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   BVerwG, 10.08.1978 - II C 36.77   

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BVerwG, 10.08.1978 - II C 36.77 (https://dejure.org/1978,53)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.1978 - II C 36.77 (https://dejure.org/1978,53)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 1978 - II C 36.77 (https://dejure.org/1978,53)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Prozessrecht - Vereinbarkeit der Unterlassung der Einholung amtlicher Auskünfte mit den gerichtlichen Aufklärungspflichten - Herleitung eines Verbots der Übernahme von Entscheidungsgründen eines anderen Streitverfahrensaus den Vorschriften des Prozessrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 20.75

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn bezüglich Korrektur einer richtlinienwidrig zu

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77
    Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht teilweise auf seine in den Parallelverfahren A. ./. Hamburg (jetzt BVerwG 2 C 18.75) und H. ./. Hamburg (jetzt BVerwG 2 C 20.75) ergangenen Urteile Bezug genommen, in denen es bereits ausgeführt hatte, daß ein Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg auch im Falle einer nicht richtliniengemäßen Dienstpostenbewertung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt werde.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom selben Tage - BVerwG 2 C 20.75 - in der bereits erwähnten Verwaltungsstreitsache H. ./. Freie und Hansestadt Hamburg folgendes dargelegt:.

    Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht exakte Feststellungen über die Anzahl dieser Fälle gar nicht getroffen hat und eine Aufklärungsrüge insoweit nicht erhoben ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, in wievielen Fällen von dem Antrag auf Stellenhebung abgesehen wurde; auch das ist in dem vorstehenden Zitat aus dem Urteil des Senats mit dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 20.75 dargelegt.

  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77
    Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß neben der Benennung der nach Meinung der Revision nicht aufgeklärten Tatumstände darzulegen ist, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine weitere Ermittlung in der vom Revisionsführer geltend gemachten Richtung hätte aufdrängen müssen, welcher Beweismittel es sich dabei hätte bedienen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis diese Ermittlung gehabt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Unterlassen der Ermittlung beruht oder beruhen kann (vgl. u.a. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - [BVerwGE 31, 212/217 f.] und Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).

    Demgemäß bedarf es in solchen Fällen, soweit der Beweisantritt schriftsätzlich erfolgt sein soll, zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Aufklärungsmangels der genauen Bezeichnung des Schriftsatzes und - bei umfangreichen Schriftsätzen - sogar der Bezeichnung der Stelle innerhalb dieses Schriftsatzes (u.a. das bereits angeführte Urteil BVerwGE 31, 212/217).

  • BVerwG, 12.12.1977 - 6 B 27.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77
    Von einem solchen fast zwangsläufigen und durch die Zielsetzung des Gesetzgebers selbst gedeckten Zusammenhang von Bewertung, Stellenhebung und Beförderung, einer 'Automatik', wie sie nach der seinerzeitigen eigenartigen Sondersituation in Hessen gegeben war und die, wie in dem Beschluß des 6. Senats vom 12. Dezember 1977 - BVerwG 6 B 27.77 - ausdrücklich betont wird, ausnahmsweise einen auf die Fürsorgepflicht gestützten Anspruch auf 'richtige' Dienstpostenbewertung rechtfertigte, kann aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für die hier in Rede stehende hamburgische Bewertungsaktion der Jahre 1966 und 1967 entgegen der Meinung der Revision nicht gesprochen werden.

    Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, daß, wie ebenfalls in dem Beschluß vom 12. Dezember 1977 - BVerwG 6 B 27.77 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird, die Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten weder die Richtigkeit der Dienstpostenbewertung noch die Garantie der Beförderungschancen, sondern allenfalls einen Anspruch auf Realisierung bereits konkret gegebener schutzwürdiger Beförderungsanwartschaften umfaßt und daß demzufolge ein Anspruch auf eine 'richtige' Bewertung des Dienstpostens ausnahmsweise nur in bezug auf eine konkrete rechtlich nicht zu ignorierende Beförderungschance besteht.

