Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 30.10.2014

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   BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13   

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https://dejure.org/2014,32075
BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13 (https://dejure.org/2014,32075)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 (https://dejure.org/2014,32075)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 (https://dejure.org/2014,32075)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    RL 2000/78/EG Art. 2, 6 und 17; BBesG F 2002 §§ 27 und 28; AGG §§ 7, 15 und 24; SächsBesG §§ 1, 27, 28, 29, 80; Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz Art. 28
    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot; Grundgehalt; Rechtfertigung; höhere Dienstaltersstufe; gültiges Bezugssystem; wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen; Schadensersatz; Entschädigung; unionsrechtlicher ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    RL 2000/78/EG Art. 2, 6 und 17
    Anfangsstufe; Ausschlussfrist; Benachteiligungsverbot; Besoldung; Entschädigung; Ersteinstufung; Fehlen einer belastenden Wirkung; Grundgehalt; Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen; Rechtfertigung; Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung; Rückwirkung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 AGG, § 24 AGG, § 7 AGG, § 27 BBesG 2002, § 28 BBesG 2002
    Rechtfertigung des wegen des Lebensalters benachteiligenden sächsischen Besoldungsrechts; zur Frage der Rückwirkung durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 AGG, § 24 AGG, § 7 AGG, § 27 BBesG 2002, § 28 BBesG 2002
    Rechtfertigung des wegen des Lebensalters benachteiligenden sächsischen Besoldungsrechts; zur Frage der Rückwirkung durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz

  • Wolters Kluwer

    Nachweis einer Benachteiligung eines Beamten durch die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter

  • doev.de PDF

    Altersdiskriminierung bei der Besoldung; Schaffung einer unionsrechtskonformen Besoldungsgrundlage

  • rewis.io

    Rechtfertigung des wegen des Lebensalters benachteiligenden sächsischen Besoldungsrechts; zur Frage der Rückwirkung durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot; Grundgehalt; Rechtfertigung; höhere Dienstaltersstufe; gültiges Bezugssystem; wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen; Schadensersatz; Entschädigung; unionsrechtlicher ...

  • rechtsportal.de

    Nachweis einer Benachteiligung eines Beamten durch die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersabhängige Beamtenbesoldung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sächsisches Besoldungsrecht - und die Altersdiskriminierung

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerwG bewilligt 100 Euro pro Monat

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unzulässige altersabhängige Besoldung bei Beamten: Kein Anspruch auf pauschale Anpassung nach oben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Altersabhängige Besoldung von Beamten unzulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Jüngere Beamte können auf Entschädigung hoffen

  • neie.de (Kurzinformation)

    Klagen von Beamtinnen und Beamten im Zusammenhang mit der altersdiskriminierenden Besoldung nach dem Sächsischen Landesrecht weitgehend abgewiesen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Diskriminierungsentschädigung für zahlreiche Beamte

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 150, 255
  • NVwZ 2015, 818
  • DÖV 2015, 444
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (47)

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2013 - C-501/12

    Specht - Sozialpolitik - Diskriminierungen von Arbeitnehmern wegen des Alters -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13
    Diese Regelung ist jedoch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt, weil sie der Wahrung des Status quo dieser Beamten dient und eine rückwirkende Einstufung der Beamten nach Maßgabe eines unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen würde und überaus kompliziert und fehlerträchtig wäre (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294).

    Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

    Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

    Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

    Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

    Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

    Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

    Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

    Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104).

    Diese Überleitungsregelung ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 64 ff. und 78 ff.).

    Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

    Das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294) hat die vom Kläger bereits in seinem Widerspruch vom 29. Dezember 2009 geäußerte Rechtsansicht bestätigt, dass die §§ 27 und 28 BBesG a.F. zu einer nicht gerechtfertigten unmittelbaren Diskriminierung wegen des Lebensalters führen.

    Diese Anknüpfung an das Lebensalter eines Beamten erfasste potenziell sämtliche Beamte und damit die gesamte Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A. Da auch keine Kategorie bevorzugter Beamter benannt werden kann, ist es nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere auch nicht möglich, Beamte in die höchste Dienstaltersstufe einzuordnen und danach zu besolden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 95 bis 97).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13
    Diese Regelung ist jedoch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt, weil sie der Wahrung des Status quo dieser Beamten dient und eine rückwirkende Einstufung der Beamten nach Maßgabe eines unionsrechtskonformen Systems übermäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen würde und überaus kompliziert und fehlerträchtig wäre (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294).

    Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

    Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104).

    Diese Überleitungsregelung ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 64 ff. und 78 ff.).

    Das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294) hat die vom Kläger bereits in seinem Widerspruch vom 29. Dezember 2009 geäußerte Rechtsansicht bestätigt, dass die §§ 27 und 28 BBesG a.F. zu einer nicht gerechtfertigten unmittelbaren Diskriminierung wegen des Lebensalters führen.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13
    Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

    Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104).

    Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C- 297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13
    Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.).

    Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.).

    Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.).

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13
    Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76).

    Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13
    Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

    Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13
    Verfassungsrechtlich unzulässig ist danach die belastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446/77, 1 BvR 1174/77 - BVerfGE 50, 177 m.w.N.).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 und vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - BVerfGE 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 a.a.O. S. 193 f.).

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13
    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 und vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - BVerfGE 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 a.a.O. S. 193 f.).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (Beschlüsse vom 18. Februar 2009 a.a.O. und vom 17. Dezember 2013 a.a.O.).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13
    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - BVerfGE 32, 111 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - NVwZ 2014, 577 Rn. 65).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (Beschlüsse vom 18. Februar 2009 a.a.O. und vom 17. Dezember 2013 a.a.O.).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13
    Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt.

    Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine "Vorrückung" erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 670/08

    Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Stellenbesetzung aufgrund

  • BAG, 20.05.2010 - 6 AZR 148/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 160/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 188/11

    Benachteiligung aufgrund eines durch § 1 AGG gebotenen Merkmals (Alter) -

  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

  • BGH, 13.10.1994 - III ZR 24/94

    Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines auf einer unwirksamen Satzung beruhenden

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 49/07

    Amtshaftung bei Zurückweisung eines Bauvorbescheidsantrags aufgrund eines formell

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 16.10

    Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche

  • BVerwG, 16.04.2013 - 2 B 145.11

    Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz;

  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

  • VG Berlin, 24.06.2010 - 5 K 17.09

    Beamter; Amtsrat; Besoldung; Besoldungsstufen; Anwendbarkeit des AGG im

  • VG Lüneburg, 15.02.2012 - 1 A 106/10

    Keine Altersdiskriminierung durch Besoldung nach Dienstaltersstufen

  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 10.07.1997 - C-373/95

    Maso u.a.

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 22.09

    Schadensersatzanspruch des Einstellungsbewerbers; grundrechtsgleiches Recht;

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

  • EuGH - C-390/01 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung

  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2012 - 1 L 188/11

    Europarechtskonformität der Besoldung nach Dienstaltersstufen auf der Grundlage

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten;

    Nachdem zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 30. Oktober 2014 (vgl. u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris) festgestellt hatten, dass das den Entscheidungen zugrunde liegende Bundesbesoldungsgesetz mit seinen Besoldungsstufen altersdiskriminierend sei, informierte die Beklagte ihre Beschäftigten mit Personalrundschreiben Nr. 19/14 vom 19. Dezember 2014 über diese Rechtsprechung.

    Entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 (u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und BVerwG 2 C 6.13 -, juris) Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot - hier die Benachteiligung der Beamten unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters durch das Besoldungssystem nach §§ 27 und 28 BBesG a. F. - grundsätzlich die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, nicht aber die Eingruppierung in eine höhere Dienstaltersstufe (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 17 f.).

    Aufgrund von § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 36 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich ein Pauschalbetrag in Höhe von 100, 00 EUR/Monat als angemessen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 60 f.).

    Die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 55; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 5; Däubler/Beck, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Kommentar, 5. Auflage 2022, § 15 AGG Rn. 114).

    Die Regelung in § 15 Abs. 4 AGG ist in diesem Sinne abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 55; Nds. OVG, Beschluss vom 5.3.2018 - 5 LA 100/17 - Schleusener/Suckow/Plum, a. a. O., § 15 AGG Rn. 124).

    Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 52 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 6).

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist - vor dem Hintergrund des § 15 Abs. 4 AGG - die entscheidungserhebliche Rechtslage (bereits) durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10 -, juris) geklärt worden mit der Folge, dass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 8. November 2011 geendet hat (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 53).

    Diese Regelungen sind abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 55; Nds. OVG, Beschluss vom 5.3.2018 - 5 LA 100/17 -).

    Erst nach Eingang dieses Schreibens hat die Beklagte das vorgenannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (vgl. u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris), die die Altersdiskriminierung des Besoldungssystems nach §§ 27, 28 BBesG a. F. ausdrücklich feststellten und sich mit daraus resultierenden Entschädigungsansprüchen nach dem AGG befassten, zum Gegenstand ihres Personalrundschreibens Nr. 19/14 vom 19. Dezember 2014 gemacht.

    Dem liegt zugrunde, dass kurz vor dem Personalrundschreiben Nr. 19/14 vom 19. Dezember 2014 das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 (u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und BVerwG 2 C 6.13 -, juris) einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der altersdiskriminierenden Besoldungsregelungen in §§ 27, 28 BBesG a. F. zuerkannt hatte.

    Sie verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und den in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für das Berufsbeamtentum gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gilt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 74 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 19).

    Verfassungsrechtlich unzulässig ist danach die belastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 76 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 20).

    An einer belastenden Wirkung für Bestandsbeamte fehlt es, weil die zum 1. September 2011 in Kraft gesetzten niedersächsischen Besoldungsregelungen weder nach dem früheren Recht begründete Besoldungsansprüche beseitigen noch ihre Geltendmachung erschweren (Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 20; zur vergleichbaren Neuregelung in Sachsen: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 76).

    Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 21).

    Danach ist die rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen (so BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 10.7.1997 - C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u. a. -, Slg. 1997, I-3969 Rn. 51 ff. und - C-373/95, Maso -, Slg. 1997, I-4051 Rn. 39 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 21).

    Für den ursprünglich bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gilt dies entsprechend (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 21).

    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amtshaftungsanspruch verwiesen, nach der anerkannt ist, dass eine rückwirkende Rechtsänderung einen ursprünglich bestehenden Haftungsanspruch wieder beseitigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 13.10.1994 - III ZR 24/94 -, BGHZ 127 S. 223 [227 f.] und Beschluss vom 19.3.2008 - III ZR 49/07 -, NVwZ 2008 S. 815 f.).

    Er musste dementsprechend damit rechnen, dass der hierfür zuständige Gesetzgeber die mit Ablauf der Umsetzungsfrist wegen des Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbaren Bestimmungen der §§ 27, 28 BBesG a. F. durch solche Vorschriften ersetzen wird, die den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG genügen (Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 22; zur vergleichbaren sächsischen Regelung: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 81).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die rückwirkende Neuregelung des sächsischen Besoldungssystems zum 1. September 2006 - anknüpfend an die Föderalismusreform - nicht beanstandet und bereits ab diesem Zeitpunkt Entschädigungsansprüche des dortigen Klägers ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 63 ff.).

    Das sei sachgerecht, denn bereits aus diesem Urteil ergebe sich, dass ein mit den §§ 27, 28 BBesG a. F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig sei und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 5.3.2018 - 5 LA 100/17 -).

