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   AG Bad Homburg, 15.06.1994 - 2 C 3838/93 - 15   

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https://dejure.org/1994,9054
AG Bad Homburg, 15.06.1994 - 2 C 3838/93 - 15 (https://dejure.org/1994,9054)
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 15.06.1994 - 2 C 3838/93 - 15 (https://dejure.org/1994,9054)
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 15. Juni 1994 - 2 C 3838/93 - 15 (https://dejure.org/1994,9054)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzanspruch eines Zahnarztes gegen einen Patienten wegen Verzuges durch unangekündigtes Nichterscheinen trotz vorher fest vereinbarten Termins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 355 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    Behandlungstermin nicht eingehalten

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

Besprechungen u.ä.

  • gute-propaganda.de Word Dokument (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Annahmeverzug Honorarausfall (Dr. Uta Rüping)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 888
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • AG Bielefeld, 10.02.2017 - 411 C 3/17

    Nichteinhaltung eines vereinbarten Behandlungstermins: Zahnarzt kann

    Betreibt der Arzt eine reine Bestellpraxis, so dient die Vereinbarung eines Behandlungstermins aber nicht lediglich der Sicherung eines zeitlichen geordneten Behandlungsablaufs und stellt die mithin exklusive Terminvereinbarung eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 296 BGB dar (LG Konstanz NJW 94, 3015; AG Meldorf NJW-RR 2003, 1029; AG Nettetal NJW-RR 2007, 1216, 1217; AG Bad Homburg, MDR 1994, 888; AG Bremen, NJW-RR 1996, 818; AG Rastatt, NJW-RR 1996, 817; Palandt-Weidenkaff, § 615 Rz. 2; a.A. ohne aber nachvollziehbare Begründung: LG Osnabrück, Urteil vom 02.04.08, 2 S 446/07).
  • AG Nettetal, 12.09.2006 - 17 C 71/03

    Privatliquidation - Ausfallhonorar wegen Nichterscheinen zum "Exklusivtermin"

    Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger der Beklagten die Erbringung seiner zahnärztlichen Leistungen für die vereinbarten Termine ausdrücklich garantiert hat, folgt, dass im Unterschied zu den Gepflogenheiten sonstiger Zahnarztpraxen , in denen entweder keine Termine vergeben werden, die Patienten nur nach der Reihenfolge ihres Erscheinens behandelt werden oder es zu einer Mehrfachvergabe von Terminen kommt und Patienten gleichwohl über einen längeren Zeitraum im Wartezimmer verharren müssen, dass der Kläger wegen der Exklusivität seiner Termine bei Terminsvereinbarungen eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 296 BGB trifft ( vergleiche LG Konstanz , NJW 1994, 3.015 f.; AG Bad Homburg, MDR 1994, 888, AG Bremen, NJW-RR 1996, 818 f. sowie AG Rastatt NJW-RR 1996, 817 f. - im letztgenannten Urteil wird entsprechende Überlegung allerdings nur als obiter dictum ausgeführt).
  • AG Tettnang, 22.05.1999 - 7 C 719/98

    Anspruch auf Zahlung des Verzugsschadens bei einem Dienstvertag;

    In der Rechtsprechung wird - soweit ersichtlich - die Vergütungsverpflichtung des Patienten für nicht in Anspruch genommene ärztliche Leistungen unterschiedlich beurteilt (für Vergütungsanspruch etwa LG Konstanz NJW 1994, 3015; AG Osnabrück NJW 1987, 2935 AG Bad-Homburg MDR 94, 888; ablehnend Amtsgericht München NJW 1994, 3014; AG Calw NJW 1994, 3015; LG München NJW 1984, 671).
  • VG Kassel, 31.08.2004 - 7 J 2038/02

    ARZTTERMIN, AUSFALL, BERUFSSACHVERSTÄNDIGER ZUSCHLAG, ENTSCHÄDIGUNG, GUTACHTER;

    Das AG Bad Homburg (U. v. 15 06.1994 - 2 C 3838/93 - MDR 1994, S. 888) und das LG Konstanz (U. v. 27.05.1994 - 1 S 237 - NJW 1994, S. 3015 f.) haben dagegen einen Vergütungsanspruch nach § 615 BGB bereits dann bejaht, wenn die Praxis so durchorganisiert ist, dass der Arzt mit längeren Terminvorläufen arbeitet und der vereinbarte Termin für keinen anderen Patienten genutzt werden kann.
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