Rechtsprechung
   ArbG Hamburg, 13.03.2008 - 2 Ca 454/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,25181
ArbG Hamburg, 13.03.2008 - 2 Ca 454/07 (https://dejure.org/2008,25181)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2008 - 2 Ca 454/07 (https://dejure.org/2008,25181)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 13. März 2008 - 2 Ca 454/07 (https://dejure.org/2008,25181)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,25181) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anfechtung und Widerruf einer Abwicklungsvereinbarung über den Verzicht auf Kündigungsschutz - außerordentliche Kündigung bei Vermögensdelikt zum Nachteil Dritter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines Diebstahls von Gurken während der Arbeitszeit; Verzicht eines Arbeitnehmers auf die Erhebung oder Durchführung einer Kündigungsschutzklage nach erklärter Kündigung; Bestehen eines Widerrufsrechts ...

  • rabüro.de

    Vermögensdelikt zum Nachteil Dritter kann Grund zur außerordentlichen Kündigung sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.03.2008 - 2 Ca 454/07
    Vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begangene Straftaten, insbesondere Diebstähle oder sonstige Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers, rechtfertigen in der Regel eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung; das gilt auch bei einem bloßen Versuch (vergl. BAG 11. Dezember 2003, 2 AZR 36/03).

    In der zweiten Prüfungsstufe ist sodann zu klären, ob es dem Arbeitgeber im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist, den Arbeitnehmer auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen (BAG, Urt. v. Urt. V. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 -, AP 192 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 -, AP Nr. 179 zu § 626 BGB jeweils m. w. Nachweisen).

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 427/03

    Aufhebungsvertrag

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.03.2008 - 2 Ca 454/07
    Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit umfassender Begründung in seiner Entscheidung vom 03. Juni 2004 (2 AZR 427/03, zitiert nach Juris) umfangreich begründet.
  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.03.2008 - 2 Ca 454/07
    In der zweiten Prüfungsstufe ist sodann zu klären, ob es dem Arbeitgeber im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist, den Arbeitnehmer auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen (BAG, Urt. v. Urt. V. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 -, AP 192 zu § 626 BGB; BAG, Urt. v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 -, AP Nr. 179 zu § 626 BGB jeweils m. w. Nachweisen).
  • BAG, 03.05.1979 - 2 AZR 679/77

    Ausgleichsquittung - Kündigungsschutzklage - Aufhebungsvertrag - Vergleich -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.03.2008 - 2 Ca 454/07
    Ein Arbeitnehmer kann nach erklärter Kündigung auf die Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage verzichten (vgl. BAG, Urteil vom 03. Mai 1979, 2 AZR 679/77 zu II. 2 a der Gründe), was auch im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichsvertrages möglich ist.
  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01

    Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.03.2008 - 2 Ca 454/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Androhung einer ordentlichen oder einer fristlosen Kündigung dann nicht widerrechtlich im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB, sofern ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte (BAG vom 05. Dezember 2001, 2 AZR 478/01, DB 2003, 1685).
  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 201/98
    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.03.2008 - 2 Ca 454/07
    Die außerordentliche Kündigung ist mithin nach dem das Kündigungsrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima-ratio-Prinzip) für den Kündigungsberechtigten ist (BAG, Urt. v. 09.07.1998 - 2 AZR 201/98 -, zit. n. Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht