Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 21.04.2011 - 2 HEs 37 - 39/11, 2 HEs 37/11, 2 HEs 38/11, 2 HEs 39/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,17193
OLG Stuttgart, 21.04.2011 - 2 HEs 37 - 39/11, 2 HEs 37/11, 2 HEs 38/11, 2 HEs 39/11 (https://dejure.org/2011,17193)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.04.2011 - 2 HEs 37 - 39/11, 2 HEs 37/11, 2 HEs 38/11, 2 HEs 39/11 (https://dejure.org/2011,17193)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. April 2011 - 2 HEs 37 - 39/11, 2 HEs 37/11, 2 HEs 38/11, 2 HEs 39/11 (https://dejure.org/2011,17193)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung eines Haftbefehls bei zu erwartender Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes [Verhandlungsbeginn "realistisch" erst sieben Monate nach Eingang der Anklage]

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untersuchungshaft und absehbare zukünftige Verfahrensverzögerungen

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Beschleunigungsgebot beinhaltet auch zu erwartende Verfahrensdauer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 62
  • StV 2011, 749
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2011 - 2 HEs 37/11
    Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht gerechtfertigt, wenn hinreichend deutlich absehbar ist, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung weiterbetrieben werden kann, auch wenn bisher keine Verfahrensverzögerungen eingetrerten sind (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, 2 BvR 1850/07).

    c) Ein Haftbefehl ist indes nicht nur dann unverzüglich aufzuheben, wenn Verfahrensverzögerungen bereits eingetreten sind, sondern auch dann, wenn hinreichend deutlich absehbar ist, dass erhebliche Verfahrensverzögerungen bevorstehen (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, 2 BvR 1850/07, juris Rn. 5 m.w.N.).

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