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   BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89   

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BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89 (https://dejure.org/1991,84)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 (https://dejure.org/1991,84)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 (https://dejure.org/1991,84)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Rechtliche Bewertung von Dienstposten - Besoldungsrecht - Haushaltsrecht - Organisatorische Gestaltungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 573
  • DVBl 1992, 898
  • DÖV 1992, 495
 
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Wird zitiert von ... (224)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 4.83

    Rechtsnatur und Voraussetzungen der Wiedereinberufung eines in den einstweiligen

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89
    Besonderheiten des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. der Umfang der Vorgesetztenfunktion oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung (BVerwGE 60, 144 ; Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - ).

    Sonach bleibt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - und vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - ).

    Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwGE 65, 253 und 270 ; 87, 310 sowie Urteile vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - ; vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - NVwZ 1991, 375>).

    Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen worden sind, berührt deshalb grundsätzlich keine Rechte des Beamten (vgl. Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - sowie Beschluß vom 15. Mai 1985 - BVerwG 2 B 38.85 - ).

    Eine andere rechtliche Beurteilung käme nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung des vom Kläger bekleideten Dienstpostens als Mißbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten und damit als Manipulation zum Nachteil des Klägers darstellen würde, d.h. wenn sich die Beklagte bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Kläger weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimißt (vgl. BVerwGE 57, 98 ; Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - ).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - (Buchholz 232 § 26 Nr. 21 = ZBR 1981, 339 = DVBl. 1981, 495) entschieden hat, stellt die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch eine Organisationsverfügung ebenso wie die Umsetzung eines Beamten (vgl. dazu BVerwGE 60, 144 ) keinen Verwaltungsakt dar.

    Es hat insoweit zwar zutreffend angenommen, daß der Beamte von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 5 GG) keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn hat, sondern Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen muß (vgl. BVerwGE 60, 144 ; 65, 270 ; Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - ; vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 40.80 - und vom 6. Dezember 1990 - BVerwG 6 A 1.88 - ).

    Besonderheiten des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. der Umfang der Vorgesetztenfunktion oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung (BVerwGE 60, 144 ; Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - ).

    Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im allgemeinen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmißbrauch maßgebend geprägt sind (BVerwGE 60, 144 m.w.N.; Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - ).

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89

    Dienstpostenbewertung - Planstelle - Beförderungsanspruch - Haushaltsplan -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89
    Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwGE 65, 253 und 270 ; 87, 310 sowie Urteile vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - ; vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - NVwZ 1991, 375>).

    Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen worden sind, berührt deshalb grundsätzlich keine Rechte des Beamten (vgl. Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - sowie Beschluß vom 15. Mai 1985 - BVerwG 2 B 38.85 - ).

    Eine andere rechtliche Beurteilung käme nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung des vom Kläger bekleideten Dienstpostens als Mißbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten und damit als Manipulation zum Nachteil des Klägers darstellen würde, d.h. wenn sich die Beklagte bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Kläger weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimißt (vgl. BVerwGE 57, 98 ; Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - ).

  • BVerwG, 26.11.1987 - 2 C 53.86

    Beamtenrecht - Nichtraucherschutz - Umsetzung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89
    Dabei kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - der Dienstherr im Falle der Rechtswidrigkeit einer solchen nicht personenbezogenen Organisationsverfügung rechtlich wie bei fehlerhaften Umsetzungen verpflichtet werden kann, den ursprünglichen Zustand dadurch wiederherzustellen, daß er die vorgenommene Änderung des Aufgabenbereichs rückgängig macht (vgl. zur Umsetzung BVerwGE 75, 138 ; Urteile vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - DVBl. 1988, 687 (689) = ZBR 1988, 217 (218)> und vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - DVBl. 1989, 1150> sowie Beschluß vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - ), denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht von der Rechtswidrigkeit der Organisationsverfügung gegenüber dem Kläger ausgegangen.

    Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im allgemeinen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmißbrauch maßgebend geprägt sind (BVerwGE 60, 144 m.w.N.; Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - ).

    Sonach bleibt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - und vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - ).

  • BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 42.78

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Klageabweisung - Unbegründete Klage -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - (Buchholz 232 § 26 Nr. 21 = ZBR 1981, 339 = DVBl. 1981, 495) entschieden hat, stellt die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch eine Organisationsverfügung ebenso wie die Umsetzung eines Beamten (vgl. dazu BVerwGE 60, 144 ) keinen Verwaltungsakt dar.

    Es hat insoweit zwar zutreffend angenommen, daß der Beamte von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 5 GG) keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn hat, sondern Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen muß (vgl. BVerwGE 60, 144 ; 65, 270 ; Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - ; vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 40.80 - und vom 6. Dezember 1990 - BVerwG 6 A 1.88 - ).

  • BVerwG, 15.05.1985 - 2 B 38.85

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89
    Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen worden sind, berührt deshalb grundsätzlich keine Rechte des Beamten (vgl. Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - sowie Beschluß vom 15. Mai 1985 - BVerwG 2 B 38.85 - ).
  • BVerwG, 17.12.1981 - 2 C 40.80

    Beamtenrecht - Körperschaft - Umbildung - Gleichzuwertendes Amt

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89
    Es hat insoweit zwar zutreffend angenommen, daß der Beamte von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 5 GG) keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn hat, sondern Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen muß (vgl. BVerwGE 60, 144 ; 65, 270 ; Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - ; vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 40.80 - und vom 6. Dezember 1990 - BVerwG 6 A 1.88 - ).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80

    Gerichtsvollzieher - Aufgaben - Vollstreckungsauftrag - Justizkassensache

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89
    Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwGE 65, 253 und 270 ; 87, 310 sowie Urteile vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - ; vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - NVwZ 1991, 375>).
  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84

    Rechtswidrigkeit der Beamtenumsetzung - Zustimmung des Personalrats -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89
    Dabei kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - der Dienstherr im Falle der Rechtswidrigkeit einer solchen nicht personenbezogenen Organisationsverfügung rechtlich wie bei fehlerhaften Umsetzungen verpflichtet werden kann, den ursprünglichen Zustand dadurch wiederherzustellen, daß er die vorgenommene Änderung des Aufgabenbereichs rückgängig macht (vgl. zur Umsetzung BVerwGE 75, 138 ; Urteile vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - DVBl. 1988, 687 (689) = ZBR 1988, 217 (218)> und vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - DVBl. 1989, 1150> sowie Beschluß vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - ), denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht von der Rechtswidrigkeit der Organisationsverfügung gegenüber dem Kläger ausgegangen.
  • BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 16.88

    Beamtenrecht - Versetzung eines Chefaztes - Ermessensausübung - Versetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89
    Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwGE 65, 253 und 270 ; 87, 310 sowie Urteile vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - ; vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - NVwZ 1991, 375>).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80

    Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde -

  • BVerwG, 30.11.1978 - 2 C 6.75

    Umbildung von Körperschaften - Schutzzweck - Beamter

  • BVerwG, 06.12.1990 - 6 A 1.88

    Bestimmung des Rechtswegs zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten - Anforderungen

  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 13.80

    Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen - Zuständiges

  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 4.87

    Beamtenrechtliche Konkurrentenklage - Ernennung eines Mitbewerbers -

  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89

    Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (stRspr; vgl. Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - mit umfangreichen Nachweisen).

    Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung (vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 , vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - ).

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95

    Beamtenrecht: Beendigung eines Beförderungsverfahrens

    Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - [Buchholz 237.7 § 28 Nr. 9] mit umfangreichen Nachweisen).

    Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung (vgl. Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - [a.a.O.]) sowie Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27).
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