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   BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13   

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https://dejure.org/2015,17935
BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13 (https://dejure.org/2015,17935)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.2015 - 2 C 41.13 (https://dejure.org/2015,17935)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 (https://dejure.org/2015,17935)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 121 Nr. 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4; AGVwGO SH § 6
    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Unterrichtsstunden; Pflichtstunden; Vorgriffsstunden; Zeitausgleich; Störung des Ausgleichsmechanismus; angemessener Ausgleichsersatz.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1
    Arbeitszeit; Beamter; Lehrer; Pflichtstunden; Störung des Ausgleichsmechanismus; Unterrichtsstunden; Vorgriffsstunden; Zeitausgleich; angemessener Ausgleichsersatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 121 Nr 1 VwGO, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 144 Abs 4 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO
    Ausgleich für vorgeleistete Unterrichtsstunden in Schleswig-Holstein

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 121 Nr 1 VwGO, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 144 Abs 4 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO
    Ausgleich für vorgeleistete Unterrichtsstunden in Schleswig-Holstein

  • Wolters Kluwer

    Angemessener Ausgleichsanspruch eines mittlerweile im Ruhestand befindlichen Lehrers für vorgeleistete Unterrichtsstunden; Ungleichmäßige Verteilung der langfristig insgesamt gleichbleibenden Arbeitszeit eines Lehrers durch Vorgriffsstunden; Enden der ...

  • doev.de PDF

    Ausgleich für vorgeleistete Unterrichtsstunden in Schleswig-Holstein

  • rewis.io

    Ausgleich für vorgeleistete Unterrichtsstunden in Schleswig-Holstein

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1
    Angemessener Ausgleichsanspruch eines mittlerweile im Ruhestand befindlichen Lehrers für vorgeleistete Unterrichtsstunden; Ungleichmäßige Verteilung der langfristig insgesamt gleichbleibenden Arbeitszeit eines Lehrers durch Vorgriffsstunden; Enden der ...

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ruhestand - Vorgriffsstunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern in Schleswig-Holstein

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern in Schleswig-Holstein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorzeitig pensionierte Lehrer - und der Ausgleich für "Vorgriffsstunden"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleich für vorgeleistete Unterrichtsstunden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mehrarbeit von Lehrern: Halbe Wochenstunde muss bezahlt werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern in Schleswig-Holstein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern in Schleswig-Holstein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern in Schleswig-Holstein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 308
  • NVwZ 2015, 1777
  • DÖV 2016, 84
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 CN 1.01

    Ansparphase; Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Ausgleichsphase; dringendes

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13
    Durch die Einführung von Vorgriffsstunden wird die insgesamt gleich bleibende Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt (BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 ).

    Daraus folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, für Lehrer, die den zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum aus von ihnen nicht zu vertretendem Grund nicht in Anspruch nehmen können, einen angemessenen anderen Ausgleich vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 ).

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13
    Seither sind Pflichtstundenzahlen durch Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage festzulegen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 23.04.2015 - 2 B 69.14

    Alimentationsprinzip, Altersteilzeit, Änderung, Blockmodell, Freistellung,

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13
    Nach der Rechtsprechung des Senats besteht ein Ausgleichsanspruch, den der Beamte durch "Vorarbeit" erdient hat, wenn die Inanspruchnahme der Gegenleistung - hier: der spätere zeitliche Ausgleich - nachträglich unmöglich geworden ist (vgl. zur Altersteilzeit im Blockmodell BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - Buchholz 237.7 § 78b NWLBG Nr. 2 Rn. 20 sowie zuletzt Beschluss vom 23. April 2015 - 2 B 69.14 - juris Rn. 9, 13).
  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13
    Sie ist nicht auf den Ausgleich oder die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 39 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11

    Vorgriffsstundenregelung; Arbeitszeit der Lehrer; Dienstherrnwechsel aus

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13
    Vielmehr obliegt dem Dienstherrn zu entscheiden, welche angemessene Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten soll (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis -

