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   BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95   

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BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95 (https://dejure.org/1996,84)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 (https://dejure.org/1996,84)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 (https://dejure.org/1996,84)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Geltendmachung einer angemessenen Beamtenbesoldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besoldung der Beamten - Anspruch auf Auszahlung einer höheren Besoldung - Verwaltungsgerichtliche Geltendmachung - Erhöhung der Besoldung für unterhaltsberechtigte Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 76
  • DVBl 1997, 353
 
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Wird zitiert von ... (220)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung eines Amtmannes (Besoldungsgruppe A 11) mit drei unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 1990 - 1995 (im Anschluß an BVerfGE 81, 363 ).«.

    Zwar habe der Gesetzgeber aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 ff.) bislang noch keine besoldungsrechtlichen Konsequenzen gezogen.

    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]; 52, 303 [331]; 81, 363 [386]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - [Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279] und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - [Buchholz 240 § 62 Nr. 5]).

    Das gilt auch nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363 ), durch den bestimmte Besoldungsregelungen für Beamte mit drei und mehr Kindern für verfassungswidrig erklärt worden sind, zumal dieser Beschluß nicht die hier streitigen Jahre 1990 bis 1995 betrifft.

    In seiner Hilfsbegründung ist es zwar sachlich auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Besoldungsregelungen eingegangen, ist dabei aber nicht den im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363 ) ausgesprochenen Maßstäben gerecht geworden.

    Dies haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, wenn auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Besoldung zukommenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. zu letzterem etwa BVerfGE 81, 363 [375 f.]; BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - [Buchholz 240 § 40 Nr. 26 = ZBR 1993, 84]).

    Dementsprechend haben der erkennende Senat (vgl. Beschluß vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 106.94 und 108.94 - [Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 Nr. 5 und ZTR 1995, 234]) und im Anschluß hieran das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 81, 363 [375]) jeweils für den Bereich einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bejaht.

    Die verfassungsrechtlichen Vorgaben verlangen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 249 , konkretisiert in BVerfGE 81, 363 ), daß sich die Beamten in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das gleiche leisten" können.

    Dabei kann nach wie vor angenommen werden, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum im wesentlichen amtsangemessen waren, auch wenn die geltenden Regelungen weiterhin zur Folge hatten, daß kinderlose Beamte sich regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten konnten als Beamte mit einem oder mit zwei Kindern (BVerfGE 81, 363 [377]).

    Eine damit verbundene Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile verstößt gegen das Prinzip amtsangemessener Alimentation (BVerfGE 81, 363 [376 - 378]).

    Als in diesem Sinne heranziehbare und zu gewichtende Regelsätze hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere die Sozialhilfesätze, die Unterhaltssätze der sog. Düsseldorfer Tabelle und die vom Statistischen Bundesamt errechneten Indizes für die Lebenshaltung eines Kindes hervorgehoben (BVerfGE 81, 363 [378 f.]).

    Für das Jahr 1976 ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß in einem "um fast 15 v.H. über dem Sozialhilfesatz" liegenden Betrag der verfassungsgebotene Unterschied noch hinreichend deutlich werde (BVerfGE 81, 363 [378, 382]).

    305 DM ermittelten Mindestbedarf eines Kindes als maßstabsgerechten Anhaltspunkt gewertet (BVerfGE 81, 363 [381 f.]).

    Unter Heranziehung dieses vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 [380 f.]) aufgestellten Maßstabes bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ist für jedes Kalenderjahr zu prüfen, ob der Nettosteigerungsbetrag für das dritte Kind den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an die Besoldung von Beamten mit drei oder mehr Kindern entspricht.

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Verfassungsrechtliche Bedenken an der besoldungsrechtlichen Regelung seien nur unter der Voraussetzung angebracht, daß diese eindeutig und evidentermaßen zu einer Unterprivilegierung der kinderreichen Beamten führe (vgl. BVerfGE 44, 249 [267 f.]).

    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]; 52, 303 [331]; 81, 363 [386]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - [Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279] und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - [Buchholz 240 § 62 Nr. 5]).

    Die verfassungsrechtlichen Vorgaben verlangen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 249 , konkretisiert in BVerfGE 81, 363 ), daß sich die Beamten in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das gleiche leisten" können.

    Dem Gesetzgeber steht vielmehr insoweit ein Gestaltungsfreiraum zur Verfügung (BVerfGE 44, 249 [267/274]).

  • BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83

    Amtsangemessene Alimentation bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Er kann jedoch einen Anspruch auf verfassungsgemäße (höhere) Besoldung verwaltungsgerichtlich mit der Folge geltend machen, daß das Verwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und, wenn es sie verneinen sollte, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen hat (im Anschluß an Teilurteil und Beschluß des Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [Buchholz 235 § 2 Nr. 6 und Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279 ]).

