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   BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 97.81   

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BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 97.81 (https://dejure.org/1983,2407)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.1983 - 2 C 97.81 (https://dejure.org/1983,2407)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 1983 - 2 C 97.81 (https://dejure.org/1983,2407)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anderer Bewerber - Besoldungsdienstalter - Vorbildungszeiten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 90.13

    Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit; vorgeschriebene Ausbildung;

    Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 97.81 - Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 8 S. 12, vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4, vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 33.04 - Buchholz 239.2 § 23 SVG Nr. 4 Rn. 9 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 21 sowie Beschlüsse vom 20. Juli 1989 - BVerwG 2 B 33.88 - Rn. 4 und vom 5. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 103.11 - Rn. 11).

    Entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der Ausbildung galten (Urteil vom 28. April 1983 a.a.O.).

  • OVG Saarland, 05.07.2013 - 1 A 292/13

    Zur Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten

    Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschlüsse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.

    Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schlüssig begründet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine ständige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdrücklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begründung nicht bestand.

  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 91.13

    Anerkennung der Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker als weitere

    Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 97.81 - Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 8 S. 12, vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4, vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 33.04 - Buchholz 239.2 § 23 SVG Nr. 4 Rn. 9 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 21 sowie Beschlüsse vom 20. Juli 1989 - BVerwG 2 B 33.88 - Rn. 4 und vom 5. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 103.11 - Rn. 11).

    Entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der Ausbildung galten (Urteil vom 28. April 1983 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 28.95

    Beamtenrecht - Beamtenversorgung, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als

    Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Juli 1989 - BVerwG 2 B 33.88 - [Buchholz 240 § 28 Nr. 16 = ZBR 1990, 125]; vgl. ferner entsprechend zu § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. BVerwGE 27, 159 [162 f.]; Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 97.81 - [Buchholz 235 § 28 Nr. 8 = ZBR 1984, 49] m.w.N., und vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 34.89 - [Buchholz 240 § 28 Nr. 17 = DÖD 1992, 179]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - 1 A 2411/15

    Berücksichtigung von Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als

    Offen gelassen im Urteil des BVerwG vom 21. November 1996 - 2 A 5.96 -, juris, Rn. 17: "Ob hinsichtlich der Anwendbarkeit der alternativen Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG darauf abzustellen ist, dass die Laufbahnvorschriften zum Zeitpunkt der Einstellung des "anderen Bewerbers" existierten (...) oder ob die Laufbahn spätestens bei Abschluss der tatsächlich durchgeführten Laufbahn gestaltet gewesen sein muss (...), braucht nicht näher erörtert zu werden."; wie hier und mit eingehender Begründung demgegenüber schon BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 - 2 C 97.81 -, juris, Rn. 18.
  • BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 7.85

    Umfang der Berücksichtigung des Fachhochschulstudiums eines Beamten des gehobenen

    Diese - unmittelbar nur für Laufbahnbewerber geltende (vgl. BVerwGE 32, 148 [BVerwG 11.06.1969 - VI C 61/65]; 66, 207 [BVerwG 19.10.1982 - 6 C 52/78]; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 97.81 - ) - Regelung soll durch die Berücksichtigung der nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachten Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten die Unterschiede des Beginns des Besoldungsdienstalters ausgleichen, die dadurch entstehen können, daß für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist.

    Dabei ist auf die Vorschriften abzustellen, die zur Zeit der Ausbildung für die betreffende Laufbahn galten, nicht jedoch auf die Vorschriften zur Zeit der Einstellung (vgl. BVerwGE 27, 159 [BVerwG 30.05.1967 - II C 27/67]; Urteile vom 23. Januar 1969 - BVerwG 8 C 42.65 - , vom 24. Februar 1970 - BVerwG 6 C 72.67 - , vom 6. Mai 1981 - BVerwG 6 C 106.78 - undvom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 97.81 - ).

  • VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14

    Ruhegehaltsfähige Ausbildungszeiten

    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 28/95 -, juris, Rn. 7) ausgeführt, dass die Frage, welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG (in der im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden a.F.) vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anrechenbar ist, sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung ergibt (Urteile vom 28. April 1983 - 2 C 97.81-, vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 -, vom 29. September 2005 - 2 C 33.04 - und vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - sowie Beschlüsse vom 20. Juli 1989 - 2 B 33.88 -, vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, alle juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - 1 A 2740/15

    Berücksichtigung von Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als

    Offen gelassen im Urteil des BVerwG vom 21. November 1996 - 2 A 5.96 -, juris, Rn. 17: "Ob hinsichtlich der Anwendbarkeit der alternativen Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG darauf abzustellen ist, dass die Laufbahnvorschriften zum Zeitpunkt der Einstellung des "anderen Bewerbers" existierten (...) oder ob die Laufbahn spätestens bei Abschluss der tatsächlich durchgeführten Laufbahn gestaltet gewesen sein muss (...), braucht nicht näher erörtert zu werden."; wie hier und mit eingehender Begründung demgegenüber schon BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 - 2 C 97.81 -, juris, Rn. 18.
  • BVerwG, 30.11.2018 - 2 B 40.18

    Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für Beamte des Vollzugsdienstes;

    Da es um Zeiten einer Ausbildung - mit Ausnahme der allgemeinen Schulbildung - oder praktischen Tätigkeit geht, der sich der Bewerber unterziehen musste, um in die Laufbahn eingestellt zu werden, und damit um Nachteile, die der Beamte nicht vermeiden konnte ("vorgeschrieben"), ist auf diejenigen Vorschriften abzustellen, die zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung galten (stRspr, BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1967 - 2 C 27.67 - BVerwGE 27, 159 , vom 28. April 1983 - 2 C 97.81 - Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 8 S. 12, vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4 und vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 21 sowie Beschlüsse vom 20. Juli 1989 - 2 B 33.88 - Buchholz 240 § 28 BBesG Nr. 16 S. 11 f., vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - Rn. 11 und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 ff.).
  • BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 34.89

    Besoldungsdienstalter - Allgemeine Schulbildung - Vorgeschriebene Ausbildung -

    Durch diese Regelung sollen die Unterschiede des Beginns des Besoldungsdienstalters ausgeglichen werden, die dadurch entstehen können, daß für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist (vgl. Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 97.81 - und vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 7.85 - jeweils m.w.N.; Beschluß vom 20. Juli 1989 - BVerwG 2 B 33.88 - ).
  • BVerwG, 21.11.1996 - 2 A 5.96

    Beamtenrecht - Beamtenversorgung, Berücksichtigung einer Vor- und Ausbildung als

  • VG Hannover, 31.05.2013 - 2 A 2922/12

    Allgemeine Schulbildung; Ausbildung; Fernmeldehandwerker; Lehre; mittlerer

  • OVG Saarland, 03.03.2021 - 1 A 106/20

    Aberkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten

  • BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 37.89

    Besoldungsdienstalter - Allgemeine Schulbildung - Vorgeschriebene Ausbildung -

  • BVerwG, 25.07.1986 - 2 B 25.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anrechnung von

  • VG Minden, 10.09.2015 - 4 K 2402/14

    Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten für die Zeit der Ausbildung zum

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