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   BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88   

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BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88 (https://dejure.org/1991,598)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1991 - 2 C 48.88 (https://dejure.org/1991,598)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - 2 C 48.88 (https://dejure.org/1991,598)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vergütungshöchstgrenze - Freizeitausgleich - Mehrarbeit - Schadensersatz

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Schadensersatzanspruch von Beamten, die ohne Freizeitausgleich zu Mehrarbeit herangezogen werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mehrarbeit - Schadensersatz bei nicht vergüteter Mehrarbeit ohne Freizeitausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 60
  • NVwZ 1992, 172
  • DVBl 1991, 1195
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 45.68

    Anspruch von Beamten auf Freizeitausgleich - Dienstbefreiung von Beamten wegen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88
    Dieser ausdrückliche Ausschluß läßt keinen Raum für die Annahme, bei Unmöglichkeit des insoweit allein vorgesehenen Freizeitausgleichs könne gleichwohl eine weitergehende Vergütung beansprucht werden; die in BVerwGE 37, 21 (28 f.) abgedruckten Erwägungen des Senats zu einer freiwilligen finanziellen Abgeltung für nicht möglichen Freizeitausgleich beruhen ebenfalls auf dem Fehlen einer einschlägigen gesetzlichen Regelung.

    Allerdings erlaubt der Grundsatz selbst nicht, daß der Dienstherr sich auf Dauer darauf einrichtet, einen Teil seines Personalbedarfs durch Heranziehung der Beamten zu Mehrarbeit zu decken; vielmehr muß sich die Mehrarbeit, wie gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben, auf Ausnahmefälle beschränken und bei erheblicher Mehrbelastung grundsätzlich später durch Freizeit ausgeglichen werden (vgl. BVerwGE 37, 21 ).

    Darin liegt kein materieller, in Geld ausdrückbarer Schaden, sondern lediglich ein nicht in Geld zu ersetzender immaterieller Schaden (vgl. BVerwGE 37, 21 sowie 31 ; BGHZ 69, 34 im Anschluß an BGHZ 54, 45 ; BGHZ 106, 28 ).

  • BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88

    Pflichtwidrige Inanspruchnahme der Dienste eines Soldaten durch einen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88
    Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist von dem Schadensbegriff auszugehen, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - sowie entsprechend zum Soldatenrecht BVerwGE 69, 331 und Urteil vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).

    Demgegenüber kann für die vorliegende Fragestellung nichts aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hergeleitet werden, wonach es für den Dienstherrn einen Vermögensschaden bedeutet, wenn ein Vorgesetzter unerlaubt die Arbeitskraft eines ihm unterstellten Beschäftigten während der Arbeitszeit für private Zwecke in Anspruch nimmt und damit dem Dienstherrn entzieht (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - ; Urteil des 6. Senats vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).

  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 53.68

    Anspruch auf Geldentschädigung des Widerrufsbeamten wegen erheblicher

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88
    Danach ist mangels besonderer Vorschrift nur ein Vermögensschaden, nicht dagegen ein immaterieller Schaden in Geld zu ersetzen (vgl. § 253 BGB; BVerwGE 20, 199 ; 37, 31 ).
  • BGH, 29.04.1977 - V ZR 236/74

    Vertrauen auf das Zustandekommen eines Kaufvertrages über ein Grundstück;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88
    Darin liegt kein materieller, in Geld ausdrückbarer Schaden, sondern lediglich ein nicht in Geld zu ersetzender immaterieller Schaden (vgl. BVerwGE 37, 21 sowie 31 ; BGHZ 69, 34 im Anschluß an BGHZ 54, 45 ; BGHZ 106, 28 ).
  • BVerwG, 28.01.1965 - II C 108.62

    Fristbeginn zur Einlegung der Revision mit Zustellung eines mit unrichtigem Tenor

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88
    Danach ist mangels besonderer Vorschrift nur ein Vermögensschaden, nicht dagegen ein immaterieller Schaden in Geld zu ersetzen (vgl. § 253 BGB; BVerwGE 20, 199 ; 37, 31 ).
  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 126/88

    Ersatzfähigkeit elterlicher Zuwendung bei Schadensersatzanspruch eines Kindes

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88
    Darin liegt kein materieller, in Geld ausdrückbarer Schaden, sondern lediglich ein nicht in Geld zu ersetzender immaterieller Schaden (vgl. BVerwGE 37, 21 sowie 31 ; BGHZ 69, 34 im Anschluß an BGHZ 54, 45 ; BGHZ 106, 28 ).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88
    Darin liegt kein materieller, in Geld ausdrückbarer Schaden, sondern lediglich ein nicht in Geld zu ersetzender immaterieller Schaden (vgl. BVerwGE 37, 21 sowie 31 ; BGHZ 69, 34 im Anschluß an BGHZ 54, 45 ; BGHZ 106, 28 ).
  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88
    Ebenso sind die Sonderregelung des § 651 f. Abs. 2 BGB über den reisevertraglichen Anspruch eines Reisenden auf angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die entsprechende frühere, durch diese Vorschrift im wesentlichen abgelöste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 63, 98; 77, 116 ; vgl. jetzt BGHZ 80, 366 und BGHZ 86, 212 ) keiner verallgemeinernden Heranziehung für die vorliegende Fragestellung zugänglich.
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88
    Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach unter normativen Gesichtspunkten eine vom Schädiger zu verantwortende vorübergehende Nichtbenutzbarkeit bestimmter vom Eigentümer selbst genutzter Sachen als in Geld zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen sein kann (vgl. Beschluß des Großen Zivilsenats vom 9. Juli 1986, BGHZ 98, 212, m.w.N.), bezieht sich auf bestimmte nutzbare Sachen, nicht dagegen auf persönliche Rechtsgüter wie die Freizeit.
  • BGH, 11.01.1983 - VI ZR 222/80

    Umfang des Schadensersatzes wegen entgangenen Urlaubs

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88
    Ebenso sind die Sonderregelung des § 651 f. Abs. 2 BGB über den reisevertraglichen Anspruch eines Reisenden auf angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die entsprechende frühere, durch diese Vorschrift im wesentlichen abgelöste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 63, 98; 77, 116 ; vgl. jetzt BGHZ 80, 366 und BGHZ 86, 212 ) keiner verallgemeinernden Heranziehung für die vorliegende Fragestellung zugänglich.
  • BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82

    Wehrrecht - Soldaten - Schadensersatzamspruch - Bundesrepublik Deutschland -

  • BGH, 12.05.1980 - VII ZR 158/79

    "Vertane Urlaubszeit"

  • BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68

    Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag -

  • BGH, 21.05.1981 - VII ZR 172/80

    Schadensersatz für vergeblich aufgewendeten Urlaub bei Störungen eines

  • BVerwG, 13.10.1983 - 2 B 201.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BAG, 25.02.1976 - 4 AZR 156/75

    Hafenarbeit am Sonntag - Seearbeit - Mehrarbeit

  • BAG, 02.12.1959 - 4 AZR 400/58

    Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - Röntgenassistentin - Rahmentarifvertrag -

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Dabei ist es unerheblich, dass zusätzlicher Dienst eines Beamten und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts darstellt (vgl. dazu Urteile vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - BVerwGE 88, 60 = Buchholz 237.1 Art. 80 BayLBG Nr. 2 S. 4 f. m.w.N. und vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 35.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Außerhalb der gesetzlich bestimmten Grenzen dieser Ausnahme verbleibt es bei dem Grundsatz (vgl. Urteil vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - BVerwGE 88, 60 ).

    Gegen eine rechtswidrige übermäßige zeitliche Beanspruchung kann der Beamte sich jedoch durch Rechtsbehelfe - einschließlich der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes - mit dem Ziel alsbaldiger Unterlassung zur Wehr setzen (vgl. Urteil vom 21. Februar 1991, a.a.O. S. 62 f.).

    Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - BVerwGE 88, 60 m.w.N. und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18 S. 10).

    Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (vgl. Urteile vom 21. Februar 1991, a.a.O., sowie vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 2.98 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 7 S. 4; ebenso BGH, Urteile vom 29. April 1977 - V ZR 236/74 - BGHZ 69, 34 und vom 22. November 1988 - VI ZR 126/88 - BGHZ 106, 28 ).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (stRspr; vgl. z.B. Urteile vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - BVerwGE 88, 60 m.w.N. und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18 S. 10).

    Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solche sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (Urteile vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - a.a.O., vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - a.a.O. sowie vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 2.98 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 7 S. 4; ebenso BGH, Urteile vom 29. April 1977 - V ZR 236/74 - BGHZ 69, 34 und vom 22. November 1988 - VI ZR 126/88 - BGHZ 106, 28 ).

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