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   BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73   

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BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73 (https://dejure.org/1975,23)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.1975 - II C 68.73 (https://dejure.org/1975,23)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 1975 - II C 68.73 (https://dejure.org/1975,23)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Politische Treuepflicht (Probebeamte) - Grundsätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte - Übernahme in Beamtendienst - Freiheitliche demokratische Grundordnung - Persönliches Eignungsmerkmal - Verfassungstreue - Verfassungstreuepflicht - Verbotsverfahren - Versagung des rechtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos-elibrary.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Transformation der Verfassung durch die Berufsverbote - Anmerkungen zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall Lenhardt Klaus Groth

Papierfundstellen

  • BVerwGE 47, 330
  • NJW 1975, 1135
  • DVBl 1975, 822
  • DÖV 1975, 421
 
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Wird zitiert von ... (692)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73
    Diese obersten Grundwerte sind unabdingbarer Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung; das Grundgesetz sieht sie innerhalb der staatlichen Gesamtordnung als fundamentales Kernstück an, als ein System von Grundprinzipien der Staatsgestaltung, die aus dem Pluralismus von Zielen und Wertungen, die in den politischen Parteien Gestalt gewonnen haben, herausgenommen sind und die, wenn sie einmal auf demokratische Weise gebilligt sind, als absolute Werte anerkannt und deshalb entschlossen gegen alle Angriffe verteidigt werden sollen (BVerfGE 5, 85 [139]).

    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [140]).

    Das in Art. 21 Abs. 2 GG geregelte sogenannte Parteienprivileg garantiert jeder politischen Partei im Rahmen einer verfassungsmäßig verbürgten Toleranz Teilnahme am politischen Leben und Schutz so lange, bis die Partei wegen aktiv kämpferischer Haltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verboten worden ist (BVerfGE 5, 85 [140, 141]).

    Hinzu kommt, daß die Einleitung des Parteiverbotsverfahrens im politischen Ermessen der Antragsberechtigten steht (vgl. Erklärung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vor der Bekanntgabe der Gründe für das Verbot der KPD [KPD-Prozeß, Dokumentarwerk, 3. Band, S. 583] und BVerfGE 5, 85 [129]), also eine Opportunitätsentscheidung ist, so daß von dem Verbotsantrag beispielsweise aus innen- oder außenpolitischen Rücksichten abgesehen werden darf, auch wenn die Voraussetzungen für das Parteiverbot als gegeben angesehen werden.

    Eine solche Ausdehnung des Parteienprivilegs würde aus noch darzulegenden Gründen eine so erhebliche Gefahr für die Bewahrung der absoluten Grundwerte der Verfassung in sich bergen, daß der Grundgesetzgeber sie nicht übersehen haben kann und die Ausdehnung mißbilligt haben muß, zumal es ihm auf dem Hintergrund des gerade überwundenen totalitären Systems des Nationalsozialismus offensichtlich darum ging, die absoluten Grundwerte der Verfassung wirksam zu sichern (BVerfGE 5, 85 [138]).

    Das war nicht gewollt; denn die Mitwirkung der politischen Parteien bei der politischen Willensbildung im Volke sollte so frei wie möglich (vgl. BVerfGE 5, 85 [139]) und nicht schon durch die Verwaltung einschränkbar sein.

    Schon das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfGE 5, 85 ff. mit eingehender und überzeugender Begründung, der sich das Berufungsgericht offensichtlich angeschlossen hat (vgl. S. 29 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils), dargelegt, die zu der Ordnung des Sozialismus-Kommunismus als Endziel zu durchschreitenden und über ganze Perioden sich erstreckenden Etappen der gewaltsamen oder friedlichen sozialistischen Revolution und der Diktatur des Proletariats sowie die intensive Propaganda und Agitation für diese Übergangsstadien seien unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (a.a.O. S. 165 ff. [174] und 195 ff.).

    Übrigens entspricht die Würdigung des Berufungsgerichts, der Inhalt des Protokolls sei ohne Überzeugungskraft, weil verbale Beteuerungen, die im Zusammenhang mit dem Einstellungs- und anschließenden Prozeßverfahren abgegeben werden, für die Feststellung der Distanzierung von den Zielsetzungen der DKP nicht hinreichten, der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts über das Verbot der KPD (BVerfGE 5, 85 [235, 236]) enthaltenen Qualifizierung solcher Beteuerungen als bloße Lippenbekenntnisse.

