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   BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10, 13.10   

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https://dejure.org/2010,609
BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10, 13.10 (https://dejure.org/2010,609)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.2010 - 2 C 5.10, 13.10 (https://dejure.org/2010,609)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 2010 - 2 C 5.10, 13.10 (https://dejure.org/2010,609)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BeamtStG § 34 Satz 3, § ... 47 Abs. 1 Satz 2; HmbDG §§ 3, 11 Abs. 1 und 2, §§ 15, 16 Abs. 1 Nr. 2, §§ 54, 56, 65; HmbBG a. F. § 59 Satz 3, § 81 Abs. 1 Satz 2; StGB § 2 Abs. 3, § 11 Abs. 3; StGB a. F. § 184 Abs. 5
    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz kinderpornographischer Schriften; Lehrer; Dienstbezug; Strafandrohung des StGB; Unrechtsgehalt; Schwere des Dienstvergehens; Zuordnung; Regeleinstufung; Orientierungsrahmen; Zurückstufung; Eingangsamt

  • openjur.de

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz kinderpornographischer Schriften; Lehrer; Dienstbezug; Strafandrohung des StGB; Unrechtsgehalt; Schwere des Dienstvergehens; Zuordnung; Regeleinstufung; Orientierungsrahmen; Zurückstufung; Eingangsamt.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtStG § 34 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 2
    Beamter; Besitz; Besitz kinderpornographischer Schriften; Dienstbezug; Dienstbezug; Dienstposten; Dienstvergehen; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarwürdigkeit; Disziplinarwürdigkeit; Eingangsamt; Kinderpornographie; Lehrer; Lehrer; Maßnahmebemessung; Orientierungsrahmen; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 DG HA, § 11 Abs 2 DG HA, § 59 Abs 3 BG HA 1977, § 81 Abs 1 S 2 BG HA 1977, § 11 Abs 3 StGB
    Kinderpornographische Datei im Besitz eines Lehrers; Disziplinarmaßnahme

  • Wolters Kluwer

    Herleitung der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften eines Lehrers aus dem Bezug zu seinen dienstlichen Pflichten; Zuordnung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme zu dem Dienstvergehen des außerdienstlichen Besitzes ...

  • rewis.io

    Kinderpornographische Datei im Besitz eines Lehrers; Disziplinarmaßnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Kinderpornographische Datei im Besitz eines Lehrers; Disziplinarmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herleitung der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften eines Lehrers aus dem Bezug zu seinen dienstlichen Pflichten; Zuordnung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme zu dem Dienstvergehen des außerdienstlichen Besitzes ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Besitz kinderpornographischer Schriften: Kein Grund zur Entlassung bei Beamten (?)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kinderpornos für Lehrer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lehrer mit Kinderporno-Heften

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kinderporno-Besitz führt nicht zwangsläufig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kinderporno-Besitz führt nicht zwangsläufig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Disziplinarmaßnahme bei kinderpornographischen Dateien im Besitz von Beamten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Disziplinarmaßnahme bei kinderpornographischen Dateien im Besitz von Beamten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Beamte und Kinderpornos - das endgültige Aus im Dienst?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kinderpornografie-Besitz ist für Beamte nicht nicht zwingend Entlassungsgrund - auch nicht für Lehrer - Disziplinarmaßnahmen bei kinderpornographischen Dateien im Besitz von Beamten - Angemessene Disziplinarmaßnahme hängt vom Einzelfall ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 303
  • DÖV 2011, 366
 
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Wird zitiert von ... (334)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9).

    Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt.

    Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25).

    Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 16a D 09.3029

    Besitz kinderpornographischer Bilddateien (reale Fotos und Comics) auf privatem

    Der Beklagte hat dadurch als aktiver Beamter ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand, und er die Dateien nur auf seinem privaten Computer gespeichert hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

    Insoweit genügt bereits die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder zu konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 15).

    Darüber hinaus degradiert der Täter die sexuell missbrauchten Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 16).

    Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und offenbart erhebliche Persönlichkeitsmängel, die das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität der Lehrkraft setzt, von Grund auf erschüttern (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 17).

    Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 48).

    Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstliche Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Insoweit genügt die bloße Eignung; zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15; zuletzt Beschluss vom 17. Juni 2019 - 2 B 82.18 - juris Rn. 16).

    Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 16 m.w.N.).

    Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25).

    cc) Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier bei Lehrern - einen hinreichenden Bezug zum Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

    Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 - NVwZ-RR 2011, 413 Rn. 6, vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 66 Rn. 18 und vom 17. Juni 2019 - 2 B 82.18 - juris Rn. 16).

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