    Es hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 3.13 -, juris) zu der rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft getretenen Überleitungsregelung in § 80 des Sächsischen Besoldungsgesetzes entschieden, dass diese Vorschrift für Bestandsbeamte die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters perpetuiert, weil die Neuzuordnung der Stufe des Grundgehalts sich an der Grundgehaltsstufe orientiert, die dem Beamten am 1. September 2006 nach dem früheren diskriminierenden System nach Maßgabe der §§ 27, 28 BBesG a. F. zugestanden hatte.

    Die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 69 ff.).

    Infolge der früher für den betreffenden Beamten maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses ist sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 72).

    Der Europäische Gerichtshof habe diese besonderen administrativen Schwierigkeiten ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen, wobei die Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht voraussetze, dass die Besoldungsdifferenz zwischen den diskriminierten und den nicht diskriminierten Beamtengruppen schrittweise verkleinert werde (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 73).

    Ebenso entspricht die im Überleitungsregelung des § 80 SächsBesG, die Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 3.13 -, juris) war, inhaltlich den niedersächsischen Übergangsregelungen in §§ 71, 72 NBesG n. F., denn die Neuzuordnung der Stufe des Grundgehalts von Bestandsbeamten orientiert sich jeweils an der Grundgehaltsstufe nach altem Recht und das weitere Aufsteigen in den Gehaltsstufen richtet sich nach den Neuregelungen.

    Auch wenn der Senat hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, wonach die Rechtslage zur Frage der Altersdiskriminierung des damaligen Besoldungssystems bereits durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (- C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -) hinreichend geklärt worden sei mit der Folge, dass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 8. November 2011 geendet habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 53), und nunmehr der Überzeugung ist, dass eine solche Klärung erst durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (- C-501/12, Specht -, juris) erfolgt ist, so dass die Ausschlussfrist erst mit Ablauf des 19. August 2014 geendet hat, liegt keine Divergenz vor.

    Erst nach Eingang dieses Schreibens hat die Beklagte ihre Mitarbeiter mit Personalrundschreiben Nr. 19/14 vom 19. Dezember 2014 über das vorgenannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (vgl. u. a. - BVerwG 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris) informiert.

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 11.16

    Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch

    Für die Anwendung des § 15 AGG, der Ansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber einräumt, ist es im Anwendungsbereich von § 24 Nr. 1 AGG nicht von Bedeutung, ob der jeweilige Dienstherr auch die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Besoldung des Beamten durch Gesetz besitzt (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 58 und - 2 C 3.13 - juris Rn. 58).

    d) In seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - (BVerwGE 150, 234 Rn. 61 ff.) und - 2 C 3.13 - (Buchholz 245 LandesBesR Nr. 8 Rn. 60 ff.) hat der Senat in Anlehnung an die gesetzgeberische Entscheidung in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG einen Pauschalbetrag von 100 EUR/Monat als angemessen i.S.v. § 15 Abs. 2 AGG angesehen.

    Zudem hätte der Gesetzgeber eine altersunabhängige Besoldungsregelung, die nicht zu höheren Bezügen führt, auch für den Zeitraum ab Erlangung der Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Besoldung der Landesbeamten am 1. September 2006 rückwirkend in Kraft setzen können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 56 Rn. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 83).

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des

    c) Auch für die Besoldung der Richter gilt, dass mangels eines gültigen Bezugssystems weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Altersdiskriminierung ein Anspruch auf eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt folgt (wie BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 19 und - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 10 sowie vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 24, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 - NVwZ 2016, 131 Rn. 47).

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - (BVerwGE 150, 234 Rn. 19) und - 2 C 3.13 - (BVerwGE 150, 255 Rn. 10) zu den §§ 27 und 28 BBesG 2002 unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass bundesrechtlich kein gültiges Bezugsystem bestanden hat, an dem sich die Besoldung eines Beamten orientieren könnte.

    c) Der unter c) weiter aufgeworfenen Frage, ob die in § 38 BBesG 2006 angelegte Diskriminierung wegen Alters einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht begründet, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 und 2 C 6.13 - (BVerwGE 150, 255 ff. und 234 ff.) geklärt ist.

    Sie sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, namentlich durch seine Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 und 2 C 3.13 - (BVerwGE 150, 234 und 255), vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - (BVerwGE 158, 344) und - 2 C 20.15 - (Buchholz 240 § 27 BBesG Nr. 9).

    Dieser Prüfungsmaßstab entspricht demjenigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 71 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 57 Rn. 40).

    Für den Verwaltungsgerichtshof war am Maßstab der Rechtsprechung von EuGH (Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - NVwZ 2016, 131), Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 56) und Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 und 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 255 und 234) entscheidend, dass der Gesetzgeber wegen der richterlichen Unabhängigkeit bei der angegriffenen Besoldungsregelung (§ 36 LBesG BW 2010) die Anwendung der Bestimmungen über die Bemessung des Grundgehalts nach § 31 Abs. 5 LBesG BW 2010 ausgeschlossen hat.

    Es hält im Einklang mit der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 - NVwZ 2016, 56) und Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255) die erforderliche Rechtsklarheit für einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht in Sachen besoldungsrechtlicher Altersdiskriminierung erst ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 für gegeben (Urteilsumdruck Bl. 23 f.).

    Es hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - und - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 und 255) eine solche Vergleichsgruppenbildung indes abgelehnt und damit nur einen anderen Rechtsstandpunkt in der Sache eingenommen, als ihn der Kläger hat.

    Der Verwaltungsgerichtshof folgt hinsichtlich der Annahme des Vorliegens eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 69 ff.) und des EuGH (Urteile vom 19. Juni 2014 - C-501/12, Specht u.a. - NVwZ 2014, 1294 und vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - NVwZ 2016, 131).

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Entschädigungsanspruch; rückwirkende

    Sie verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und den in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für das Berufsbeamtentum gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gilt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 74 ff.).

