Weitere Entscheidung unten: AG Otterndorf, 11.05.2016

Rechtsprechung
   BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 47.16   

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https://dejure.org/2017,10281
BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 47.16 (https://dejure.org/2017,10281)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.2017 - 2 C 47.16 (https://dejure.org/2017,10281)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 2017 - 2 C 47.16 (https://dejure.org/2017,10281)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses; Erhebung von Zinsen für gestundete Beträge; Staatliche Stundung von Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung; Erleichterung der Rückzahlungsverpflichtung ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses; Erhebung von Zinsen für gestundete Beträge; Staatliche Stundung von Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung; Erleichterung der Rückzahlungsverpflichtung ...

  • rechtsportal.de

    SG 1995 § 56 Abs. 4 S. 3; GG Art. 14 Abs. 1
    Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses; Erhebung von Zinsen für gestundete Beträge; Staatliche Stundung von Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung; Erleichterung der Rückzahlungsverpflichtung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Aus Soldatenverhältnis vorzeitig ausgeschiedene Bundeswehrärzte müssen Ausbildungskosten zurückzahlen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Thüringen, 12.11.2015 - 2 KO 171/15

    Bemessung der Erstattung von Ausbildungskosten bei Kriegsdienstverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 47.16
    Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - 1 A 930/14

    Erhebung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft eines

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 47.16
    Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 47.16
    Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.).
  • VG Münster, 21.08.2014 - 5 K 2265/12

    Soldat auf Zeit; Ausbildungskosten; Sanitätsoffizier-Anwärter; Ausbildungsgeld;

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 47.16
    Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend.
  • BVerwG, 14.05.2014 - 2 B 96.13

    Zum soldatengesetzlichen Dienstzeitbegriff; erneutes Aufgreifen

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 47.16
    Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).
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Rechtsprechung
   AG Otterndorf, 11.05.2016 - 2 C 47/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,31161
AG Otterndorf, 11.05.2016 - 2 C 47/16 (https://dejure.org/2016,31161)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 11.05.2016 - 2 C 47/16 (https://dejure.org/2016,31161)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - 2 C 47/16 (https://dejure.org/2016,31161)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Otterndorf entscheidet gegen VHV Versicherung zu den restlichen Reparaturkosten, zu den Verbringungskosten, zu den UPE-Aufschlägen, zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.5.2016 - 2 C 47/16 -.

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Otterndorf entscheidet gegen VHV Versicherung zu den restlichen Reparaturkosten, zu den Verbringungskosten, zu den UPE-Aufschlägen, zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.5.2016 - 2 C 47/16 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Otterndorf, 11.05.2016 - 2 C 47/16
    Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz, 13).

    Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

    Sofern der Geschädigte die Kosten der Schadensbeseitigung beeinflussen kann, hat er im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 17).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes ist jedoch auf die in der speziellen Situation des Geschädigten bestehenden Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 17).

    Maßgeblich ist danach, ob sich die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 14).

    Solange die Erforderlichkeit gewahrt ist, kommt eine Preiskontrolle danach nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

    Jedoch verbleibt bei dem Geschädigten das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 17).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Otterndorf, 11.05.2016 - 2 C 47/16
    Liegen die vom Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so fehlt ihnen die Geeignetheit, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 17).

    Der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 16; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, Rz. 8).

    Bei der Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 17).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus AG Otterndorf, 11.05.2016 - 2 C 47/16
    Nach ständiger höchstrichterlicher(Rechtsprechung kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB Ersatz derjenigen Mietwagen kosten als erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg zur Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rz. 10).

    Beide Schätzgrundlagen sind zur Schadensschätzung als generell geeignet anzusehen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rz. 18).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Otterndorf, 11.05.2016 - 2 C 47/16
    Der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 16; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, Rz. 8).

    Eine Überprüfung der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes ist nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, Rz. 9).

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Otterndorf, 11.05.2016 - 2 C 47/16
    Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen und zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs und zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rz. 16).

    Ob und in welchem Umfang die Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, was aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint, wobei auf den Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rz. 17).

  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Otterndorf, 11.05.2016 - 2 C 47/16
    Die Kombination aus beiden Schätzgrundlagen erachtet das Gericht in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. Uff.) als adäquate Schätzgrundlage.
  • LG Frankfurt/Main, 29.11.2010 - 1 S 197/10
    Auszug aus AG Otterndorf, 11.05.2016 - 2 C 47/16
    Mangels Tarifübersichten ist es dem Geschädigten nicht möglich, die Tarife der Sachverständigen zu überprüfen, so dass der Geschädigte den aus seiner Sicht notwendigen Ersatz verlangen kann, solange sich ihm nicht eine Willkür oder auffälliges Missverhältnis bei der Festsetzung des Sachverständigenhonorars aufdrängen muss (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.11.2010, Az. 1 S 197/10; AG Straubing, Urteil vom 23.03.2009, Az. 2 C 163/09).
  • LG Stade, 07.12.2015 - 1 S 12/15

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Klage eines Kraftfahrzeugsachverständigen aus

    Auszug aus AG Otterndorf, 11.05.2016 - 2 C 47/16
    Dem Geschädigten kann daher der Einwand überhöhter Abrechnungen erst dann entgegengehalten werden und eine Ersatzfähigkeit verneint werden, wenn aus der laienhaften Sicht des Geschädigten offensichtlich erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. bei auffälligem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung (LG Stade, Urteil vom 07.12.2015, Az. 1 S 12/15).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Otterndorf, 11.05.2016 - 2 C 47/16
    Erforderlich in diesem Sinne sind alle Aufwendungen, die "vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen" (BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04, Rz. 9).
  • AG Straubing, 23.03.2009 - 2 C 163/09
    Auszug aus AG Otterndorf, 11.05.2016 - 2 C 47/16
    Mangels Tarifübersichten ist es dem Geschädigten nicht möglich, die Tarife der Sachverständigen zu überprüfen, so dass der Geschädigte den aus seiner Sicht notwendigen Ersatz verlangen kann, solange sich ihm nicht eine Willkür oder auffälliges Missverhältnis bei der Festsetzung des Sachverständigenhonorars aufdrängen muss (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.11.2010, Az. 1 S 197/10; AG Straubing, Urteil vom 23.03.2009, Az. 2 C 163/09).
  • AG Berlin-Mitte, 22.09.2009 - 3 C 3227/09
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