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   ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22   

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ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22 (https://dejure.org/2022,21300)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 15.06.2022 - 2 Ca 25/22 (https://dejure.org/2022,21300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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    Vorlage eines gefälschten SARS-CoV-2-Testnachweises rechtfertigt außerordentliche ... - Corona-Virus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 533
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (34)

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22
    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 37, juris; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 42, juris; BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, juris).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43, juris; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, juris).

    Sie sind jedenfalls bei der Interessenabwägung nicht generell ausgeschlossen und können zu berücksichtigen sein (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 38, juris; BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, juris).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt schließlich nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 38, juris; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43, juris; BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, juris).

  • BAG, 27.06.2019 - 2 ABR 2/19

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22
    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29, juris; BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 18, juris; BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 61, juris; vgl. auch BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 30 bis 32, juris; insgesamt: BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 238/20 - Rn. 13, juris).

    Sind für den Arbeitgeber mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt, genügt grundsätzlich die Kenntnis schon eines der Gesamtvertreter (BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 19, juris; BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 61, juris; BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 48, juris).

    Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften gehören zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat (BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 19, juris; BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 55, juris).

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 955/11

    Außerordentliche Kündigung - Ersatzmitglied

    Auszug aus ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22
    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 37, juris; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 42, juris; BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, juris).

    Sie sind jedenfalls bei der Interessenabwägung nicht generell ausgeschlossen und können zu berücksichtigen sein (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 38, juris; BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, juris).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt schließlich nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 38, juris; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43, juris; BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, juris).

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

    Auszug aus ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22
    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 37, juris; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 42, juris; BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, juris).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43, juris; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, juris).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt schließlich nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 38, juris; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43, juris; BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, juris).

  • ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21

    Arbeitsvertragskündigung - Vorlage eines gefälschten Impfausweises

    Auszug aus ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22
    a) Ebenso wie die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises in der Absicht über die Erfüllung der Nachweispflicht aus § 28b Abs. 1 IfSG zu täuschen als arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (ArbG Köln 23. März 2022 - 18 Ca 6830/21 - Rn. 37 ff., juris; ArbG Bielefeld 4. März 2022 - 1 Ca 2208/21 - Rn. 53, juris; ArbG Düsseldorf 18. Februar 2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 20-28, juris; siehe auch Kleinebrink, DB 2022, 392, 396, und Müller/Becker, ArbRAktuell 2021, 683, 686), trifft dies auch auf den hier vorliegenden Pflichtverstoß zu.

    Anderenfalls drohten Störungen im Betriebsablauf, Arbeits- und Produktionsausfälle durch Quarantäneanordnungen sowie Entgeltfortzahlungen wegen Erkrankungen mit Covid-19 sowie eine Haftung der Arbeitgeberin nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. mit § 618 Abs. 1 BGB (vergleiche auch ArbG Hamburg 31. März 2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 39, juris; ArbG Bielefeld 4. März 2022 - 1 Ca 2208/21 - Rn. 54, juris; ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 28, juris).

    Des Weiteren hat der Kläger die mit ihm gemeinsam zur Erbringung der vertraglichen geschuldeten Arbeitsleistung eingesetzten Arbeitnehmer/innen der Beklagten und weitere Kontaktpersonen einem erheblichen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt (siehe auch ArbG Düsseldorf 18. Februar 2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 30, juris).

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01

    Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlußfassung

    Auszug aus ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22
    Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des Betriebsrats hat (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 461/03 - Rn. 36, juris; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - Rn. 19, juris).

    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn in Wahrheit keine Stellungnahme des Gremiums "Betriebsrat", sondern erkennbar nur eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat (BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 -, Rn. 20 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22
    Entscheidend ist allein der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 -, Rn. 26 ff. - Fall "Emmely").

    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 -, Rn. 34 ff. - Fall "Emmely").

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22
    Nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung ist der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat (vergleiche BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 24, juris; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 41, juris; BAG 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - Rn. 50, juris).

    Seinen Verpflichtungen im Rahmen des Grundsatzes der subjektiven Determination kommt der Arbeitgeber nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt darstellt (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 -, Rn. 24; BAG 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 18; BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 40).

  • ArbG Bielefeld, 04.03.2022 - 1 Ca 2208/21
    Auszug aus ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22
    a) Ebenso wie die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises in der Absicht über die Erfüllung der Nachweispflicht aus § 28b Abs. 1 IfSG zu täuschen als arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (ArbG Köln 23. März 2022 - 18 Ca 6830/21 - Rn. 37 ff., juris; ArbG Bielefeld 4. März 2022 - 1 Ca 2208/21 - Rn. 53, juris; ArbG Düsseldorf 18. Februar 2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 20-28, juris; siehe auch Kleinebrink, DB 2022, 392, 396, und Müller/Becker, ArbRAktuell 2021, 683, 686), trifft dies auch auf den hier vorliegenden Pflichtverstoß zu.

