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   BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 6.04   

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BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 6.04 (https://dejure.org/2005,1892)
BVerwG, Entscheidung vom 25.05.2005 - 2 C 6.04 (https://dejure.org/2005,1892)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - 2 C 6.04 (https://dejure.org/2005,1892)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EG Art. 141; Richtlinie 75/117/EWG; BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1 Fassung 1987, § 14 a, § 85 Abs. 1, Abs. 3
    Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.

  • Bundesverwaltungsgericht

    EG Art. 141
    Arbeitszeit; Beamter; Beurlaubung; Dienstzeit; Diskriminierung; Diskriminierungsverbot; Festsetzung; Gleichbehandlungsgebot; Ruhegehalt; Ruhegehaltfähigkeit; Ruhegehaltssatz; Teilzeit; Teilzeitbeschäftigung; Teilzeitbeschäftigung; Versorgung; Versorgungsabschlag; ...

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Ruhegehaltssatz einer wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzten Beamtin; Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung von Beamten; Vorliegen einer unzulässigen mittelbare Diskriminierung von Beamtinnen durch den ...

  • Judicialis

    EG Art. 141; ; Richtlinie 75/117/EWG; ; BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1 Fassung 1987; ; BeamtVG § 14 a; ; BeamtVG § 85 Abs. 1; ; BeamtVG § 85 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegfall des Versorgungsabschlags alten Rechts bei Anwendung der degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82
    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 6.04
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt den Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts im Falle eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zu (vgl. BVerfGE 75, 223, 244 f.; BVerfGE 85, 191, 204).

    Dies gilt sowohl für das primäre als auch für das sekundäre Gemeinschaftsrecht (vgl. BVerfGE 85, 191, 205).

    Ein Widerspruch zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht durch die mangelhafte Umsetzung einer Richtlinie führt dazu, dass sich der Betroffene gegenüber den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann, sofern diese klar und unbedingt ist und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedarf (vgl. BVerfGE 75, 223, 237 ff.; BVerfGE 85, 191, 205).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 6.04
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt den Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts im Falle eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zu (vgl. BVerfGE 75, 223, 244 f.; BVerfGE 85, 191, 204).

    Ein Widerspruch zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht durch die mangelhafte Umsetzung einer Richtlinie führt dazu, dass sich der Betroffene gegenüber den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann, sofern diese klar und unbedingt ist und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedarf (vgl. BVerfGE 75, 223, 237 ff.; BVerfGE 85, 191, 205).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 6.04
    Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 (Rs. C-4/02 und C-5/02) ist über die Vorlagefragen entschieden worden.

    In seinem Urteil vom 23. Oktober 2003 - Rs. C-4/02, Schönheit, und Rs. C-5/02, Becker - Slg. I - 2003, 12575, das auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ergangen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt:.

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 19.98

    Ruhegehaltssatz, Übergangsregelung 1992; Versorgungsabschlag bei ehemals

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 6.04
    Die Erwägung des erkennenden Senats, dass der Versorgungsabschlag einen dem Versorgungssystem immanenten Korrekturmechanismus darstellt, mit dem eine auf der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle beruhende vergleichsweise Besserstellung der teilzeitbeschäftigten Beamten habe vermieden werden sollen (vgl. Urteile vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 2.98 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 4; vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 18.98 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 5 und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 19.98 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 6), hat der Europäische Gerichtshof ebenfalls nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt.
  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 2.98

    Ruhegehaltssatz, Übergangsregelung 1992;; Versorgungsabschlag bei

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 6.04
    Die Erwägung des erkennenden Senats, dass der Versorgungsabschlag einen dem Versorgungssystem immanenten Korrekturmechanismus darstellt, mit dem eine auf der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle beruhende vergleichsweise Besserstellung der teilzeitbeschäftigten Beamten habe vermieden werden sollen (vgl. Urteile vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 2.98 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 4; vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 18.98 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 5 und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 19.98 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 6), hat der Europäische Gerichtshof ebenfalls nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt.
  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 14.04

    Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 6.04
    Auf Grund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots entfällt der Versorgungsabschlag alten Rechts für Zeiten ab dem 17. Mai 1990 bei Anwendung der degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte (wie Urteil vom heutigen Tage BVerwG 2 C 14.04).
  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 18.98