  • BVerwG, 10.02.1978 - 2 B 65.77

    Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77
    Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehört aber, obwohl es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt (§ 138 Nr. 3 VwGO), daß wenigstens vorgetragen wird, wozu die Partei sich nicht hat äußern können und was sie anderenfalls vorgetragen hätte (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 2 B 10.78 - und vom 10. Februar 1978 - BVerwG 2 B 65.77 - mit Hinweis u.a. auf BVerfGE 28, 17).
  • BVerwG, 11.01.1978 - 2 B 10.78

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77
    Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehört aber, obwohl es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt (§ 138 Nr. 3 VwGO), daß wenigstens vorgetragen wird, wozu die Partei sich nicht hat äußern können und was sie anderenfalls vorgetragen hätte (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 2 B 10.78 - und vom 10. Februar 1978 - BVerwG 2 B 65.77 - mit Hinweis u.a. auf BVerfGE 28, 17).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77
    Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß neben der Benennung der nach Meinung der Revision nicht aufgeklärten Tatumstände darzulegen ist, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine weitere Ermittlung in der vom Revisionsführer geltend gemachten Richtung hätte aufdrängen müssen, welcher Beweismittel es sich dabei hätte bedienen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis diese Ermittlung gehabt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Unterlassen der Ermittlung beruht oder beruhen kann (vgl. u.a. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - [BVerwGE 31, 212/217 f.] und Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).
  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77
    Vielmehr kann - abgesehen von den Fall der nicht ausreichenden Anhörung einer Partei - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluß vom 25. November 1976 - BVerwG 2 B 40.76 - mit Hinweis u.a. auf BVerfGE 25, 137 [140] und 27, 248 [252]).
  • BVerwG, 25.11.1976 - 2 B 40.76

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77
    Vielmehr kann - abgesehen von den Fall der nicht ausreichenden Anhörung einer Partei - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluß vom 25. November 1976 - BVerwG 2 B 40.76 - mit Hinweis u.a. auf BVerfGE 25, 137 [140] und 27, 248 [252]).
  • BVerwG, 05.12.1972 - VI B 37.72

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache innerhalb der

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77
    Es genügt, wenn das Gericht die Gründe angibt, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. Beschluß vom 5. Dezember 1972 - BVerwG 6 B 37.72 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77
    Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehört aber, obwohl es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt (§ 138 Nr. 3 VwGO), daß wenigstens vorgetragen wird, wozu die Partei sich nicht hat äußern können und was sie anderenfalls vorgetragen hätte (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 2 B 10.78 - und vom 10. Februar 1978 - BVerwG 2 B 65.77 - mit Hinweis u.a. auf BVerfGE 28, 17).
  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
  • BVerwG, 06.12.1966 - II C 4.65

    Versorgungsansprüche einer Witwe

  • BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 41.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

  • BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 18.75

    Ernennung zum Amtsrat - Bewertung eines Dienstpostens - Höherbewertung eines

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 55.68

    Unfallfürsorgeleistungen auf Grund eines Dienstunfalls - Verschulden an einem

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

    Hin Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur vor, wenn ein tatsächlicher Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Revision unrichtigen oder fernliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluß gezogen hat (BVerwGE 47, 330 [361]; Beschluß vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 55.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 50] und vom 2. September 1977 - BVerwG 7 B 15.76 - [a.a.O.] sowie Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 -).
  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

    Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt aber, wie anscheinend die Revision nicht ausreichend berücksichtigt hat, nur dann vor, wenn ein tatsächlicher Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Revision unrichtigen oder fernliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluß gezogen hat (BVerwGE 47, 330 [361]; Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - sowie Beschluß vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 55.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 50]).
  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

    Ob dies zutreffend war, unterliegt nicht revisionsgerichtlicher Prüfung; es handelt sich lediglich um eine tatrichterliche Beweiswürdigung (vgl. das vorbezeichnete Urteil, ferner Urteil des Senats vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 -).
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