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   BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13   

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BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13 (https://dejure.org/2015,30054)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 (https://dejure.org/2015,30054)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 (https://dejure.org/2015,30054)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    SG § 56 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3, § 55 Abs. 1, § 46 Abs. 2; Satz 1 Nr. 7, §§ 30, 18 Satz 1; BBiG § 17 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 4 Abs. 3
    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme; Kriegsdienstverweigerung; Erstattung fehlgeschlagener Ausbildungskosten; Vorteilsausgleich; Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr; Ausbildungsvergütung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SG § 56 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3, § 55 Abs. 1, § 46 Abs. 2
    Ausbildungsvergütung; Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr; Bundeswehr; Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme; Erstattung fehlgeschlagener Ausbildungskosten; Fachausbildung; Kriegsdienstverweigerung; Soldat auf Zeit; Vorteilsausgleich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 BBiG, § 3 Abs 2 Nr 2 BBiG, Art 4 Abs 3 GG, § 18 S 1 SG, § 30 SG
    Rückforderung der Fachausbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach der vorzeitigen Beendigung der Dienstzeit eines Zeitsoldaten nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • doev.de PDF

    Kriegsdienstverweigerung; Erstattung fehlgeschlagener Ausbildungskosten

  • rewis.io

    Rückforderung der Fachausbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach der vorzeitigen Beendigung der Dienstzeit eines Zeitsoldaten nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rückforderung der Ausbildungskosten - Entlassene Soldaten müssen zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Verweigerung: Exsoldat muss Ausbildungskosten zurückzahlen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Rückforderung der Ausbildungskosten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ex-Zeitsoldat muss nach Kriegsdienstverweigerung Ausbildungskosten zurückzahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 312
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13
    Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15).

    Der Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).

    Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 17).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18).

    Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13
    Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 ).

    Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 ; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 ).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13
    Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 , - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13
    Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 , - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13
    Der Begriff der Fachausbildung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 ).
  • BVerwG, 29.05.1973 - II C 6.72

    Kostenerstattung einer Fachausbildung als Anästhesiearzt eines Bundeswehrsoldaten

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13
    Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 ; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 ).
  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 784/11

    Berufsausbildung - Anspruch auf Abfindung

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13
    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen (Unterhaltsbeitrag), die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Arbeitsleistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (stRspr, zuletzt BAG, Urteile vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - GewArch 2015, 410 Rn. 13 und vom 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - BAGE 145, 371 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9).
  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13

    Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13
    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen (Unterhaltsbeitrag), die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Arbeitsleistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (stRspr, zuletzt BAG, Urteile vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - GewArch 2015, 410 Rn. 13 und vom 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - BAGE 145, 371 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9).
  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13
    Im Berufsausbildungsverhältnis hat ein Auszubildender auch Arbeitsleistungen zu erbringen (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - NZA 2015, 1057 Rn. 17, 24, 25).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei vorzeitiger

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13
    Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 , - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13).
  • BVerwG, 12.03.2020 - 2 C 37.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr

    Dabei darf die Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines - einer Beweisführung nicht zugänglichen - alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 25 und 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29 sowie Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 8 Rn. 17).

    Die zu erstattenden ersparten Aufwendungen sind generalisierend und pauschalierend zu bestimmen (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 18 und vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29 sowie Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 8 Rn. 17).

    Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 m.w.N. und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 13).

    Die unmittelbaren Ausbildungskosten sind nach der Rechtsprechung des Senats Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 19).

    Die mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einem Studium in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung oder einem privaten Studium jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden oder Studierenden selbst getragen werden müssen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 19).

    Zu den ersparten mittelbaren Kosten der Ausbildung zählen Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 19).

    Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 20).

    Eine Fachausbildung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist eine besondere, zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 13).

    Dies zeigt exemplarisch, dass die durch § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines - einer Beweisführung nicht zugänglichen - alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25 und vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29).

    Ein gesetzessystematischer Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - hier: im Berufssoldatenverhältnis - vom Anwendungsbereich des BBiG und damit von der betrieblichen Ausbildung ausschließt (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 23).