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73
    Demgegenüber beruft sich die Revision zu Unrecht unter Hinweis auf BVerfGE 33, 23 (32) darauf, daß Art. 2 Abs. 1 GG eine der zentralen Grundlagen des Toleranzprinzips des Grundgesetzes darstelle und sogar zur Duldung auch verfassungsfeindlicher Anschauungen führe.

    Zwar ist der Revision ohne weiteres darin zuzustimmen, daß es sich bei dieser Verfassungsnorm um einen Ausfluß des Toleranzprinzips im religiösen und weltanschaulichen Bereich handelt (BVerfGE 33, 23 [32]) und daß durch sie auch der theoretische Marxismus als weltanschauliches Bekenntnis geschützt werden soll (Maunz-Dürig-Herzog a.a.O., RdNr. 67 zu Art. 4 GG).

    Die hiergegen von der Revision angeführte Wertentscheidung der Verfassung für Toleranz als einem tragenden Prinzip der freiheitlichen Demokratie (BVerfGE 33, 23 [32]) wird durch die Anerkennung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG als allgemeines Gesetz nicht angetastet.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73
    c) Bei Beamtenbewerbern, die die Übernahme in ein beamtenrechtlich ausgestaltetes Ausbildungsverhältnis begehren, dessen erfolgreiche Abwicklung Voraussetzung für Berufe auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, könnte allerdings Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nach den jeweiligen Umständen eine verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG in dem Sinne erforderlich machen, daß an die Verfassungstreue des Bewerbers weniger strenge Anforderungen zu stellen sind; denn Art. 33 Abs. 2 GG ist nur dann lex specialis gegenüber Art. 12 Abs. 1 GG mit der Folge der vollen Verdrängung der zuletzt genannten Verfassungsnorm, wenn es sich um die Wahl eines Berufes im öffentlichen Dienst handelt (BVerfGE 7, 377 [398]; 17, 371 [377]; 33, 303 [331]).

    Diese sind allerdings nur zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt (BVerfGE 7, 377 [405]; 13, 97 [107]; 19, 330 [337]; 25, 236 [247]).

    Zu bejahen ist ferner im vorliegenden Falle die Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck, die für die Zulässigkeit der subjektiven Zulassungsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG deshalb zu fordern ist, weil die Beschränkung der Freiheit der Berufswahl und der ihr vorgelagerten Ausbildungsstätte zu dem angestrebten Schutzzweck nicht außer Verhältnis stehen darf (BVerfGE 7, 377 [405, 407]; 28, 364 [374]).

  • BVerwG, 23.07.1963 - II C 158.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73
    W. F.: BVerwGE 6, 13; DÖV 1958, 227; JZ 1958, 409; MDR 1958, 269; NJW 1958, 562; RiA 1958, 189.}} [15]; 16, 241 {{Fussnote|2|BVerwG, 23.07.1963, II C 158/62.

    W. F.: BVerwGE 16, 241; NJW 1963, 1994; VerwArch.

    55, 73; ZBR 1964, 24.}} [243]) ist als (allgemeine) Ausbildungsstätte eine Einrichtung anzusehen, die ein Bewerber durchlaufen haben muß, um nach Ablegung der nur über diese Einrichtung erreichbaren Prüfung Berufe ergreifen oder öffentliche Ämter bekleiden zu können, welche die durch die Prüfung erlangte Qualifikation voraussetzen.

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 Abs. 2 GG (BVerfGE 12, 296 [305, 306]; 13, 46 [52]; 17, 155 [166]) steht dieser Auffassung nicht entgegen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich das in erster Linie die Parteiorganisation schützende Parteienprivileg allerdings auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger der Partei (BVerfGE 12, 296 [305, 306]); und vor dem Verbot so wird durch den Leitsatz 1 zum Urteil BVerfGE 12, 296 hervorgehoben darf niemand die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei rechtlich geltend machen.

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62

    Kirchliche Erlaubnis zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts (missio

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73
    Wird die Ermittlung der Eignung eines Beamten nur in dem jeweils gebotenen Umfang vorgenommen, so stellt sie aber wie das Bundesverwaltungsgericht schon geklärt hat (vgl. BVerwGE 19, 252 [261]) keine Schnüffelei dar.

