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   VGH Bayern, 02.09.2011 - 2 CS 11.1418   

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https://dejure.org/2011,65454
VGH Bayern, 02.09.2011 - 2 CS 11.1418 (https://dejure.org/2011,65454)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.09.2011 - 2 CS 11.1418 (https://dejure.org/2011,65454)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. September 2011 - 2 CS 11.1418 (https://dejure.org/2011,65454)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beschwerde; vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Drittschutz; Rücksichtnahmegebot; Aufzug; Zu- und Abfahrtsverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Bayern, 06.02.2019 - 15 CS 18.2459

    Gebot der Rücksichtnahme

    Können aber im Laufe des noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahrens über einen ergänzenden Genehmigungsbescheid Unklarheiten und damit auch eine ggf. gegenwärtige Nachbarrechtswidrigkeit mit wenig Aufwand beseitigt werden, wäre im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung derzeit als inopportun zu bewerten (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23; B.v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 45; B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 80; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 21; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 48).
  • VGH Bayern, 20.03.2018 - 15 CS 17.2523

    Baugenehmigung für das Vorhaben "Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage"

    Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 23.11.2016 - 15 CS 16.1688

    Eingeschränkte Zurechnung der von Parkvorgängen auf öffentlichen Verkehrsflächen

    Denn unabhängig von Fragen hinreichender Bestimmtheit am Maßstab von Art. 37 BayVwVfG sind von dem jeweiligen Nutzungskonzept auch die jeweils anzusetzenden Fahrbewegungen an den einzelnen Zu- und Abfahrtsorten abhängig (zur Berücksichtigung möglicher nachträglicher/ergänzender Regelungen bezüglich des Streitgegenstands im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO: BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 22 f.).

    Kann aber im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein mit dem Rücksichtnahmegebot verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für die Beigeladene gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

  • VG München, 27.03.2013 - M 8 SN 13.625

    Anwohnertiefgarage; Allgemeines Wohngebiet; Gebietserhaltungsanspruch

    Kann im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und ggf. welche immissionsschutzrechtliche Auflagen der Antragsteller beanspruchen kann bzw. welche betrieblichen Einschränkungen der Vorhabensträger, hier die Antragsgegnerin, hinnehmen muss, ist eine Baueinstellung auf unbestimmte Zeit, die für die Antragsgegnerin gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (BayVGH B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 9).
  • VG München, 27.03.2013 - M 8 SN 13.623

    Anwohnertiefgarage; Allgemeines Wohngebiet; Gebietserhaltungsanspruch;

    Kann im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und ggf. welche immissionsschutzrechtliche Auflagen der Antragsteller beanspruchen kann bzw. welche betrieblichen Einschränkungen der Vorhabensträger, hier die Antragsgegnerin, hinnehmen muss, ist eine Baueinstellung auf unbestimmte Zeit, die für die Antragsgegnerin gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (BayVGH B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 9).
  • VG München, 28.06.2021 - M 8 K 19.5652

    Vorbescheid für Wohngebäude mit Kindertagesstätte im unbeplanten Innenbereich

    Es kann ferner dahinstehen, welchem Nutzungstyp der BauNVO man das Bestrahlungscenter im Einzelfall zuordnet, insbesondere ob dieses als "Anlage für gesundheitliche Zwecke" (vgl. dazu: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 141. EL Februar 2021, § 4 BauNVO Rn. 99; bejaht von: ThürOVG, U.v. 30.8.2007 - 1 KO 330/06 - juris Rn. 57, bestätigt durch BVerwG, B.v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 5 ff. für ein Dialysezentrum; VG München, B.v. 25.5.2011 - M 8 SN 11.1683 - Urteilsumdruck S. 19 ff.; vgl. insoweit auch zur (umstrittenen) in instanz-, ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretenen Beschränkung auf Gemeinbedarfsanlagen: VG Würzburg, U.v. 14.9.2010 - W 4 K 09.478 - juris LS 1, Rn. 48 ff. (für MVZ); VG München, B.v. 25.5.2011 - M 8 SN 11.1683 - Urteilsumdruck S. 19 f.; bestätigt durch BayVGH, B.v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris; BayVGH, B.v. 23.08.2001 - 2 CS 01.1954 - juris Rn. 9; U.v. 30.6.2005 - 15 BV 04.576 - juris Rn. 17; U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 - juris Rn. 24; OVG MV, B.v. 26.3.2013 - 3 M 8/13 - juris LS 3, Rn. 9 f.; OVG NW, U.v. 31.03.1995 - 7 A 3700/91 - NVwZ-RR 1996, 133/134 (Arztpraxis); B.v. 31.8.2017 - 7 B 652/17 - juris Rn. 4; ThürOVG, U.v. 20.11.2002 - 1 KO 817/01 - juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 - juris Rn. 29; U.v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - juris Rn. 21; U.v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - juris LS 1, Rn. 7 ff.; etwas weiter, aber nicht weiterverfolgt: BVerwG, B.v. 6.12.2000 - 4 B 4/00 - juris Rn. 7; a.A. insoweit die mehrheitliche Literatur: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 141. EL Februar 2021, § 4 BauNVO Rn. 78; Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Auflage 2019, § 4 Rn. 45a; Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 4 Rn. 32 ff. m.w.N.) oder als Anlage für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger (§ 13 BauNVO, vgl. dazu: OVG MV, B.v. 26.3.2013 - 3 M 8/13 - juris Rn. 9 ff.: Anlage zur Unterbringung von acht Personen mit physio- und psychotherapeutischen Anwendungen und medizinischer Betreuung) anzusehen ist.
  • VG München, 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430

    Flüchtlingsunterkunft; vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet;

    Kann im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und ggf. welche immissionsschutzrechtliche Auflagen der Antragsteller beanspruchen kann bzw. welche betrieblichen Einschränkungen der Vorhabensträger, hier die Antragsgegnerin, hinnehmen muss, ist eine Baueinstellung auf unbestimmte Zeit, die für die Antragsgegnerin gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 9).
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