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   BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03   

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BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03 (https://dejure.org/2005,1525)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2005 - 2 C 48.03 (https://dejure.org/2005,1525)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 (https://dejure.org/2005,1525)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 2 und 5; BeamtVG § 14 Abs. 3, § 85 Abs. 5
    Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand; Versorgungsabschlag; Leistungsprinzip; "überlange" Dienstzeit; maximal erreichbares Ruhegehalt; Versorgungsabschlag bei Beamten mit "überlanger" Dienstzeit.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 2 und 5
    "überlange" Dienstzeit; Abschlag; Beamtenversorgung; Beamter; Dienstzeit; Höchstsatz; Leistungsprinzip; Leistungsprinzip; Maximum; Minderung; Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; Ruhestandsbeamter; Versorgung; Versorgungsabschlag; Versorgungsabschlag; Versorgungsabschlag bei ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch Versorgungsbezüge ohne Minderung durch einen Versorgungsabschlag; Anspruch des Beamten auf angemessene Alimentation; Verkürzung der Versorgungsbezüge bei Eintritt in den Ruhestand vor Beendigung des 63. Lebensjahres; Ausgleich der längeren Bezugsdauer der ...

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 2; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; BeamtVG § 14 Abs. 3; ; BeamtVG § 85 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags bei überlanger Dienstzeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 1082
  • DÖV 2005, 781
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03
    Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur den Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 76, 256 ).

    Wegen des engen Zusammenhangs zwischen Besoldung und Versorgung bleibt auf Grund des Leistungsprinzips zum einen die in der Beförderung eines Beamten liegende Anerkennung seiner Leistung nicht auf die Zeit des aktiven Dienstes beschränkt, sondern wirkt in den Ruhestand hinein: Das Ruhegehalt wird auf das Amt bezogen, das der Versorgungsempfänger zuletzt bekleidet hat, so dass sich auf diese Weise die Qualität der Leistung des Beamten günstig auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge auswirkt (BVerfGE 76, 256 ).

    Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge des von dem Beamten zuletzt innegehabten Amtes zu berechnen (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 14, 30 ; 61, 43 ; 76, 256 ), soweit er nicht günstiger zu stellen ist.

    Zum anderen verlangt das Leistungsprinzip, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt (BVerfGE 76, 256 ).

    Die Begrenzung der Versorgungsbezüge auf einen Höchstsatz, der unter dem für das zuletzt innegehabte Amt vorgesehenen Besoldungsniveau liegt und auch durch weitere Dienstzeiten nicht erhöht werden kann, ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Zwischen dem Beamten, der länger gearbeitet hat, als die maximal berücksichtigungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt, und dem Beamten, der nur im Umfang dieser Zeit tätig gewesen ist, bestehen in Anbetracht der Geltung des Höchstsatzes für beide keine Unterschiede, die eine differenzierende Behandlung bei der Anwendung des Versorgungsabschlags gebieten (BVerfGE 76, 256 ).

    Dem Gesetzgeber ist es möglich, Normen, die in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerkes zu reagieren und durch eine solche Änderung bestimmte soziale Gegebenheiten zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 76, 256 m.w.N.).

    Sie müssen deshalb auch damit rechnen, dass sich ihre Gesamtversorgung ändern kann (BVerfGE 76, 256 ).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03
    Der Versorgungsabschlag ist auch dann mit Verfassungsrecht vereinbar, wenn die individuelle Lebensdienstzeit des Beamten länger ist als die für den Höchstruhegehaltssatz erforderliche Dienstzeit (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 12.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 7 und - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154).

    Der Gesetzgeber hielt bei den Beamten, die auf eigenen Antrag bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen (vgl. Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 12.03 - und - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03
    Diese Vorschrift bindet den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Gestaltung des Beamtenrechts an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. z.B. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ).

    Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge des von dem Beamten zuletzt innegehabten Amtes zu berechnen (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 14, 30 ; 61, 43 ; 76, 256 ), soweit er nicht günstiger zu stellen ist.

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 12.03

    Dienstunfähigkeit; Versorgungsabschlag.

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03
    Der Versorgungsabschlag ist auch dann mit Verfassungsrecht vereinbar, wenn die individuelle Lebensdienstzeit des Beamten länger ist als die für den Höchstruhegehaltssatz erforderliche Dienstzeit (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 12.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 7 und - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154).

