Rechtsprechung
   BVerwG, 11.12.1997 - 2 C 36.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1609
BVerwG, 11.12.1997 - 2 C 36.96 (https://dejure.org/1997,1609)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 (https://dejure.org/1997,1609)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - 2 C 36.96 (https://dejure.org/1997,1609)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,1609) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erschwerniszulage für Justizvollzugsbeamte - Wechselschichtzulage - Volldienst und Bereitschaftsdienst

  • Judicialis

    EZulV 1990 § 22; ; EZulV 1992 § 22

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EZulV (1990) § 22; EZulV (1992) § 22

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1998, 649 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95

    Beamtenrecht: Anspruch auf Zulagen von Feuerwehrbeamten im Leitstellendienst

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 2 C 36.96
    Die Arbeitszeit im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung umfaßt sowohl "Volldienst" als auch Bereitschaftsdienst (vgl. Urteil vom 21. August 1997 - BVerwG 2 C 37.96 - unter Berufung auf das Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - und Urteil vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - ).

    Die strukturellen Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis, dessen Besoldung dem Grundsatz der Gesetzesbindung unterliegt (§ 2 Abs. 1 BBesG), und dem Arbeitsverhältnis, das dem Tarifrecht unterliegt, lassen hieran anknüpfende Unterschiede in bereichsspezifischen Regelungen zu (vgl. z.B. Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 , Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - ).

    Der in § 22 Abs. 1 und 2 EZulV vorausgesetzte Wechsel der täglichen Arbeitszeit, d.h., daß im Dienstplan der Anfangs- und/oder der Endzeitpunkt mehrerer Dienstschichten unterschiedlich festgelegt sind (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - ), liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor, ebenso, daß der Kläger ständig aufgrund dieses Dienstplans eingesetzt war, d.h. nicht etwa nur gelegentlich, zu Urlaubs- oder Krankenvertretung.

    Nur eine solche Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Schichtzulage, mit der die vom Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung finden sollen (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - ).

  • BVerwG, 21.08.1997 - 2 C 37.96

    Beschlüsse - Tatsächliche Grundlagen - Wechsel der täglichen Arbeitszeit -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 2 C 36.96
    Die Arbeitszeit bei der Wechselschichtzulage umfaßt sowohl den "Volldienst" als auch den "Bereitschaftsdienst" (wie Urteil vom 21. August 1997 - BVerwG 2 C 37.96.

    Die Arbeitszeit im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung umfaßt sowohl "Volldienst" als auch Bereitschaftsdienst (vgl. Urteil vom 21. August 1997 - BVerwG 2 C 37.96 - unter Berufung auf das Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - und Urteil vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - ).

    Die Erschwerniszulagenverordnung gibt für die Berechnung des geleisteten Nachtschichtvolumens keinen Anhalt, daß "Bereitschaftsdienst" anders als "Volldienst" zu werten sein soll (vgl. Urteil vom 21. August 1997 - BVerwG 2 C 37.96 - ).

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85

    Arbeitszeit - Reisezeiten - Anzurechnender Dienst - Mehrarbeit -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 2 C 36.96
    Die Arbeitszeit im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung umfaßt sowohl "Volldienst" als auch Bereitschaftsdienst (vgl. Urteil vom 21. August 1997 - BVerwG 2 C 37.96 - unter Berufung auf das Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - und Urteil vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - ).
  • BAG, 07.02.1996 - 10 AZR 203/94

    Tarifliche Wechselschichtzulage im Pflegedienst

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 2 C 36.96
    Bei der Wahl des zeitlichen Eckpunktes, von dem ab dieser Zeitraum zu bemessen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht zum einen berücksichtigt, daß die Wechselschichtzulage nach § 22 EZulV als monatliche Zulage zu zahlen und damit für jeden Monat festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, andererseits, daß die mit der Arbeit in Wechselschicht verbundenen Erschwernisse möglichst zeitnah vergütet werden sollen (so auch die ständige Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts zu § 33 a BAT: Urteil vom 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - AP § 33 a BAT Nr. 9; Urteil vom 18. Mai 1994 - 10 AZR 391/93 - AP § 33 a BAT Nr. 4).
  • BAG, 18.05.1994 - 10 AZR 391/93

    Schichtzulage im Pflegedienst

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 2 C 36.96
    Bei der Wahl des zeitlichen Eckpunktes, von dem ab dieser Zeitraum zu bemessen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht zum einen berücksichtigt, daß die Wechselschichtzulage nach § 22 EZulV als monatliche Zulage zu zahlen und damit für jeden Monat festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, andererseits, daß die mit der Arbeit in Wechselschicht verbundenen Erschwernisse möglichst zeitnah vergütet werden sollen (so auch die ständige Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts zu § 33 a BAT: Urteil vom 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - AP § 33 a BAT Nr. 9; Urteil vom 18. Mai 1994 - 10 AZR 391/93 - AP § 33 a BAT Nr. 4).
  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 20.82

