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   AG Sigmaringen, 28.06.2019 - 2 C 501/18   

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https://dejure.org/2019,51839
AG Sigmaringen, 28.06.2019 - 2 C 501/18 (https://dejure.org/2019,51839)
AG Sigmaringen, Entscheidung vom 28.06.2019 - 2 C 501/18 (https://dejure.org/2019,51839)
AG Sigmaringen, Entscheidung vom 28. Juni 2019 - 2 C 501/18 (https://dejure.org/2019,51839)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • RA Kotz

    Kfz-Werkstatt - Rechtsstreit mit Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers - Reparaturkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Reparaturkostenrechnung: Anforderungen an die Angaben und Unterlagen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Sigmaringen, 28.06.2019 - 2 C 501/18
    Für den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist zwar an sich der Aufwand maßgeblich, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint; dabei ist auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14 - ; BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 - BGH, Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90 -, Juris).
  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 475/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ermittlung der erforderlichen Kosten für die

    Auszug aus AG Sigmaringen, 28.06.2019 - 2 C 501/18
    Für den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist zwar an sich der Aufwand maßgeblich, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint; dabei ist auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14 - ; BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 - BGH, Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90 -, Juris).
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Sigmaringen, 28.06.2019 - 2 C 501/18
    Für den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist zwar an sich der Aufwand maßgeblich, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint; dabei ist auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14 - ; BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 - BGH, Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90 -, Juris).
  • OLG Schleswig, 30.05.2016 - 7 W 15/16

    Keine "Veranlassung zur Klage", wenn der Kläger es unterlässt, berechtigt von der

    Auszug aus AG Sigmaringen, 28.06.2019 - 2 C 501/18
    Danach kann der Versicherer von dem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskünfte verlangen und die Vorlage von Belegen fordern, soweit dies dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23. Dezember 2011 - 1 W 61/11 -, Rn. 8, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluß vom 30.5.2016 - 7 W 15/16, Rn 3, 4, juris).
  • OLG Karlsruhe, 23.12.2011 - 1 W 61/11

    Kostenentscheidung im Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall:

    Auszug aus AG Sigmaringen, 28.06.2019 - 2 C 501/18
    Danach kann der Versicherer von dem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskünfte verlangen und die Vorlage von Belegen fordern, soweit dies dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23. Dezember 2011 - 1 W 61/11 -, Rn. 8, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluß vom 30.5.2016 - 7 W 15/16, Rn 3, 4, juris).
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2015 - 14 U 63/15
    Auszug aus AG Sigmaringen, 28.06.2019 - 2 C 501/18
    Solange dem Geschädigten nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Werkstatt ein Auswahlverschulden zur Last fällt, sind ihm die Kosten zu erstatten, die er aufgrund des Gutachtens als notwendig ansehen darf und von denen er nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen darf, daß er sie als Auftraggeber schuldet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 14 U 63/15 -, Rn. 11, juris).
  • LG Stuttgart, 21.07.2021 - 13 S 25/21

    Corona-Pandemie: Desinfizierungskosten bei Fahrzeugreparatur

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wofür aus Sicht der Kammer einiges spricht - ein Ersatz nach diesen Grundsätzen bereits deshalb ausscheidet, weil die Klägerin die Reparaturrechnung nicht bezahlt hat (so LG Essen, Beschluss vom 27.07.2020, 13 S 97/19; AG Regensburg, Urteil vom 17.02.2021, 7 C 29/21; AG Sigmaringen, Urteil vom 28.06.2019, 2 C 501/18; Schäfer, jurisPR-VerkR 12/2021 Anm. 4; de Biasi, Der Fahrzeugschaden in Zeiten von Corona, NZV 2021, 113, 114; anders LG Coburg, Urteil vom 28.05.2021, 33 S 10/21; Staudinger/Altun, Unfälle in Corona-Zeiten und Erstattung von Desinfektionskosten, NZV 2021, 169).
  • LG Memmingen, 25.05.2022 - 13 S 691/21

    Beweiswirkung einer Reparaturrechnung

    Es existieren lediglich widersprüchliche Entscheidungen der Untergerichte (z.B. einerseits LG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2021 - 13 S 69/21; LG Wuppertal, Urteil vom 05.10.2017 - 9 S 90/17; AG Überlingen, Urteil vom 12.07.2017 - 2 C 57/17; andererseits: AG Sigmaringen, Urteil vom 28.06.2019 - 2 C 501/18; AG Tuttlingen, Urteil vom 26.06.2019 - 3 C 683/18; AG Recklinghausen, Urteil vom 15.01.2018 - 51 C 232/17; vgl. auch Hoppe, "Indizwirkung der nicht beglichenen Reparaturrechnung?" in SVR 2021, 168), welche teils eine beglichene Rechnung fordern und teils eine unbezahlte Rechnung ausreichen lassen.
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