Weitere Entscheidung unten: ArbG Marburg, 28.07.2006

Rechtsprechung
   ArbG Marburg, 18.02.2008 - 2 Ca 184/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,20809
ArbG Marburg, 18.02.2008 - 2 Ca 184/06 (https://dejure.org/2008,20809)
ArbG Marburg, Entscheidung vom 18.02.2008 - 2 Ca 184/06 (https://dejure.org/2008,20809)
ArbG Marburg, Entscheidung vom 18. Februar 2008 - 2 Ca 184/06 (https://dejure.org/2008,20809)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 888 ZPO, § 62 Abs 1 S 1 ArbGG
    Vollstreckbarkeit des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Vollstreckbarkeit aus tituliertem allgemeinen Beschäftigungsanspruch nach Aufhebung erstinstanzlichen Urteils ? Mit Aufhebung des Urteils erster Instanz entfällt materiell-rechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch und Titel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2008, 1443
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Marburg, 18.02.2008 - 2 Ca 184/06
    Der Kläger beruft sich auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 - GS 1/84 - (Der Betrieb 1985, 551 ff.; AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht), wie auch auf die Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts.
  • LAG Hessen, 25.07.2007 - 2 Sa 640/07

    Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlich angeordnetem

    Auszug aus ArbG Marburg, 18.02.2008 - 2 Ca 184/06
    Das Hessische Landesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 25.07.2007 - 2 Sa 640/07 - das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 5 Sa 155/11

    Befristeter Arbeitsvertrag, Unbefristetes Arbeitsverhältnis, Befristungsabrede,

    Der mit Beschluss des Gro- ßen Senat des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 entwickelte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers - GS 1/84 - aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil im laufenden Kündigungsschutzverfahren besteht nur so lange, wie dieses Urteil selbst Bestand hat (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.05.2010 ­ 11 Sa 887/10 -, zit. n. Juris; ArbG Marburg, Beschl. v. 18.02.2008 ­ 2 Ca 184/06 -, zit. n. Juris).
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Rechtsprechung
   ArbG Marburg, 28.07.2006 - 2 Ca 184/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,22285
ArbG Marburg, 28.07.2006 - 2 Ca 184/06 (https://dejure.org/2006,22285)
ArbG Marburg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 2 Ca 184/06 (https://dejure.org/2006,22285)
ArbG Marburg, Entscheidung vom 28. Juli 2006 - 2 Ca 184/06 (https://dejure.org/2006,22285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Der Betrieb

    Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bei gesetzlich angeordnetem Übergang eines Arbeitsverhältnisses vom Land zu einem privaten Arbeitgeber in Stufen ? Erfordernis einheitlicher Betrachtung ? Verstoß der Überleitung vom öffentlichen Dienst zum privaten Arbeitgeber gegen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • docplayer.org (Auszüge)

    Betriebsübergang, Analogie, Privatisierung Universitätskliniken, arbeitsrechtliche Kompetenz des Landes, verfassungswidriger Ausschluss des Widerspruchsrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 1792
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 124/05

    Widerspruchsrecht bei gesetzlich angeordnetem Übergang eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus ArbG Marburg, 28.07.2006 - 2 Ca 184/06
    Der vorliegende Eingriff ist unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da sich die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter durch den Arbeitgeberwechsel vom Land in den Privatdienst erheblich verändern und den Mitarbeitern mit dem privaten Arbeitgeber kein ähnlich potenter Schuldner wie im Landesdienst mehr zur Verfügung steht (Fortführung von BAG, Urteil vom 02.03.2006 - 8 AZR 124/05 - DB 2006, 1680f).

    Auch in seiner jüngsten Entscheidung vom 02.03.2006 (8 AZR 124/05 - DB 2006, S. 1680 ff; BB 2006, S. 1339 ff) ist das Bundesarbeitsgericht bei dieser Ansicht geblieben.

    Dies gilt sowohl für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.1976 (5 AZR 616/74 - AP Nr. 1 zu Saarland Universitätsgesetz) zum saarländischen Universitätsgesetz, wie auch zum Beispiel für das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.05.2001 (9 AZR 95/00 - NZA 2001, 1200) zum Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK Hamburg), wie auch für die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.03.2006 (8 AZR 124/05 - DB 2006, 1680; BB 2006, 1339) zum Berliner Gesetz über die "Stiftung Oper in Berlin".

    Das Gericht folgt jedoch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 02.03.2006 (8 AZR 124/05 - DB 2006, 1680; BB 2006, 1339, 1341).

    Die Gewährträgerhaftung kann allenfalls bei einer im Übrigen anzustellenden Güterabwägung von Bedeutung sein (vgl. BAG vom 02.03.2006 - 8 AZR 124/05 - DB 2006 1680; BB 2006, 1339, 1342, zu 30 aa der Gründe).

