Rechtsprechung
ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Außerordentliche Kündigung wegen Veröffentlichung eines (Büro-)Romans, Störung des Betriebsfriedens, Druckkündigung, Kunstfreiheit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 626 BGB, Art 5 Abs. 3 GG
Außerordentliche Kündigung wegen Veröffentlichung eines (Büro-)Romans, Störung des Betriebsfriedens, Druckkündigung, Kunstfreiheit - IWW
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Romanveröffentlichung "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"- fristlose Kündigung
- hensche.de
Kündigung: Außerordentlich, Beleidigung
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- beck-blog (Kurzinformation)
Bürosatire ist kein Kündigungsgrund
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Außerordentliche Kündigung wegen Veröffentlichung eines Büro-Romans?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Außerordentliche Kündigung nach der Romanveröffentlichungen eines Arbeitnehmers mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"; Voraussetzungen einer betriebsbedingten Druck-Kündigung
- arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)
Fristlose Kündigung wegen Buch ("Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht")
- nw-news.de (Pressebericht, 19.02.2011)
Der Spötter darf zurück
- blogspot.com (Kurzinformation)
Die Kündigung der Kunst: Kunstfreiheit in der Lebenswirklichkeit eines Roman-Autors
Verfahrensgang
- ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10
- LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11
"Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. wie folgt lautet:.Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.