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   BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 78.81   

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BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 78.81 (https://dejure.org/1982,2307)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1982 - 2 C 78.81 (https://dejure.org/1982,2307)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1982 - 2 C 78.81 (https://dejure.org/1982,2307)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfolg der Revision aufgrund der Verfahrensrüge der zu Unrecht fehlenden mündlichen Verhandlung und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Klare, eindeutige und vorbehaltslose Erklärung eines Verzichts auf mündliche Verhandlung - Anforderungen an einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.02.1981 - 7 C 78.80

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Fernmündliche Abgabe - Berichterstatter des

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 78.81
    Der 7. Senat hält eine telefonische Erklärung des Verzichts auf mündliche Verhandlung jedenfalls dann für unwirksam, wenn der Inhalt der Erklärung streitig ist (BVerwGE 62, 6).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 50.77

    Rechtliches Gehör - Verlegung eines Verhandlungstermins - Ablehnung eines

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 78.81
    Das angefochtene Urteil ist gemäß § 138 Nr. 3 VwGO als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 50.77 - [Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 8 = VwRspr. Bd. 30, 374, 375 f.]).
  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 101.76

    Mündliche Verhandlung - Fernmündlicher Verzicht - Zusammenlagerung von brennbaren

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 78.81
    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat daher entschieden, daß ein (unmittelbar gegenüber dem Berichterstatter) fernmündlich erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung jedenfalls dann nicht wirksam sei, wenn er nicht so aktenkundig gemacht worden sei, daß jeder erhebliche Zweifel über den Erklärungsinhalt ausgeschlossen werde; aus der Akte müsse zumindest hervorgehen, daß die angebliche Verzichtserklärung wortgetreu protokolliert, telefonisch vorgelesen und genehmigt worden sei (Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 12).
  • BVerwG, 22.11.1957 - IV C 161.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 78.81
    Der Verzicht auf mündliche Verhandlung muß als einseitige prozeßgestaltende Prozeßhandlung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. BVerwGE 6, 18).
  • BVerwG, 08.11.2005 - 10 B 45.05

    Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Auslegung und

    Es entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein wirksamer Verzicht auf mündliche Verhandlung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 BVerwG 2 C 78.81 Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.02.2023 - 5 C 8.21

    Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht für den (umgekehrten) Fall des Verzichts auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO bereits entschieden, dass eine dem Gericht nur fernmündlich mitgeteilte Verzichtserklärung jedenfalls dann unwirksam ist, wenn sie vom Gericht nicht so aktenkundig gemacht worden ist, dass jeder erhebliche Zweifel über den Erklärungsinhalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. November 1980 - 1 C 101.76 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 12 S. 28 und vom 22. Juni 1982 - 2 C 78.81 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13 S. 7).
  • BVerwG, 01.09.2020 - 4 B 12.20

    Einbeziehung eines Änderungsbescheids in das gerichtliche Verfahren;

    Sie legt indes nicht dar, inwieweit diese Fragen ungeachtet der auch von ihr angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 78.81 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13 und Beschlüsse vom 8. November 2005 - 10 B 45.05 - juris Rn. 4 f., vom 24. April 2013 - 8 B 91.12 - juris Rn. 3, vom 13. Dezember 2013 - 6 BN 3.13 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 38 Rn. 8 ff., 12, vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - NVwZ-RR 2014, 740 Rn. 11 und vom 6. Februar 2017 - 4 B 2.17 - BRS 85 Nr. 201 Rn. 4 f.) weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfen könnten.
  • OVG Thüringen, 17.03.2003 - 4 EO 269/02

    Kommunale Steuern; Einstweiliger Rechtsschutz für die Aussetzung der Vollziehung

    Außerdem gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör einem Beteiligten keinen Anspruch auf eine vom ihm gewünschte Verfahrensart, etwa darauf, dass auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden wird, wenn die Prozessordnung - wie hier - das schriftliche Verfahren genügen lässt (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1956 -1 BvR 513/56 -, BVerfGE 4, 19 [20]; vgl. in diesem Zusammenhang zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Erlass einer Entscheidung ohne gebotene mündliche Verhandlung: BVerwG, Urteil vom 22.06.1982 -2 C 78.81-, Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90

    Sammlungsrechtliche Erlaubnispflicht - Persönliche Mitgliederwerbung -

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dem von ihrem Prozeßbevollmächtigten mit dem Berichterstatter am 15. November 1989 geführten Telefongespräch überhaupt eine rechtliche Bedeutung für eine Verkürzung der Äußerungsfrist zukommen kann (vgl. zum fernmündlich erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung BVerwGE 62, 6; Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 12; Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 78.81 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13 S. 7).
  • BVerwG, 24.04.2013 - 8 B 91.12

    Anforderungen an den Verzicht auf die mündliche Verhandlung

    Als Prozesshandlung muss der Verzicht klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 78.81 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13 m.w.N.; Beschluss vom 8. November 2005 - BVerwG 10 B 45.05 - juris Rn. 4; BFH, Urteil vom 5. November 1991 - VII R 64/90 - BFHE 166, 415 = juris Rn. 12).
  • BVerwG, 21.12.1987 - 2 CB 20.87

    Anforderungen an eine Divergenzrüge - Umdeutung einer Divergenzrüge in eine

    Die bisher offengebliebene Frage, ob allein eine fernmündliche, durch schriftlichen Aktenvermerk des Berichterstatters festgehaltene Erklärung des Verzichts auf mündliche Verhandlung zumindest dann den Anforderungen des § 101 Abs. 2 VwGO genügt, wenn ihre Abgabe und ihr Inhalt wie im vorliegenden Fall nicht streitig sind, bedarf hiernach ebenfalls keiner Entscheidung (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 62, 6; Urteile vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 78.81 - und vom 24. Mai 1984 - BVerwG 3 C 49.82 - ).
  • BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 49.82

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Erlaß eines Beweisbeschlusses -

    In einem solchen Fall darf eine Partei aus Gründen der Rechtssicherheit nicht an einer telefonischen Verzichtserklärung festgehalten werden (Urteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 - in Buchholz 310 § 101 Nr. 12 S. 4 f.; vgl. hierzu auch Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 - in Buchholz 401.8 Nr. 12 S. 28; Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 78.81 - in Buchholz 310 § 101 Nr. 13).
  • BVerwG, 24.07.1989 - 1 C 53.87

    Rechtsmittel

    Damit hat er § 101 Abs. 1 und 2 VwGO und zugleich den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (BVerwGE 62, 6 [BVerwG 20.02.1981 - 7 C 78/80]; Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 78.81 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13).
  • LSG Thüringen, 27.03.2019 - L 12 R 901/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme - Streit über Wirksamkeit ohne

    Es kann dahinstehen, ob eine telefonische Nachfrage im vorliegenden Fall insgesamt ausreichend sein konnte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen bei Prozesserklärungen im Streitfall BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 78/81 m. w. N.).
  • BVerwG, 26.09.1986 - 8 CB 98.86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Zulassungsfreiheit einer

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