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   ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18   

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ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18 (https://dejure.org/2020,53415)
ArbG Emden, Entscheidung vom 09.11.2020 - 2 Ca 399/18 (https://dejure.org/2020,53415)
ArbG Emden, Entscheidung vom 09. November 2020 - 2 Ca 399/18 (https://dejure.org/2020,53415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 241 Abs. 2 BGB; § 618 Abs. 1 BGB
    Zahlung von Überstundenvergütung als Anspruch eines Arbeitnehmers für die Leistung von 429 Überstunden durch die Vorlage der Zeitnachweise der geleisteten Arbeit; Arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Messung, Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für Überstunden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18
    Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris, wird die Darlegungslast im Überstundenprozess modifiziert.

    Dem Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O., [CCOO] nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, ist nicht zu folgen (vgl. zu Einzelheiten EuGH, Urteile vom 15.4.2008 - C-268/06, "Impact", Juris Rn. 121 bis 126, sowie vom 21.02.2018, C-518/15, "Matzak", Rn. 24 bis 26).

    Wendet die Arbeitgeberin im Vergütungsprozess ein, bei der von ihr geführten Zeiterfassung handele es sich nicht um die Erfassung der Arbeitszeiten im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/EG/EG, sondern um reine "Kommens"- und "Geht"-Zeiten, hat die Arbeitgeberin ihre aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, [CCOO], folgende Verpflichtung zur "objektiven", "verlässlichen" und "zugänglichen" Zeiterfassung nicht erfüllt.

    Dies gilt insbesondere angesichts der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, [CCOO], Juris Rn. 53 bis 55, zur Bedeutung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung als wirksames Beweismittel.

    Eine automatisch von einem Zeiterfassungsprogramm vorgenommene "Rundung" der Arbeitszeiten, die auf eine Kürzung der Arbeitszeiten hinausläuft, entspricht nicht der Vorgabe aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019 [CCOO], dass die Arbeitszeiten "objektiv" und "verlässlich" festzustellen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, Rn. 47, 49, 50, 54, 56, 57, 60, 62, 65).

    Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris, wird die Darlegungslast im Überstundenprozess modifiziert.

    Dem Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O., [CCOO] nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, ist nicht zu folgen (vgl. zu Einzelheiten EuGH, Urteile vom 15.4.2008 - C-268/06, "Impact", Juris Rn. 121 bis 126, sowie vom 21.02.2018, C-518/15, "Matzak", Rn. 24 bis 26).

    Besteht nach dem Urteil des EuGH vom 14.05.2019, C-55/18, [CCOO], aus Gründen des vom EuGH vielfach zitierten Gesundheitsschutzes eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten sowie der mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten Gerichte "sämtliche nationalen Rechtsnormen" "so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck" der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG auszurichten, sind insbesondere die hier in Betracht kommenden §§ 241 Abs. 2, 242, 315, 618 Abs. 1 BGB durch die Arbeitsgerichte in einer Weise auszulegen, die den Vorgaben des EuGHs gerecht wird.

    Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeiten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG in Art. 17 Abs. 1 sowie der EuGH lediglich von einer "Messung" der Arbeitszeit sprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] Rn. 51 ff., Rn. 71).

    Bei dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] handelt es sich nicht um einen so genannten "ausbrechenden Rechtsakt" mit der Folge, dass die dortigen Grundsätze von den nationalen Fachgerichten nicht zu beachten wären.

    Der durch das Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO], begründeten arbeitgeberseitigen Aufzeichnungs- und Kontrollpflicht steht nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems haben.

    Eine Verpflichtung der nationalen Gerichte zur europarechts- bzw. richtlinienkonformen Auslegung der genannten Vorschriften des nationalen (Arbeits-)Rechts besteht unabhängig davon, ob möglicherweise - zusätzlich - eine Pflicht des deutschen Gesetzgebers besteht, Änderungen der gesetzlichen Vorschriften der §§ 16 Abs. 2 ArbZG; § 21 a Abs. 7 ArbZG; § 17 MiLoG usw. infolge des EuGH-Urteils vom 14.05.2019, C-55/18, [CCOO], vorzunehmen.

    In Anwendung des Urteils des EuGHs vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], Juris Rn. 68 bis 71, nach dem der europäischen Rechtslage von den nationalen Gerichten bei der Auslegung nationalen Rechts eine möglichst weitgehende Geltung zu verschaffen ist, ist im Hinblick auf eine arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Erfassung und Kontrolle von Arbeitszeiten der Arbeitnehmer streng zwischen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Erfassung von Arbeitszeiten der Arbeitgeber im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden einerseits (etwa nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz; § 21 a Abs. 7 ArbZG; § 17 Abs. 1 MiLoG) und den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Arbeitgeber im (privatrechtlichen) Verhältnis zu den Arbeitnehmern gemäß §§ 241 Abs. 2, 242, 315, 618 BGB andererseits zu unterscheiden.

