Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 04.05.2011

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11   

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https://dejure.org/2013,12972
BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11 (https://dejure.org/2013,12972)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.2013 - 2 C 39.11 (https://dejure.org/2013,12972)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 (https://dejure.org/2013,12972)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; BBesG §§ 42, 53; BBesO A/B Vorbem. Nr. 9
    Aufgabenbetrauung; Auslandsvertretung; Auslandszuschlag; Ermittlungsunterstützende Tätigkeit; Polizeizulage; Schusswaffengebrauch; Stellenzulage; Typisierung; Unmittelbarer Zwang; Vollzugspolizeiliche Aufgabe; Zollverbindungsbeamter; Zollverwaltung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1
    Aufgabenbetrauung; Auslandsvertretung; Auslandszuschlag; Ermittlungsunterstützende Tätigkeit; Polizeizulage; Schusswaffengebrauch; Stellenzulage; Typisierung; Unmittelbarer Zwang; Vollzugspolizeiliche Aufgabe; Zollverbindungsbeamter; Zollverwaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 1 S 1 BBesG, § 42 Abs 3 S 1 BBesG, Vorbem 9 Abs 1 S 1 BBesO A/B
    Gewährung der Polizeizulage während der Auslandsverwendung; Zollverbindungsbeamter

  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Polizeizulage gegenüber Zollverbindungsbeamten an einer deutschen Auslandsvertretung

  • rewis.io

    Gewährung der Polizeizulage während der Auslandsverwendung; Zollverbindungsbeamter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung der Polizeizulage gegenüber Zollverbindungsbeamten an einer deutschen Auslandsvertretung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zollverbindungsbeamte an einer deutschen Auslandsvertretung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 700
  • DÖV 2013, 779
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 03.06.2011 - 2 B 13.11

    Polizeizulage; Erschwerniszulage; Mobile Fahndungseinheit der Bundespolizei;

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11
    Der Gesetzgeber hat in Nr. 9 der Vorbemerkungen abschließend entschieden, bei welchen vollzugspolizeilichen Verwendungen er diese Besonderheiten für gegeben hält (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 10 f.; Beschluss vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 10).

    Zu den von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten vollzugspolizeilicher Tätigkeit gehört typischerweise das Erfordernis, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 1.08 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 32 Rn. 11; Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - BVerwG 2 B 72.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 35 Rn. 6 und vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 10).

    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten und Härten müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 ; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 22; Beschluss vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 6; Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 45.10 - NVwZ-RR 2013, 118 Rn. 11 ).

    Daher kann der Gesetzgeber eine Stellenzulage für Beamtengruppen gewähren, die bei Organisationseinheiten tätig sind, die typischerweise mit vollzugspolizeilich geprägten Tätigkeitsfeldern befasst sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - BVerfGK 14, 548 Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 11; Beschluss vom 3. Juni 2011 a.a.O. Rn. 7).

    Vielmehr stehen für derartige, von der wahrgenommenen Funktion unabhängige Sonderlagen der Auslandszuschlag (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BBesG) und der Auslandsverwendungszuschlag (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG) zur Verfügung, die mit gestaffelten Dienstortstufen der jeweiligen Belastungssituation Rechnung zu tragen suchen (vgl. zur unterschiedlichen Ausrichtung von Polizeizulage und Erschwerniszulage auch Beschluss vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 11).

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 1.08

    Allgemeine Ämterbewertung; Ämterbewertung; Außendienst; Besonderheiten des

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11
    Die Entscheidung darüber, für welche Funktion und in welcher Höhe eine derartige Zulage gewährt werden kann, obliegt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG dem Gesetzgeber (vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 1.08 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 32 Rn. 11) sowie nach Maßgabe einer den Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 GG entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung dem Verordnungsgeber.

    Der Gesetzgeber hat in Nr. 9 der Vorbemerkungen abschließend entschieden, bei welchen vollzugspolizeilichen Verwendungen er diese Besonderheiten für gegeben hält (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 10 f.; Beschluss vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 10).

    Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 11).

    Zu den von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten vollzugspolizeilicher Tätigkeit gehört typischerweise das Erfordernis, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 1.08 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 32 Rn. 11; Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - BVerwG 2 B 72.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 35 Rn. 6 und vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 10).

