Rechtsprechung
ArbG Hannover, 09.10.2002 - 2 Ca 320/02 |
Verfahrensgang
- ArbG Hannover, 09.10.2002 - 2 Ca 320/02
- ArbG Hannover, 09.10.2002 - 2 Ca 189/02
- LAG Niedersachsen, 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02
Wird zitiert von ...
- LAG Niedersachsen, 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02
Kein eigenständiger Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Hannover vom 09.10.2002 (2 Ca 189/02) und 2 Ca 320/02) werden kostenpflichtig zurückgewiesen.Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der am 25.06.2002 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage (2 Ca 320/02).
Gleichzeitig wird beantragt, den mit der Kündigung ausgesprochenen Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten als rechtsunwirksam zu erklären (2 Ca 320/02).
Wegen der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitgegenstandes und dessen rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht wird auf die Urteile Bezug genommen (Bl. 124 - 130 des Verfahrens 2 Ca 189/02 sowie Bl. 45 - 48 d.A. 2 Ca 320/02).
Es wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 09.10.2002 - 2 Ca 320/02 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.06.2002 nicht aufgelöst wurde;.
Der mit der Kündigung ausgesprochene Widerruf der Bestellung des Berufungsklägers zum Datenschutzbeauftragten wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 09.10.2002 - 2 Ca 320/02 - für rechtsunwirksam erklärt.