    Verfassungsrechtlich unzulässig ist danach die belastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 76 m. w. N.).

    An einer belastenden Wirkung für Bestandsbeamte fehlt es, weil die zum 1. September 2011 in Kraft gesetzten niedersächsischen Besoldungsregelungen weder nach dem früheren Recht begründete Besoldungsansprüche beseitigen noch ihre Geltendmachung erschweren (zur vergleichbaren Neuregelung in Sachsen: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 76).

    Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83).

    Danach ist die rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen (so BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 10.7.1997 - C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u.a. -, Slg. 1997, I-3969 Rn. 51 ff. und - C-373/95, Maso -, Slg. 1997, I-4051 Rn. 39 ff.).

    Auch insoweit steht im Vordergrund, dass erst durch das rückwirkend in Kraft getretene Landesgesetz die für die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A erforderliche unionsrechtskonforme gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83).

    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amtshaftungsanspruch verwiesen, nach der anerkannt ist, dass eine rückwirkende Rechtsänderung einen ursprünglich bestehenden Haftungsanspruch wieder beseitigen kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 13.10.1994 - III ZR 24/94 -, BGHZ 127 S. 223 [227 f.] und Beschluss vom 19.3.2008 - III ZR 49/07 -, NVwZ 2008 S. 815 f.).

    Er musste dementsprechend damit rechnen, dass der hierfür zuständige Gesetzgeber die mit Ablauf der Umsetzungsfrist wegen des Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbaren Bestimmungen der §§ 27 und 28 BBesG a. F. durch solche Vorschriften ersetzen wird, die den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG genügen (zur vergleichbaren sächsischen Regelung: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 81).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 63 ff.) die rückwirkende Neuregelung des sächsischen Besoldungssystems zum 1. September 2006 nicht beanstandet und bereits ab diesem Zeitpunkt Entschädigungsansprüche des dortigen Klägers ausgeschlossen.

    Der Kläger hat im Zulassungsverfahren zum Beweis seines diesbezüglichen Vorbringens den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 1. März 2017 (Bl. 70/GA) vorgelegt, in welchem es - nach Ausführungen zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O.) und vom 20. Mai 2015 (- BVerwG 2 A 9.13 -, juris) heißt:.

    Das ist sachgerecht, denn bereits aus diesem Urteil ergibt sich, dass ein mit den §§ 27, 28 BBesG a. F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 5.3.2018 - 5 LA 100/17 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16

    Europarechts -und Verfassungskonformität der Besoldung von Richtern nach

    Dies auch nicht vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils Schmitzer (Rs. C-530/13), weil hier eine nicht vergleichbare Fallkonstellation zugrunde lag (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris Rn. 84).

    Denn sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. insbes. NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris) und der Europäische Gerichtshof (vgl. insbes. Urteil Specht u.a. vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a. i.V.m. Urteil Unland vom 09.09.2015, Rs. C-20/13) haben inzwischen hinreichend klar und für den Senat überzeugend entschieden, dass die Besoldung nach Erfahrungsstufen sowie ihre Überleitung aus dem abgeschafften diskriminierenden Besoldungssystem nach Lebensalter rechtmäßig ist, ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 in Betracht kommt (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 51), ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG mangels gültigem Besoldungsbezugssystem ausscheidet (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 27) und ein Widerspruch von Dezember 2012 hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG die grundsätzlich ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 laufende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat bzw. allenfalls erst für einen Zeitraum ab November 2012 wahren kann, zu dem es in Baden-Württemberg jedoch kein rechtswidrig altersdiskriminierendes Besoldungssystem mehr gab (vgl. insbes. BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 38, sowie - 2 C 20/15 -, Juris).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach - wiederum insoweit ohne weiteres übertragbar auf die Richterbesoldung - für die Beamtenbesoldung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) insbesondere mit Urteilen vom 30.10.2014 (2 C 3.13 und 2 C 6.13, Juris) ausdrücklich bestätigt.

    Die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteil vom 26.01.1999, Rs. C-18/95, Terhoeve und vom 22.06.2011, Rs. C-399/09, Lantová), kann mangels gültigem Bezugssystem hier nicht angewandt werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - BVerfG, NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 - beide Juris).

    Dessen Voraussetzungen sind nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris), der sich der Senat auch für den Bereich der Richterbesoldung anschließt, erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai (Rs. C-297/10 und C-298/10) am 08.09.2011 erfüllt.

    Angesichts der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris Rn. 30), der sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt, muss nicht weiter auf die umfangreichen Angriffe des Klägers hiergegen eingegangen werden.

    Dass (bei Annahme von am 01.01.2011 rund der Hälfte der aktiven Richter des Besoldungsgruppen R1 und R2 in der Endstufe; vgl. Stat. Monatsheft S. 6) auch in diesem Fall jedenfalls deutlich über 1000 Einzelfallprüfungen erforderlich gewesen wären und auch dies einen ganz erheblichen Verwaltungsaufwand erzeugt hätte (der Kläger errechnet selbst einen erforderlichen Einsatz von möglicherweise bis zu 11 Servicekräften für ein ganzes Arbeitsjahr), ist für den Senat ebenfalls eine offenkundige Tatsache i.S.v. § 173 VwGO, § 291 ZPO und muss nicht durch amtliche Auskünfte des Justizministeriums oder des LBV oder durch Sachverständigengutachten verifiziert werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris Rn. 69 ff.).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) - für die Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG ausreichend war.

    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - und 06.04.2017 - 2 C 20.15 -, beide Juris), der sich der Senat anschließt, ist beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ebenso auf dieses EuGH-Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG.

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das der Fall, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 55 f., vom 25. Januar 2007 - C-278/05, Robins u. a. - Slg. 2007, I-1053 Rn. 70 sowie Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 8 Rn. 29).
  • VG Osnabrück, 22.07.2015 - 3 A 78/12

    Altersabhängige Besoldung; altersdiskriminierende Besoldung;

    Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Hennigs und Mai (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I 7965) am 08.09.2011 geklärt worden (Anschluss an: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, - 2 C 6.13 -, - 2 C 36.13 - u.a.).