    Schönheit

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 6.04
    Die Erwägung des erkennenden Senats, dass der Versorgungsabschlag einen dem Versorgungssystem immanenten Korrekturmechanismus darstellt, mit dem eine auf der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle beruhende vergleichsweise Besserstellung der teilzeitbeschäftigten Beamten habe vermieden werden sollen (vgl. Urteile vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 2.98 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 4; vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 18.98 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 5 und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 19.98 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 6), hat der Europäische Gerichtshof ebenfalls nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt.
  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Oktober 2003 (C-4/02 und C-5/02 -, Slg. I-2003, 12575), mit dem für den Fall des Fehlens einer objektiven Rechtfertigung die Unvereinbarkeit von § 14 BeamtVG a. F. mit Gemeinschaftsrecht festgestellt worden war, und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25. Mai 2005 - 2 C 14.04 -, NVwZ 2005, S. 1080 und - 2 C 6.04 -, DÖD 2006, S. 171) ließ die Versorgungsbehörde für den Beschäftigungszeitraum der Klägerin ab dem 17. Mai 1990 den Versorgungsabschlag unberücksichtigt und setzte den Ruhegehaltssatz mit Wirkung vom Datum der Ruhestandsversetzung auf 62, 33 v. H. fest.
  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 59.11

    Ruhegehaltssatz; Ruhegehaltfähigkeit von Teilbeschäftigungszeiten; degressive

    Teilzeitbeschäftigung ist auch bei der nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG erforderlichen Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der bis 31. Dezember 1991 geltenden degressiven Ruhegehaltsskala strikt anteilig nach dem zeitlichen Verhältnis zur Regelarbeitszeit zu berücksichtigen (im Anschluss an Urteil vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10).

    Auf Grund dessen hat der Senat die gesetzlichen Abschlagsregelungen bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der degressiven Ruhegehaltsskala des § 14 Abs. 1 BeamtVG (F.1989) für Dienstzeiten ab dem 17. Mai 1990 nicht mehr angewandt, weil ab diesem Zeitpunkt der Normenkonflikt zwischen Unionsrecht und Beamtenversorgungsrecht bestand (Urteile vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10 und BVerwG 2 C 14.04 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 11).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08

    Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im

    Hierzu gehören Vorschriften, die für Teilzeitbeschäftigte eine mehr als zeitanteilige Schlechterstellung bei der Höhe des Entgelts vorsehen, wenn davon erheblich mehr weibliche als männliche Beschäftigte betroffen sind (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 - Slg. 2007, I-10573 = NJW 2008, 499 ; BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10 S. 27 und vom 13. März 2008 - BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12 Rn. 13 f.).

    Daher reichen die Feststellungen, wonach bundesweit erheblich mehr weibliche als männliche Beamte teilzeitbeschäftigt sind, hier für die Annahme aus, dass nach dem ersten Anschein der Frauenanteil der betroffenen Beamten weit überwiegt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 13. März 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.12.2012 - 2 B 90.11

    Versorgungsabschlag; Teilzeit; Unionsrecht; Richtlinie; Anwendungsvorrang;

    Im Übrigen sei ihr Inhalt durch das erwähnte Urteil des EuGH und das unter Beachtung dieser Rechtsprechung des EuGH ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - (Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10) vor Ablauf der Umsetzungsfrist weiter konkretisiert worden.

    Dies galt jedenfalls im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 14.04 - (Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 11).

    Unter Beachtung dieser Rechtsprechung des EuGH hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) entschieden, dass aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots der Versorgungsabschlag für Zeiten ab dem 17. Mai 1990 bei der Anwendung der degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte entfällt.

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - () entschieden, dass die Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) Anlass für die Prüfung geben mussten, ob die Ruhegehaltssätze der Beamten mit Teilzeitbeschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 an die unionsrechtliche Lage anzupassen, d.h. zu erhöhen, waren.

  • BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12

    Anspruch eines Beamten auf Festsetzung des Ruhegehaltssatzes ohne

    Im Übrigen sei ihr Inhalt durch das erwähnte Urteil des EuGH und das unter Beachtung dieser Rechtsprechung des EuGH ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - (Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10) vor Ablauf der Umsetzungsfrist weiter konkretisiert worden.

    Dies galt jedenfalls im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 14.04 - (Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 11).

    Unter Beachtung dieser Rechtsprechung des EuGH hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) entschieden, dass aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots der Versorgungsabschlag für Zeiten ab dem 17. Mai 1990 bei der Anwendung der degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte entfällt.

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - () entschieden, dass die Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) Anlass für die Prüfung geben mussten, ob die Ruhegehaltssätze der Beamten mit Teilzeitbeschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 an die unionsrechtliche Lage anzupassen, d.h. zu erhöhen, waren.

  • VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2532/09

    Festsetzung der Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag

    Allerdings ist eine rung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG weder durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 23. Oktober 2003 - C-4/02 - (juris) noch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 (DokB Ausgabe B 2005, 327 ff. = DÖD 2006, 171 ff.) eingetreten.

    Unter Beachtung dieser Rechtsprechung des EuGH hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 6.04 - entschieden, dass aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots der Versorgungsabschlag für Zeiten ab dem 17. Mai 1990 bei der Anwendung der degressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte entfällt.

    Im Übrigen ist der Inhalt dieser Regelungen durch das Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2003 - C-4/02 - und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 - 2 C 6.04 - vor Ablauf der Umsetzungsfrist noch weiter konkretisiert worden.

  • VG Düsseldorf, 10.12.2010 - 23 K 2202/09

    Versorgungsabschlag Teilzeit Freistellungen früherer Widerspruch und Klage

    Gegen diese Entscheidung wurde unter dem Aktenzeichen 2 C 6.04 Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt.

    Nachdem das BVerwG mit Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 6.04 - erkannt hatte, dass der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. für Freistellungen nach dem 16. Mai 1990 nicht mit der Verfassung im Einklang stehe, berief sich das LBV im Klageverfahren allein auf die Unanfechtbarkeit der Bescheide, mit denen die Versorgungsbezüge der Klägerin festgesetzt worden waren.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin haben weder das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Oktober 2003 noch die auf diese Entscheidung gestützten Urteile des BVerwG vom 25. Mai 2005 (2 C 14.04 und 2 C 6/04) noch der Beschluss des BVerfG vom 18. Juni 2008 (2 BvL 6/07) eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW herbeigeführt.

  • VG Hannover, 25.02.2009 - 2 A 2389/06

    Teilzeitbeschäftigung; Versorgungsabschlag

    Mit Schreiben vom 20.9.2005 beantragte die Klägerin erneut, diesmal unter Hinweis auf die Entscheidungen des BVerwG vom 25.5.2005 (Az. 2 C 6/04 und 2 C 14/04), ihre Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags ab Antragstellung am 28.3.2004 neu festzusetzen und ihr die Differenz auszuzahlen.

    Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 20.9.2005 erneut, diesmal unter Hinweis auf die Entscheidungen des BVerwG vom 25.5.2005 (Az. 2 C 6/04 und 2 C 14/04) beantragt hat, ihre Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags ab Antragstellung am 28.3.2004 neu festzusetzen und ihr die Differenz auszuzahlen, hat der Beklagte auch diesen Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin stellten auch die Entscheidungen des BVerwG vom 25.5.2005 (Az. 2 C 6/04 und 2 C 14/04) keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dar.

  • VGH Hessen, 31.07.2008 - 1 UE 2279/07

    Festsetzung von Versorgungsbezügen - Quotierungsvorschriften des BeamtVG sind

    Dem folgend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen vom 25. Mai 2005 (2 C 6.04 und 2 C 14.04) entschieden, dass für die damalige Regelung über den Versorgungsabschlag alter Fassung bei Teilzeitbeschäftigung eine Rechtfertigung nicht darin liegen kann, dass es sich um einen immanenten Korrekturmechanismus handelt, mit dem eine auf der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle beruhende vergleichsweise Besserstellung der teilzeitbeschäftigten Beamten habe vermieden werden sollen.
  • VG Frankfurt/Main, 10.08.2009 - 9 K 79/08

    Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte

    Mit Urteil vom 25. Mai 2005 (2 C 6.04 - DÖD 2006, 171) entschied das BVerwG, aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots entfalle der sogenannte Versorgungsabschlag in § 14 BeamtVG a. F. für Zeiten ab dem 17. Mai 1990.

    Auch durch die Entscheidung des BVerwG (U. v. 25. Mai 2005 - 2 C 6.04 - DÖD 2006, 171 = HGlG-ES E.III.1.2 Art. 141 EG Nr. 10), wonach aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots der sogenannte Versorgungsabschlag in § 14 BeamtVG a. F. für Zeiten ab dem 17. Mai 1990 entfällt, trat keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG ein, da eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bereits zur einer Änderung der Rechtslage führt (h.M.; Kopp/Ramsauer, 10. Auflage, 2008, § 51 VwVfG, Rn. 30 m.w.N. in Fn. 36).

