖD 2007, 35):.
  • BVerwG, 02.04.1971 - VI C 82.67

    Überleitung der im Dienst stehenden Beamten in das neue Besoldungsrecht -

  • VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276

    Ruhen des Versorgungsanspruchs bei Kapitalbetragszahlungen durch über- oder

    Im Anwendungsbereich der von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG (in der bis 27.3.2008 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Vergleichsrechnung ist § 56 BeamtVG (in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung) auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - (BVerfGE 145, 249) so auszulegen, wie dies im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29) vorgenommen worden ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Formulierung der Verrentungsvorschrift als im Hinblick auf die strenge Gesetzesbindung im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung nicht hinreichend bestimmt angesehen (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29).

    Dabei hat es in einem ebenfalls auf § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG beruhenden Fall (BVerwG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. Rn. 14, 16) hinsichtlich der Dynamisierung in Anlehnung an die allgemeinen Besoldungserhöhungen insbesondere einen analogen Rückgriff auf entsprechende Kapitalisierungsbestimmungen (vgl. etwa § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2 BeamtVG) abgelehnt (BVerwG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. Rn. 29) und hinsichtlich der Verrentung selbst mangels eines gesetzlich festgesetzten Zinssatzes allein eine "unverzinste Umrechnung" in eine Rente für angezeigt gehalten, bei der die "Lebenserwartung des Klägers" im Zeitpunkt seines Ruhestandseintritts zugrunde zu legen und dabei der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Mittelwert zwischen den Lebenserwartungen von Frauen und Männern anzuwenden ist (BVerwG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. Rn. 35).

    Deshalb bleibt es aus Sicht des nationalen Rechts insoweit bei der vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29) für diese Gesetzesfassung gefundenen Auslegung.

    Angesichts dieser vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. Rn. 29, 35) im Kontext von § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG gefundenen strengen Auslegungsvorgaben verbietet es sich auch im vorliegenden Fall, die besagte Präzisierung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes über deren Rückwirkungszeitraum hinaus in den Begriff der "Verrentung des Kapitalbetrags" i.S.v. § 56 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG (Fassung bis 31.12.1998) hineinzulesen.

    Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht sich mit all diesen - an sich sachgerechten - Erwägungen bereits befasst (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 28, 33) und sie letztlich nicht ausreichen lassen im Hinblick auf das Erfordernis einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Gesetzgebungsverfahren "versicherungsmathematische Methoden" vorausgesetzt worden sind (BVerwG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. Rn. 32).

    Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der späteren Einführung des § 56 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG letztlich eine zur Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts gegenteilige Auffassung vertreten hat, indem er insoweit von einer bloßen "Klarstellung" ausging, ändert nach Auffassung des Senats nichts an dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29) gefundenen Auslegungsergebnis.

    Nach der Einschätzung des Innenausschusses sollte mit dieser Regelung gerade der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29) Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 16/10850 S. 241).

    Diese Einschätzung entspricht aber gerade nicht der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, das - ganz im Gegenteil - das Erfordernis einer detaillierten Einzelfallregelung betonte und deren Fehlen im früheren, bis zum 27. März 2008 geltenden Recht kritisiert hatte (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35).

    Dabei versteht der Senat insbesondere auch die bundesverwaltungsgerichtlichen Vorgaben zur "unverzinslichen Verrentung" (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35) als Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG, die der strikten Gesetzesbindung im Bereich der Beamtenversorgung (§ 3 BeamtVG, Art. 20 Abs. 3 GG) geschuldet ist.

    Gegen § 56 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG (Fassung bis 31.12.1998) in der - wie gezeigt unverändert verbindlichen - Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35) verstößt es zusätzlich, dass der bestandskräftige Ruhensbescheid beim Kläger auf die Verrentungsdivisoren für Männer zurückgegriffen hat, anstatt den Mittelwert der Lebenserwartungen für Männer und Frauen der Verrentungsrechnung zugrunde zu legen.

    Weil es sich - wie gezeigt - bei der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35) vertretenen Mittelwertlösung um eine "Auslegung" des § 56 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung handelt (siehe 2.1.3.1.), hätte das Gesetz objektiv betrachtet auch vor Ergehen der besagten Rechtsprechung richtiger Weise so ausgelegt werden müssen.