    Der Gesetzgeber hielt bei den Beamten, die auf eigenen Antrag bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen (vgl. Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 12.03 - und - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03
    Eine weitere Einschränkung erfährt das Leistungsprinzip durch das Lebenszeitprinzip, das ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gehört (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 71, 255 ).

    Das Lebenszeitprinzip erfordert allerdings nicht, dass der Beamte bis zu seinem Tod Dienst verrichtet, sondern findet seine Schranke in der Dienstunfähigkeit und der vom Gesetzgeber - nicht notwendigerweise einheitlich für alle Beamten - festzusetzenden gesetzlichen Altersgrenze (BVerfGE 71, 255 ).

  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 2.98

    Ruhegehaltssatz, Übergangsregelung 1992;; Versorgungsabschlag bei

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03
    Bis zu dem leistungsauslösenden Ereignis hat der Beamte keine gefestigte versorgungsrechtliche Position erlangt (BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004, jeweils a.a.O. sowie Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 2.98 - ).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03
    Eine weitere Einschränkung erfährt das Leistungsprinzip durch das Lebenszeitprinzip, das ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gehört (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 71, 255 ).
  • BVerfG, 27.02.1962 - 2 BvR 510/60

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Ausgleichsanspruchs im BPolG

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03
    Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge des von dem Beamten zuletzt innegehabten Amtes zu berechnen (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 14, 30 ; 61, 43 ; 76, 256 ), soweit er nicht günstiger zu stellen ist.
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03
    Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur den Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 76, 256 ).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03
    Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur den Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 76, 256 ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Durch sie wird der Gesetzgeber nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung (vgl. BVerwG, ZBR 2006, S. 166 ) - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt.

    Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordert lediglich, dass die an ein höherwertiges Amt anknüpfenden Ruhestandsbezüge bei ansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichen müssen (vgl. BVerwG, ZBR 2006, S. 166 ).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Aufzehrungsregelung;

    Er darf der bei zu attraktiver Besoldung nicht fernliegenden Gefahr einer Fehlsteuerung im Bereich der begrenzten Dienstfähigkeit durch missbräuchliches Erwirken des Status als begrenzt dienstfähiger Beamter begegnen (vgl. zu der Funktion des Versorgungsabschlags, Anreize für eine vorzeitige Pensionierung und den Anstieg der damit verbundenen Finanzierungslasten zu verringern: BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 , vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 7 Rn. 18 und vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 9 Rn. 20).
  • VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 1 K 08 .00795

    Anerkennung von Studienzeiten; Versorgungsabschlag bei einem schwerbehinderten;

    Gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge in dieser Höhe bestehen keine (verfassungs)-rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG vom 25.1.2005 - 2 C 48/03, NVwZ 2005, 1082; vom 19.2.2004 - 2 C 12.03, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 7 und vom 19.2.2004 -2 C 20.03, NVwZ 2004, 1361, jeweils m.w.N.; BayVGH vom 1.3.2005 - 3 B 03.498).

    Der Versorgungsabschlag bewirkt nicht, dass ein Teil der aktiven Dienstzeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge unberücksichtigt bleibt, sondern besteht in einer Verminderung des - nach Maßgabe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge errechneten - Gesamtbetrages um einen bestimmten Vomhundertsatz, wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerwG vom 25.1.2005, a.a.O.).

    Vielmehr liegt es in der Zielsetzung des Versorgungsabschlags, unabhängig von solchen individuellen Bedingungen allein die längere Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen jedenfalls dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren (BVerwG vom 25.1.2005, a.a.O.).

    Tritt der Beamte vorzeitig in den Ruhestand, so ist eine Verringerung der Versorgungsbezüge in proportionalem Verhältnis zu der Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze jedenfalls dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf Gründen beruht, die von einer Dienstbeschädigung unabhängig sind (BVerwG vom 25.1.2005, a.a.O.).

    Eine derartige weitergehende Differenzierung war und ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, weil - wie bereits dargelegt - der Versorgungsabschlag unabhängig individueller Bedingungen (z. B. Schwerbehinderung) allein die längere Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen jedenfalls dann ausgleichen soll, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren (BVerwG vom 25.1.2005, a.a.O.).

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