    Übrigens hat die Revision selbst zu Recht darauf hingewiesen, daß das Dienstrecht bei der Konkretisierung des Begriffs der Eignung in Art. 33 Abs. 2 GG auch in anderen besonderen Fällen trotz der Differenzierungsverbote in Art. 3 Abs. 2 und 3, 33 Abs. 3 GG des Bürgers wegen durchaus differenzieren, z. B. bei einem Lehrer für eine Bekenntnisschule (BVerwGE 19, 252 [260]) oder einem Anstaltsgeistlichen die Berücksichtigung der Religion, bei Wärterinnen für Frauenhaftanstalten oder Sportlehrerinnen die Berücksichtigung des Geschlechts vorsehen darf.

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 Abs. 2 GG (BVerfGE 12, 296 [305, 306]; 13, 46 [52]; 17, 155 [166]) steht dieser Auffassung nicht entgegen.

    Der VIII. Senat ist bei jener Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß sich eine gleichartige Ausschlußvorschrift in der vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 13, 46 ff. erörterten Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29.06.1956 (BGBl. I S. 562) befindet.

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73
    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [140]).

    Dem entspricht es, wenn im Anschluß an die von dem Gedanken der Einheit der Verfassung geprägte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 1 [72/73]; 7, 198 [208]; 10, 59 [80]; 28, 175 [188 ff.]; 28, 191 [202]) zum Spannungsverhältnis von Grundrechten und anderen Rechtswerten von Verfassungsrang geprüft wird, welchem der geschützten und miteinander in ein Spannungsverhältnis geratenen Verfassungsgüter das geringere Gewicht für die konkret zu entscheidende Frage beizumessen ist mit der Folge, daß es verdrängt werden darf.

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73
    Die Revision hat jedoch sowohl im Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 2 GG als auch schon im Zusammenhang mit Art. 18 GG verkannt, daß der Wesensgehalt nur denjenigen Gehalt des Grundrechts umfaßt, der die notwendige Folgerung des gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unverbrüchlichen Gebots der Wahrung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) für das betreffende Einzelgrundrecht darstellt (vgl. hierzu Hamann-Lenz, Grundrechte, 3. Auflage, Anm. 7 zu Art. 19 GG mit Hinweisen, u. a. auf Dürig in AöR 81 (1956), 136; Zeidler in DVBl. 1950, 598 [600] und BVerfGE 22, 180 [219]).

    In BVerfGE 22, 180 (219) wird eine Verletzung des Wesensgehalts danach beurteilt, ob besonders gewichtige Gründe den Eingriff in das Grundrecht rechtfertigen.

  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73
    Für den Probebeamten, der einen auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes geforderten Ausbildungsabschnitt durchläuft, ist aber das Beamtenverhältnis gleichwohl aus der Sicht des Art. 12 Abs. 1 GG eine Ausbildungsstätte und nur im weiteren Sinn in den Bereich des Beamtenrechts eingeordnet (vgl. BVerfGE 33, 44 [50] ).

    Ist es, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 33, 44 (50) anerkannt hat, sachgerecht, daß der Gesetzgeber ein Ausbildungsverhältnis, in dem der Auszubildende zu Tätigkeiten herangezogen werden kann, die eine Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse bedeuten, öffentlich-rechtlich regelt und in den Bereich des Beamtenrechts im weiteren Sinne einordnet, so folgt daraus zugleich, daß auch der auszubildende Beamte für die Zeit seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Treue zu den Grundwerten der Verfassung als einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut verpflichtet sein muß.

  • BVerwG, 10.03.1960 - II C 51.56

    Verweigerung des Gehorsams - Verletzung dienstlicher Pflichten

  • BVerwG, 21.11.1957 - II C 45.56
  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 42/69

    Verfassungsmäßigkeit einer Strafermäßigung anstelle von Straffreiheit

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 64.61

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.11.1952 - I ZR 60/52

    Binnenschiffahrt. Außergewöhnliche Kosten

  • BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66

    Verfassungsrecht - Recht der Vereinigungen - (Staatskirchenrecht), Allg.

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerwG, 18.12.1953 - II C 21.53

    Entlassung eines Lehrers aus dem Lehrberuf (Widerruf des Beamtenverhältnisses) -

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BGH, 28.06.1952 - II ZR 215/51

    Öffentlichrechtliche Versicherung

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

  • BVerwG, 15.03.1973 - II C 7.71

    Verlust der Dienstbezüge für die Zeit des Fernbleibens vom Dienst - Anforderungen

  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 37.54
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 657/68

    Zitiergebot bei allgemeinen Gesetzesn i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG

  • BVerwG, 11.06.1968 - II C 101.64

    Predigender Polizist

  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen

  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

  • BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61

    Verfassungskonforme Auslegung des § 129 StGB - Politische Parteien

  • BVerwG, 29.01.1960 - VII C 201.59
  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerwG, 06.05.1964 - VIII C 135.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74

    Verfassungstreue eines Lehrbeauftragten - Staatliche Entscheidungsbefugnis -

    Das vom Berufungsgericht dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG entnommene Einstellungserfordernis stellt - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - ein bundesverfassungsrechtlich vorgegebenes, durch den zuständigen Beamtengesetzgeber konkretisiertes Gebot dar (BVerfGE 39, 334 [346 ff.]; BVerwGE 47, 330 [336]).