    Daher kann der Gesetzgeber eine Stellenzulage für Beamtengruppen gewähren, die bei Organisationseinheiten tätig sind, die typischerweise mit vollzugspolizeilich geprägten Tätigkeitsfeldern befasst sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - BVerfGK 14, 548 Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 11; Beschluss vom 3. Juni 2011 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11
    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten und Härten müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 ; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 22; Beschluss vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 6; Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 45.10 - NVwZ-RR 2013, 118 Rn. 11 ).
  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11
    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten und Härten müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 ; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 22; Beschluss vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 6; Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 45.10 - NVwZ-RR 2013, 118 Rn. 11 ).
  • BVerfG, 19.12.2008 - 2 BvR 380/08

    Keine Verletzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung durch Wegfall der

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11
    Daher kann der Gesetzgeber eine Stellenzulage für Beamtengruppen gewähren, die bei Organisationseinheiten tätig sind, die typischerweise mit vollzugspolizeilich geprägten Tätigkeitsfeldern befasst sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - BVerfGK 14, 548 Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 11; Beschluss vom 3. Juni 2011 a.a.O. Rn. 7).
  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 9.84

    Anspruch des Vorstehers eines Hauptzollamtes auf Gewährung einer Polizeizulage -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11
    Beamte in anderen Bereichen der Zollverwaltung erhielten die Zulage dagegen selbst dann nicht, wenn sie entsprechende Tätigkeiten einschließlich der Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs und des Schusswaffengebrauchs ausgeübt hatten (Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 9.84 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 8).
  • BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 55.02

    Stellenzulage für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen; Voraussetzung für die

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11
    Damit sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind (Urteil vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 55.02 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 28).
  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04

    Alimentation des barunterhaltsverpflichteten Beamten; Konkurrenz zwischen

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11
    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten und Härten müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 ; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 22; Beschluss vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 6; Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 45.10 - NVwZ-RR 2013, 118 Rn. 11 ).
  • BVerwG, 22.02.2011 - 2 B 72.10

    Steuerfahnder; Beamter der Steuerfahndung; Außendienst; Polizeizulage;

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11
    Zu den von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten vollzugspolizeilicher Tätigkeit gehört typischerweise das Erfordernis, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 1.08 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 32 Rn. 11; Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - BVerwG 2 B 72.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 35 Rn. 6 und vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 10).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 45.10

    Erschwerniszulage; Erschwernis; Erprobungs- oder Güteprüfdienst;

    Auszug aus BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11
    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten und Härten müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 ; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 22; Beschluss vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 6; Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 45.10 - NVwZ-RR 2013, 118 Rn. 11 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2017 - 1 L 1/16

    Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage (Polizeizulage) trotz Verbots der

    Diese sog. Polizeizulage wird für die Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes gewährt, die durch das amtsangemessene Grundgehalt nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 -, juris Rn. 7 f., und vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 -, juris Rn. 14).

    Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 10).

    Soweit die Polizeizulage nach der letzten Alternative der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen Beamten der Zollverwaltung gewährt wird, die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, setzt der Zulagentatbestand dagegen einen individuell-konkreten Funktionsbezug voraus; die Zulagenberechtigung ist dabei an die vollzugspolizeiliche Prägung der konkreten Verwendung des einzelnen Beamten geknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 11, 21).

    Dass dieser Konkretisierung ihrerseits eine Generalisierung und Typisierung zugrunde liegt, ist bei Regelungen des Besoldungsrechts unvermeidlich und vor dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zulässig, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 19; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 78.15 -, juris Rn. 11).

    Daher kann der Gesetzgeber eine Stellenzulage für Beamtengruppen gewähren, die bei Organisationseinheiten tätig sind, die typischerweise mit vollzugspolizeilich geprägten Tätigkeitsfeldern befasst sind, ohne dass diejenigen Beamten von der Zulage ausgenommen werden müssen, deren konkreter Aufgaben- und Tätigkeitsbereich nicht vollzugspolizeilich geprägt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008, a. a. O. Rn 11; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 20).

    Diese Beamten sind dem von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten typischen Erfordernis vollzugspolizeilicher Tätigkeit, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009, a. a. O., vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 16, und vom 26. Juni 2014, a. a. O.), unterschiedslos nicht ausgesetzt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.08.2017 - 1 L 76/16

    Zollbeamter; Anspruch auf Gewährung der sog. Polizeizulage während einer

    Diese sog. Polizeizulage wird für die Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes gewährt, die durch das amtsangemessene Grundgehalt nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 -, juris Rn. 7 f., und vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 -, juris Rn. 14).

    Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 10).

    Soweit die Polizeizulage nach der letzten Alternative der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen Beamten der Zollverwaltung gewährt wird, die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, setzt der Zulagentatbestand dagegen einen individuell-konkreten Funktionsbezug voraus; die Zulagenberechtigung ist dabei an die vollzugspolizeiliche Prägung der konkreten Verwendung des einzelnen Beamten geknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 11, 21).

    Dass dieser Konkretisierung ihrerseits eine Generalisierung und Typisierung zugrunde liegt, ist bei Regelungen des Besoldungsrechts unvermeidlich und vor dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zulässig, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 19; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 78.15 -, juris Rn. 11).