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13
    Feststellungsklagen gegenüber Leistungsklagen gegen den Staat sind nur dann subsidiär, wenn andernfalls die Sonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1976 - 7 C 71.75 - BVerwGE 51, 69 , vom 25. Januar 2001 - 2 A 4.00 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 39 S. 2 und vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 S. 3).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13
    Das einer Klärung zugängliche Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich für geleistete, aber zeitlich nicht mehr erlassgerecht ausgleichbare Vorgriffsstunden hat und ob der Beklagte dadurch, dass er einen solchen Ausgleich ablehnt, Rechte des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541, 542/02 - BVerfGE 115, 81 ).
  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 4.00

    Dienstrechtliches Begleitgesetz; personelle Maßnahmen; Teilverlegung; Umsetzung;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13
    Feststellungsklagen gegenüber Leistungsklagen gegen den Staat sind nur dann subsidiär, wenn andernfalls die Sonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1976 - 7 C 71.75 - BVerwGE 51, 69 , vom 25. Januar 2001 - 2 A 4.00 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 39 S. 2 und vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 S. 3).
  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13
    Feststellungsklagen gegenüber Leistungsklagen gegen den Staat sind nur dann subsidiär, wenn andernfalls die Sonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1976 - 7 C 71.75 - BVerwGE 51, 69 , vom 25. Januar 2001 - 2 A 4.00 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 39 S. 2 und vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 S. 3).
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13
    Hat ein Land von der Ermächtigung in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht, kann die Klage nicht gegen den Rechtsträger erhoben werden, obgleich dieser allein Verpflichteter des materiell-rechtlichen Anspruchs ist und daher durch das Urteil ausschließlich der Rechtsträger, nicht aber die beklagte Behörde selbst verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 ; Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 78 Rn. 28).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23

    Erfolglose Normenkontrolle gegen Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte an

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, muss die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte durch Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geregelt werden, während eine Festlegung der Pflichtstundenzahlen durch Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 -, juris Rn. 11, 15, und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 16).

    Als Arbeitszeitregelung, die die Pflichtstundenzahl und die wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte (nur) vorübergehend erhöht und mit der wegen des hiermit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausgleichsmechanismus die insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit der Lehrkräfte (nur) langfristig ungleichmäßig verteilt wird, mithin keine allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 29 ff., und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 -, juris Rn. 6), musste die Vorschrift nicht durch formelles Gesetz erlassen werden.

    Im Übrigen bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris Rn. 141; BVerwG, Urteile vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 38, vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 -, juris Rn. 16, vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 15, und vom 17. November 2017 - 2 C 9.16 -, juris Rn. 20).

    Eine gleichheitswidrige Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft ist deshalb dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft quantitativ relativ stärker beansprucht wird; das ist nicht der Fall, wenn bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung Belastungen an einer Stelle durch Entlastungen an anderer Stelle ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 30, vom 16. Juli 2015, a. a. O. Rn. 17, und vom 20. Oktober 2022 - 2 C 30.20 -, juris Rn. 17).

    Dies entspricht dem durch die konkrete Verknüpfung zwischen Vorgriffsstunden und späterer Kompensation - mittels Führung von Ausgleichskonten nach § 4a ArbZVO-Lehr LSA - geschaffenen Ausgleichsmechanismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 18).

    Für Vorgriffsstunden, die nicht erteilt worden sind, besteht hingegen von vornherein kein Kompensationsbedürfnis, um zu verhindern, dass es letztlich zu einer faktischen Erhöhung der Regelstundenzahl und der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für die Lehrkraft kommt; der Beamte hat in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch durch Leistung von Vorarbeit nicht "erdient" (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015, a. a. O. Rn. 19).

    Die Besoldung (Alimentation) stellt kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste dar, sondern ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet; Zweck der Besoldung ist es nicht, bestimmte Dienstzeiten abzugelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 59; BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 22, und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 21).

