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   ArbG Aachen, 22.03.2018 - 2 Ca 706/17   

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ArbG Aachen, 22.03.2018 - 2 Ca 706/17 (https://dejure.org/2018,7301)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 22.03.2018 - 2 Ca 706/17 (https://dejure.org/2018,7301)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 22. März 2018 - 2 Ca 706/17 (https://dejure.org/2018,7301)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Urlaubsansprüche im Blockmodell der Altersteilzeit auch in der Freistellungsphase?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.03.2018 - 2 Ca 706/17
    Voraussetzung für das Entstehen eines Urlaubsanspruchs nach §§ 1, 3 BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 06. Mai 2014, 9 AZR 678/12; EuGH Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 Schultz-Hoff).

    Es bleibt jedoch auch nach dieser Entscheidung weiterhin allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung für das Entstehen eines Urlaubsanspruches, §§ 1, 3 BUrlG (BAG, Urteil vom 06. Mai 2014, 9 AZR 678/12; EuGH Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 Schultz-Hoff).

    Die Rechtsprechung des EuGH, die die Möglichkeit einer Übertragung von Ur-laub über die vorstehende Regelung hinaus verlangt, bildet einen Ausnahmefall für erkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit (u.a. EuGH Urteil vom 20. Januar 2009, C-350/06 Schultz-Hoff).

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.03.2018 - 2 Ca 706/17
    Zwar hebt der EuGH in der von der Beklagten angeführten Entscheidung Maschek den Doppelzweck des Erholungsurlaubes hervor: "Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit dem in Art. 7 der RL 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und der Freizeit zu verfügen" (EuGH Urteil vom 20. Juli 203. C-341/15 Maschek, Rn. 34).

    Ebenfalls verkennt die Beklagte, dass auch der EuGH in seiner Entscheidung Ma-schek (EuGH Urteil vom 20. Juli 203. C-341/15 Maschek) tatsächlich von einem entstandenen Urlaubsanspruch ausgeht.

    Die Feststellung des EuGH in seiner Entscheidung Maschek (EuGH Urteil vom 20. Juli 203. C-341/15 Maschek), dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber trotz Zahlung von Entgelt vor seinem Eintritt in den Ruhestand nicht auf seinem Arbeitsplatz erscheinen muss, keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, ist auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres anwendbar.

  • BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 572/16

    Kein Schadensersatz in Geld wegen nicht gewährter Urlaubstage im bestehenden

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.03.2018 - 2 Ca 706/17
    Zudem sei nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 9 AZR 572/16 vom 16. Mai 2017 für die Passivphase Urlaubsabgeltung zu zahlen, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne.

    Zwar lässt die vom Kläger angeführte Entscheidung des BAG vom 16. Mai 2017 9 AZR 572/16 nicht unmittelbar den Schluss, dass auch für die Passivphase Urlaubsabgeltung zu zahlen ist.

    "Die Klägerin hat mit Beendigung der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 BUrlG [...] die für die Abgeltung von Ersatzurlaub erforderliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien [ist] nicht eingetreten" (BAG, Urteil vom 16. Mai 2017, 9 AZR 572/3. Rn. 14, 3. NZA 2017, 1056).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-415/12

    Brandes - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.03.2018 - 2 Ca 706/17
    So kann auch die durch den Arbeitsvertrag verursacht berufliche Inaktivität in Form der Passivphase nicht mit tatsächlich genommenen Urlaub gleichgesetzt werden: "Eine solche Argumentation verwechselt nämlich die Ruhephase, die dem Zeitabschnitt eines tatsächlich genommenen Urlaubs entspricht, und die normale berufliche Inaktivität während eines Zeitabschnitts, in dem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses, das ihn an seinen Arbeitgeber bindet, nicht zu arbeiten braucht" (EuGH Beschluss vom 3.. Juni 2013 C-415/12 Brandes, Rn. 41).

    Damit bestand auch in der Passivphase eine Arbeitspflicht und der Urlaubsanspruch wurde zur Zeit der Vollbeschäftigung erworben (EuGH Beschluss vom 3. Juni 2013, C-414/12 Brandes, NZA 2013, 775).

  • BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 405/99

    Urlaubserteilung - Rückrufrecht des Arbeitgebers

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.03.2018 - 2 Ca 706/17
    Mit einer solchen Formulierung wird regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass entgegenstehende Vereinbarungen nur zur endgültigen oder schwebenden Unwirksamkeit führen (BAG, Urteil vom 20. Juni 2000 9 AZR 405/99).

    Damit ist der Urlaubsanspruch den Parteien als Regelungsgegenstand entzogen (BAG, Urteil vom 20. Juni 2000 9 AZR 405/99).

  • BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 678/12

    Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.03.2018 - 2 Ca 706/17
    Voraussetzung für das Entstehen eines Urlaubsanspruchs nach §§ 1, 3 BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 06. Mai 2014, 9 AZR 678/12; EuGH Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 Schultz-Hoff).

    Es bleibt jedoch auch nach dieser Entscheidung weiterhin allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung für das Entstehen eines Urlaubsanspruches, §§ 1, 3 BUrlG (BAG, Urteil vom 06. Mai 2014, 9 AZR 678/12; EuGH Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 Schultz-Hoff).

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.03.2018 - 2 Ca 706/17
    In der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt damit eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG, Urteil vom 24. März 2009, 9 AZR 983/07, Rn. 96, BAGE 130, 119-145).
  • BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 443/08

    Bonuszahlung - Arbeitsverhältnis als Voraussetzung

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.03.2018 - 2 Ca 706/17
    Die Teil-barkeit einer Klausel ist mittels des sog. Blue-pencil-Tests durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (BAG, Urteil vom 06.05.2009, 10 AZR 443/08, NZA 2009, 783).
  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.03.2018 - 2 Ca 706/17
    So ist die Befristungsbestimmung des § 7 Abs. 3 S. 3 jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch "ausüben" kann, mit Art. 7 RL 2003/88/EG vereinbar (EuGH Urteil vom 23. November 2011, C-214/10 KHS).
  • BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 644/89

    Urlaubsabgeltungsanspruch; Berechnung

    Auszug aus ArbG Aachen, 22.03.2018 - 2 Ca 706/17
    Dabei ist nur das Entgelt zu berücksichtigen, welches der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit im Referenzzeitraum erhält (BAG 17.1.1991 NZA 1991, 778).
  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

  • EuGH, 08.05.2014 - C-414/12

    Bolloré / Kommission

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

  • BAG, 16.10.2012 - 9 AZR 234/11

    Altersteilzeit im Blockmodell - Abgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in

  • LAG Köln, 13.12.2018 - 7 Sa 269/18

    Anspruch Abgeltung Urlaub - Freistellungsphase Altersteilzeitvertrag im

    Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 1) beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.03.2018(2 Ca 706/17) abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Zum anderen beantragt der Kläger im Wege seiner eigenen Berufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.03.2018(2 Ca 706/17) teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 9.048,00 EUR brutto zu zahlen (insgesamt 13.572,00 EUR brutto), nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015.

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