  • VG Köln, 25.07.2007 - 3 K 3568/06

    Wiederaufgreifen eines Verfahrens bei nachträglicher Änderung der Rechtslage

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 4 S 1790/10

    Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens allein wegen Nichtigerklärung

  • VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521

    Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Rücknahme des bestandskräftigen

  • VG Hannover, 25.02.2009 - 2 A 1395/06

    Teilzeitbeschäftigung; Versorgungsabschlag

  • VG Saarlouis, 04.09.2007 - 3 K 350/06

    Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung

  • VG Hannover, 11.12.2012 - 2 A 4726/11

    Bestandskraft; Ermessensreduzierung; schlechthin unerträglich;

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 14.04

    Versorgungsbezüge, - bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Begrenzung

  • VG Münster, 20.02.2006 - 4 K 140/05
  • OVG Sachsen, 17.12.2009 - NC 2 B 32/09

    Medizin Leipzig; Humanmedizin Leipzig; Drittmittelstellen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2009 - 1 L 72/09

    Zur Rechtmäßigkeit einer besoldungsrechtlichen Einmalzahlung, die an das Bestehen

  • OVG Sachsen, 17.12.2009 - 2 B 32/09

    Medizin Leipzig; Humanmedizin Leipzig; Drittmittelstellen

  • BVerwG, 26.07.2007 - 2 B 72.06

    Rechtmäßigkeit einer mit Einführung des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes

  • OVG Sachsen, 25.07.2013 - NC 2 B 399/12

    Verpflichtung der Hochschule zur Ermittlung der personellen Kapazität als

  • OVG Sachsen, 20.06.2013 - NC 2 B 248/13

    Stellen- und Strukturkonzept, Teilstudienplätze, Schwundberechnung

  • OVG Sachsen, 20.06.2013 - NC 2 B 468/12

    Deputatsminderung wegen Schwerbehinderung, Befristung von Arbeitsverträgen,

  • OVG Sachsen, 20.02.2013 - NC 2 B 38/12

    Promoviertere wissenschaftlicher Mitarbeiter, Elternzeit, Personalüberhänge,

  • VG Berlin, 31.05.2011 - 28 A 199.08

    Beamtenversorgung: Anrechnung von Kindererziehungszeiten

  • OVG Sachsen, 20.02.2013 - NC 2 B 39/12

    Leitbeschlüsse, Lehrdeputat, Gruppengröße, Losverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2011 - 1 A 362/09

    Anspruch auf Festsetzung von Versorgungsbezügen unter Zugrundelegung des

  • OVG Sachsen, 20.02.2013 - NC 2 B 73/12

    Personelle Ausbildungskapazität, Sicherheitszuschlag, Schwundberechnung,

  • VGH Hessen, 16.01.2012 - 1 A 2216/10

    Bundeseisenbahnvermögen, Deutsche Bundespost: Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt bei

  • VG Düsseldorf, 25.06.2010 - 23 K 8436/08

    Teilzeitbeschäftigung, Versorgungsbezüge, Versorgungsabschlag, Bestandskraft,

  • VG Münster, 15.06.2009 - 4 K 1839/08

    Vereinbarkeit einer Berücksichtigung der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit im

  • VG Düsseldorf, 25.06.2010 - 23 K 8959/08

    Teilzeitbeschäftigung, Versorgungsbezüge, Versorgungsabschlag, Bestandskraft,

  • VG Düsseldorf, 15.09.2008 - 23 K 813/07
  • VG Düsseldorf, 09.07.2009 - 23 K 2943/07

    Versorgungsabschlag Teilzeit/Beurlaubung Bestandskraft bestandskräftig

  • VG Berlin, 26.05.2009 - 26 A 29.07

    Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines teilzeitbeschäftigten Beamten

  • VG Münster, 17.02.2009 - 4 K 592/07

    Anspruch eines in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzten

  • VG Hannover, 27.11.2007 - 2 A 4413/06

    Beamter; Dienstzeit; Dienstzeitberechnung; Diskriminierung; Erziehungsurlaub;

  • VG Düsseldorf, 28.12.2010 - 23 K 4051/09

    Versorgungsabschlag Teilzeit Wiederaufgreifen des Verfahrens Vorbehalt

  • VG Düsseldorf, 01.07.2010 - 23 K 7774/08

    Versorgungsabschlag Freistellungen Bestandskraft Wiederaufgreifen Rücknahme

  • VG Berlin, 10.10.2007 - 7 A 123.06

    Ermessensausübung der Behörde bei der Rücknahme eines rechtswidrig zu niedrig

  • VGH Bayern, 06.09.2010 - 3 ZB 08.1895

    Bestandskräftige Festsetzung der Versorgungsbezüge; rechtswidriger

  • VG München, 09.10.2009 - M 21 K 08.5891

    Keine Anerkennung von Ausbildungszeiten in einer Meisterschule als

  • VG Düsseldorf, 14.08.2006 - 23 K 4589/05
  • VG München, 09.10.2009 - M 21 K 09.2225

    Keine Anerkennung von Ausbildungszeiten an allgemeinbildenden weiterführenden

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