    Daher kann der Gesetzgeber eine Stellenzulage für Beamtengruppen gewähren, die bei Organisationseinheiten tätig sind, die typischerweise mit vollzugspolizeilich geprägten Tätigkeitsfeldern befasst sind, ohne dass diejenigen Beamten von der Zulage ausgenommen werden müssen, deren konkreter Aufgaben- und Tätigkeitsbereich nicht vollzugspolizeilich geprägt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008, a. a. O. Rn 11; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 20).

    Diese Beamten sind dem von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten typischen Erfordernis vollzugspolizeilicher Tätigkeit, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009, a. a. O., vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 16, und vom 26. Juni 2014, a. a. O.), unterschiedslos nicht ausgesetzt.

  • VG Ansbach, 19.07.2022 - AN 16 K 18.1888

    Bundesbeamtenrecht, Stellenzulage (Polizeizulage) für Zollbeamtin, Betrauung mit

    Für Nichtwaffenträger scheide nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.04.2013 - 2 C 39.11) ein Polizeizulageanspruch daher von vornherein aus.

    Die Beklagte verstehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2013, Az. 2 C 39/11 dahingehend, dass diese Befugnis "conditio sine qua non" für den Anspruch von Zollbeamten auf die Polizeizulage nach der seinerzeit geltenden Vormerkung Nr. 9 sei.

    Maßgeblich für die "Betrauung" war dabei der Aufgabenkreis des Dienstpostens, auf dem der Beamte eingesetzt ist (vgl. OVG NRW, U.v. 11.7.2011 - 1 A 1990/10 - juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 25.4.2013 - 2 C 39/11 - juris Rn. 12).

    Den Begriff der vollzugspolizeilichen Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht anhand von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck von Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG ausgelegt und geurteilt, dass prägendes Charakteristikum vollzugspolizeilicher Tätigkeit, das sie von anderen Bereichen unterscheide, die hoheitliche Befugnis zum unmittelbaren Eingriff in die Rechtspositionen der Bürger, die nötigenfalls durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs bis hin zum Schusswaffengebrauch durchgesetzt werden kann, sei (BVerwG, U.v. 25.4.2013 - 2 C 39/11 - juris Rn. 17).

    Zu den von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten vollzugspolizeilicher Tätigkeit gehöre typischerweise das Erfordernis, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (BVerwG, U.v. 25.4.2013 - 2 C 39/11 - juris Rn. 14 - 16).

    Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2013 - 2 C 39/11 - juris Rn. 17) ist die Möglichkeit des Schusswaffengebrauchs als äußerstes Mittel unmittelbaren Zwangs zwar prägendes Charakteristikum für vollzugspolizeiliche Tätigkeit, jedoch nicht als notwendige Bedingung ("conditio sine qua non") zu verstehen.

  • VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.817

    Anspruch einer Zollbeamtin auf Polizeizulage (hier verneint); Begriff der

    Für die Beamten der Zollverwaltung hängt die Zulagengewährung nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B davon ab, dass diese tatsächlich mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut worden sind (vgl. - auch unter Bezugnahme auf die rechtshistorische Entwicklung: BVerwG v. 25.04.2013, Az. 2 C 39.11; OVG Münster v. 11.07.2011, Az. 1 A 1990/10; OVG Münster v. 11.07.2011, Az. 1 A 2179/10).

    Zur Begründung stützt sich das erkennende Gericht auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in diversen Entscheidungen vom 25. April 2013 (Az: 2 C 39.11, 2 C 53.11, 2 C 54.11, 2 C 55.11, 2 C 56.11 und 2 C 57.11) in Anwendung grammatischer, teleologischer und historischer Auslegungsmethodik hierzu explizit Stellung genommen hat.

    Exemplarisch heißt es bei BVerwG v. 25.04.2013, Az. 2 C 39.11, Rn. 13 bis 17 bei juris:.

    Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 25. April 2013 (a.a.O. - hier zitiert nach Az. 2 C 39.11, Rn. 20, 21 bei juris) ausgeführt:.

    Die Entscheidung darüber, für welche Funktion und in welcher Höhe eine Amts- bzw. Stellenzulage gewährt werden kann, obliegt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG dem Gesetzgeber sowie nach Maßgabe einer den Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 GG entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung dem Verordnungsgeber (BVerwG v. 25.04.2013, Az. 2 C 39.11; BayVGH v. 03.03.2011, Az. 14 B 10.361).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2017 - 2 LB 7/17

    Polizeizulage für Zollbeamte aus dem Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit

    Es ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zwingend geboten, diejenigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes von der Zulagengewährung auszunehmen, die angesichts des konkreten Zuschnitts ihres Dienstpostens nicht mit hoheitlichen Eingriffsbefugnissen ausgestattet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 -, juris Rn. 20 f.).