    Nachdem also das bis Ende 1998 geltende Recht - wie gezeigt - dahin auszulegen war, dass jeweils auf den Mittelwert der statistischen Lebenserwartung von Männern und Frauen abzustellen war (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35) und diese Regelungen nach den einschlägigen Überleitungsvorschriften unverändert heranzuziehen sind, nachdem der Gesetzgeber bislang keine über den 28. März 2008 hinausreichende Rückwirkung angeordnet hat (siehe 2.1.3.2.), bleibt dieses vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis für Fälle wie den vorliegenden unverändert der aktuelle Stand der nationalen Gesetzeslage.

    Hätte der streitgegenständliche Bescheid dagegen die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35) vorgegebene Mittelwertmethode der Verrentungsrechnung zugrunde gelegt, wäre Unionsrecht nicht verletzt worden.

    Nach der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35) kann angesichts des allein möglichen Zinssatzes von 0% nur auf die Sterbetafeln des Bundesamts für Statistik und die sich daraus ergebende Lebenserwartung zurückgegriffen werden, nicht aber auf Zahlenwerke, die eine Verzinsung berücksichtigen.

    Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35) maßgebliche arithmetische Mittelwert zwischen diesen Werten beträgt 218, 46 (= [239,28 + 197, 64] / 2) Monate.

    Dabei war die besagte Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids schon deshalb nicht "offensichtlich", weil vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29) selbst Oberverwaltungsgerichte die Rechtslage ähnlich wie der streitgegenständliche Bescheid eingeschätzt hatten (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. Rn. 28).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Zum einen vernachlässigt es die materiellen und immateriellen Vorteile einer solchen Entsendung - Einkommensniveau während der Auslandsdienstzeit (vgl. BVerwGE 131, 29 ), Karrierechancen (vgl. dazu Abschnitte II. 5. und IV. der Entsendungsrichtlinie Bund vom 15. August 1989 ; aktuell: § 3 Abs. 4, § 5 der Entsendungsrichtlinie Bund vom 9. Dezember 2015 ), wirtschaftliches Potenzial der Abfindung -, sodass schon die Annahme, Auslandsdienst führe nach Gewährung einer Kapitalabfindung stets oder doch vielfach zu einer Schlechterstellung der Betroffenen, nicht plausibel ist.
  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 47.11

    Versorgung; Ruhen; Kapitalabfindung; zwischenstaatliche Einrichtung;

    Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29), den monatlichen Betrag, in dessen Höhe das Ruhegehalt nicht ausgezahlt wird (Ruhensbetrag), unter Berücksichtigung des Kapitalbetrages und der statistischen Lebenserwartung des Klägers neu festzusetzen.

    Danach können Versorgungsleistungen, die ein Versorgungsempfänger zusätzlich von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, in der Weise auf seine festgesetzte Versorgung angerechnet werden, dass diese teilweise nicht ausgezahlt wird (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6, jeweils Rn. 17).

    Die NATO stellt eine überstaatliche Einrichtung dar; die Zahlungen aus ihrem Pensionsfonds gelten als aus einer öffentlichen Kasse erbracht, weil die Beklagte laufend erhebliche Beträge aus ihrem Staatshaushalt an die NATO abführt (Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - a.a.O. Rn. 17).

    Die sich dabei ergebende fiktive monatliche Rente ist mit dem nach § 56 BeamtVG 1992 ermittelten Ruhensbetrag zu vergleichen; zu Gunsten des Versorgungsempfängers ist der niedrigere Wert maßgebend (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 14 f.).

    Dabei wird der gesamte von der NATO ausgezahlte Kapitalbetrag erfasst; Beiträge an deren Pensionsfonds werden nicht abgezogen (Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 20 f.).

    Damit hat der Gesetzgeber die erforderlichen Größen für die Dynamisierung (Verzinsung) des Kapitalbetrages und dessen anschließende Verrentung nunmehr festgelegt (zum Gesetzesvorbehalt: Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 25).

    Die betroffenen Versorgungsempfänger mussten mit einer gesetzlichen Regelung der Dynamisierung von Kapitalbeträgen rechnen (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35; zur Zulässigkeit derartiger Rückwirkungen: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 ).

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 18.19

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bei bestandskräftig gewordenen

    Diese Grundlage wäre jedoch erforderlich gewesen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 24 ff.).

