Rechtsprechung
ArbG Köln, 07.10.2009 - 2 Ca 6269/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Betriebliche Übung, Personalgestaltung, Gleichbehandlungsgrundsatz
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Betriebliche Übung, Personalgestaltung, Gleichbehandlungsgrundsatz
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Grundsätze der betrieblichen Übung im Fall der Überlassung von Kommunalmitarbeitern an eine privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaft
Kurzfassungen/Presse (5)
- beck-blog (Kurzinformation)
Arbeitsfrei an Karneval?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Frei an Rosenmontag
- haufe.de (Kurzinformation)
Im öffentlichen Dienst kein Anspruch auf freien Rosenmontag durch betriebliche Übung
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Urlaubsrecht an Karneval?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Anspruch auf Freistellung für Geburtstag und Karneval für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes - Grundsatz der betrieblichen Übung gilt nur eingeschränkt im öffentlichen Dienst
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 24.03.1993 - 5 AZR 16/92
Freistellung am Rosenmontag, Betriebliche Übung
Auszug aus ArbG Köln, 07.10.2009 - 2 Ca 6269/09
Aus diesen Umständen ist zu folgern, der Arbeitgeber habe sich für die Arbeitnehmer erkennbar gerade nicht zu einer uneingeschränkten Leistung bereit erklärt und verpflichten wollen (vgl. auch BAG v. 24.03.1993 -5 AZR 16/92-). - BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 788/06
Abfindungsbemessung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - …
Auszug aus ArbG Köln, 07.10.2009 - 2 Ca 6269/09
sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig ist (BAG v. 18.09.2007 -9 AZR 788/06-). - BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 679/93
Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst - Arbeitsbefreiung
Auszug aus ArbG Köln, 07.10.2009 - 2 Ca 6269/09
Die Besonderheit der betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst beruht gerade darauf, dass der öffentliche Arbeitgeber bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie ein Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln darf, sondern insoweit vor allem an die Vorgaben des Dienstrechts und der Tarifverträge gebunden ist (BAG v. 14.09.1994 -5 AZR 679/93-).