Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 03.07.2008

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   BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08   

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BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08 (https://dejure.org/2009,2033)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 (https://dejure.org/2009,2033)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 2009 - 2 C 61.08 (https://dejure.org/2009,2033)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; BhV § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
    Abweichungsmöglichkeit; allgemeine Preisentwicklung; Angemessenheit; Begrenzung der Angemessenheit; Behandlung durch einen Heilpraktiker; Beihilfe; Beihilfeberechtigter; Fürsorgepflicht; Gebührenordnung für Ärzte; Gebührenrahmen; Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker vom ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1
    Abweichungsmöglichkeit; Angemessenheit; Begrenzung der Angemessenheit; Behandlung durch einen Heilpraktiker; Beihilfe; Beihilfeberechtigter; Fürsorgepflicht; Gebührenordnung für Ärzte; Gebührenrahmen; Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker vom April 1985; ...

  • Wolters Kluwer

    Begrenzung der Angemessenheit von Aufwendungen auf die Höhe des Mindestsatzes bei der Bemessung der Beihilfe zur Aufwendung von Heilpraktikerleistungen; Vereinbarkeit des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker mit Art. 3 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begrenzung der Angemessenheit von Aufwendungen auf die Höhe des Mindestsatzes bei der Bemessung der Beihilfe zur Aufwendung von Heilpraktikerleistungen; Vereinbarkeit des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker mit Art. 3 Abs. 1 GG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Begrenzung der Beihilfe für Leistungen der Heilpraktiker rechtswidrig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Beihilfe für Leistungen von Heilpraktikern - nicht mehr angemessen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Heilpraktiker in der Beihilfe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Begrenzung der Beihilfe für Leistungen der Heilpraktiker rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beihilfe: Begrenzung für Heilpraktiker-Leistungen rechtswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 244
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08
    Ist eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (Urteil vom 20. März 2008 a.a.O.).

    Auch wenn eine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheitsfällen nicht geboten ist (vgl. Urteil vom 20. März 2008 BVerwG 2 C 49.07 BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 m.w.N.), muss eine medizinisch gebotene Leistung für den Beamten auch tatsächlich finanziell zugänglich sein.

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08
    8 Rechtsgrundlage für den Beihilfeanspruch des Klägers ist § 5 Abs. 1 der bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Bundes übergangsweise weiterhin anwendbaren Beihilfevorschriften (BhV) in der Fassung der 28. Änderungsverwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379, vgl. Urteile vom 28. Mai 2008 BVerwG 2 C 24.07 Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 und vom 26. August 2009 BVerwG 2 C 62.08 zur Veröffentlichung bestimmt).

    13 Hat der Dienstherr in Anwendung des geltenden Beihilferechts die Frage der Notwendigkeit einer Behandlung (oder eines Arzneimittels usw.) rechtmäßig verneint, sind Aufwendungen selbst dann nicht beihilfefähig, wenn die aufgewandten Kosten angemessen sind (vgl. Urteil vom 28. Mai 2008 BVerwG 2 C 24.07 Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126).

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08
    Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (vgl. zum Ganzen Urteil vom 28. April 2005 BVerwG 2 C 1.04 BVerwGE 123, 308 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2007 BVerwG 2 C 16.06 Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1).
  • BVerwG, 28.05.2009 - 2 C 28.08

    Angemessenheit der Beihilfe; Arzneimittelrichtlinien; Ausschluss; Beihilfe;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08
    Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (vgl. Urteile vom 18. Februar 2009 BVerwG 2 C 23.08 IÖD 2009, 174 und vom 28. Mai 2009 BVerwG 2 C 28.08 NVwZ-RR 2009, 730).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08
    11 Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 1 BvL 29/87 BVerfGE 85, 238 ).
  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 30.03

    Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen; Verurteilung des

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08
    Ist der Beamte vom Zivilgericht rechtskräftig zur Begleichung der Honorarforderung eines Arztes verurteilt worden, ist die Vergütung regelmäßig angemessen im Sinne des Beihilferechts (Urteil vom 25. November 2004 BVerwG 2 C 30.03 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 16).
  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 129.07

    Beihilfefähigkeit; Angemessenheit; Krankenhausaufenthalt; Privatklinik;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08
    Er erschließt sich aus der Verpflichtung des Dienstherrn, anlassbezogen Beihilfe im Rahmen des medizinisch Gebotenen zu gewähren (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009 BVerwG 2 C 129.07 NVwZ-RR 2009, 609).
  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08
    Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt u.a. in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 BVerwG 2 C 10.92 BVerwGE 95, 117 und BVerwG 2 C 25.92 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6; vom 21. September 1995 BVerwG 2 C 37.94 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 und vom 30. Mai 1996 BVerwG 2 C 10.95 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 34.03

    Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08
    Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 BVerwG 2 C 34.03 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 und vom 20. März 2008 BVerwG 2 C 19.06 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18).
  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 61.08
    Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt u.a. in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 BVerwG 2 C 10.92 BVerwGE 95, 117 und BVerwG 2 C 25.92 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6; vom 21. September 1995 BVerwG 2 C 37.94 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 und vom 30. Mai 1996 BVerwG 2 C 10.95 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
  • BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 37.94

    Zahnarzthonorar - Pulpa - Exstirpation - Beihilfe - Zahnarzt - Abrechnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2008 - 1 A 1088/07

    Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilpraktikerbehandlungen;

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 25.92

    Beihilfe (Beamte) bei zweifelhafter Auslegung des Gebührenrechts;