    Mehrarbeitsvergütung (Beamte) - Dienst in Bereitschaft - Angemessenheit - keine

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 2 C 36.96
    Die strukturellen Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis, dessen Besoldung dem Grundsatz der Gesetzesbindung unterliegt (§ 2 Abs. 1 BBesG), und dem Arbeitsverhältnis, das dem Tarifrecht unterliegt, lassen hieran anknüpfende Unterschiede in bereichsspezifischen Regelungen zu (vgl. z.B. Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 , Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - ).
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2010 - 5 LC 450/08

    Pflicht des Beamten zur tatsächlichen Leistungserbringung von erforderlichen

    Denn die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV erforderliche Berechnung eines Durchschnittswerts bedingt es, dass mindestens die doppelte Länge des maßgeblichen Zeitraums - hier von fünf Wochen - heranzuziehen ist (so BVerwG, Urt. v. 11.12.1997 - BVerwG 2 C 36.96 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19 = ZBR 1998, 284, zitiert nach juris Langtext, Rn. 23).

    Bei der Wahl des zeitlichen Eckpunktes, von dem ab der zehnwöchige Zeitraum zu bemessen ist, ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Wechselschichtzulage als monatliche Zulage zu zahlen und damit für jeden Monat festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, zum anderen, dass die mit der Arbeit in Wechselschicht verbundenen Erschwernisse möglichst zeitnah vergütet werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, a. a. O., Rn. 23).

    Dementsprechend ist dem Regelungssystem der Erschwerniszulagenverordnung zu entnehmen, dass die (Wechsel-) Schichtzulagen auch bei Urlaub, Krankheit oder der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährt werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, a.a.O., Rn. 32) und die Ansprüche hierauf in derartigen Fällen gerade nicht nach § 18 EZulV erlöschen und erst nach Ende der Unterbrechung bei Vorliegen der Voraussetzungen neu entstehen.

    Die strukturellen Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis, dessen Besoldung dem Grundsatz der Gesetzesbindung unterliegt (§ 2 Abs. 1 BBesG), und dem Arbeitsverhältnis, das dem Tarifrecht unterliegt, lassen hieran anknüpfende Unterschiede in bereichsspezifischen Regelungen zu (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, a.a.O., Rn. 21).

  • BVerwG, 27.10.2011 - 2 C 73.10

    Erschwerniszulagen; Wechselschichtzulage; Wechselschichten; Schichtplan;

    Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung "in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht" ist nach der Rechtsprechung des Senats dahingehend zu verstehen, dass der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte in einem Berechnungszeitraum von zehn Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden aufweisen muss (Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 2 C 36.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19 S. 27).
  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 12.08

    Wechselschichtzulage; Polizeizulage; Begriff der Dienstbezüge;

    Mit der Zulage finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 und vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 2 C 36.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2015 - 4 S 1644/14

    Wechselschichtzulage für Polizeibeamte

    Die in diesen Regelungen zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung "in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht" ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen, dass der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte in einem Berechnungszeitraum von zehn Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden aufweisen muss (BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 - 2 C 36.96 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19), wobei eine Nachtschicht vorliegt, wenn die Schicht überwiegend in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr fällt (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011, a.a.O., m.w.N.).

    Mit der Wechselschichtzulage finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung (BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, a.a.O., vom 11.12.1997, a.a.O., und vom 26.03.2009, a.a.O.).

  • BAG, 19.02.2014 - 10 AZR 293/13

    Wechselschichtzulage im feuerwehrtechnischen Dienst - Leitstelle der Feuerwehr

    Die Gewährung von Wechselschichtzulagen an Beamte sollte ausgeschlossen werden, sofern der Dienst auch Bereitschafts- und Ruhezeiten enthält (vgl. Beschluss des Bundesrats vom 8. Mai 1998, BR-Drucks. 187/98 S. 5) ; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtszustand vor Änderung der EZulV (BVerwG 11. Dezember 1997 - 2 C 36.96 -; insbesondere 21. März 1996 - 2 C 24.95 - Rn. 29) führten Zeiten des Bereitschaftsdienstes nicht zum Ausschluss von Ansprüchen auf Wechselschicht- und Schichtzulagen.
  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 44.11

    Erschwerniszulage; Erschwernis; ständiger Schichtdienst; Schichtplan; Dienstplan;

    Ein Beamter hat ständig Schichtdienst zu leisten, wenn er auf Dauer aufgrund von Schichtplänen eingesetzt wird, die die Anforderungen des Schichtdienstbegriffs erfüllen (Urteile vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 2 C 36.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19 S. 28 f. und vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 2 C 73.10 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 13 Rn. 10 ).
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2010 - 5 LC 451/08

    Anspruch eines zum Einsatzdienst und Streifensdienst wechselnden

    Denn die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV erforderliche Berechnung eines Durchschnittswerts bedingt es, dass mindestens die doppelte Länge des maßgeblichen Zeitraums - hier von fünf Wochen - heranzuziehen ist (so BVerwG, Urt. v. 11.12.1997 - BVerwG 2 C 36.96 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19 = ZBR 1998, 284, zitiert nach juris Langtext, Rn. 23).

    Bei der Wahl des zeitlichen Eckpunktes, von dem ab der zehnwöchige Zeitraum zu bemessen ist, ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Wechselschichtzulage als monatliche Zulage zu zahlen und damit für jeden Monat festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, zum anderen, dass die mit der Arbeit in Wechselschicht verbundenen Erschwernisse möglichst zeitnah vergütet werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1997, a. a. O., Rn. 23).

  • VG Arnsberg, 07.03.2007 - 2 K 956/05

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schichtdienstzulage; Gewährung einer

    vgl. BAG, Urteil vom 22. März 1995 - 10 AZR 167/94 - BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 2 C 36.96 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES / C I 1.4 Nr. 41.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 2 C 36.96 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES / C I 1.4 Nr. 41, und Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES / C I 1.4 Nr. 32.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 6 B 40.15

    Wechselschichtzulage im feuerwehrtechnischen Dienst; Einsatzdienst;

    Sei § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV nicht anwendbar, käme man wieder auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Dezember 1997 - 2 C 36/96 - zurück, wonach die Wechselschichtzulage den Ausgleich von Erschwernissen bezwecke, die infolge der durch den Schichtdienst bedingten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und der damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen aufträten.

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11.12.1997 (Az.: 2 C 36.96) entschieden, daß der Begriff der Arbeitszeit bei der Wechselschichtzulage sowohl den "Volldienst ´als auch den "Bereitschaftsdienst´ erfaßt.

  • BVerwG, 12.12.2011 - 2 B 9.11

    Erschwerniszulagen; Wechselschichtzulage; durchschnittlicher Berechnungszeitraum;

    Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung "in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht" ist nach der Rechtsprechung des Senats dahingehend zu verstehen, dass der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte in einem Berechnungszeitraum von zehn Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden aufweisen muss (Urteile vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 2 C 36.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19 S. 27 und vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 2 C 73.10 - ).
  • VG Frankfurt/Main, 03.12.2007 - 9 E 2418/07

    Wechselschichtzulage für teilzeitbeschäftigte Beamte

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2011 - 4 S 2003/10

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage

  • BVerwG, 21.10.2016 - 2 B 51.15

    Berücksichtigung von im Bereitschaftsdienst geleisteten Zeiten bei der Gewährung

  • BVerwG, 21.10.2016 - 2 B 50.15

    Kein Volldienst, wenn Dienstplan Bereitschaftsdienst vorsieht

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2010 - 2 L 115/08

    Besoldung - Schichtzulage - für Polizeivollzugsbeamte der Bereitschaftspolizei

  • VG Karlsruhe, 31.07.2014 - 2 K 3393/13

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Wechselschichtzulage

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2012 - 5 LA 186/11

    Bestimmen des Vorliegens von Schichtarbeit nach § 20 Abs. 2 S. 1 EZulV ausgehend

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 2 L 228/10

    Gewährung einer Schichtzulage für Bereitschaftsdienst

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2015 - 6 B 11.15

    Wechselschichtzulage im feuerwehrtechnischen Dienst - Leitstelle der Feuerwehr;

  • VG Gelsenkirchen, 07.02.2011 - 12 K 1929/10

    Wechselschichtzulage, Bereitschaftsdienst

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2010 - 2 L 164/09

    Wechselschichtzulage für Justizvollzugsbeamten; Unterbrechungszeiten

  • VG Berlin, 18.01.2013 - 5 K 231.11

    Wechselschichtzulage für Feuerwehrbeamten bei Bereitschaftsdienst

  • VG Lüneburg, 22.06.2005 - 1 A 375/03

    Arbeitszeit; Arbeitszeitrichtlinie; Beamter; Bereitschaftsdienst; Besoldung;

  • VG Gelsenkirchen, 27.04.2022 - 1 K 1950/18

    Erschwerniszulagenvordnung Schichtzulage Regelmäßigkeit ständige BAO Schichtplan

  • VG Berlin, 31.05.2013 - 7 K 303.11

    (Weiter-)Gewährung einer Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst

  • VG Berlin, 08.05.2013 - 26 K 317.11

    Zulage für Wechselschichtdienst und Bereitschaftsdienst

  • VG Düsseldorf, 08.05.2002 - 26 K 10912/98

    Besoldungsrechtlicher Anspruch einer Polizeivollzugsbeamtin auf Zahlung einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht