Rechtsprechung
AG Offenburg, 04.05.2006 - 2 C 501/05 |
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- BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05
Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen
Auszug aus AG Offenburg, 04.05.2006 - 2 C 501/05
Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kfz zu einer Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht "auf die Unfallsituationen (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalis mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Antalle am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenuntsmmehmen usw.} einen gegenüber dem "Normaltanif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus befriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und In Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 135; DAR 2005, 565; DAR 2006, 83).Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauaralirter Aufschlag auf den "Normaltarff" in Betracht komrmt (vgl. BGH DAR 2006, 83 Verbindet man diese Rechtsprechung des BGH mit der bislang gültigen Rechisprechung ds | Landgerichts Offenburg, so ergibt sich für den vorliegend zu beurteilenden all Folgendes: Nach der bislang gültigen Rechtsprechung des Landgerichts Offenburg ist der Geschädigte, der wie die Klägerin seiner ihm obliegenden Erkundigungspflicht nicht nachgekommen Ist, auf den günstigsten Anbieter am Markt hinsichtlich des zu emmitteinden Normaltarifs zu verweisen.
- BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Offenburg, 04.05.2006 - 2 C 501/05
Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kfz zu einer Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht "auf die Unfallsituationen (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalis mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Antalle am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenuntsmmehmen usw.} einen gegenüber dem "Normaltanif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus befriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und In Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 135; DAR 2005, 565; DAR 2006, 83). - BGH, 08.06.2005 - IV ZR 225/04
Treuwidrigkeit des Berufens des Versicherers auf den Ablauf der Klagefrist
Auszug aus AG Offenburg, 04.05.2006 - 2 C 501/05
Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kfz zu einer Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht "auf die Unfallsituationen (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalis mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Antalle am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenuntsmmehmen usw.} einen gegenüber dem "Normaltanif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus befriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und In Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 135; DAR 2005, 565; DAR 2006, 83).