    Nach Ansicht des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 47, 330 [343]) umfaßt die Tätigkeit als Lehrer an der Schule Aufgaben von großer staatspolitischer Bedeutung.

    aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts über die auch von einem Lehrbeauftragten zu fordernde Verfassungstreue wird im Grundsätzlichen bestätigt durch die nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar und 26. März 1975 (BVerwGE 47, 330 und 365), des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) und des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - (NJW 1976, 1708 = ZBR 1976, 306 ).

    Verlangt wird damit ein Eintreten jedenfalls für die obersten Grundwerte des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, nämlich jene in den Art. 1, 20 GG enthaltenen elementaren Grundsätze, die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG selbst einer Verfassungsänderung entzogen sind (BVerwGE 47, 330 [334 f.]).

    Hierzu zählen mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, die Volkssouveränität die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerwGE 47, 330 [335] unter Hinweis auf BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [139/140]).

    Die Treuepflicht ist - was die einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften auch in ihrer Formulierung deutlich machen - auf die Verfassung bezogen; sie bedeutet hingegen nicht - wie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 334 [347]) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 47, 330 [336]) ausdrücklich festgestellt haben, hier aber zur Klarstellung nochmals wiederholt wird - eine Verpflichtung zur Unterstützung der jeweiligen Regierungspolitik.

    Sie verlangt darüber hinaus Bekenntnis und Einsatz des Beamten für den Fortbestand der Grundprinzipien der Verfassung (BVerfGE 39, 334 [348 f.]; BVerwGE 47, 330 [335 f.]).

    Diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 47, 330 [344 ff.] und 365 [373]) hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 39, 334 [357 ff.]) bestätigt und dabei nunmehr selbst klargestellt, daß seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 21 GG nur den normalen Status des politischen Aktivbürgers in der Gesellschaft vor Augen hatte, nicht dagegen den Bürger in seiner besonderen rechtlichen Stellung als Beamten (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 1976, das in diesem Zusammenhang auf das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bezug nimmt [NJW 1976, 1710 = ZBR 1976, 309]).

    Der auch noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Anregung des Beigeladenen, die Sache dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung vorzulegen, folgt der Senat aus den Gründen, die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1975 dargelegt sind (BVerwGE 47, 330 [362 ff.]), nicht.

    Soweit in der vorliegenden Sache Grundrechtsgarantien aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG in Betracht kommen, verneint der erkennende Senat aus den überzeugenden Gründen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39, 334 [360 ff.]) bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 47, 330 [340 ff., 352 ff.]) einen Grundrechtsverstoß.

    Auch dies ist in den vorgenannten Entscheidungen schon im einzelnen dargelegt (vgl. BVrrfGE 39, 334 [367 ff.]; BVerwGE 47, 330 [352 ff.j).

    So darf z.B. bei Bewerbern für konfessionell gebundene Staatsämter (Lehrer einer Bekenntnisschule, vgl. BVerwGE 19, 252 [260]; BVerfGE 39, 334 [368]) auf das religiöse Bekenntnis, bei der Besetzung einer Wärterstelle einer Haftanstalt auf das Geschlecht abgestellt werden (vgl. BVerwGE 47, 330 [354]).

    Die Grenze für eine Differenzierung unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 GG genannten Merkmale liegt dort, wo eine Umgehung des Art. 33 Abs. 2 GG und damit zugleich des Privilegierungs- und Diskriminierungsverbots "bezweckt" wird (vgl. BVerfGE 39, 334 [368]; BVerwGE 47, 330 [355]).

    Das ist nicht der Fall, wenn von einem Beamtenbewerber die Gewähr gefordert wird, daß er die ihm im Beamtenverhältnis von Verfassungswegen obliegende Treuepflicht als unverzichtbares Element der persönlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG erfüllen wird (vgl. BVerwGE 47, 330 [355]).