    Auf Grund der Entscheidungen des Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - verb. Rechtssachen C-501/12 bis 506/12, C-540/12 und C-541/12, Specht - NVwZ 2014, 1294) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, - 2 C 6.13 -, u.a., juris) hat der Kläger seine Klage mit am 27.03.2015 eingegangenem Schriftsatz dahingehend geändert, dass er nunmehr für den Zeitraum vom 18.08.2006 (Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes) bis zum 30.04.2009 (Erreichen der höchsten Besoldungsstufe), d.h. für 32, 5 Monate, eine Entschädigung von 100, 00 EUR monatlich begehrt.

    Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.; BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Rn. 13, - 2 C 6.13 -, juris, Rn. 14).

    Ein besoldungsrechtlicher Anspruch des betreffenden Beamten besteht daher nicht (BVerwG, Urteil vom 20.05.2015 - 2 A 9.13 -, juris, Rn. 10; im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Rn. 12 ff., 17 ff. - 2 C 6.13 -, juris, Rn. 13 ff., 18 ff. und - 2 C 36.13 -, Rn. 9 ff.).

    Weder folgt aus der RL 2000/78/EG ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 a.a.O. Rn. 108; BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris, jeweils Rn. 23 f.) noch besteht für den Zeitraum vor dem 08.09.2011 ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch (kein hinreichend qualifizierter Verstoß; BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris, jeweils Rn. 25-30, - 2 C 36.13 - Rn. 15) oder ein Zahlungsanspruch aus § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG (kein Vertretenmüssen der Beklagten; BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris, jeweils Rn. 25-30, - 2 C 36.13 - Rn. 15).

    Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris, jeweils Rn. 45).

    Es handelt sich um eine mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbare Ausschlussfrist (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris, jeweils Rn. 47 f. m.w.N.), deren Versäumung zum Erlöschen des Anspruchs führt (Weth in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 15 AGG, Rn. 49).

    Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist aufbewahren zu müssen (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Rn. 50 und - 2 C 6.13 -, Rn. 49 mit Verweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1780 S. 38).

    Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08.09.2011 (EuGH, Urteil vom 08.09.2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10 Hennigs und Mai -, ECLI:EU:C:2011:560, Slg. 2011, I-7965) geklärt worden (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Rn. 52 f. und - 2 C 6.13 -, Rn. 51 f. m.w.N.), auf das zudem das vom Kläger im Dezember 2011 verwendete Musterschreiben erkennbar Bezug nahm (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 36.13 - juris, Rn. 19 f.; Urteil vom 20.05.2015 - 2 A 9.13 -, juris, Rn. 12 f.).

    Sowohl das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21.06.2012 - 8 AZR 188/11 -, BAGE 142, 143-157, juris, Rn. 20 ff.; Urteil vom 15.03.2012 - 8 AZR 37/11 -, BAGE 141, 48-72, juris, Rn. 32 ff., 49 ff.; Urteil vom 15.03.2012 - 8 AZR 160/11 -, juris, Rn. 30 ff., 47 ff.) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 und 2 C 6.13 -, juris, jeweils Rn. 48 f. m.w.N.) sehen beide Bedingungen als erfüllt an.

  • VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14

    Diskriminierungsfreie Besoldung und Allgemeine Zulage nach Thüringer

    Eine Eingruppierung eines altersdiskriminierten Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe zum Ausgleich seiner unterstellten Benachteiligung wegen seines Alters scheidet aber aus den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 (Az. (u.a.): 2 C 3.13 -, juris Rd. 17-20, und 2 C 6.13 - juris Rd. 18 bis 21) dargestellten Gründen, die das erkennende Gericht teilt, aus.

    Weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkte, kann es also nicht mehr herangezogen werden (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - C 3.13 -, juris Rd. 17 bis 20 und - 2 C 6.13 -, juris Rd. 18 bis 21, sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss zum Urteil 2 C 3.13 vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, in juris).

    Unter bestimmten Voraussetzungen ergeben sich Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche aus dem zur Umsetzung der RL 2000/78/EG normierten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) und dem europarechtlichen Haftungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 23 ff.; zum verfassungsrechtlich begründeten Entscheidungsermessen des Gesetzgebers bei der Frage, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind, vgl. auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rd. 22, vorgehend: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -).

    Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird, was vorliegend erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10- Slg. I-7965) der Fall war (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - Rd. 25 bis 30, juris und - 2 C 6.13 - Rd. 25 bis 30, juris).

    Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 des am 18.08.2006 in Kraft getretenen AGG scheidet aus, weil der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das auf das Alter erstreckte Benachteiligungsverbot im Zeitraum bis Ende Juni 2008 nicht zu vertreten hatte; ein Vertreten-Müssen kann erst für den Zeitraum ab Bekanntgabe des o.g. EuGH- Urteils vom 08.09.2011 angenommen werden (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - und - 2 C 6.13 -, in juris jeweils Rd. 40 bis 43 sowie darauf Bezug nehmend: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 39.13 -, juris Rd. 16).

    Dieses Erfahrungsstufenmodell durch Anknüpfung an die tatsächliche Berufserfahrung entspricht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der RL 2000/78/EG (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-501/12, Specht, juris Rd. 55 und 69 ff.; ebenso zur vergleichbaren Regelung in § 23 Landesbesoldungsgesetz für Sachsen-Anhalt: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 6.13 -, juris Rd. 66 und zur vergleichbaren Regelung in §§ 27, 28 SächsBesG: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, juris Rd. 67, 68 und.