    Der zu erstattende Betrag pro Jahr darf dabei pauschalierend mit dem Wert des "einkommensteuerlichen Existenzminimums" gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (Nr. 3.2.1 der hier einschlägigen alten Bemessungsgrundsätze vom 22. Juli 2002, Bl. 8) angesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 21).

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Die Norm schützt das Vertrauen des Dienstherrn darin, dass der Soldat entsprechend seiner Verpflichtungserklärung für den bestimmten Zeitraum mit seiner Dienstleistung zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14).

    Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 ).

    All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25).

    dd) Eine besondere Härte erwächst für die Klägerin auch nicht daraus, dass sie sich nach ihrer Darstellung zur Beamtin hat ernennen lassen, um so der inzwischen von ihr getroffenen Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, Rechnung zu tragen (vgl. zur Annahme einer besonderen Härte bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 15 ff.).

  • VG Regensburg, 11.06.2019 - RN 1 K 18.881

    Rückforderung von Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern für das Studium

    Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 28. Oktober 2015 (2 C 40.13) klargestellt, dass bei vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern sei, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, ist die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zu erstatten haben, mit Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz (GG) vereinbar (BVerwG, B.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - juris; U.v. 30.3.2006 - 2 C 19/05 - juris; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris).

    Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, B.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - juris; U.v. 30.3.2006 - 2 C 19/05 - juris; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris).

    Die Rückzahlungspflicht richtet sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 ; BVerwG, B.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - juris; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris).

    Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 - BVerfGE 39, 128 ; BVerwG, U.v. 30. März 2006 - 2 C 19/05 - juris; U.v. 28. Oktober 2015 - 2 C 40/13 - juris).

    Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19/05 - juris; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris).

    Art. 4 Abs. 3 GG gebietet eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 105.74 - BVerwGE 52, 70 ; U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - juris; U.v. 29.3.1979 - II C 16.77 - juris; BVerwG, B.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - juris), d.h. den Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und -fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19/05 - juris; U.v. 28. Oktober 2015 - 2 C 40/13 - juris).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19/05 - juris; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 17).

    Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19, 20; BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 6 ZB 18.2015 - juris Rn. 9).

    Die Beklagte hat auch zu Recht Vermögensvorteile im Zusammenhang mit einem zivilen Studium wie einen Anspruch auf Kindergeld, mögliche Vergütungen aus Praktika und einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern nicht berücksichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris).

    Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19, 20; BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 6 ZB 18.2015 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 12.03.2020 - 2 C 38.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr

    Dabei darf die Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines - einer Beweisführung nicht zugänglichen - alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 25 und 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29 sowie Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 8 Rn. 17).

    Die zu erstattenden ersparten Aufwendungen sind generalisierend und pauschalierend zu bestimmen (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 18 und vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29 sowie Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 8 Rn. 17).

    Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 m.w.N. und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 13).

    Die unmittelbaren Ausbildungskosten sind nach der Rechtsprechung des Senats Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 19).

    Die mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einem Studium in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung oder einem privaten Studium jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden oder Studierenden selbst getragen werden müssen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 19).

    Zu den ersparten mittelbaren Kosten der Ausbildung zählen Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 19).

    Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 20).

    Eine Fachausbildung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist eine besondere, zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 13).

    Dies zeigt exemplarisch, dass die durch § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines - einer Beweisführung nicht zugänglichen - alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25 und vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 29).

    Ein gesetzessystematischer Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - hier: im Berufssoldatenverhältnis - vom Anwendungsbereich des BBiG und damit von der betrieblichen Ausbildung ausschließt (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 23).

    Der zu erstattende Betrag pro Jahr darf dabei pauschalierend mit dem Wert des "einkommensteuerlichen Existenzminimums" gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (Nr. 3.2.1 der hier einschlägigen alten Bemessungsgrundsätze vom 22. Juli 2002, Bl. 8) angesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 21).

  • VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524

    Erstattung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis wegen

    Auch die Möglichkeit, sich ein ziviles Studium ganz oder teilweise durch Arbeitsverhältnisse außerhalb der eigentlichen universitären Ausbildung zu finanzieren, sei kein gebotener Abzugsposten i.R.v. § 49 Abs. 4 Satz 1 SG (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13; VG München, U.v. 4.12.2015 - M 21 K 14.2683).

    Der Begriff der Fachausbildung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 SG und § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203/210; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.300 - juris Rn. 26; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 13).

    Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128/142; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 8).

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG sind § 49 Abs. 4 Satz 3 SG bzw. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15).

    Sie ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits, eine Ausbildung zu finanzieren, die im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden ist (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 17 f.; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 10 f.).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 18; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 11).

    Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 30.4.2018 - 6 ZB 18.715 - juris Rn. 11).

    Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass - für diesen Fall - sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 20).

    Deshalb ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 6 ZB 17.1416 - juris Rn. 11).

    Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 28; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 24).

    Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal ihn die Beklagte hierzu aufgefordert hatte (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 9.4.2018 - W 1 K 17.524 - juris Rn. 22; vgl. auch BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 29).

  • VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22

    Rückforderung von Anwärterbezügen

    Der Dienstherr ist dementsprechend bei Vorliegen einer besonderen Härte zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten verpflichtet (BVerwG, U.v. 7.4.2022 - 2 C 8.20 - juris Rn. 14; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 6).
  • VG Minden, 19.12.2019 - 12 K 527/18
    vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 -, juris Rn. 20, vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 13, und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - 1 A 2105/14 -, juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 - 4 S 2802/18 -, juris Rn. 9 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 B 17.300 -, juris Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 27. März 2019 - 23 K 10611/17 -, juris Rn. 41.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 15, und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - 1 A 2105/14 -, juris Rn. 44 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 B 17.300 -, juris Rn. 29 ff.; VG Köln, Urteil vom 27. März 2019 - 23 K 10611/17 -, juris Rn. 45 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 - 1 A 253/16 -, juris Rn. 28; VG Münster, Urteil vom 17. September 2018 - 5 K 912/17 -, juris Rn. 52; VG N1.

    vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 -, juris Rn. 20, vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 13, und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - 1 A 2105/14 -, juris Rn. 39; Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 B 17.300 -, juris Rn. 28.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 -, juris Rn. 17, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 18, und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 20 -, dem die herrschende Rechtsprechung - vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - 1 A 2105/14 -, juris Rn. 50; Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris Rn. 14; VG Regensburg, Urteil vom 11. Juni 2019 - RN 1 K 18.881 -, juris Rn. 51; VG Augsburg, Urteil vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 -, juris Rn. 40 - und auch das erkennende Gericht folgt, ist angesichts der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Betrachtung eine generalisierende und pauschalierende Berechnungsmethode zulässig.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 22.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 22; VG Regensburg, Urteil vom 11. Juni 2019 - RN 1 K 18.881 -, juris Rn. 53; VG Würzburg, Urteil vom 9. April 2018 - W 1 K 17.524 -, juris Rn. 20.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40/13 -, juris Rn. 22.

    vgl. die zur dualen Berufsausbildung aufgestellten, auf den vorliegenden Fall jedoch übertragbaren Grundsätze BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 23 ff.

  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299

    Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist die Härtefallregelung dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 11).

    Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 12).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 18; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 18).

    Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn, wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung, wie Reisekosten und Trennungsgeld, sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19 f.).

    Von solchen hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind, darf die Prüfung der nach § 49 Abs. 4 SG 1995 abzuschöpfenden Vermögensvorteile nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 21 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - 1 A 2105/14

    Pflicht eines Soldaten auf Zeit zur Erstattung der Kosten des Studiums wegen

    vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 12, und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 13.

    vgl. zum Ganzen insbesondere BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 16; ferner Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 16.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, a.a.O. = juris, Rn. 15, 17 und 18, sowie vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, a.a.O. = juris, Rn. 15, 17.

    BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - a.a.O. = juris, Rn. 17, und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, a.a.O. = juris, Rn. 18.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, a.a.O. = juris, Rn. 18, 19, vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, a.a.O. = juris, Rn. 20, 21 f.; siehe auch schon die Urteile vom 11. Februar 1977 - VI C 115.75 -, BVerwGE 52, 70 = juris, Rn. 32, - VI C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 50, und - VI C 114.74 u.a. -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 = juris (nur LS).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, a.a.O. = juris, Rn. 20.

    vgl. zur fehlenden Saldierungsmöglichkeit von zivilen Ausbildungsvergütungen mit von dem Soldaten ersparten Lebenshaltungskosten (entsprechend) auch BVerwG, Urteil vom 28. November 2015 - 2 C 40.13 -, juris, Rn. 21 ff.

  • VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus dem

    Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12).

    Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5).

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15).

    Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 18).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 18).

    Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19, 20).

  • VG Münster, 17.09.2018 - 5 K 912/17

    Kriegsdienstverweigerer Härtefallregelung Aufwendungen, ersparte

  • VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510

    Zur Erstattungspflicht von Ausbildungskosten nach vorzeitigem Ausscheiden einer

  • VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371

    Pflicht eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten zur Erstattung von

  • VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761

    Erstattung der Ausbildungskosten durch wegen Kriegsdienstverweigerung entlassenen

  • VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2020 - 1 L 91/19

    Erstattung entstandener Studienkosten nach SG § 56 Abs 4

  • BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten eines Solaten auf Zeit nach Abschluss seines

  • VG Düsseldorf, 16.03.2016 - 10 K 5500/14
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2016 - 1 A 253/16

    Erstattung der entstandenen Kosten des Studiums durch einen auf eigenen Antrag

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 1492/15

    Zum Ermessen bei der Stundung des Anspruchs auf Erstattung von Ausbildungsgeld

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 1.17

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388

    Rückforderung von Ausbildungskosten, hier: Berechnung der Stehzeit

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2237/15

    Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses

  • VGH Bayern, 24.01.2019 - 6 ZB 18.2015

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei Entlassung aus dem Soldatenverhältnis

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 17.916

    Klage gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten

  • VG München, 12.12.2017 - M 21 K 16.2406

    Erstattung von Ausbildungsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2016 - 1 A 1064/14

    Rückforderung von Studien- und Ausbildungskosten von einem entlassenen

  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.300

    Rückforderung der Ausbildungskosten zum Flugsicherungskontrolloffizier nach

  • OVG Sachsen, 27.03.2018 - 2 A 108/17

    Rückforderung von Ausbildungskosten ; Kriegsdienstverweigerer; generalisierende

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 5.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 24.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VG München, 08.05.2018 - M 21 K 16.3330

    Erstattung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis wegen

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 14.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 8.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Kriegsdienstverweigerung

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 15.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15

    Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren

  • VGH Bayern, 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007

    Erstattung von Ausbildungskosten nach vorzeitiger Entlassung aus dem

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 4.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 795/14

    Soldat auf Zeit; Sanitätsoffizier; Ernennung zum Beamten; Erstattung;

  • OVG Sachsen, 05.12.2018 - 2 A 631/17

    Zeitsoldatin; Rückforderung von Ausbildungskosten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2016 - 10 A 11136/15

    Rückforderung von Ausbildungskosten - Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 27.15

    Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2020 - 4 S 3276/19

    Rückforderung von Ausbildungskosten eines ehemaligen Zeitsoldaten nach

  • VG München, 27.07.2016 - M 21 K 14.1066

    Rückforderung der Ausbildungskosten zum Flugsicherungskontrolloffizier nach

  • VGH Hessen, 28.11.2022 - 1 A 870/22

    Rückforderung von Studienkosten nach Entlassung eines Soldaten wegen Anerkennung

  • VGH Bayern, 16.08.2018 - 6 ZB 18.1446

    Erstattung von Ausbildungskosten von Zeitsoldaten nach Kriegsdienstverweigerung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2021 - 1 L 125/20