    Die Wirkung des EuGH-Urteils vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO], ist nicht auf die Zeit nach Eingang des Vorlageverfahrens beim EuGH bzw. Verkündung des EuGH-Urteils beschränkt.

    aa) Unterstellt, bei der von der Beklagten geführten Zeiterfassung handelte es sich - wie von der Beklagten geltend gemacht - um keine Erfassung der Arbeitszeiten im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/EG/EG, wäre von der Beklagten die aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, [CCOO], folgende Verpflichtung (die gemäß § 618 BGB schon jetzt gilt, siehe oben) zur "objektiven", "verlässlichen" und "zugänglichen" Zeiterfassung allerdings nicht erfüllt worden.

    bb) Der Europäische Gerichtshof betont in seinem Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, [CCOO], Juris Rn. 53 bis 55, insoweit die Bedeutung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung als wirksames Beweismittel:.

    Eine automatisch von einem Zeiterfassungsprogramm vorgenommene "Rundung" der Arbeitszeiten, die hier auf eine Kürzung der Arbeitszeiten hinausliefe, entspricht nicht der Vorgabe aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019 [CCOO], dass die Arbeitszeiten "objektiv" und "verlässlich" festzustellen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, Rn. 47, 49, 50, 54, 56, 57, 60, 62, 65).

  • LAG Niedersachsen, 17.01.2019 - 7 Sa 490/18

    Arbeitsordnung; Arbeitsunfähigkeit; Behinderung; Benachteiligung; betriebliche

    Auszug aus ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18
    Nach § 4 a Satz 2 EFZG darf die Kürzung von Sondervergütungen für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten (Abgrenzung zu LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2019 - 7 Sa 490/18, Juris).

    Die arbeitsvertraglich getroffene Regelung sei insoweit eindeutig und entspreche auch der einschlägigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere des LAG Niedersachsen in seinem Urteil vom 17.01.2019, 7 Sa 490/18).

    2) Soweit die Beklagte einwendet, in Anwendung der Kürzungsregelung in § 5 Nummer 5 des Arbeitsvertrages der Parteien bzw. des Urteils des LAG Niedersachsen vom 17.1.2019 - 7 Sa 490/18, juris, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, folgt die erkennende Kammer den Bedenken der Beklagten insoweit nicht.

    a) Im genannten Urteil vom 17.1.2019 - 7 Sa 490/18, juris, hat das LAG Niedersachsen für den von ihm entschiedenen Fall angenommen, bei der dort gezahlten Sonderzahlung habe es sich um "Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit" gehandelt.

    b) Das von der Beklagten angeführte Urteil des LAG Niedersachsen vom 17.1.2019 - 7 Sa 490/18, juris, ist hier nicht einschlägig.

    Damit haben die Parteien deutlich gemacht, dass die vom Kläger verlangte Gratifikation lediglich vom (ungekündigten) Bestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag und nicht von der Erbringung von Arbeitsleistungen abhängig gemacht werden sollte (vergleiche zur Abgrenzung im einzelnen LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.1.2019 - 7 Sa 490/18, juris Rn. 62 mit weiteren Nachweisen).

  • ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20

    Klage auf die Vergütung von Überstunden; Anspruch auf eine Überstundenvergütung

    Auszug aus ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18
    Fortführung von Arbeitsgericht Emden, Urteil vom 24.09.2020 - 2 Ca 144/20, Juris sowie BeckRS 2020, 28054):.

    Hilfsweise besteht eine entsprechende vertragliche Nebenpflicht jedenfalls gemäß § 241 Abs. 2 BGB (vgl. Arbeitsgericht Emden, Urteil vom 24.09.2020 - 2 Ca 144/20, E-CLI: DE: ARBGEMD: 2020: 0924.2CA144.20.0A, veröffentlicht in BeckRS 2020, 28054, Leitsatz 6.).

    Die Leitsätze des soeben genannten Urteils der erkennenden Kammer lauten vollständig (vgl. BeckRS 2020, 28054, Leitsatz 1. Bis17.):.

  • BAG, 28.08.2019 - 5 AZR 425/18

    Stufenklage - Auskunft nach § 21a Abs. 7 ArbZG

    Auszug aus ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18
    Arbeitszeitaufzeichnungen, die (jedenfalls in erster Linie) den Zweck haben, die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften zu dokumentieren und zu überwachen, können auch vergütungsrechtliche Bedeutung entfalten (vgl. BAG, Urteil vom 28.08.2019 - 5 AZR 425/18, Juris Rn. 16 bis 30).