    Hierzu muss er hoheitliche Maßnahmen im Verhältnis zum Bürger treffen und erforderlichenfalls auch unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch ausüben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 -, juris Rn. 12 und 17, und - 2 C 54.11 - juris Rn. 16 und 21).

    Es lag vielmehr ein ausreichender Sachgrund dafür vor, die Zulagenberechtigung für Zollbeamte an die vollzugspolizeiliche Prägung der konkreten Verwendung des einzelnen Beamten zu knüpfen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 -, juris Rn. 20 f. zur Vorgängerregelung).

    Es verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz, dass auch Beamten ohne vollzugspolizeiliche Befugnisse die Zulage gewährt wird, nur weil sie in einem bestimmten Bereich eingesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 28.13

    Reisekostenrecht; Reisekostenvergütung; Reisekostenerstattung; Erstattung der

    Mit einer derartigen Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind (Urteil vom 25. April 2013 - BVerwG 2 C 39.11 - ZBR 2013, 304 Rn. 7 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.05.2018 - 14 B 16.2427

    Zum Tatbestandsmerkmal des Wegfalls einer Stellenzulage

    Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine Prägung im Sinne der Stellenzulage aufweisen (BVerwG, U.v. 25.4.2013 - 2 C 39.11 - ZBR 2013, 304 Rn. 10 m.w.N.).

    (2) Wird im Zulagentatbestand dagegen auf die konkrete Aufgabenbetrauung und Verwendung abgestellt, setzt der Zulagentatbestand somit einen individuell-konkreten Funktionsbezug voraus, ist der Aufgabenkreis des jeweiligen Dienstpostens maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2013 - 2 C 39.11 - ZBR 2013, 304 Rn. 12 m.w.N.).

  • VG München, 25.03.2014 - M 21 E 13.5890

    Bundesbeamtenrecht; Konkurrentenstreit; konstitutives und deskriptives

    Was eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist, hat der Gesetz- und Verordnungsgebergeber daher in den einzelnen Zulagevorschriften normativ abschließend entschieden (BVerwG v. 16.04.2007, Az. 2 B 25/07, Rn. 9 bei juris; BVerwG v. 26.03.2009, Az. 2 C 1.08, Rn. 11 bei juris = ZBR 2009, 305 f.; BVerwG v. 25.04.2013, Az. 2 C 39.11, Rn. 7, 8 bei juris = ZBR 2013, 304 f.; OVG Nordrhein-Westfalen v. 30.05.2011, Az. 1 A 2825/09, Rn. 29, 30 bei juris; BayVGH v. 03.03.2011, Az. 14 B 10.361, Rn. 23 bei juris; VG München v. 28.02.2014, Az. M 21 K 12.817).
  • BVerwG, 26.06.2014 - 2 C 28.13
    Mit einer derartigen Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind (Urteil vom 25. April 2013 - BVerwG 2 C 39.11 - ZBR 2013, 304 Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 29.13

    Keine Reisekostenerstattung für Fahndungsfahrten der Autobahnpolizei

    Mit einer derartigen Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind (Urteil vom 25. April 2013 - BVerwG 2 C 39.11 - ZBR 2013, 304 Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.02.2018 - 2 B 62.17

    Gewährung einer sog. Polizeizulage als Stellenzulage eines Zollamtmanns wegen

  • BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 31.13

    Keine Reisekostenerstattung für Fahndungsfahrten der Autobahnpolizei

  • BVerwG, 08.02.2018 - 2 B 61.17

    Gewährung einer sog. Polizeizulage als Stellenzulage eines Zollhauptsekretärs

  • BVerwG, 08.02.2018 - 2 B 60.17

    Gewährung einer sog. Polizeizulage als Stellenzulage eines Zollbetriebsinspektors

  • BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 30.13

    Keine Reisekostenerstattung für Fahndungsfahrten der Autobahnpolizei

  • OVG Sachsen, 28.03.2019 - 2 A 929/18

    Erschwerniszulage; Gleichbehandlungsgrundsatz; Polizeireiterstaffel

  • VG Berlin, 11.11.2022 - 26 K 4.22
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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.05.2011 - 2 C 39.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,70522
BVerwG, 04.05.2011 - 2 C 39.11 (https://dejure.org/2011,70522)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2011 - 2 C 39.11 (https://dejure.org/2011,70522)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 2 C 39.11 (https://dejure.org/2011,70522)
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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    Aufgabenbetrauung; Auslandsvertretung; Auslandszuschlag; Ermittlungsunterstützende Tätigkeit; Polizeizulage; Schusswaffengebrauch; Stellenzulage; Typisierung; Unmittelbarer Zwang; Vollzugspolizeiliche Aufgabe; Zollverbindungsbeamter; Zollverwaltung

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