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   BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85   

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BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85 (https://dejure.org/1987,425)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1987 - 2 C 57.85 (https://dejure.org/1987,425)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 C 57.85 (https://dejure.org/1987,425)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die zumutbare Eigenbelastung hinaus - finanzierten Leistungen einer privaten Krankenversicherung auf die einem Beamten zustehende Beihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 331
  • NJW 1987, 2387
  • NVwZ 1987, 893 (Ls.)
  • DVBl 1987, 1163
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85
    Es sind andere Regelungen denkbar und möglich, die mit höherrangigem Recht vereinbar sind, unter Umständen durch Berücksichtigung der Aufwendungen für die Versicherungsbeiträge (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwGE 20, 44 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63] ).

    Darauf beruht es, daß Beamte kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht, auch in der gesetzlichen Krankenversicherung, freigestellt sind (BVerwGE 20, 44 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63] ).

    Mit diesen stellt der Gesetzgeber den Beamten nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende angemessene Krankenversicherung abschließen können (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; BVerwGE 20, 44 ; 71, 342 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <ZBR 1986, 162>).

    Ein anläßlich beihilfefähiger Aufwendungen entstehender und durch zusätzliche Eigenleistungen erkaufter (scheinbarer) "Gewinn" ist hiernach beihilferechtlich und unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Bedeutung, weil es ganz allgemein unerheblich ist, in welcher Weise der Beamte die von der Beihilferegelung vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung abdeckt (BVerwGE 20, 44 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63] ; 28, 174 ; Urteile vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 4.69 - , vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - ; Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 78.78 - u.a. unter Hinweis auf den Beschluß vom 22. April 1977 - BVerwG 6 B 7.77 - BVerwGE 60, 212 (220); Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 24.81 - ).

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 78.78

    Beihilfefähigkeit von Krankheitsaufwendungen - Kostenerstattung - Privat

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85
    Ein anläßlich beihilfefähiger Aufwendungen entstehender und durch zusätzliche Eigenleistungen erkaufter (scheinbarer) "Gewinn" ist hiernach beihilferechtlich und unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Bedeutung, weil es ganz allgemein unerheblich ist, in welcher Weise der Beamte die von der Beihilferegelung vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung abdeckt (BVerwGE 20, 44 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63] ; 28, 174 ; Urteile vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 4.69 - , vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - ; Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 78.78 - u.a. unter Hinweis auf den Beschluß vom 22. April 1977 - BVerwG 6 B 7.77 - BVerwGE 60, 212 (220); Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 24.81 - ).

    Er gestattet dem Dienstherrn, auf Grund des wechselseitigen Treueverhältnisses seine Hilfeleistung an die Erwartung zu knüpfen, daß der Beihilfeberechtigte zunächst alle Ansprüche gegen Dritte auf völlige oder teilweise Freistellung von den Kosten im Krankheitsfalle realisiert (vgl. u.a. Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 78.78 - ; BVerwGE 60, 88 [BVerwG 13.03.1980 - 6 C 1/79]).

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 78.78 - (a.a.O.) im Zusammenhang mit § 67 VVG ausgeführt, daß die sich aus dem Inhalt des Vertragsverhältnisses ergebenden Rechtsfolgen dem Dienstherrn nicht zum Nachteil gereichen können.

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85
    Dieses ist nicht Teil der dem Beamten zustehenden Alimentation im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, sondern stellt eine nach hiervon abweichenden Grundsätzen bemessene Hilfeleistung des jeweiligen Dienstherrn dar (BVerwGE 51, 193 [BVerwG 20.10.1976 - VI C 187/73] ; 60, 88 ; 60, 212 ; 64, 333 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - ).

    Ein anläßlich beihilfefähiger Aufwendungen entstehender und durch zusätzliche Eigenleistungen erkaufter (scheinbarer) "Gewinn" ist hiernach beihilferechtlich und unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Bedeutung, weil es ganz allgemein unerheblich ist, in welcher Weise der Beamte die von der Beihilferegelung vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung abdeckt (BVerwGE 20, 44 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63] ; 28, 174 ; Urteile vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 4.69 - , vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - ; Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 78.78 - u.a. unter Hinweis auf den Beschluß vom 22. April 1977 - BVerwG 6 B 7.77 - BVerwGE 60, 212 (220); Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 24.81 - ).

    Es ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden und muß grundsätzlich die auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung ergangene Beihilfenverordnung anwenden (BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] ).