    Erstattung der Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Bundeswehr

  • VG Würzburg, 09.04.2018 - W 1 K 17.524

    Ausbildungsgeld, Lebensunterhalt, Kriegsdienstverweigerer, Soldat, Rückforderung

  • VG Köln, 10.05.2017 - 23 K 902/16
  • VG Köln, 29.11.2017 - 23 K 9588/16
  • BVerwG, 22.11.2018 - 2 B 22.18

    Erstattung von Ausbildungskosten der Bundeswehr; Zulassung der Revision

  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 C 8.20

    Rückforderung von Kosten eines Studiums bei der Bundeswehr

  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 6 ZB 17.1416

    Kostenerstattung - Wertigkeit eines militärischen Studiums

  • VGH Bayern, 08.10.2019 - 6 ZB 19.1580

    Erstattung von Ausbildungskosten nach Kriegsdienstverweigerung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2021 - 1 A 4148/18

    Darstellen der Heranziehung eines Soldaten zur Erstattung der von ihm ersparten

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 4 S 2802/18

    Erstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst bei

  • BVerwG, 22.11.2018 - 2 B 21.18

    Erstattung von Ausbildungskosten der Bundeswehr; Zulassung der Revision

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2021 - 1 L 87/20

    Erstattung von Fachausbildungskosten eines Soldaten nach § 56 Abs. 4 SG

  • VG Bayreuth, 17.04.2018 - B 5 K 17.475

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2019 - 10 N 62.16

    Rückforderung von Kosten eines Studiums eines Soldaten

  • VG München, 26.06.2017 - M 21 K 16.2773

    Erstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - 1 A 3231/20

    Rückforderung der Ausbildungskosten eines Soldaten bei Ausscheiden aus dem

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15

    Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten eines Soldaten

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 22.15

    Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren

  • VG Bayreuth, 23.04.2019 - B 5 K 18.122

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei Soldaten

  • VG Köln, 27.03.2019 - 23 K 10611/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2016 - 1 A 315/15

    Rückforderung des einem Sanitätsoffizier-Anwärter aus Anlass eines während seines

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16

    Anerkennung; Gewissensentscheidung; Kriegsdienstverweigerer; Übergangsbeihilfe;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2017 - 1 A 867/17

    Ausbildungskosten; Studium; Erstattung; Leistungsbescheid; VA-Befugnis;

  • VG Karlsruhe, 26.10.2016 - 4 K 782/14

    Rückforderung von Ausbildungsgeld und Kosten der Fachausbildung bei vorzeitigem

  • VG Düsseldorf, 30.12.2013 - 10 K 5420/13

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rückforderung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2021 - 1 A 1859/19
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2016 - 1 L 24/16

    Erstattung von Ausbildungsleistungen bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis

  • VGH Bayern, 07.11.2022 - 6 ZB 22.364

    Erstattung von Ausbildungskosten bei Entlassung eines Soldaten, hier: verneint

  • VG München, 18.06.2018 - M 21 K 17.3239

    Erstattung der Kosten eines von der Bundeswehr finanzierten Masterstudiums nach

  • VG Köln, 09.12.2015 - 23 K 3576/14

    Erstattung der Kosten des Studiums eines Soldaten bei Entlassung vor Ablauf der

  • VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238

    Rückforderung von Ausbildungskosten von einem Soldaten auf Zeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 1064/14

    Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Höhe der Kostenerstattungspflicht

  • OVG Saarland, 23.01.2019 - 1 A 243/18

    Erstattung der Kosten eines im Rahmen der militärischen Ausbildung absolvierten

  • VG München, 09.10.2018 - M 21 K 18.1012

    Erstattung der Ausbildungskosten durch wegen Kriegsdienstverweigerung entlassenen

  • VG Berlin, 17.01.2017 - 36 K 43.14
  • VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung aus der Bundeswehr wegen

  • VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach der Entlassung aus dem

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