    Anderenfalls drohten Störungen im Betriebsablauf, Arbeits- und Produktionsausfälle durch Quarantäneanordnungen sowie Entgeltfortzahlungen wegen Erkrankungen mit Covid-19 sowie eine Haftung der Arbeitgeberin nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. mit § 618 Abs. 1 BGB (vergleiche auch ArbG Hamburg 31. März 2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 39, juris; ArbG Bielefeld 4. März 2022 - 1 Ca 2208/21 - Rn. 54, juris; ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 28, juris).

  • ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21

    Außerordentliche Kündigung - ungültiges Testzertifikat - Antigen-Schnelltest

    Auszug aus ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22
    Unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung handelt es sich gerade in Anbetracht der besonderen gesundheitlichen Gefahren um eine erhebliche arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung (ArbG Hamburg 31. März 2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 33-39, juris).

    Anderenfalls drohten Störungen im Betriebsablauf, Arbeits- und Produktionsausfälle durch Quarantäneanordnungen sowie Entgeltfortzahlungen wegen Erkrankungen mit Covid-19 sowie eine Haftung der Arbeitgeberin nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. mit § 618 Abs. 1 BGB (vergleiche auch ArbG Hamburg 31. März 2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 39, juris; ArbG Bielefeld 4. März 2022 - 1 Ca 2208/21 - Rn. 54, juris; ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 28, juris).

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 678/19

    Außerordentliche Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 945/08

    Änderungskündigung - Änderung des Arbeitsorts - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 676/08

    Interessenausgleich mit Namensliste - grob fehlerhafte Sozialauswahl -

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 352/11

    Interessenausgleich mit Namensliste - Bildung von Altersgruppen

  • LAG München, 26.10.2021 - 9 Sa 332/21

    Testpflicht, Corona, Sars-Cov-2, Annahmeverzug

  • ArbG Köln, 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21

    Fristlose Kündigung bei Vorlage eines gefälschten Impfpasses beim Arbeitgeber

  • ArbG Darmstadt, 09.11.2021 - 9 Ca 163/21

    Der Corona-Leugner als Berufsschullehrer

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

  • BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 256/14

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 417/14

    Verfahrensfehler - Geheime Beratung - Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22

    Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

  • LAG Hamburg, 13.10.2021 - 7 Sa 23/21

    Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung qua Direktionsrecht Kein wirksames Angebot des

  • LAG Niedersachsen, 22.12.2021 - 13 Sa 275/21

    Verhaltensbedingte Kündigung bei Verstoß gegen Infektionsschutzmaßnahmen;

  • BAG, 15.05.1997 - 2 AZR 519/96

    Kündigung bzw. Versetzung auf Verlangen des Betriebsrats

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 8 Sa 310/22

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verwendung eines

    Die darin zutage getretene vorsätzliche und zielgerichtete Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten wiegt so schwer, dass sie grundsätzlich sogar von der Beklagten als "an sich" wichtiger Grund iSv § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung hätte in Betracht gezogen werden können (vgl. dazu die zahlreichen einschlägigen Urteile, etwa LAG Düsseldorf 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 - Rn. 39; ArbG Hamburg 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 23; ArbG Bielefeld 04.03.2022 - 1 Ca 2208/21 - Rn. 40, 46; ArbG Koblenz 04.05.2022 - 7 Ca 20/22 - Rn. 11 ; ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 18; ArbG Siegburg 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21 - Rn. 14; ArbG Mannheim 15.06.2022 - 2 Ca 25/22 - Rn. 45; ArbG Berlin 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 - Rn. 81 ff.; ArbG Köln 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21 - Rn. 41, juris).

    Erst Recht musste ihm daher einleuchten, dass eine Täuschung hierüber durch Verwendung eines gefälschten Impfnachweises - insbesondere wegen der damit verbundenen, zumindest abstrakten Gefährdung der Gesundheit der Mitarbeiter (dies betonen ArbG Köln 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21 - Rn. 38, 41; ArbG Neumünster 04.08.2022 - 1 Ca 88b/22 - Rn. 34, 37, 42; ArbG Mannheim 15.06.2022 - 2 Ca 25/22 - Rn. 70, juris) - nicht toleriert würde und sein Verhalten das Vertrauen der Beklagten in seine Redlichkeit zerstören musste.

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