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   BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87   

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BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87 (https://dejure.org/1990,2215)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1990 - 2 C 49.87 (https://dejure.org/1990,2215)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1990 - 2 C 49.87 (https://dejure.org/1990,2215)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1193 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 169
  • DÖV 1990, 1021
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlaß des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen (vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; 50, 292 ; Urteile vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - ZBR 1980, 65 und vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV Nr. 3 = ZBR 1983, 106 = RiA 1983, 37 ; ebenso BAGE 27, 152 [BAG 28.05.1975 - 4 AZR 375/74]).

    Begründet wurde diese Auffassung damit, daß die Beihilfevorschriften ihren Rechtsgrund in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn haben, die sich nur auf den Beamten und seine engeren Familienangehörigen, nicht aber notwendigerweise auf die Erben erstreckt, die diesem Personenkreis nicht angehören müssen (BVerwGE 50, 292 [BVerwG 01.04.1976 - II C 39/73]).

    Die sich hier stellende Frage, ob der Grundsatz der Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen auch dann gilt, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - über einen Beihilfeantrag des Beihilfeberechtigten noch zu dessen Lebzeiten entschieden und den bewilligten Betrag zur Zahlung angewiesen hat, die Gutschrift auf dem Konto aber erst nach dem Tod des Berechtigten erfolgt, ist bisher in der Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen worden (vgl. dazu BVerwGE 50, 292 [BVerwG 01.04.1976 - II C 39/73]).

  • BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 216.63
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlaß des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen (vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; 50, 292 ; Urteile vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - ZBR 1980, 65 und vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV Nr. 3 = ZBR 1983, 106 = RiA 1983, 37 ; ebenso BAGE 27, 152 [BAG 28.05.1975 - 4 AZR 375/74]).
  • BVerwG, 13.06.1979 - 6 C 59.78

    Feststellungsinteresse bei gleichzeitig erhobener Anfechtungsklage und

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlaß des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen (vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; 50, 292 ; Urteile vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - ZBR 1980, 65 und vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV Nr. 3 = ZBR 1983, 106 = RiA 1983, 37 ; ebenso BAGE 27, 152 [BAG 28.05.1975 - 4 AZR 375/74]).
  • BAG, 28.05.1975 - 4 AZR 375/74

    Beihilfe: Höchstpersönlichkeit des Anspruchs, Unzulässigkeit einer Klageänderung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlaß des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen (vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; 50, 292 ; Urteile vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - ZBR 1980, 65 und vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV Nr. 3 = ZBR 1983, 106 = RiA 1983, 37 ; ebenso BAGE 27, 152 [BAG 28.05.1975 - 4 AZR 375/74]).
  • BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 37.88

    Wohngeldzahlung - Tod eines Antragsberechtigten - Bewilligungsbescheid - Erbe

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    Ob der Beklagte berechtigt war, insoweit hoheitlich zu handeln, ist demgegenüber für die Frage des Rechtswegs ohne Belang (vgl. Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 37.88 - ).
  • BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 28.86

    Widerlegbare Regelvermutung - Angehörige - Politisch Verfolgter - Ehegatte -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    In seiner neueren Rechtsprechung hat der erkennende Senat die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe dahin präzisiert, daß der Dienstherr durch sie die Alimentation durch die Dienstbezüge ergänzt, mit denen zur angemessenen Eigenvorsorge des Beamten ein Durchschnittssatz der zu erwartenden Krankheitsaufwendungen zur Verfügung gestellt wird, und daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung und Versorgung diese ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn voraussetzt (vgl. insoweit BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]; 79, 249 [BVerwG 26.04.1988 - 9 C 28/86]; Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - 2 N 1/86]>).
  • BVerwG, 28.04.1988 - 2 C 58.85

    Bundesbahnbeamter - Dienstherr - Kostenbeihilfe - Alkoholentwöhnungsbehandlung -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    In seiner neueren Rechtsprechung hat der erkennende Senat die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe dahin präzisiert, daß der Dienstherr durch sie die Alimentation durch die Dienstbezüge ergänzt, mit denen zur angemessenen Eigenvorsorge des Beamten ein Durchschnittssatz der zu erwartenden Krankheitsaufwendungen zur Verfügung gestellt wird, und daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung und Versorgung diese ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn voraussetzt (vgl. insoweit BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]; 79, 249 [BVerwG 26.04.1988 - 9 C 28/86]; Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - 2 N 1/86]>).
  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    In seiner neueren Rechtsprechung hat der erkennende Senat die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe dahin präzisiert, daß der Dienstherr durch sie die Alimentation durch die Dienstbezüge ergänzt, mit denen zur angemessenen Eigenvorsorge des Beamten ein Durchschnittssatz der zu erwartenden Krankheitsaufwendungen zur Verfügung gestellt wird, und daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung und Versorgung diese ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn voraussetzt (vgl. insoweit BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]; 79, 249 [BVerwG 26.04.1988 - 9 C 28/86]; Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - 2 N 1/86]>).
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.81

    Beihilfe - Tod des Berechtigten - Vererben

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlaß des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen (vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; 50, 292 ; Urteile vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - ZBR 1980, 65 und vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV Nr. 3 = ZBR 1983, 106 = RiA 1983, 37 ; ebenso BAGE 27, 152 [BAG 28.05.1975 - 4 AZR 375/74]).
  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85

    Anrechnung von allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die zumutbare

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    In seiner neueren Rechtsprechung hat der erkennende Senat die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe dahin präzisiert, daß der Dienstherr durch sie die Alimentation durch die Dienstbezüge ergänzt, mit denen zur angemessenen Eigenvorsorge des Beamten ein Durchschnittssatz der zu erwartenden Krankheitsaufwendungen zur Verfügung gestellt wird, und daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung und Versorgung diese ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn voraussetzt (vgl. insoweit BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]; 79, 249 [BVerwG 26.04.1988 - 9 C 28/86]; Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - 2 N 1/86]>).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 1 A 2675/15

    Eintreten des Erben oder der sonstigen (Gesamt)Rechtsnachfolger in vollem Umfang

    Das Bundesverwaltungsgericht habe seine frühere Rechtsprechung, wonach die Beihilfe nicht vererblich sei, mit Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 49.87 - geändert.
  • BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08

    Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des

    Ferner wurde ein Beihilfeanspruch ausnahmsweise als vererblich angesehen, wenn er vor dem Tod des Berechtigten bescheidmäßig festgesetzt, aber noch nicht ausbezahlt war (Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 49.87 - Buchholz 270 § 16 BhV Nr. 2).
  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 7.96

    Verbot der Aufrechnung gegen einen Beihilfeanspruch höchstpersönliche Natur -

    Der Beihilfeanspruch ist höchstpersönlicher Natur (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 49.87 - (Buchholz 270 § 16 Nr. 2) m.w.N.) und kann nicht übertragen werden (vgl. u.a. § 1 Abs. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes, jetzt i.d.F. vom 10. Juli 1995, GMBl S. 470).
  • OVG Saarland, 07.12.2007 - 1 A 321/07

    Beihilfeanspruch eines Angehörigen nach dem Tod des Beamten

    Auch die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene, aber offen gelassene Frage, ob nicht Bedenken dagegen bestehen könnten, dass zwar rückständige Besoldungs- und Versorgungsbezüge auf den Erben des Beamten übergehen, der sie ergänzende Beihilfeanspruch dagegen nicht vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.1990 - 2 C 49.87 -, Buchholz 270 § 16 BhV Nr. 2 = ZBR 1990, 266 = DÖD 1992, 29, und Urteil vom selben Tag - 2 C 33.87 -, Buchholz 271 L BeihilfeR Nr. 7 = ZBR 1990, 265, ist vom Senat verneint worden.

    Durchbrochen wird dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings in den Fällen, in denen über einen Beihilfeantrag des Beihilfeberechtigten noch zu dessen Lebzeiten entschieden und der bewilligte Betrag zur Zahlung angewiesen wurde (so BVerwG, Urteil vom 22.3.1990 - 2 C 49.87 -, a.a.O.; darüber hinausgehend bejaht das OVG Münster (Urteil vom 13.12.1990, DÖD 1991, 258 [259 f.]) bereits dann eine in diesem Sinne konkretisierte und verfestigte und damit gemäß § 1922 BGB in den Nachlass fallende Leistungsposition, wenn die Behörde vor dem Tod des Beamten alles in ihrem Bereich Erforderliche zur Festsetzung der Beihilfe getan hat; in diesem Sinne auch Nr. 3 der Ausführungsvorschrift zu § 18 Abs. 1 BhVO des Ministeriums des Innern vom 25.6.1987 - GMBl.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 1 B 1281/18

    Gelten des Aufrechnungsausschlusses für Beihilfeansprüche hinsichtlich

    BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77.08 -, juris, Rn. 16. In diese Richtung auch schon BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 49.87 -, juris, Rn. 17 f., nach dem ein Beihilfeanspruch dann vererblich ist, wenn die Behörde den bewilligten Betrag noch zu Lebzeiten des Beihilfeberechtigten angewiesen hat, die Gutschrift auf dem Konto aber erst nach dem Tod des Berechtigten erfolgt ist.
  • VG Saarlouis, 15.04.2008 - 3 K 1985/07

    Gewährung von Beihilfen an andere Personen als Hinterbliebene des verstorbenen

    Durchbrochen wird dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings in den Fällen, in denen über einen Beihilfeantrag des Beihilfeberechtigten noch zu dessen Lebzeiten entschieden und der bewilligte Betrag zur Zahlung angewiesen wurde (so BVerwG, Urteil vom 22.3.1990 - 2 C 49.87 -, a.a.O.; darüber hinausgehend bejaht das OVG Münster (Urteil vom 13.12.1990, DÖD 1991, 258 [259 f.]) bereits dann eine in diesem Sinne konkretisierte und verfestigte und damit gemäß § 1922 BGB in den Nachlass fallende Leistungsposition, wenn die Behörde vor dem Tod des Beamten alles in ihrem Bereich Erforderliche zur Festsetzung der Beihilfe getan hat; in diesem Sinne auch Nr. 3 der Ausführungsvorschrift zu § 18 Abs. 1 BhVO des Ministeriums des Innern vom 25.6.1987 - GMBl.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 10 S 1820/09

    Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen - zum Anspruch auf Beihilfeleistungen für

    Letztgenannte Vorschrift bestätigt und konkretisiert die bisherige, nunmehr aufgegebene ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlass des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen wurde (vgl. m.w.N. etwa BVerwG, Urteile vom 01.04.1976 - II C 39.73 - BVerwGE 50, 292; sowie vom 22.03.1990 - 2 C 49.87 - Buchholz 270 § 16 BhV Nr. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.1990 - 4 S 1268/90

    Keine Residenzpflicht für Schulleiter - Stellenbesetzung - wohnen am Schulort

    Der Dienstherr kann in diesem Sinn Eignungsmerkmale festlegen (vgl. jüngst z. B. BayVGH, Urteil vom 07.03.1990, ZBR 1990, 266).
  • OVG Sachsen, 25.10.2001 - 3 B 127/99

    Verpflichtung zur Zahlung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung an den

    Denn die frühere Klägerin hatte weder einen Anspruch auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung von monatlich 1.050,00 DM für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis 31.7.1995 noch einen Anspruch, dass über ihr Begehren erneut entschieden wird, weshalb ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch auf den Kläger als deren Rechtsnachfolger übergehen könnte (zur Frage des Übergangs von Besoldungs- und Beihilfeansprüchen siehe etwa: BVerwG, Urt. v. 22.3.1990, NVwZ 1991, 169), der Kläger jedenfalls schon aus diesem Grund keinen entsprechenden Anspruch haben kann.
  • BVerwG, 13.03.1997 - 2 B 126.96

    Verfahrensfehler auf Grund fehlenden berechtigten Interesses bei der

    Die Beschwerde verkennt, daß es sich bei dem eigenen Beihilfeanspruch des Erben gemäß § 16 Abs. 2 BhV um einen neuen selbständigen Anspruch, nicht etwa um den auf Erbrecht begründeten ursprünglichen Beihilfeanspruch der Beihilfeberechtigten handelt (vgl. Urteile vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - und vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 49.87 - ).
  • VG Aachen, 10.08.2006 - 1 K 545/06
  • VG Frankfurt/Main, 25.10.2004 - 9 E 2252/04

    Anforderungsprofil; BEWERBER; BGS; BGS-Reform; Beförderungsbewerber; Bewerbung;

  • VG Frankfurt/Main, 25.10.2004 - 9 E 1248/04

    Anforderungsprofil; BEWERBER; BGS; BGS-Reform; Beförderungsbewerber; Bewerbung;

  • VG Saarlouis, 06.03.2007 - 3 K 398/06

    Rückforderung einer unter Vorbehalt an den Beihilfeberechtigten erbrachten

  • LG Kleve, 31.05.1988 - 6 S 336/87
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