    Insoweit sind die Vorgaben des Senats in der Entscheidung zum Verfahren BVerwG 2 C 30.06 heranzuziehen und ist auf den Mittelwert der Lebenserwartung für 65-jährige Frauen und Männer im Jahr 2003 abzustellen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 35).

    Im Fall des Klägers sind in dieser Hinsicht die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Verfahren C-318/13 und (letztlich eindeutig) C-171/18 sowie jene des Senats zu den Verfahren BVerwG 2 C 30.06 und 2 C 47.11 maßgeblich (c).

    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass auch im Beamtenversorgungsrecht nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 3 BeamtVG eine strikte Gesetzesbindung der Verwaltung gilt (siehe hierzu BVerwG, Urteile vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 25, vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 11 und vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1 Rn. 21).

    c) Nach diesen Maßstäben ist seit der Entscheidung des Senats zum Verfahren BVerwG 2 C 30.06 vom 27. März 2008 hinreichend geklärt, dass die Dynamisierung und die Verrentung der Kapitalbeträge zuvor ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt war (BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 24 ff.).

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

    Die Natur des geltenden Versorgungsrechts zieht einer ausdehnenden Auslegung enge Grenzen (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6, jeweils Rn. 25 m.w.N.).

    Die Verrentung stellt die Umwandlung eines feststehenden, in der Regel verzinslich angelegten Kapitalbetrages in periodisch wiederkehrende Zahlungen dar (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 31).

    Für die im Rahmen der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. erforderliche Verrentung ist folgenden Aspekten Rechnung zu tragen (vgl. auch Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35): Entsprechend dem Zweck des Kapitalbetrags, den Soldaten in den Stand zu versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen (vgl. Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 BeamtVG Nr. 2 S. 5), ist auf dessen bestimmungsgemäße Verwendung abzustellen: Diese besteht darin, das Kapital bis zum voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand, d.h. bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze, mündelsicher anzulegen.

    Bei der Berechnung der Leibrente ist die durchschnittliche Lebenserwartung eines Soldaten nach den Sterbetafeln für Männer des jeweiligen Jahrgangs zugrundezulegen (vgl. dagegen zum Mittelwert bei Beamten Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - 1 A 707/15

    Rücknahme bzw. Abänderung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Ruhensbescheides

    Mit Urteil vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 - beanstandete das Bundesverwaltungsgericht eine aufgrund der dem § 55b SVG gleichlautenden Bestimmung des § 56 BeamtVG durchgeführte Ermittlung der fiktiven Rente, weil das Gesetz die maßgeblichen Rechengrößen nicht selbst bestimmt habe.

    vgl. zum entsprechend ausgestaltet gewesenen Beamtenversorgungsrecht BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 -, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 11, 12, und zur Verfehlung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts bereits Urteil vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 -, BVerwGE 131, 29 = juris, Rn. 24 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 -, BVerwGE 131, 29 = juris, Rn. 25, 30 ff. (entsprechend zum BeamtVG); ferner Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - 1 A 2021/13 -, juris, Rn. 47.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 -, BVerwGE 131, 29 = juris, Rn. 20 (zur Parallelnorm des § 56 BeamtVG).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 -, a.a.O., juris, Rn. 21.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 -, a.a.O., juris, Rn. 22, 23.

  • VG München, 27.07.2012 - M 21 K 11.2507
    Am Ende des Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 (Az. 2 C 30.06) mit einer gesetzlichen Neuregelung und damit mit einer Erhöhung des Ruhensbetrages gerechnet werden müsse.

    Nach der hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 (Az. 2 C 30.06) sei hier für beide Geschlechter das arithmetische Mittel der für Frauen und Männer ausgewiesenen Werte zu bilden.

    Der Kläger argumentiert insoweit, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 (a.a.O.), in dem - mit Blick auf die damals verwendete Anlage 9 zum BewG - ausgeführt worden sei, die Beklagte habe die von dem Gesetzgeber im Beamtenversorgungsgesetz selbst nicht vorgegebenen, für einen ordentlichen Rechengang aber unentbehrlichen Kennzahlen außerhalb dieses Gesetzes vorgefundenen rechtsförmlichen Rechenvorschriften und Verwaltungsanweisungen entnommen, die für sich genommen plausibel und vernünftig sein mögen, denen jedoch teilweise der erforderliche normative Bezug zu § 56 Abs. 1 BeamtVG 1994 und im Übrigen die versorgungsgesetzliche Spezialität fehle, ergebe sich die Ungeeignetheit der Verweisung auf das Bewertungsrecht.