    Die Gutschrift der Vorgriffsstunde auf dem Ausgleichskonto zum Freizeitausgleich oder die an dessen Stelle tretende Ausgleichszahlung sind als "Gegenleistung" des Dienstherrn demgegenüber konkret mit einer bestimmten Arbeitsleistung der Lehrkraft verknüpft und sollen dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragen, der für erbrachte Vorleistungen eine angemessene Kompensation oder Entschädigung fordert, die Vorleistung der Vorgriffsstunde und der hierfür vorgesehene Ausgleich stehen in einem mit dem zivilrechtlichen Synallagma vergleichbaren Austauschverhältnis zueinander (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015, a. a. O. Rn. 14, 19 f.; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 124; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2016 - 3 A 362/15 -, juris Rn. 45 f. m. w. N.).

    Diese im Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wurzelnden Zwecke kommen bei beamteten Lehrkräften nicht zum Tragen, weil die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung des Beamten durch die Besoldung gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 21).

  • VG Düsseldorf, 04.05.2016 - 13 K 5760/15

    Geldentschädigung für Überstunden in der JVA

    Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Arbeitsstunden im Sinne von Vorgriffsstunden gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 16. Juli 2015 - 2 C 41/13 - und vom 28. November 2002 - 2 CN 1/01 -, juris, rechtmäßig "vorgeleistet" hat.

    BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 41/13 -, juris.

  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 715/15

    Arbeitszeit einer an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen eingesetzten

    Der Umfang der Lehrerarbeitszeit war und ist mit §§ 2 bis 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG durch Rechtsverordnung aufgrund der nötigen landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 93 Abs. 2 SchulG schon vor Ablauf der Übergangsfrist am Ende des Schuljahres 2013/2014 rechtskonform geregelt worden (vgl. BAG 8. November 2006 - 5 AZR 5/06 - Rn. 18, BAGE 120, 97; BVerwG 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 - Rn. 16, BVerwGE 152, 308; 30. August 2012 - 2 C 23.10 - Rn. 11 f. mwN, BVerwGE 144, 93) .
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 4 S 2069/17

    Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst; Ausgleich für Bugwellenstunden

    Soweit deren Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Verpflichtung bestehen, eine normative Grundlage für einen angemessenen, finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn der Dienstherr Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt hat, ein vorgesehener Ausgleichsmechanismus gestört wird und auch ein besonderer zeitlicher Ausgleich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 - sowie Urteil vom 16.07.2015 - 2 C 41.13 -, jeweils Juris).
  • VG Freiburg, 16.10.2023 - 6 K 1866/22

    "Freiwillig Tempo 30" - Subsidiarität der Feststellungsklage

    Droht keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und die Durchführung eines Vorverfahrens, steht die Regelung der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteil vom 30.05.2018 - 6 A 3.16 - juris Rn. 56; Urteil vom 16.07.2015 - 2 C 41.13 - juris Rn. 11; Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 23.06 - juris Rn. 13; Urteil vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 - juris Rn. 20).
  • VG Wiesbaden, 29.05.2020 - 3 K 29/17

    Zum Ausgleich der Stunden auf einem Lebensarbeitszeitkonto im Fall der Entlassung

    Es sei dem Beklagten anzulasten, dass es nicht zu einer angemessenen Ausgleichsmaßnahme im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 (2 C 41.13) gekommen sei.

    Ein Anspruch auf Abgeltung könne auch auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 (2 C 41.13) bereits deshalb nicht bestehen, weil die Dienstleistungspflicht gerade nicht aus einem von dem Kläger nicht zu vertretenden Grunde geendet habe.

    Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das zum damaligen Zeitpunkt bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren 2 B 61/13, 2 B 61/13 (2 C 41.13) angeordnet.

    Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 (2 C 41.13, juris) gibt keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.

  • VGH Hessen, 17.05.2022 - 1 A 2306/17

    Kein finanzieller Ausgleich, wenn Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich durch die vom Kläger (mit-)verursachte Unmöglichkeit einer Freistellung vom Dienst darüber hinaus maßgeblich von jenem, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 - 2 C 41/13 - zugrunde lag.

