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VGH Bayern, 03.06.2013 - 2 CS 13.619 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Gebot der Rücksichtnahme; heranrückende Wohnbebauung; Abwehranspruch eines Gewerbebetriebs (Omnibusbetrieb)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Neustadt, 08.12.2016 - 3 K 104/16
Immissionen der städtischen Gärtnerei in Pirmasens sind dem Nachbarn zumutbar
Im Außenbereich ist die Schutzwürdigkeit des Betroffenen nicht höher als in einem Dorf- oder Mischgebiet (…vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand Mai 2016, TA-Lärm Nr. 6 Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2013 - 2 CS 13.619 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2006 - 8 A 3505/05 -, juris m.w.N.). - VG Ansbach, 05.02.2015 - AN 3 K 14.01829
Gebietserhaltungsanspruch
Auch wenn der Klägervertreter meint, dass die Beigeladene mit ihrer Planung, nämlich der geplanten Situierung von Balkonen und Terrassen nach Süden die dem Bauwilligen betreffende Obliegenheit, durch Platzierung des Gebäudes auf dem Grundstück, Grundrissgestaltung und andere ihr mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" (vgl. VGH, B.v. 3.6.2013 - 2 CS 13.619 unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG vom 23.9.1999, 4 C 6.98, BayVBl. 2000, 632) verstoßen hat und so die gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt, verleiht allein eine solche Planung der Klägerin nicht ein Abwehrrecht, nachdem sie bereits in ihrer gewerblichen Nutzung durch die vorhandene Wohnbebauung limitiert ist. - VG Ansbach, 20.03.2014 - AN 3 K 13.01717
Abwehranspruch gegen hinzukommende Wohnbebauung wegen bereits bestehender …
Ist, wie bereits oben ausgeführt, die Grundstücksnutzung auf Grund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, trifft nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Juni 2013, 2 CS 13.619, unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999, 4 C 6/98, BayVBl. 2000, 632, den Bauwilligen jedenfalls die Obliegenheit, durch Platzierung des Gebäudes auf dem Grundstück, Grundrissgestaltung und andere ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" seinerseits die gebotene Rücksicht darauf zu nehmen, dass die Wohnnutzung nicht unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt wird.