    Dazu ist folgendes auszuführen: Mit den zitierten Vorschriften hat der Gesetzgeber nunmehr alle Vollzugshindernisse beseitigt, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner - zu der beamtenrechtlichen Parallelvorschrift des § 56 BeamtVG ergangenen - Entscheidung vom 27. März 2008 (BVerwG 2 C 30.06 , - BVerwGE 131, 29 = IÖD 2008, 230 = DokBer B 2008, 267 = NVwZ-RR 2008, 714 = ZBR 2009, 43 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/C III 1.4 Nr. 6 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6 ) aufgezeigt hatte.

    Daraus folgt, dass die (hier nachrangige) Ruhensregelung des Klägers auf der Grundlage eines Rechengangs erfolgt ist, den der Gesetzgeber nach Bekanntwerden und Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 (a.a.O.) zur Behebung der darin geäußerten Bedenken gegen die Vollziehbarkeit des § 55b Abs. 4 Satz 1 SVG zuletzt unter vollständiger Behebung dieser Bedenken geregelt hat.

    Zunächst ist festzustellen, dass sich diese noch nicht rechtskräftige, die Revision zulassende Entscheidung teilweise in einen offensichtlichen Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27. März 2008 (a.a.O.) setzt, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2011 (BVerwG 2 C 25.09 - juris) noch einmal bekräftigt hat (vgl. dort Rdnr. 42/43).

    Vielmehr ist den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27. März 2008 (a.a.O., Rdnr. 32) zu folgen.

  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 45.11

    Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt eines Beschäftigten bei der

    Durch Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29) verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte in einem gleichgelagerten Fall, den monatlichen Betrag, in dessen Höhe das Ruhegehalt des dortigen Klägers nicht ausgezahlt worden war (Ruhensbetrag), unter Berücksichtigung des Kapitalbetrages und der statistischen Lebenserwartung des Klägers neu festzusetzen.

    Danach können Versorgungsleistungen, die ein Versorgungsempfänger zusätzlich von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, in der Weise auf seine festgesetzte Versorgung angerechnet werden, dass diese teilweise nicht ausgezahlt wird (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6, jeweils Rn. 17).

    Die NATO stellt eine überstaatliche Einrichtung dar; die Zahlungen aus ihrem Pensionsfonds gelten als aus einer öffentlichen Kasse erbracht, weil die Beklagte laufend erhebliche Beträge aus ihrem Staatshaushalt an die NATO abführt (Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - a.a.O. Rn. 17).

    Die sich dabei ergebende fiktive monatliche Rente ist mit dem nach § 56 BeamtVG 1992 ermittelten Ruhensbetrag zu vergleichen; zu Gunsten des Versorgungsempfängers ist der niedrigere Wert maßgebend (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 14 f.).

    Dabei wird der gesamte von der NATO ausgezahlte Kapitalbetrag erfasst; Beiträge an deren Pensionsfonds werden nicht abgezogen (Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 20 f.).

    Damit hat der Gesetzgeber die erforderlichen Größen für die Dynamisierung (Verzinsung) des Kapitalbetrages und dessen anschließende Verrentung nunmehr festgelegt (zum Gesetzesvorbehalt: Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 25).

    Die betroffenen Versorgungsempfänger mussten mit einer gesetzlichen Regelung der Dynamisierung von Kapitalbeträgen rechnen (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35; zur Zulässigkeit derartiger Rückwirkungen: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 ).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 46.11

    Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt eines Beschäftigten bei der

    Durch das Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29) verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte in einem gleichgelagerten Fall, den monatlichen Betrag, in dessen Höhe das Ruhegehalt des dortigen Klägers nicht ausgezahlt worden war (Ruhensbetrag), unter Berücksichtigung des Kapitalbetrages und der statistischen Lebenserwartung des Klägers neu festzusetzen.