    [BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 41/13 -, juris Rn. 19],.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2014 - 7 B 10.14

    Landesbeamtengesetz Berlin; Beihilfe; Arzneimittel; Medizinprodukt; gesetzliche

    Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Auslegung des § 22 Satz 1 und 2 LBhVO von grundsätzlicher Bedeutung ist und insoweit gemäß § 127 Nr. 2 BRRG, der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fortgilt (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 B 61.13, 2 B 61.13 [2 C 41.13] - juris Rn. 1), auch das Landesbeamtenrecht revisibel ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - 3 A 362/15

    Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für nicht in Anspruch genommene

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - 2 C 41.13 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2013 - 3 A 1560/13 -, juris, Rn. 17, sowie Urteile vom 15.10.2003 - 6 A 4134/02 -, juris, Rn. 52, und vom 27.9.2011 - 3 A 280/10 -, juris, Rn. 34.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - 2 C 41.13 -, juris, Rn. 1 f.

  • BVerwG, 30.12.2021 - 3 B 25.21

    Beschränkung der Berufungszulassung durch Entscheidungsgründe

    Hinweise dafür, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Reichweite der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordneten Sperrwirkung und damit die angenommene Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens (vgl. zur Zulässigkeit einer bestätigenden Feststellung etwa BVerwG, Urteil vom 5. November 2020 - 3 C 7.19 - NVwZ-RR 2021, 447 Rn. 12 sowie allgemein zur Reichweite des Subsidiaritätsgrundsatzes Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 - BVerwGE 152, 308 Rn. 11) der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entziehen wollte, sind nicht erkennbar.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2021 - 15 A 105/19

    Anerkennung und Achtung der ausgestellten Presseausweise für Mitglieder einer

  • BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15

    Umlage des Beitrags zur Gewässerunterhaltung durch Gemeinde auf Eigentümer;

  • BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 79.15

    Status des gesetzlichen Vertreters einer Gemeinde mit Körperschaftsstatus als

  • VG Darmstadt, 29.11.2016 - 1 K 1225/14

    Auszahlung eines Lebensarbeitszeitkontos

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.02.2021 - 4 LA 208/19

    Gerichtsgebäude; öffentlich-rechtliches Hausrecht; Vertretung der Gerichtsleitung

  • VG Schleswig, 20.12.2018 - 12 A 221/18

    Abgeltung von Vorgriffsstunden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2017 - 3 A 2494/15

    Angemessenheit der Alimentation eines Beamten durch amtsangemessene Besoldung

  • BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 80.15

    Status des gesetzlichen Vertreters einer Gemeinde mit Körperschaftsstatus als

  • BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 81.15

    Status des gesetzlichen Vertreters einer Gemeinde mit Körperschaftsstatus als

  • VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 111.19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2017 - 3 A 2495/15

    Besoldung eines Beamten als amtsangemessen i.R.d. Alimentationsprinzips

  • OVG Niedersachsen, 09.01.2024 - 5 LB 113/21

    Ansparphase; Arbeitszeit von Lehrkräften; Arbeitszeitkonto; finanzieller

  • VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 218.19
  • VG Münster, 22.05.2017 - 4 K 1366/16

    Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden unterliegt der

  • VG Berlin, 25.11.2021 - 25 K 112.19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2018 - 3 A 2243/16

    Zahlung einer Ausgleichszulage eines Beamten unter Berücksichtigung der in das

  • VG Bremen, 10.09.2019 - 6 K 1658/18

    Erstattung für geleistete Ü50-Stunden - Ausgleichsanspruch; Feststellungsklage;

  • VG Bremen, 10.09.2019 - 6 K 1980/18

    Erstattung für geleistete Ü-50-Stunden - Ausgleich; Feststellungsklage;

  • VG Berlin, 25.02.2020 - 28 K 541.18
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