    Arbeitszeitaufzeichnungen, die (jedenfalls in erster Linie) den Zweck haben, die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften zu dokumentieren und zu überwachen, können auch vergütungsrechtliche Bedeutung entfalten (vgl. BAG, Urteil vom 28.08.2019 - 5 AZR 425/18, Juris Rn. 16 bis 30).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18
    Dem Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O., [CCOO] nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, ist nicht zu folgen (vgl. zu Einzelheiten EuGH, Urteile vom 15.4.2008 - C-268/06, "Impact", Juris Rn. 121 bis 126, sowie vom 21.02.2018, C-518/15, "Matzak", Rn. 24 bis 26).

    Dem Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O., [CCOO] nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, ist nicht zu folgen (vgl. zu Einzelheiten EuGH, Urteile vom 15.4.2008 - C-268/06, "Impact", Juris Rn. 121 bis 126, sowie vom 21.02.2018, C-518/15, "Matzak", Rn. 24 bis 26).

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18
    Dem Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O., [CCOO] nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, ist nicht zu folgen (vgl. zu Einzelheiten EuGH, Urteile vom 15.4.2008 - C-268/06, "Impact", Juris Rn. 121 bis 126, sowie vom 21.02.2018, C-518/15, "Matzak", Rn. 24 bis 26).

    Dem Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019, a. a. O., [CCOO] nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, ist nicht zu folgen (vgl. zu Einzelheiten EuGH, Urteile vom 15.4.2008 - C-268/06, "Impact", Juris Rn. 121 bis 126, sowie vom 21.02.2018, C-518/15, "Matzak", Rn. 24 bis 26).

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Auszug aus ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18
    Die vom BVerfG aufgestellten Voraussetzungen für eine "ultra-vires-Kontrolle" liegen nicht vor (vgl. zu diesen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.07.2020 - 2 BvR 2211/18, Juris Rn. 5; BVerfG, Urteil vom 05.05.2020 - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, Juris Rn. 110 ff.; Urteil vom 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14, Juris Rn. 151 ff.).
  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 767/13

    Arbeitszeitkonto - Arbeitszeitguthaben - Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18
    Auch schließt sie nicht die Abgeltung von Überstunden aus (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2015 - 5 AZR 767/13, Rn. 31 m. w. N.).
  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 122/12

    Überstundenvergütung - Anordnung, Billigung und Duldung von Über-stunden

    Auszug aus ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18
    Die vom Bundesarbeitsgericht bisher (vgl. BAG, Urteil vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12, Juris Rn. 21 und 22) geforderte - positive - Kenntnis als Voraussetzung für eine "Duldung" der Leistung etwaiger Überstunden und damit für eine Zurechenbarkeit bzw. arbeitgeberseitige Veranlassung ist infolge des genannten Urteils des EuGHs jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Arbeitgeberin sich die Kenntnis der Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin durch Einsichtnahme in die Arbeitszeiterfassung, zu deren Einführung, Überwachung und Kontrolle die Arbeitgeberin verpflichtet ist, hätte verschaffen können.
  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 980/16

    Eilantrag gegen die Wiederaufnahme des Anleihenkaufprogramms der Europäischen

    Auszug aus ArbG Emden, 09.11.2020 - 2 Ca 399/18
    Die vom BVerfG aufgestellten Voraussetzungen für eine "ultra-vires-Kontrolle" liegen nicht vor (vgl. zu diesen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.07.2020 - 2 BvR 2211/18, Juris Rn. 5; BVerfG, Urteil vom 05.05.2020 - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, Juris Rn. 110 ff.; Urteil vom 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14, Juris Rn. 151 ff.).
  • BAG, 24.01.2017 - 3 AZN 822/16

    Auslegung von Versicherungsbedingungen - Rechtsfrage

  • BVerfG, 16.07.2020 - 2 BvR 2211/18

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Untätigkeit der Bundesregierung

  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

  • BGH, 15.11.1984 - IX ZR 157/83

    Erstreckung der Zwangsverwaltung auf schuldnerfremde Zubehörstücke; Verletzung

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 602/13

    Umfang der Arbeitszeit - "Überstundenschätzung"

  • LAG Niedersachsen, 06.05.2021 - 5 Sa 1292/20

    Arbeitszeitkontrollen, Überstunden, Darlegungs- und Beweislast

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Emden vom 09.11.2020 -2 Ca 399/18- in Ziffer 1 des Urteilstenors wie folgt abgeändert:.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.07.2022 - 7 Sa 223/20

    Annahmeverzugsvergütung - Einwendung - Darlegungs- und Beweislast -

    In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen, Az. 2 Ca 399/18, schlossen die Parteien einen Vergleich (Bl. 35 f. d. A.), in dem eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.04.2019 vereinbart wurde.
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