  • BAG, 18.02.1976 - 5 AZR 616/74

    Gesetzlicher Übergang von Arbeitsverhältnissen - Baumaßnahmen im

    Auszug aus ArbG Marburg, 28.07.2006 - 2 Ca 184/06
    Dies gilt sowohl für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.1976 (5 AZR 616/74 - AP Nr. 1 zu Saarland Universitätsgesetz) zum saarländischen Universitätsgesetz, wie auch zum Beispiel für das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.05.2001 (9 AZR 95/00 - NZA 2001, 1200) zum Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK Hamburg), wie auch für die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.03.2006 (8 AZR 124/05 - DB 2006, 1680; BB 2006, 1339) zum Berliner Gesetz über die "Stiftung Oper in Berlin".

    Mit dem Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 18.02.1976 (5 AZR 616/74 - AP Nr. 1 zu Saarland Universitätsgesetz) ist davon auszugehen, dass § 12 Abs. 1 BAT den Arbeitgeber nicht berechtigt, einen Angestellten zu einem neuen Dienstherrn zu versetzen.

  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1725/05

    Zur Frage, ob den von der Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg

    Auszug aus ArbG Marburg, 28.07.2006 - 2 Ca 184/06
    Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Ablehnungsbeschluss vom 27. Dezember 2005 (1 BvR 1725/05) zu den einschlägigen Verfassungsbeschwerden von 138 Arbeitnehmern es für möglich gehalten, dass im vorliegenden Falle ein Widerspruchsrecht der Beschwerdeführer und damit der Arbeitnehmer bestehen könne.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 27. Dezember 2005 zu den 138 Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1725/05) ausgeführt, dass für die Prüfung des Falles durch die Arbeitsgerichte die Prüfung der Frage entscheidend sein wird, ob der Eingriff in ein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht der Arbeitnehmer auf freie Wahl des Arbeitspartners verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei.

  • BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00

    Ausgliederung - Anstalt öffentlichen Rechts

    Auszug aus ArbG Marburg, 28.07.2006 - 2 Ca 184/06
    Das Bundesarbeitsgericht hatte in vergleichbaren Fällen bereits in der Vergangenheit ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer abgelehnt (vgl. BAG vom 08.05.2001 - 9 AZR 95/00 - NZA 2001, S. 1200 ff).

    Dies gilt sowohl für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.1976 (5 AZR 616/74 - AP Nr. 1 zu Saarland Universitätsgesetz) zum saarländischen Universitätsgesetz, wie auch zum Beispiel für das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.05.2001 (9 AZR 95/00 - NZA 2001, 1200) zum Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK Hamburg), wie auch für die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.03.2006 (8 AZR 124/05 - DB 2006, 1680; BB 2006, 1339) zum Berliner Gesetz über die "Stiftung Oper in Berlin".

  • Drs-Bund, 17.11.2011 - BT-Drs 17/7760
    Auszug aus ArbG Marburg, 28.07.2006 - 2 Ca 184/06
    Das Bundesverfassungsgericht verwies in seiner Entscheidung weiter darauf, dass auch die Bundesregierung in der Begründung zur Kodifizierung des richterrechtlich entwickelten Widerspruchsrechtes bei rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) feststellte, dass es mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 u. 12 GG) unvereinbar wäre, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt habe (BTDrucks. 17/7760, S. 20).
  • BVerfG, 06.10.1999 - 1 BvR 2110/93

    Aufbürdung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer

    Auszug aus ArbG Marburg, 28.07.2006 - 2 Ca 184/06
    Solche staatlichen Eingriffe in bestehende Arbeitsverhältnisse müssen sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets an dem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes messen lassen (Bundesverfassungsgericht vom 06.10.1999 - 1 BvR 2110/93 - AP Nr. 112 zu Art. 12 GG; vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, zu C III 1 a der Gründe).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus ArbG Marburg, 28.07.2006 - 2 Ca 184/06
    Solche staatlichen Eingriffe in bestehende Arbeitsverhältnisse müssen sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets an dem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes messen lassen (Bundesverfassungsgericht vom 06.10.1999 - 1 BvR 2110/93 - AP Nr. 112 zu Art. 12 GG; vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, zu C III 1 a der Gründe).
  • LAG Hessen, 06.06.2007 - 2 Sa 1409/06

    Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlich angeordnetem

    Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 28. Juli 2006 - 2 Ca 184/06 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 28. Juli 2006 - 2 Ca 184/06 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • ArbG Gießen, 16.03.2007 - 10 Ca 441/06
    Das Gericht hat bereits im Urteil vom 28. Juli 2006 (2 Ca 184/06) darauf hingewiesen, dass dieses Widerspruchsrecht der Mitarbeiter auch ohne gesetzliche Frist zeitnah geltend zu machen ist.
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