  • BVerwG, 13.03.1980 - 6 C 1.79

    Nachrangigkeit beamtenrechtlicher Beihilfen gegenüber Leistungen der

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85
    Dieses ist nicht Teil der dem Beamten zustehenden Alimentation im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, sondern stellt eine nach hiervon abweichenden Grundsätzen bemessene Hilfeleistung des jeweiligen Dienstherrn dar (BVerwGE 51, 193 [BVerwG 20.10.1976 - VI C 187/73] ; 60, 88 ; 60, 212 ; 64, 333 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - ).

    Er gestattet dem Dienstherrn, auf Grund des wechselseitigen Treueverhältnisses seine Hilfeleistung an die Erwartung zu knüpfen, daß der Beihilfeberechtigte zunächst alle Ansprüche gegen Dritte auf völlige oder teilweise Freistellung von den Kosten im Krankheitsfalle realisiert (vgl. u.a. Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 78.78 - ; BVerwGE 60, 88 [BVerwG 13.03.1980 - 6 C 1/79]).

  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 24.84

    Akademischen Räte - Oberräte - Direktoren - Wissenschaftliche Mitarbeiter -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85
    Mit diesen stellt der Gesetzgeber den Beamten nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende angemessene Krankenversicherung abschließen können (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; BVerwGE 20, 44 ; 71, 342 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <ZBR 1986, 162>).

    Dieser hat auf Grund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht (§ 48 BRRG, §§ 85, 88 LBG) ergänzend einzugreifen, um sicherzustellen, daß die amtsangemessene Alimentation durch die Aufwendungen aus Anlaß von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (u.a. BVerwGE 22, 160 [BVerwG 07.10.1965 - VIII C 63/63] ; 71, 342 ).

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 47.84

    Beihilfeanspruch eines Beamten - Zahnärztliche Leistungen - Materialkosten -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85
    Mit diesen stellt der Gesetzgeber den Beamten nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende angemessene Krankenversicherung abschließen können (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; BVerwGE 20, 44 ; 71, 342 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <ZBR 1986, 162>).

    Dieses ist nicht Teil der dem Beamten zustehenden Alimentation im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, sondern stellt eine nach hiervon abweichenden Grundsätzen bemessene Hilfeleistung des jeweiligen Dienstherrn dar (BVerwGE 51, 193 [BVerwG 20.10.1976 - VI C 187/73] ; 60, 88 ; 60, 212 ; 64, 333 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - ).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85
    Mit diesen stellt der Gesetzgeber den Beamten nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende angemessene Krankenversicherung abschließen können (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; BVerwGE 20, 44 ; 71, 342 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <ZBR 1986, 162>).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85
    § 88 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LBG bleibt auch bei dieser Auslegung noch sinnvoll (vgl. hierzu BVerfGE 48, 40 ).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85
    Mit diesen stellt der Gesetzgeber den Beamten nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende angemessene Krankenversicherung abschließen können (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; BVerwGE 20, 44 ; 71, 342 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <ZBR 1986, 162>).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85
    Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 72, 141 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvL 55/83] ).
  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 62.67

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfen in Krankheitsfällen - Erhöhung des

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

  • BVerwG, 22.04.1977 - 6 B 7.77

    Ausgestaltung der Vereinbarkeit des Ausschlusses von Sachleistungen sowie sog.

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 39.83

    Stationäre Heilbehandlung - AOK - Mitgliedschaft - Sachleistungssurrogat

  • BVerwG, 17.12.1981 - 2 C 24.81
  • BVerwG, 18.12.1974 - VI C 46.72

    Umfang der Rechte einer Krankenversicherung

  • BVerwG, 29.04.1971 - II C 4.69

    Beanspruchung von Beihilfen für Aufwendungen aus Anlaß eigener Erkrankungen -

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 6, 76 Nr. 2 BVerfGG beantragt festzustellen, daß § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 1987 (BVerwGE 77, 331) die genannte Vorschrift nicht angewendet hatte, weil sie mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.

    a) Das gegenwärtige System der Beihilfe ist kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 58, 68 [77 f.] m.w.N.; ebenso BVerwGE 19, 10 [11]; 16, 212 [218]; 77, 331 [334]); die amtsangemessene Alimentation muß von Verfassungs wegen lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 58, 68 [78]).

