Rechtsprechung
ArbG Ludwigshafen, 21.08.2012 - 2 Ca 411/12 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 21.08.2012 - 2 Ca 411/12
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2013 - 6 Sa 468/12
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2013 - 6 Sa 468/12
Qualifiziertes Arbeitszeugnis - Erfordernis einer berufsbildgemäßen …
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage mit Urteil vom 21 August 2012 - 2 Ca 411/12 - (auf dessen Tatbestand in Bl. 64 ff. d.A. wegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz Bezug genommen wird) abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Zeugnisberichtigung hinsichtlich einzeln erbrachter Tätigkeiten vom Arbeitnehmer darzutun und zu beweisen seien, was indes vorliegend nicht geschehen sei, weil weder mit einer Bezugnahme auf einen einstellungsgemäßen Arbeitsinhalt - hier als "Polier" - noch mit pauschalen Behauptungen über vermeintlich typische Tätigkeitsbereiche bezeichnet werden könnten, wobei nichts dafür ersichtlich sei, warum dem Kläger vorliegend weitere Konkretisierungen für unmöglich hätte halten müssen (vgl. Bl. 68 ff. d.A.).des Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21 August 2012 - 2 Ca 411/12 - abzuändern und.
Rechtsprechung
ArbG Augsburg, 20.03.2013 - 2 Ca 411/12 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- ArbG Augsburg, 20.03.2013 - 2 Ca 411/12
- LAG München, 05.11.2013 - 9 Sa 372/13
Wird zitiert von ...
- LAG München, 05.11.2013 - 9 Sa 372/13
Eingruppierung
für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg, Kammer Neu-Ulm vom 20.03.2013, Az. 2 Ca 411/12, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Der Kläger beantragt: In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Augsburg vom 20.03.2013 (Az. 2 Ca 411/12) wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger vom 01.01.2011 bis 31.05.2013 nach Entgeltgruppe 8a Stufe 6 gemäß der Kr - Anwendungstabelle AVR - Anlage 32 - zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen 8a Stufe 6 und 7a Stufe 6 beginnend mit dem 01.01.2011 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.