    Danach darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein und der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, juris Rd. 67, dort unter Zitierung des EuGH, Urteil vom 03.10.2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

    Infolge der früher für den Kläger maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses war hinreichend sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte (so: BVerwG, Urteile vom 30.10.2014, - 2 C 3.13 -, juris Rd. 72 und - 2 C 6.13 -, juris Rd. 71 f.).

    Die in beiden Entscheidungen beanstandeten Regelungen betreffen die Verlängerung von Vorrückungszeiträumen im Rahmen der Anrechnung von bestimmten Vordienstzeiten, die die davon betroffenen Gehaltsempfänger durch eine Verlängerung des für eine "Vorrückung" erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligten (im Urteil vom 11.11.2014 durch §§ 8, 113 Abs. 10 bzw.11 Österreichisches Gehaltsgesetz, vgl. EuGH a.a.O. Rd. 31f. und Ziff. 1 des Tenors, dazu auch: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, juris Rd. 84; und im Urteil vom 25.01.2015 durch § 53a Abs. 2 Österreichisches Bundesbahngesetz).

  • VG Schleswig, 26.03.2015 - 12 A 120/14

    "Zu kleine" Frau hat Entschädigungsanspruch wegen Ausschluss vom

    Diese Erwägungen des BAG gelten auch für den vorliegend streitigen Entschädigungsanspruch nach AGG in Bezug auf ein Beamtenverhältnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3/13 - juris-Rn. 61. Die Kammer berücksichtigt maßgeblich, dass vorliegend nur eine mittelbare Benachteiligung in Rede steht, die zudem nicht ohne Weiteres offensichtlich ist.
  • OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 149/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Entschädigungsanspruch; rückwirkende

    5 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar für den Zeitraum seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 einen verschuldensunabhängigen Anspruch des benachteiligten Beamten auf eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 31 ff.).

    Ein solcher Anspruch setzt indes voraus, dass er rechtzeitig geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 46 ff.).

    Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 52 m. w. N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist in Fallkonstellationen der hier vorliegenden Art maßgeblicher Zeitpunkt die in der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs vorgeschriebene Verkündung seines Urteils in Sachen Hennigs und Mai (- C 297/10 und C 298/10, Hennigs und Mai -, juris) am 8. September 2011, denn bereits aus diesem Urteil ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a. F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - BVerwG 2 C 15/17 -, juris Rn. 14; Urteil vom 6.4.2017 - BVerwG 2 C 20.15 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 20.5.2015 - BVerwG 2 A 9.13 -, juris Rn. 13; Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 5.3.2018 - 5 LA 100/17 - Hess. VGH, Urteil vom 11.5.2016 - 1 A 1926/15 -, juris Rn. 43; Sächs. OVG, Beschluss vom 8.5.2018 - 2 A 350/16 -, juris Rn. 7; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 20.2.2017 - 2 LA 86/16 -, juris Rn. 14).

    Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O.) zugrunde gelegt, in welchem es die rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft getretenen sächsischen Überleitungsvorschriften geprüft hat.

    Die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe sei ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt werde (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 69 ff.).

    Infolge der früher für den dortigen Kläger maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses sei sichergestellt gewesen, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe habe erreichen können (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 72).

    Der Europäische Gerichtshof habe diese besonderen administrativen Schwierigkeiten ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen, wobei die Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht voraussetze, dass die Besoldungsdifferenz zwischen den diskriminierten und den nicht diskriminierten Beamtengruppen schrittweise verkleinert werde (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 73).

  • VGH Hessen, 11.05.2016 - 1 A 1926/15

    Entschädigungsanspruch wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 B 10.16

    Beihilfe in Krankheitsfällen; Beihilfeberechtigung; Ausschluss von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - 3 A 1972/15

    Landes- und Kommunalbeamte erhalten Entschädigung für altersdiskriminierende

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 10 B 10.16

    Beihilfe in Krankheitsfällen; Beihilfeberechtigung; Ausschluss von

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 5 LA 194/15

    Altersabhängige Besoldung; Altersdiskriminierung; Besoldungsdienstalter;

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 36.13

    Besoldung von Soldaten; Diskriminierung wegen des Alters; Endstufe der

  • VG Stuttgart, 16.03.2016 - 8 K 4304/13

    Amtsangemessene Besoldung von Richtern in Baden-Württemberg

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 32.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 39.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 47.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - 7 B 21.15

    Bundesbeamte; Besoldung; Besoldungsgruppe A; Grundgehalt; Grundgehaltstabelle;

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 12.16

    Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 38.13

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 5.13

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 33.13

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von

  • VG Trier, 03.03.2015 - 1 K 2015/14

    Keine Besoldung aus der Endstufe für Regierungsobersekretär wegen

  • OVG Saarland, 12.06.2018 - 1 A 567/17

    Anspruch eines Beamten auf Verwendungs- und Ausgleichszulage bei rechtswidriger

  • VG Münster, 01.10.2015 - 4 K 433/13

    Beamten steht Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung zu

  • VG Osnabrück, 18.01.2017 - 3 A 24/16

    Kopftuch I; Kopftuch II; Diskriminierung; Einstellungszusage;

  • VG Münster, 01.10.2015 - 4 K 1643/13

    Beamten steht Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung zu

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 36.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • OVG Sachsen, 06.01.2017 - 2 A 233/16

    Altersdiskriminierende Besoldung

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2017 - 2 LB 85/17

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; keine Rückwirkung

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 20.15

    Beamter; Erlangung der Kenntnis von der Benachteiligung; Klärung bei unsicherer

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.02.2017 - 2 LA 86/16

    Entschädigungsansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung; vorherige

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Kopftuchverbot; religiöse Benachteiligung;

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 37.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 33.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029

    Keine Benachteiligung im Sinne des AGG durch rechtswidrige Versetzung in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 32.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 119-IV-14
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 118-IV-14
  • VG Gelsenkirchen, 28.07.2015 - 12 K 3414/12

    Trotz Altersdiskriminierung kein Geldersatz

  • VG Hamburg, 15.03.2016 - 20 K 2997/12

    Besoldungssystem mit Überholeffekt

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 43.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 42.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 1 A 1432/13

    Geltendmachung einer altersdiskrimminierenden Wirkung der Bemessung des

  • BVerwG, 27.07.2023 - 2 B 47.22

    Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • OVG Sachsen, 08.05.2018 - 2 A 350/16

    Diskriminierende Besoldung; Entschädigung; Antragsfrist

  • VG München, 24.07.2017 - M 21 K 15.5318

    Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung eines Soldaten

  • OVG Saarland, 08.07.2016 - 1 A 119/15

    Hinausschieben des Beginns der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen eines

  • VG Berlin, 04.05.2016 - 26 K 238.14

    Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 1 A 1451/13

    Bemessung der Besoldung eines Beamten nach der Endstufe der Besoldungsgruppe

  • BVerwG, 27.07.2023 - 2 B 46.22

    Einführung des Erfahrungsstufensystems im niedersächsischen Besoldungsrecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2019 - 6 A 2628/16

    Keine Entschädigung für muslimische Lehrerinnen

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 34.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 44.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • VGH Hessen, 11.05.2016 - 1 A 1927/15
  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 35.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 215/15

    Erholungsurlaub; Mindesturlaub; Prozesszinsen; Rechtsmissbrauch;

  • VGH Bayern, 28.06.2022 - 14 BV 19.580

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 39.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 41.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 40.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 38.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • VG Hannover, 07.07.2017 - 13 A 2876/15

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Entschädigung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2019 - 1 A 1590/18

    Verjährung des Anspruchs eines Beamten auf die Zulage nach drei Jahren für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2019 - 1 A 1591/18

    Gewährung einer Verwendungszulage als Anspruch eines in den Ruhestand versetzten

  • OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17

    Urlaubsabgeltungsanspruch; Leistungszulage; Verjährung

  • BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16

    Stufenzuordnung der nach dem 1. Juli 1977 geborenen Bestandsbeamten durch das

  • VG Aachen, 12.10.2015 - 1 K 1115/13

    Richter; Besoldung; Altersdiskriminierung; unionsrechtswidrig;

  • VG Gelsenkirchen, 28.07.2015 - 12 K 3415/12

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Schadensersatz; Entschädigung;

  • BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 15.17

    Aufrechterhaltung der Grundsätze zu den Rechtsfolgen der altersdiskriminierenden

  • OVG Saarland, 08.07.2016 - 1 A 159/15

    Hinausschieben des Beginns der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen eines

  • VG Ansbach, 07.03.2017 - AN 1 K 15.00300

    Angemessene Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

  • OVG Sachsen, 30.01.2018 - 2 A 198/16

    Diskriminierende Besoldujng

  • BVerwG, 02.05.2017 - 2 BN 1.17

    Normenkontrollantrag gegen die Bestimmungen der bayerischen Verordnung zur

  • VG Meiningen, 20.08.2015 - 1 K 364/13

    Ungleichbehandlung bei Besoldung kommunaler Wahlbeamter

  • VG München, 27.06.2017 - M 21 K 15.2367

    Erfolglose Klage auf Neuberechnung der Besoldung eines Majors

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 37.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 31.16

    Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 81/15

    Anzeigepflicht; Äquivalenzgrundsatz; Beamter; Effektivitätsgrundsatz;

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2023 - 5 LB 78/21

    21. Lebensjahr; Besoldungsdienstaltersstufe; Erfahrungsstufe; Besoldung

  • VG Berlin, 18.04.2018 - 28 K 6.14

    Benachteiligung/Diskriminierung aufgrund des Alters, der Religion und der

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 83/15

    Beamte; Familienzuschlag; Lebenspartnerschaft; Verjährung

  • VG Aachen, 16.07.2015 - 1 K 1462/13

    Stadt Düren: Schadensersatz für Beamte wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • VGH Hessen, 15.09.2015 - 1 A 861/15

    Entschädigungsanspruch wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 38.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 40.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 41.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 30.04.2020 - 2 B 9.20

    Bündelung von Dienstposten von Besoldungsgruppen im Bereich des

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 32.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 44.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 39.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • VG Aachen, 16.07.2015 - 1 K 1237/13

    Beamte; Besoldung; Altersdiskriminierung; unionsrechtswidrig;

  • VG Magdeburg, 26.10.2017 - 8 A 213/16

    Verjährung von Anträgen nach AGG § 15 Abs 4 wegen Altersdiskriminierung

  • OVG Sachsen, 19.02.2018 - 2 A 137/17

    Diskriminierende Besoldung; Stufenzuordnung; Überleitungsbestimmung

  • VG Magdeburg, 17.01.2018 - 8 A 289/16

    Besoldung, Altersdiskriminierung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2017 - 3 A 790/16

    Gewährung von Besoldung eines Beamten nach der höchsten Altersstufe hinsichtlich

  • VG Arnsberg, 29.05.2015 - 13 K 3070/12

    Beantragung der Neufestsetzung einer beamtenrechtlichen Besoldung auf Grundlage

  • VG Magdeburg, 26.10.2017 - 8 A 209/16

    Fristen für Anträge auf Entschädigung wegen einer altersdiskriminierenden

  • VG Magdeburg, 26.10.2017 - 8 A 387/16

    Entschädigung einer Bundesbeamtin wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • VG Frankfurt/Oder, 07.09.2017 - 2 K 738/14

    Recht der Bundesbeamten

  • VG Düsseldorf, 25.09.2015 - 13 K 7604/14

    Unzulässige Klageänderung; fehlende Sachdienlichkeit; Vorverfahren

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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 47.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32079
BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 47.13 (https://dejure.org/2014,32079)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2014 - 2 C 47.13 (https://dejure.org/2014,32079)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 2 C 47.13 (https://dejure.org/2014,32079)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Benachteiligung eines Beamten durch die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Benachteiligung eines Beamten durch die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter

  • rechtsportal.de

    RL 2000/78/EG Art. 3 Abs. 4 ; AGG § 15 Abs. 4
    Benachteiligung eines Beamten durch die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

  • taz.de (Pressebericht, 01.11.2014)

    Altersdiskriminierung: Nur geringe Entschädigung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Das Bundesverwaltungsgericht wird in Kürze über die Zulässigkeit von altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten entscheiden

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 47.13
    Denn der richterrechtlich entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten (hier: aus Unionsrecht abgeleiteten) Ansprüchen ist nicht anwendbar, wenn es eine gesetzliche Regelung sowohl des Anspruchs, dessen sich der Kläger berühmt, als auch für dessen fristgerechte Geltendmachung gibt (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und - BVerwG 2 C 6.13 - jeweils Rn. 55, dort zu § 15 Abs. 4 AGG).

    Denn die Regelung hatte zur Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).

    Eine derartige "modifizierende" Anwendung des Besoldungsgesetzes kommt nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und nicht mehr herangezogen werden kann (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 17 bis 20 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 18 bis 21).

    Denn dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10 - Slg. I-7965) erfüllt (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 25 bis 30 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 25 bis 30).

    Ein Vertretenmüssen i.S.v. § 12 Abs. 1 SoldGG kann erst für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -) angenommen werden (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und - BVerwG 2 C 6.13 - jeweils Rn. 40 bis 43).

    Ist eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt auch die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 SoldGG erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 51 ff.).

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 47.13
    Denn der richterrechtlich entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten (hier: aus Unionsrecht abgeleiteten) Ansprüchen ist nicht anwendbar, wenn es eine gesetzliche Regelung sowohl des Anspruchs, dessen sich der Kläger berühmt, als auch für dessen fristgerechte Geltendmachung gibt (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und - BVerwG 2 C 6.13 - jeweils Rn. 55, dort zu § 15 Abs. 4 AGG).

    Denn die Regelung hatte zur Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).

    Eine derartige "modifizierende" Anwendung des Besoldungsgesetzes kommt nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und nicht mehr herangezogen werden kann (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 17 bis 20 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 18 bis 21).

    Denn dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10 - Slg. I-7965) erfüllt (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 25 bis 30 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 25 bis 30).

    Ein Vertretenmüssen i.S.v. § 12 Abs. 1 SoldGG kann erst für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -) angenommen werden (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und - BVerwG 2 C 6.13 - jeweils Rn. 40 bis 43).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 47.13
    Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das Urteil des EuGH vom 11. November 2014 - Rs. C-530/13, Schmitzer - (NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert.

    Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine "Vorrückung" erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 47.13
    Denn dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10 - Slg. I-7965) erfüllt (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 25 bis 30 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 25 bis 30).

    Ein Vertretenmüssen i.S.v. § 12 Abs. 1 SoldGG kann erst für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai -) angenommen werden (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und - BVerwG 2 C 6.13 - jeweils Rn. 40 bis 43).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 47.13
    Denn die Regelung hatte zur Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).

    Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 104).

  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 47.13
    Es handelt sich um eine Reaktion auf Urteile des EuGH betreffend den Zugang von Frauen zu den Streitkräften der Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl L 39, S. 40), die eine solche Bereichsausnahme nicht kennt (EuGH, Urteile vom 26. Oktober 1999 - Rs. C-273/97, Sirdar - Slg. I-7403 und vom 11. Januar 2000 - Rs. C-285/98, Kreil - Slg. I-69).
  • EuGH, 26.10.1999 - C-273/97

    Sirdar

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 47.13
    Es handelt sich um eine Reaktion auf Urteile des EuGH betreffend den Zugang von Frauen zu den Streitkräften der Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl L 39, S. 40), die eine solche Bereichsausnahme nicht kennt (EuGH, Urteile vom 26. Oktober 1999 - Rs. C-273/97, Sirdar - Slg. I-7403 und vom 11. Januar 2000 - Rs. C-285/98, Kreil - Slg. I-69).
  • VG Köln, 05.08.2015 - 23 K 4502/12
    Mit Blick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 - 2 C 36.13 - und - 2 C 47.13 - trägt der Kläger weiter vor, die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Frist des § 12 Abs. 3 SoldGG beginne mit Verkündung des Urteils des EuGH vom 8. September 2011, sei lebensfremd.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 47.13 -.

    vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 47.13 - juris, Rdn. 11 und 12.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 47.13 - juris, Rdn. 14.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 1 A 1432/13

    Geltendmachung einer altersdiskrimminierenden Wirkung der Bemessung des

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 36.13 -, ZBR 2015, 275 = juris, Rn. 20; entsprechende Entscheidungen ergingen am gleichen Tag in den parallel geführten Revisionsverfahren 2 C 38.13, 2 C 39.13 und 2 C 47.13 (Vorinstanz jeweils OVG Rheinland-Pfalz).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 5 LA 194/15

    Altersabhängige Besoldung; Altersdiskriminierung; Besoldungsdienstalter;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 ausdrücklich festgestellt, dass die - vor dem Hintergrund des § 15 Abs. 4 AGG - entscheidungserhebliche Rechtslage (bereits) durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen E. und D. am 8. September 2011 (- C - 297/10 - und - C - 298/10 -, juris) geklärt worden sei (- BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 53f.; - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 52f.; - BVerwG 2 C 9.13 -, juris Rn. 54f.; vgl. auch - BVerwG 2 C 36.13 -, juris Rn. 20; - BVerwG 2 C 38.13 -, juris Rn. 20; - BVerwG 2 C 39.13 -, juris Rn. 20; - BVerwG 2 C 47.13 -, juris Rn. 20).
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