    Danach können Versorgungsleistungen, die ein Versorgungsempfänger zusätzlich von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, in der Weise auf seine festgesetzte Versorgung angerechnet werden, dass diese teilweise nicht ausgezahlt wird (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6, jeweils Rn. 17).

    Die NATO stellt eine überstaatliche Einrichtung dar; die Zahlungen aus ihrem Pensionsfonds gelten als aus einer öffentlichen Kasse erbracht, weil die Beklagte laufend erhebliche Beträge aus ihrem Staatshaushalt an die NATO abführt (Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - a.a.O. Rn. 17).

    Die sich dabei ergebende fiktive monatliche Rente ist mit dem nach § 56 BeamtVG 1992 ermittelten Ruhensbetrag zu vergleichen; zu Gunsten des Versorgungsempfängers ist der niedrigere Wert maßgebend (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 14 f.).

    Dabei wird der gesamte von der NATO ausgezahlte Kapitalbetrag erfasst; Beiträge an deren Pensionsfonds werden nicht abgezogen (Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 20 f.).

    Damit hat der Gesetzgeber die erforderlichen Größen für die Dynamisierung (Verzinsung) des Kapitalbetrages und dessen anschließende Verrentung nunmehr festgelegt (zum Gesetzesvorbehalt: Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 25).

    Die betroffenen Versorgungsempfänger mussten mit einer gesetzlichen Regelung der Dynamisierung von Kapitalbeträgen rechnen (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35; zur Zulässigkeit derartiger Rückwirkungen: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 ).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; amtsbezogener

    Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder erhöhen, sind grundsätzlich einer ausdehnenden Anwendung nicht zugänglich (stRspr, vgl. Urteile vom 2. April 1971 - BVerwG 6 C 82.67 - Buchholz 235 § 48a BBesG Nr. 2 S. 8 und vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6, jeweils Rn. 25).

    Weder die Verwaltung noch das Gericht dürfen über den der Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. hinaus den Gesetzgeber korrigieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 200/81 - BVerfGE 64, 389 , Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 u.a. - BVerfGE 73, 206 und Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 1 BvR 1053/82 - BVerfGE 71, 108 ; BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 28; zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 29.08 - Buchholz 239.1 § 14a BeamtVG Nr. 5 Rn. 12).

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 5.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 7.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2014 - 3 A 1217/14

    Rechtsreferendare in NRW haben Anspruch auf Gehaltsnachzahlung

  • BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10

    Rückforderung; Überzahlung; Versorgungsbezüge; Soldat; Pensionszusage;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2011 - 10 A 11144/10

    Beamtenversorgung; fiktive Rentenermittlung für die Ruhensregelung;

  • BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 29.08

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 3 ZB 22.1163

    Versorgungsbezüge - Anrechnung eines von einer zwischen- oder überstaatlichen

  • VG München, 18.11.2014 - M 21 K 12.2042

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der konkreten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2008 - 1 A 282/07

    Festsetzung von Versorgungsbezügen einer Witwe; Abschöpfung der aus einer

  • VGH Bayern, 14.08.2019 - 14 BV 18.671

    Anrechnung eines von der NAHEMA erhaltenen Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt

  • VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390

    Zur Frage der Anrechenbarkeit einer Kapitalabfindung, die aufgrund einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 1 A 2021/13

    Rücknahme eines bestandskräftigen Ruhensbescheids bei Beziehen der Ruhensregelung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2017 - 1 L 1/16

    Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage (Polizeizulage) trotz Verbots der

  • VG Köln, 10.12.2014 - 23 K 5399/12

    Ruhen der Versorgungsbezüge eines ehemaligen Berufssoldaten aufgrund des Erhalts

  • VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 B 11.1236

    Ruhen der Versorgungsbezüge

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2014 - 5 LB 69/14

    Kindererziehungsergänzungszuschlag; Mindestruhegehalt; Mindestversorgung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 2825/09

    Bei Verwendung als verantwortlicher Luftfahrzeugführer mit

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910

    Kürzung der deutschen Versorgungsbezüge um die während des Ruhestands von einer

  • VG Köln, 10.12.2014 - 23 K 4957/12
  • BVerwG, 26.01.2010 - 2 C 7.08

    Gerichtsvollzieher; Bürokostenentschädigung; Vollstreckungsgebühr; sonstige

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19

    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17

    Versorgungsbezüge - Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VG Koblenz, 27.03.2020 - 4 L 234/20