    Dem Beamten bleibt es grundsätzlich überlassen, wie er die im Beihilferecht vorausgesetzte Eigenvorsorge für den Krankheitsfall trifft (vgl. BVerfGE 79, 223 [234] sowie BVerwGE 20, 44 [51]; 77, 331 [336]).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 223) zur Beitragspflicht der Rentner-Pensionäre diesen vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [51]; 28, 174 [176]; 60, 212 [220]; 77, 331 [335 f.]) dem Beamtenrecht entnommenen Grundsatz als dem geltenden Recht innewohnend bestätigt (vgl. BVerfGE 79, 223 [232]); er hat dabei ausdrücklich offengelassen, ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.

    Art. 33 Abs. 5 GG oder sonstiges als höherrangig den nordrhein-westfälischen Verordnungsgeber bindendes Recht ist auch nicht dadurch verletzt, daß nach der Regelung des § 12 Abs. 2a Satz 1 BVO -- anders als nach dem früheren Beihilferecht -- bei der Bemessung der Beihilfe Leistungen Berücksichtigung finden, die dem Beihilfeberechtigten aufgrund eines Krankenversicherungsvertrages zufließen (vgl. BVerwGE 77, 331 [336 f.] m.w.N.).

    Damit einher geht der dem Beihilferecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts innewohnende Grundsatz der Subsidiarität oder auch des Nachrangs der Beihilfe (vgl. BVerwGE 51, 193 [198 ff.]; 64, 127 [129 f.]; 77, 331 [337]).

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Nur in diesem Umfang besteht Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 2 BvF 3/88 BVerfGE 83, 89 ; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1976 BVerwG 6 C 187.73 BVerwGE 51, 193 , vom 13. März 1980 BVerwG 6 C 1.79 BVerwGE 60, 88 , vom 16. Oktober 1981 BVerwG 6 C 96.80 BVerwGE 64, 127 , vom 25. Juni 1987 BVerwG 2 C 57.85 BVerwGE 77, 331 und vom 25. November 2004 BVerwG 2 C 24.03 Buchholz 270 § 9 BhV Nr. 5; vgl. auch BSG, Urteil vom 29. April 1999 B 3 P15/98R SozR 3 3300 § 34 SGB XI Nr. 1 S. 9).
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 17.88

    Anrechnung - Eigenleistung - Private Krankenversicherung - Beihilfe

    Die Anrechnung der allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die erwartete Eigenbelastung hinaus - finanzierten Leistungen einer privaten Krankenversicherung auf die einem Beamten zustehende Beihilfe, so wie sie § 15 Abs. 1 Satz 1 BhV vorsieht, ist rechtswidrig (im Anschluß an das Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - <BVerwGE 77, 331>).

    Maßgebend für die vorliegende Entscheidung sind vielmehr die Erwägungen, von denen sich der erkennende Senat im Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - (BVerwGE 77, 331) hat leiten lassen.

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts und der Beklagten geben keinen Anlaß, von diesen und den weiteren - den Beteiligten bekannten - Gründen des Urteils vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - (a.a.O.) abzuweichen.

    Die von der Beklagten im Zusammenhang mit den Ausführungen des Senats zum Gleichheitssatz (BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]) vertretene Auffassung, den Beamten sei es nach der Neuregelung der Beihilfevorschriften nicht mehr überlassen, ob und in welcher Weise sie mit den ihnen in den Dienstbezügen enthaltenen Mitteln für Krankheitsfälle selbst Vorsorge träfen, trifft in dieser Form nicht zu.

    Der Abschluß einer privaten Krankenversicherung ist jedoch weiterhin freiwillig (BVerwGE 77, 331 ) und damit kein geeigneter Anknüpfungspunkt dafür, eine zustehende Beihilfe zu kürzen.

    Die von der Beklagten in der Revisionserwiderung herangezogenen Vorschriften über das Versicherungsvertragsgesetz lassen sich - wie bereits in dem angeführten Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - dargelegt - nicht auf die Beihilfeleistungen des Dienstherrn übertragen.

    Der erkennende Senat hat zu den vom Berufungsgericht angeführten und der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen und erörterten weiteren Argumenten bereits in dem Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - im einzelnen Stellung genommen, insbesondere zu dem - auch im Berufungsurteil nicht näher konkretisierten - Vorwurf, "die Beamten verdienten an der Krankheit" und nähmen medizinische Leistungen über das eigentlich notwendige Maß hinaus in Anspruch (BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]).

    Aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 57.85 - (a.a.O.) können keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden.

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