    In der soeben genannten Entscheidung weist das Bundesverwaltungsgericht zudem zutreffend darauf hin, daß Art. 3 Abs. 3 GG ein Freiheitsrecht des Bürgers gegen den Staat ist, welches der Staat durch seine Bediensteten erfüllt, daß deshalb der Staat nur solche Personen in das Beamtenverhältnis übernehmen darf, die voraussichtlich in ihrem dienstlichen Verhalten das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG gegenüber dem Bürger beachten werden, und das Grundrecht des Beamten aus Art. 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 GG insoweit zurücktritt (vgl. BVerwGE 47, 330 [353 f.]; vgl. hierzu auch Seuffert, abweichende Meinung, BVerfGE 39, 375 f. und Dürig in Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz , Erg.Lieferung 1973, RdNrn. 8 ff. zu Art. 3 Abs. 3).

    Aus der Verfassung (Art. 33 Abs. 2 GG ) zu rechtfertigende und daher rechtmäßige Beschränkungen bei der Ausübung von Grundrechten können auch Art. 18 GG nicht verletzen (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [356 f.]); das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) Art. 18 GG als Prüfungsmaßstab gar nicht mehr herangezogen.

    Diese Prüfung muß bei § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG zur vollständigen Nachprüfung der Rechtsanwendung führen; denn das Landesbeamtenrecht ist in dem hier allein interessierenden Zusammenhang (Verfassungstreue der Beamten) in besonderer Weise mit den verfassungsrechtlichen Geboten aus Art. 33 GG verschränkt; der Landesgesetzgeber konkretisiert die bundesverfassungsrechtlichen Gebote (vgl. BVerfGE 39, 334 [346 ff.]; BVerwGE 47, 330 [336]).

    Es bestehen auch keine anderen für den Beigeladenen zur Zeit der Lehrauftragserteilung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, aus denen sich eine solche Verpflichtung ergeben könnte (vgl. hierzu auch BVerwGE 47, 330 [338]).

    cc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Ziele der DKP, die der Beigeladene fördert, mit der freiheit1ichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfGE 5, 85 [196]; 39, 334 [360]; BVerwGE 47, 330 [360]; BAG, Urteil vom 31. März 1976 [NJW 1976, 1708, 1710 f. = ZBR 1976, 306, 309 f.]) und von den Revisionsklägern auch nicht angegriffen worden.

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Dieses Erfordernis gilt für jedes Beamtenverhältnis, auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Die beamtenrechtliche Regelung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 47, 330; 47, 365 [BVerwG 26.03.1975 - II C 11/74]; 52, 313 [BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75][321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 -[DÖD 1980, 60]).

    Sie ist auch auf den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen in Bayern - ungeachtet seiner Eigenschaft als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - anwendbar (vgl. BVerwGE 47, 330 [341 ff.]; 47, 365 [367]).

    Sie fordert von dem Beamten hiernach insbesondere, daß er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht, und daß er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise - aktiv - für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt (BVerwGE 47, 330 [338]).

    Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (vgl. BVerwGE 47, 330 [335] im Anschluß an BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [13]; 5, 85 [140]).

    In diesem Sinne ist der Dienst des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und muß es sein (BVerwGE 47, 330 [335]).

    Sie müssen begründet sein (BVerwGE 47, 330 [338]).

    In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 ff.];Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [a.a.O.]).

    Die persönliche Anhörung des Bewerbers, zu der der Dienstherr vor der Erstentscheidung weder von Verfassungs wegen noch aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet ist (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [352]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]), auch wenn sie vielfach schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 -[a.a.O.]), ist dabei wichtig, weil sie Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sein kann.

    Ihm obliegt es in erster Linie - möglicherweise nur ihm bekannte - Umstände darzutun, die für die Beurteilung seiner Verfassungstreue von Bedeutung sein können, d.h. die festgestellten Beurteilungselemente und die darauf gestützte Eignungsprognose des Dienstherrn in einem anderen Licht erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [338]; 47, 365 [375]; BAG, Urteil vom 19. März 1980 - 5 AZR 794/78 - [NJW 1981, 75]).

    Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; BVerwGE 47, 330 [333]; 52, 313 [335];Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89] undvom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]).

    Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (u.a. BVerwGE 47, 330 [338/339];Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] undvom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).

    Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben die Tatsachengerichte die Richtigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen - wie in anderen Fällen auch - unter Berücksichtigung allgemeinverbindlicher Würdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzmäßige Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen, die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [361]), zu überprüfen.

    Kann die Richtigkeit des dem Urteil des Dienstherrn zugrundeliegenden, von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang überprüfbaren Sachverhalts nicht festgestellt werden, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, "daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, es sei denn, daß der Rechtssatz selbst eine besondere Regelung trifft" (BVerwGE 18, 168 [171]; 47, 330 [339]).

    Der im Strafrecht und im Disziplinarrecht geltende Grundsatz "in dubio pro reo" ist mangels Vergleichbarkeit der geregelten Tatbestände hier nicht anwendbar (BVerwGE 47, 330 [339] sowieBeschluß vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.]).

    In der Vergangenheit liegende Tatumstände dürfen nur herangezogen werden, wenn sie für die auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellende Prognose des künftigen Verhaltens noch von Bedeutung sein können und mithin nicht überholt sind (BVerwGE 47, 330 [340]; Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz 12 d).

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78

    Beamtenbewerber - Prognose der Verfassungstreue - Verfassungsordnung -

    Es komme auch nicht darauf an, jeden Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der von der NPD verfolgten Ziele zu entkräften; denn bereits die Unerweislichkeit der Verfassungsfeindlichkeit dieser Ziele müsse zu Lasten des Beklagten gehen (BVerwGE 47, 330 [339]).

    Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334; BVerwGE 47, 330; 47, 365; 52, 313 [321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [DÖD 1980, 60]).

    Sie fordert von dem Beamten hiernach insbesondere, daß er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht und daß er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise - aktiv - für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt (BVerwGE 47, 330 [338]).

    Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (vgl. BVerwGE 47, 330 [335] im Anschluß an BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [140]).

    In diesem Sinne ist der Dienst des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und muß es sein (BVerwGE 47, 330 [335]).

    "Zweifel an der Verfassungstreue" hat dabei nur den Sinn, daß der für die Einstellung Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, daß der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 47, 330 [333/340]; 47, 365 [375/377]).

    Sie müssen begründet sein (BVerwGE 47, 330 [338]).

    In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 ff.]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 G 5.78 - [a.a.O.]).

    Die persönliche Anhörung des Bewerbers, zu der der Dienstherr vor der Erstentscheidung weder von Verfassungs wegen noch aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet ist (BVerfGE 39, 334 [352]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]), auch wenn sie vielfach schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]), ist dabei wichtig, weil sie Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sein kann.

    Ihm obliegt es in erster Linie - möglicherweise nur ihm bekannte - Umstände, darzutun, die für die Beurteilung seiner Verfassungstreue von Bedeutung sein können, d.h. die festgestellten Beurteilungselemente und die darauf gestützte Eignungsprognose des Dienstherrn in einem anderen Licht erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [338]; 47, 365 [375]; BAG, Urteil vom 19. März 1980 - 5 AZR 794/78 - [NJW 1981, 75]).

    Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]; Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89] und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]).

    Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (u.a. BVerwGE 47, 330 [330/339]; Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).

    Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben die Tatsachengerichte die Richtigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen - wie in anderen Fällen auch - unter Berücksichtigung allgemeinverbindlicher Wurdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzmäßige Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen, die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [361]), zu überprüfen.

    Kann die Richtigkeit des dem Urteil des Dienstherrn zugrundeliegenden, von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang überprüfbaren Sachverhalts nicht festgestellt werden, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, "daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, es sei denn, daß der Rechtssatz selbst eine besondere Regelung trifft" (BVerwGE 18, 168 [171]; 47, 330 [339]).

    Der im Strafrecht und im Disziplinarrecht geltende Grundsatz "in dubio pro reo" ist mangels Vergleichbarkeit der geregelten Tatbestände hier nicht anwendbar (BVerwGE 47, 330 [339] sowie Beschluß vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.]).

    In der Vergangenheit liegende Tatumstände dürfen nur herangezogen werden, wenn sie für die auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellende Prognose des künftigen Verhaltens noch von Bedeutung sein können und mithin nicht überholt sind (BVerwGE 47, 330 [340]; Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz 12 d).

    Die Regelungen unterscheiden sich aber - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - (BVerwGE 47, 330 [348 f.]; vgl. auch BVerwGE 52, 313 [327]) ausgeführt hat - "in der Funktion, in den Voraussetzungen - die Anforderungen, die der Staat an seine Beamten stellen kann, dürfen nach Art. 33 GG höher sein als die, die er nach Art. 21 Abs. 2 GG an die politischen Parteien stellen will - und in ihrer Tragweite".

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