Rechtsprechung
LG Aschaffenburg, 01.12.2015 - 2 HK O 65/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,62212) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rabüro.de
Zur Frage der Haftung des Schiffsfrachtführers wegen Verunreinigung des transportierten Sojaschrotes durch Rattenbefall
- rewis.io
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verunreinigung von Sojaschrot durch Ratten
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
- ra.de
- binnenschifffahrt-online.de (Kurzinformation und Volltext)
Rattenbefall und Verjährung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Oldenburg, 23.07.2008 - 9 U 36/08
Ausschluss der Haftung des Frachtführers bei Rattenbefall
Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.12.2015 - 2 HKO 65/14
Von der natürlichen Beschaffenheit umfasst ist auch der Befall mit Schädlingen und Nagern (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2008, 9 U 36/08). - BGH, 09.10.1986 - VII ZR 245/85
Aushandeln einzelner Bestimmungen eines Architekten-Formularvertrages; …
Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.12.2015 - 2 HKO 65/14
Die Übernahme einer vorformulierten Klausel kann auf einem Aushandeln im Einzelnen beruhen, wenn derjenige, der die Klausel ins Spiel gebracht hat, nachdrücklich seine ernsthafte Bereitschaft bekundet hat, die Abweichungen zu erörtern und die Klausel inhaltlich ernsthaft zum Gegenstand von Verhandlungen gemacht hat (…Koller, Transportrecht, 7. Auflage, München 2010, § 449 HGB Rz. 46 und § 439 Rz. 51, BGH, Urteil vom 09.10.1986, VII ZR 245/85 = juris Rz. 11). - AG Duisburg-Ruhrort, 27.03.2006 - 5 C 6/05
Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.12.2015 - 2 HKO 65/14
Anders als bei Seeschiffen können die Ratten nämlich auch - unabhängig von den Festmacherleinen - vom Hafengelände auf das Binnenschiff springen (vgl. hierzu auch Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 27.03.2006, 5 C 6/05 BSch = juris Rz. 26).