    Wie indessen der erkennende Senat in seinem den Beteiligten bekannten Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - (Buchholz 235 § 2 Nr. 6) ausgesprochen hat, ergibt sich der Anspruch auf Besoldung - vorbehaltlich des Art. 100 GG - ausschließlich aus dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 BBesG ).

    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]; 52, 303 [331]; 81, 363 [386]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - [Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279] und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - [Buchholz 240 § 62 Nr. 5]).

    Dementsprechend haben der erkennende Senat (vgl. Beschluß vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 106.94 und 108.94 - [Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 Nr. 5 und ZTR 1995, 234]) und im Anschluß hieran das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 81, 363 [375]) jeweils für den Bereich einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bejaht.

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Die hierdurch bewirkten Entlastungseffekte hätten schon in den Jahren 1986 und 1987 bei Kindergeldberechtigten mit drei und mehr Kindern dazu geführt, daß diesen ein in etwa angemessener Familienlastenausgleich zuteil geworden sei (vgl. BVerfGE 91, 93 ff.).

    Hinsichtlich der Sozialhilfesätze, d.h. der durchschnittlichen Regelsätze nach § 22 BSHG nebst einem Zuschlag für die durchschnittlich gewährten Sonderleistungen (einmalige Leistungen, anteilige Miet- und Heizkosten; vgl. BVerfGE 82, 60 [94]; 91, 93 [112 f.]; vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, ND 1995 S. 1 [S. 10, C IV b]) ist zu beachten, daß die staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung etwas qualitativ anderes ist als die Alimentation des Beamten und seiner Familie.

    Zu berücksichtigen ist der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag, das Kindergeld nach Maßgabe des bis 1995 geltenden Bundeskindergeldgesetzes und die Entlastung im Einkommensteuerrecht durch die jeweiligen Kinderfreibeträge (vgl. dazu BVerfGE 91, 93 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Hinsichtlich der Sozialhilfesätze, d.h. der durchschnittlichen Regelsätze nach § 22 BSHG nebst einem Zuschlag für die durchschnittlich gewährten Sonderleistungen (einmalige Leistungen, anteilige Miet- und Heizkosten; vgl. BVerfGE 82, 60 [94]; 91, 93 [112 f.]; vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, ND 1995 S. 1 [S. 10, C IV b]) ist zu beachten, daß die staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung etwas qualitativ anderes ist als die Alimentation des Beamten und seiner Familie.
  • BVerwG, 13.06.1988 - 2 B 82.88

    Besoldung - Anwärterbezüge - Verheiratetenzuschlag - Kinderzahl - Mangelnder

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]; 52, 303 [331]; 81, 363 [386]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - [Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279] und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - [Buchholz 240 § 62 Nr. 5]).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 2 B 106.94

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensrechtliche Wirkungen

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Dementsprechend haben der erkennende Senat (vgl. Beschluß vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 106.94 und 108.94 - [Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 Nr. 5 und ZTR 1995, 234]) und im Anschluß hieran das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 81, 363 [375]) jeweils für den Bereich einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bejaht.
  • BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 41.90

    Besoldungsrecht - Kinderbezogener Anteil am Ortszuschlag - Zahlung an Stiefvater

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Dies haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, wenn auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Besoldung zukommenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. zu letzterem etwa BVerfGE 81, 363 [375 f.]; BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - [Buchholz 240 § 40 Nr. 26 = ZBR 1993, 84]).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Im Falle der Feststellung der Verfassungswidrigkeit haben sie ggf. das Verfahren weiter bis zu der gebotenen Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen; auch dies ist eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes und begründet somit die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 84, 233 [236 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]; 52, 303 [331]; 81, 363 [386]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - [Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279] und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - [Buchholz 240 § 62 Nr. 5]).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 2 B 108.94

    Verfahrensrechtlicher Anspruch des Klägers, für seinen konkreten Fall eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 3 A 1058/15

    Landesbeamter hat Anspruch auf höhere familienbezogene Besoldung für sein drittes

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 u. a. -, juris, Rn. 124; BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 33.
  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18

    Beamtenbesoldung in Hessen

    Der Feststellungsantrag ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Hinzuzurechnen ist ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. NDV 1995, S. 1 ; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - BLK-Bericht 1984, S. 9), ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m2 pro Kind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 -, Umdruck S. 26 f., 31; Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien im Jahr 1996, BTDrucks 13/381, S. 4).
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