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 16.06

    Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer; Ausschluss der Lehrer in

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

  • BVerwG, 18.02.2009 - 2 C 23.08

    Beihilfensystem; beihilferechtliches Leistungsprogramm; Anlassbezogenheit der

  • BVerwG, 26.08.2009 - 2 C 62.08

    Alimentation; Arzneimittel; Arzneimittelrichtlinien; Beihilfe; Beihilfefähigkeit;

  • BVerwG, 17.10.2011 - 2 C 14.10

    Beihilfe; Grenznähe; Auslandsbehandlung; Krankenhauskosten; Kostenbeschränkung

    Für diese Fallgruppe verletzt eine allgemeine Kostenbegrenzungsregelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit und damit den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne zureichenden Grund medizinisch gebotene und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt (vgl. Urteile vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14, vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 f. und vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 61.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 19 Rn. 11, jeweils m.w.N.).

    Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (vgl. Urteil vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 11).

    Allein Gründe der Verwaltungsvereinfachung, der Kostenbeschränkung oder der Umstand, dass Auslandsbehandlungen versicherbar sind, rechtfertigen nicht, die Angemessenheit medizinisch gebotener Aufwendungen auf einen Betrag zu begrenzen, zu dem Leistungen am Unfallort nicht angeboten werden; sie stehen im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW und § 101 Satz 3 Nr. 4 LBG BW (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 21 und 23, vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 17 f. und vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 4 S 1070/08

    Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen

    Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.1009, a.a.O., und vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 -, Juris).

    Hier kommt nur in Betracht, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO als eine normative Konkretisierung der "Angemessenheit" (zur Auslegung des Begriffs vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 -, a.a.O.) der Aufwendungen im Sinne von § 101 Satz 3 Nr. 4 LBG zu verstehen sein könnte.

    Die Kosten sind auch der Höhe nach angemessen, da keine Bedenken bestehen, dass sie nach dortigem Recht - entsprechend der von der Klägerin vorgelegten Tarifübersicht des Spitals Davos - rechtmäßig erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12

    Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

    Die Anlassbezogenheit kommt nicht nur in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass im Krankheitsfall die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind (vgl. Urteile vom 29. September 2011 a.a.O. und vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 61.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 19 Rn. 12).
  • VG Saarlouis, 22.03.2012 - 6 K 635/11

    Verfassungsmäßigkeit der Streichung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für

    (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 -, NVwZ-RR 2010, 244, zitiert nach JURIS).

    (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 -, a.a.O., JURIS-Rn. 14).

    (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 -, a.a.O., JURIS-Rn. 13).

  • VG München, 10.11.2016 - M 17 K 16.588

    Beilhilfefähigkeit von Aufwendungen zu Leistungen eines Heilpraktikers -

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 (2 C 61.08).

    Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris) lässt sich hierzu nichts Gegenteiliges ableiten.

    Die Festlegung der Angemessenheit finde dort ihre Grenze, wo die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn, auch zu Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe zu leisten, konterkariert werde (BVerwG, U. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 1770/08

    Minderung des ärztlichen Honoraranspruch, wenn während einer stationären

    Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2004 - 2 C 30.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 16 - Urt. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urt. v. 17.02.1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 - Urt. v. 30.05.1996 - 2 C 10.95 - NJW 1996, 3094 - Urt. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris -).

  • BVerwG, 16.07.2020 - 5 C 6.19

    Überraschungsurteil im Hinblick auf die Darlegungs- und

    Der Begriff der Angemessenheit, der für das Beihilferecht nicht allgemein definiert ist, erschließt sich in der Regel und so auch hier aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn, anlassbezogen Beihilfe im Rahmen des medizinisch Gebotenen zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 - BVerwGE 133, 67 Rn. 9 und vom 12. November 2009 - 2 C 61.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 19 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2010 - 13 S 1749/09

    Beihilfefähigkeit des Pflegebettes

    Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn 11 mwN).
  • OVG Niedersachsen, 04.03.2010 - 5 LA 92/08

    Verfassungsmäßigkeit der durch Verweis auf § 27a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes

    Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.11.2009 - BVerwG 2 C 61.08 - zitiert nach juris Langtext, Rn.10 f.).
  • VG Neustadt, 06.12.2017 - 1 K 305/17

    Beihilfe für heilpraktische Behandlung - Tiefenhyperthermie - Infusionen mit

    Der Beklagte trage insoweit auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 (Az.: 2 C 61.08) Rechnung, nach dem ein neuer Gebührenrahmen angesetzt werden sollte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2010 - 3 A 608/08

    Bestehen einer im nordrhein-westfälischen Beihilferecht angelegten Rechtfertigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2019 - 1 A 623/17

    Gewährung von Beihilfe eines Beamten zu den Aufwendungen für die Einmalartikel

  • VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10

    Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung bei Mammakarzinom

  • VG Saarlouis, 24.01.2014 - 6 K 457/13

    Beihilfe für Laborleistungen bei Heilpraktikerbehandlung

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   BVerwG, 03.07.2008 - 2 C 61.08   

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BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2008 - 2 C 61.08 (https://dejure.org/2008,77545)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - 2 C 61.08 (https://dejure.org/2008,77545)
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    Abweichungsmöglichkeit; Angemessenheit; Begrenzung der Angemessenheit; Behandlung durch einen Heilpraktiker; Beihilfe; Beihilfeberechtigter; Fürsorgepflicht; Gebührenordnung für Ärzte; Gebührenrahmen; Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker vom April 1985; ...

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