    Rechtswidrig Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.08.2017 - 1 L 76/16

    Zollbeamter; Anspruch auf Gewährung der sog. Polizeizulage während einer

  • BVerwG, 26.01.2010 - 2 C 8.08

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer Bürokostenentschädigung von einem

  • VG München, 25.09.2019 - M 21a K 18.3250

    Zu berücksichtigende Regelungskonzepte bei der Berechnung des Ruhegehaltes

  • OVG Hamburg, 10.05.2010 - 1 Bf 45/09

    Gleichzeitiger Bezug von Ruhegehalt und Witwengeld

  • BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 94.08

    Anerkennung von (Vor-)Dienstzeiten als ruhegehaltfähig nach § 66 Abs. 9

  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478

    Anrechnung einer Kapitalabfindung auf Ruhegehalt eines Beamten

  • VG Koblenz, 23.01.2018 - 1 K 759/17

    Thema "Mittelrheinbrücke" muss auf die Tagesordnung des Kreistags des

  • VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645

    Anrechnung einer Versorgung aus einer Verwendung bei der Europäischen Union auf

  • BVerwG, 22.07.2009 - 2 B 20.09

    Anpassung bei der Hinzuverdienstgrenze i.R.d. öffentlich-rechtlichen Teils des

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572

    Deutsche Soldatenversorgung

  • FG Köln, 15.08.2012 - 5 K 189/11

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete, "Pension Scheme"

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 14 B 11.1233

    Nach Zahlung des vollen Kapitalbetrags zur Abwendung der Kürzung der

  • VG Koblenz, 07.04.2022 - 4 K 119/22

    Analoge Anwendung des StVG § 2a Abs. 5 S. 5 bei vorherigem Verzicht auf die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2018 - 1 A 1248/16

    Einstellung der Gewährung einer sog. Polizeizulage aufgrund des Nichtableistens

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2015 - 5 LA 114/14

    Anwärtergrundbetrag; Bundesbesoldungsgesetz; Föderalismusreform; Referendar;

  • OVG Thüringen, 28.04.2015 - 2 KO 816/12

    Sonderzulage nach Besoldungsrecht - Zahnarzt ist kein "Sanitätsoffizier mit der

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2016 - 5 LA 211/15

    Altersgrenze; Analogie; Ausgleich; Auslegung; Gesetzeslücke; Gleichbehandlung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - 3 A 1296/13

    Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Versetzung in den Ruhestand wegen

  • VG München, 20.03.2009 - M 21 K 07.5964

    Rückwirkung des § 85 Abs. 6 Satz 4 BeamtVG

  • VG Köln, 19.01.2022 - 23 K 1792/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2014 - 3 A 1958/13

    Kürzung des einmaligen Ausgleichs einens Polizeibeamten bei Eintritt in den

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2012 - 10 A 11410/11

    Witwengeld: Anrechnung der Sonderzahlung eines privaten Dritten

  • VG Arnsberg, 14.08.2020 - 13 K 2223/18
  • VG Berlin, 22.11.2018 - 36 K 186.17

    Geltendmachung der Aufhebung der Ruhendstellung der Versorgungsbezüge

  • VGH Bayern, 03.05.2023 - 14 B 21.1066

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Ruhensbescheides - Rücknahmeermessen für

  • VGH Bayern, 03.05.2023 - 14 B 22.154

    Ruhen von Versorgungsbezügen wegen eines von einer NATO-Organisation infolge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2011 - 3 A 411/07
  • VG München, 22.08.2018 - M 21 K 17.4816

    Rechtmäßigkeit des Ruhens von Versorgungsbezügen wegen eines von einer zwischen-

  • VG Köln, 25.01.2018 - 15 K 3371/11

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Ruhensbeträgen eines Beamten im Dienst des

  • VG München, 23.10.2019 - M 21b K 18.731

    Zum Ruhen der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung

  • VG Köln, 06.06.2018 - 23 K 897/14
  • VG Münster, 16.11.2015 - 4 K 457/14

    Vereinbarkeit des Versorgungsabschlags eines Justizbeamten mit dem

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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.2006 - 2 C 30.06   

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BVerwG, 13.12.2006 - 2 C 30.06 (https://dejure.org/2006,33959)
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